Urteil
3 K 3016/17
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2022:0817.3K3016.17.00
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Leitsätze
1. Wird der Beginn der Feststellungsfrist für die Feststellung des Einheitswerts wegen Abgabe einer Feststellungserklärung (hier auf den 1.1.1995) nach § 181 Abs. 3 Satz 2 AO hinausgeschoben, wird er gemäß § 181 Abs. 3 Satz 3 AO für die folgenden Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraumes jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben (sog. Billardeffekt). Als Hauptfeststellungszeitraum wird insoweit der Zeitraum zwischen zwei Hauptfeststellungen bezeichnet. Der sog. Billardeffekt ist zeitlich unbegrenzt, so dass die verspätete Abgabe einer Feststellungserklärung auch bei späteren Fortschreibungen (hier auf den 1.1.2008) noch nachwirkt.(Rn.21)
2. § 183 Abs. 3 Satz 3 AO sind (für die Bestimmung der Dauer des Billardeffekts) keine fiktiven sechsjährigen Hauptfeststellungszeiträume zugrunde zu legen.(Rn.23)
3. Obwohl der ursprüngliche Zweck des sog. Billardeffektes, zu verhindern, dass für etwaige Fortschreibungen die Feststellungsfrist früher abläuft als die Hauptfeststellungsfrist selbst, aufgrund des überlangen Hauptfeststellungszeitraums teilweise, namentlich in Bezug auf Hauptfeststellungen, nicht mehr erreicht werden kann, besteht kein Anlass für eine einschränkende Auslegung des § 181 Abs. 3 Satz 3 AO.(Rn.24)
4. § 183 Abs. 3 Satz 3 AO verletzt nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Beginn der Feststellungsfrist für die Feststellung des Einheitswerts wegen Abgabe einer Feststellungserklärung (hier auf den 1.1.1995) nach § 181 Abs. 3 Satz 2 AO hinausgeschoben, wird er gemäß § 181 Abs. 3 Satz 3 AO für die folgenden Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraumes jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben (sog. Billardeffekt). Als Hauptfeststellungszeitraum wird insoweit der Zeitraum zwischen zwei Hauptfeststellungen bezeichnet. Der sog. Billardeffekt ist zeitlich unbegrenzt, so dass die verspätete Abgabe einer Feststellungserklärung auch bei späteren Fortschreibungen (hier auf den 1.1.2008) noch nachwirkt.(Rn.21) 2. § 183 Abs. 3 Satz 3 AO sind (für die Bestimmung der Dauer des Billardeffekts) keine fiktiven sechsjährigen Hauptfeststellungszeiträume zugrunde zu legen.(Rn.23) 3. Obwohl der ursprüngliche Zweck des sog. Billardeffektes, zu verhindern, dass für etwaige Fortschreibungen die Feststellungsfrist früher abläuft als die Hauptfeststellungsfrist selbst, aufgrund des überlangen Hauptfeststellungszeitraums teilweise, namentlich in Bezug auf Hauptfeststellungen, nicht mehr erreicht werden kann, besteht kein Anlass für eine einschränkende Auslegung des § 181 Abs. 3 Satz 3 AO.(Rn.24) 4. § 183 Abs. 3 Satz 3 AO verletzt nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der Sache entscheiden, da dieser mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). I. Der Beklagte konnte den Bescheid vom 25. März 2009 gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO noch durch den hier angefochtenen Bescheid vom 24. September 2013 ändern, da der Ausgangsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand und bezüglich des geänderten Bescheides noch keine Feststellungsverjährung eingetreten war. Die Feststellungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Sie beginnt in der Regel mit Ablauf des Feststellungsjahres, vorliegend des Jahres 2008 (§ 181 Abs. 3 Satz 1 AO). Damit wäre die Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 2012 abgelaufen. Allerdings sind § 181 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 AO zu beachten. Nach § 181 Abs. 3 Satz 2 AO beginnt die Feststellungsfrist, wenn eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts abzugeben ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklärung abgegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn der Einheitswert festzustellen war. Wird der Beginn der Feststellungsfrist auf diese Weise hinausgeschoben, wird er gemäß § 181 Abs. 3 Satz 3 AO für die folgenden Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraumes jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben (sog. Billardeffekt). Als Hauptfeststellungszeitraum wird insoweit der Zeitraum zwischen zwei Hauptfeststellungen bezeichnet (Bruschke, in: Stenger/Loose, Bewertungsrecht 143. Lieferung, § 21 Rn. 63). Der sog. Billardeffekt ist zeitlich unbegrenzt, so dass die verspätete Abgabe einer Feststellungserklärung auch bei aktuellen Fortschreibungen noch nachwirkt (so auch FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2014 3 K 3138/14, juris und Bruschke, in: Stenger/Loose, Bewertungsrecht, 143. Lieferung, § 22 Rn. 363). Für den Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks ergab sich die Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung aus der Aufforderung des Finanzamtes im Jahr 1995 (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Feststellungsfrist begann, im Hinblick auf die Wertfortschreibung gegenüber dem Voreigentümer, mithin mit Ablauf des Jahres 1996, in welchem dieser die Feststellungserklärung abgegeben hatte. Damit verschiebt sich der Beginn der Feststellungsfrist für die hier verfahrensgegenständliche Fortschreibung ebenfalls um ein Jahr. Die Feststellungsfrist begann nicht mit Ablauf des Jahres 2008, sondern mit Ablauf des Jahres 2009. Fristende war mithin nicht mit Ablauf des Jahres 2012, sondern mit Ablauf des Jahres 2013. Bei Erlass des Bescheides am 24. September 2013 war noch keine Feststellungsverjährung eingetreten. Zu keinem anderen Ergebnis führt eine durch den Kläger angeregte systematische Betrachtung in Gesamtschau mit § 21 Abs. 1 BewG unter Beachtung von dessen Wortlaut. Nach dieser Vorschrift werden Einheitswerte in Zeitabständen von 6 Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Jedoch enthält diese Vorschrift keine Verpflichtung, eine entsprechende Hauptfeststellung durchzuführen. In den neuen Bundesländern, das streitgegenständliche Grundstück befindet sich im ehemaligen Ost-Berlin, gelten gemäß § 129 Abs. 1 BewG die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt worden sind oder noch festgestellt werden. Die Hauptfeststellung für die Folgezeiträume wurde (in den alten Bundesländern) ausgesetzt und die Regelung des § 21 BewG mithin spezialgesetzlich suspendiert (Art 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 Bewertungsänderungsgesetz in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 – BGBl. I 1970, 1118). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dabei nicht von fiktiven 6-jährigen Hauptfeststellungszeiträumen seit dem 1. Januar 1935 auszugehen. Vielmehr gilt in den neuen Bundesländern ein noch andauernder (überlanger) Hauptfeststellungszeitraum seit dem 1. Januar 1935 (so auch Halaczinsky, in: Rössler/Troll, BewG, 34. Ergänzungslieferung, § 27 Rn. 30). Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht zwar die Unvereinbarkeit der Regelungen zur Einheitsbewertung (in den alten Bundesländern – Einheitsbewertung 1964) mit Art. 3 Grundgesetz festgestellt. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Die Aussetzung einer erneuten Hauptfeststellung der Einheitsbewertung über einen langen Zeitraum führt systembedingt in erheblichem Umfang zu Ungleichbehandlungen […] Infolge der Anknüpfung an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 spiegeln sich die wertverzerrenden Auswirkungen des überlangen Hauptfeststellungszeitraumes in den einzelnen Bewertungselementen […] wider.“ (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 - juris). Dies gilt erst recht hinsichtlich der in den neuen Bundesländern fortgeltenden Einheitswerte von 1935, zumal das BVerfG betonte, die Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung gälten bundesweit. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht auch die Fortgeltung der betreffenden Regelungen bis zum 31. Dezember 2019 angeordnet. Der überlange Hauptfeststellungszeitraum ist demgemäß hinzunehmen. Eine systematische Gesamtbetrachtung mit § 21 BewG führt gerade nicht zu fiktiven sechsjährigen Hauptfeststellungszeiträumen, die auch § 181 Abs. 3 Satz 3 AO zugrunde zu legen wären. Auch eine einschränkende Auslegung in Form einer teleologischen Reduktion des § 181 Abs. 3 Satz 3 AO kommt nicht in Betracht. Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13, - 1 BvR 1833/13 und vom 7. April 1997 -1 BvL 11/96 - juris). Zwar kann der ursprüngliche Zweck des sog. Billardeffektes, zu verhindern, dass für etwaige Fortschreibungen die Feststellungsfrist früher abläuft als die Hauptfeststellungsfrist selbst, aufgrund des überlangen Hauptfeststellungszeitraums teilweise, namentlich in Bezug auf Hauptfeststellungen, nicht mehr erreicht werden. Es besteht jedoch gleichwohl kein Anlass für eine einschränkende Auslegung (vgl. so auch FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2014 3 K 3138/14, juris). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung der Vorschrift mit der Abgabenordnung 1977 bereits Kenntnis von der Aussetzung der Einheitswertfeststellung (in den alten Bundesländern) und hielt dennoch an der Regelung fest. Auch die Befassung mit der Hauptfeststellung in den neuen Bundesländern im Rahmen des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und der mit diesem eingeführten Anordnung der Fortgeltung der Einheitswerte 1935 für Grundstücke im Beitrittsgebiet durch § 129 AO führte nicht zu einer Anpassung der Norm. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber § 181 Abs. 3 AO im Rahmen seiner Reaktion auf das vorgenannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 - juris) durch das Gesetz zur Reform der Grundsteuer- und des Bewertungsrechts vom 26. November 2019 (BGBl. I 2019, 1794) zwar angepasst, Satz 3 der Vorschrift jedoch nicht abgeändert hat. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Vorschrift dem fortdauernden Willen des Gesetzgebers entspricht. Überdies gilt die Regelung auch für später abzugebende Erklärungen, etwa bei Fortschreibungen oder Nachfeststellungen, und hat daher auch weiterhin Sinn, da in diesen Fällen eine Überschneidung der Feststellungsfristen auch bei einem überlangen Hauptfeststellungszeitraum nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2014 3 K 3138/14, juris). Um eine solche später abzugebende Erklärung geht es hier, denn zu der Verschiebung kam es durch die verspätete Abgabe einer Feststellungserklärung durch den Voreigentümer. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, dass im vorliegenden Einzelfall die Feststellungsfrist der vorangegangenen Feststellung bereits abgelaufen und aus diesem Grund eine Überschneidung nicht mehr zu befürchten war. Die Möglichkeit, dass im Einzelfall die Feststellungsfrist der vorhergehenden Feststellung bereits abgelaufen ist und es mithin zu einer Überschneidung nicht mehr kommt, ist der Vorschrift immanent. Dennoch hat sich der Gesetzgeber für die Anlaufhemmung in ihrer derzeitigen Form und nicht etwa für eine, an die Unanfechtbarkeit der vorhergehenden Feststellung anknüpfende, Ablaufhemmung entschieden. Das Anknüpfen an die Erklärungsabgabe bietet Klarheit, unabhängig von einer Einzelfallprüfung der Verjährung vorhergehender Feststellungen. Insoweit erscheint dem Gericht unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts auch eine verfassungskonforme Auslegung der Norm vorliegend nicht geboten. Dieses verlangt im Bereich der Verjährungsvorschriften regelmäßig, dass der Gesetzgeber zur Wahrung des Rechtsfriedens dafür Sorge zu tragen hat, dass Festsetzungen nicht zeitlich unbegrenzt erfolgen können. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit an der Festsetzung und des Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, und vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 -, juris). Eine Unvereinbarkeit mit diesen Grundsätzen vermag das Gericht vorliegend nicht zu erkennen. Auch unter Berücksichtigung des überlangen Hauptfeststellungszeitraumes und der damit einhergehenden Ausdehnung der Anlaufhemmung auf solche Feststellungen, die innerhalb dieses Hauptfeststellungszeitraumes liegen, führt die Regelung des § 181 Abs. 3 Satz 3 AO weder zu einem unbegrenzten Laufen der Feststellungsfrist noch dazu, dass deren Dauer in das Belieben der Finanzverwaltung gestellt würde. Durch das Anknüpfen des Satz 3 an den Satz 2 der Vorschrift knüpft auch die verlängerte Anlaufhemmung an ein Verhalten des Steuerpflichtigen (bzw. im konkreten Fall ein Verhalten der Voreigentümerin), namentlich die Abgabe der Feststellungserklärung, an, stellt jedoch sicher, dass auch für den Fall, dass die Erklärung nicht erfolgt, die Anlaufhemmung auf drei Jahre begrenzt ist. Zu einem unbegrenzten Lauf der Feststellungsfrist kann es mithin nicht kommen. Die Interessen des Steuerpflichtigen sind unter Beachtung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers hinreichend gewahrt. II. Im Übrigen sind Gründe für eine mögliche Rechtswidrigkeit der Feststellung weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist unschädlich, dass bei Bezeichnung des Grundstücks im Bescheid die D…-straße zunächst unerwähnt blieb. Insoweit handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO, die im Einspruchsverfahren berichtigt wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der hierfür gemäß § 115 Abs. 2 FGO erforderlichen Gründe vorliegt. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, da sich die streitige Rechtsfrage im Kern auf auslaufendes Recht bezieht. Dies betrifft zwar nicht § 181 Abs. 3 Satz 3 AO, der auch unter der neuen Rechtslage unverändert fortgilt, jedoch die als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 geänderten Regelungen zur Einheitsbewertung und mithin die Frage des überlangen Hauptfeststellungszeitraums. Gründe, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regel gebieten sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einheitsbewertung für das Grundstück B…-straße, C…-straße sowie D…-straße in Berlin (Beitrittsgebiet) auf den 1. Januar 2008 um die Frage, ob bei Erlass des Feststellungsbescheides bereits Feststellungsverjährung eingetreten war. Die Voreigentümerin des Grundstücks war durch das zuständige Finanzamt noch im Jahr 1995 aufgefordert worden, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes für das Grundstück auf den 1. Januar 1995 abzugeben. Diese gab die Voreigentümerin am 10. Januar 1996 ab. Der Klägerin wurde das Grundstück steuerlich im Jahr 2002 zugerechnet. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück noch unbebaut. Die Klägerin erbaute auf dem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus, welches im März 2006 fertiggestellt wurde. Daraufhin wurde der Einheitswert für das Grundstück auf den 1. Januar 2007 in einer kombinierten Wert- / Artfortschreibung ermittelt. Die Bewertung erfolgte zunächst im Sachwertverfahren (Regelbewertungsverfahren für Geschäftsgrundstücke), da das Grundstück nach dem Verhältnis der Jahresrohmiete noch nicht zu mehr als 80 % vermietet war und ein Anwendungsfall des § 1 Satz 1 der Verordnung des Präsidenten des Landesfinanzamts Berlin über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17. Dezember 1934 (Reichministerialblatt 1934, 785) mithin nicht gegeben sei. Zum 1. Januar 2008 konnte eine Vermietung von mehr als 80 % erreicht werden. Daraufhin wurde auf Antrag der Klägerin der Einheitswert im Ertragswertverfahren (Jahresrohmietverfahren) ermittelt und mit Bescheid vom 25. März 2009 unter Vorbehalt der Nachprüfung auf EUR 2.608.866,00 (DM 5.102.500,00) neu festgestellt. Der Einheitswertermittlung wurden Mieten von 1,25 DM/qm für Wohnflächen und 1,50 bzw. 2,00 DM/qm für gewerblich genutzte Flächen sowie ein Vervielfältiger von 9,0 zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 24. September 2013 änderte der Beklagte den Bescheid vom 25. März 2009 und setzte den Einheitswert für das Grundstück, ohne Nennung der D…-straße, auf EUR 3.044.794,00 (DM 5.955.100,00) fest. Mit der Änderung wurde auf Antrag der Klägerin ein Abschlag von 20 % bei den Mieten für noch nicht endausgebaute Mietflächen berücksichtigt. Gleichzeitig erfolgte eine Korrektur der angesetzten Mieten für gewerbliche Flächen. Entsprechend der OFD-Rundverfügung Nr. 21/2003 vom 4. April 2003 setzte der Beklagte nunmehr 4,00 DM/qm für Ladenflächen sowie 2,50 DM/qm für Büroflächen an. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom Montag, den 28. Oktober 2013. Die geänderte Feststellung habe nicht erfolgen dürfen, da bereits Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2014 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Feststellungsverjährung sei erst mit Ablauf des Jahres 2013 eingetreten. Da die Voreigentümerin die Feststellungserklärung erst 1996 abgegeben habe, sei es gemäß § 181 Abs. 3 Satz 2 Abgabenordnung (AO) zu einer Anlaufhemmung von einem Jahr gekommen. Diese setze sich gemäß § 181 Abs. 3 Satz 3 AO auch für die Feststellung gegenüber der Klägerin fort. In der Einspruchsentscheidung ist die Lage des Grundstücks vollständig (unter Nennung der D…-straße) bezeichnet. Die Klägerin hat am Montag, den 18. August 2014 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, bei Erlass des angegriffenen Bescheides im September 2013 sei bereits Feststellungsverjährung eingetreten gewesen. Die Feststellungsfrist für die Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2008 habe gemäß § 181 Abs. 3 Satz 1 AO bereits mit Ablauf des Jahres 2008 begonnen. Sie sei mithin gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 169 Abs. 2 AO mit Ablauf des Jahres 2012 verstrichen. Die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung gegenüber der Voreigentümerin im Jahr 1995 löse keine Anlaufhemmung gemäß § 181 Abs. 3 Satz 3 AO für die Feststellung auf den 1. Januar 2008 mehr aus. Ihrem Wortlaut nach erfolge ein Herausschieben des Verjährungsbeginns nur innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums, ohne dass dieser jedoch definiert würde. Die Vorschrift sei insoweit systematisch zusammen mit § 21 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) zu lesen. Danach betrage die Dauer des Hauptfeststellungszeitraumes 6 Jahre. Dass der Gesetzgeber es versäumt habe, seit 1964 neue Hauptfeststellungen vorzunehmen, führe nicht zu einem unendlichen Laufen des Hauptfeststellungszeitraumes. Vielmehr habe sich der Gesetzgeber bei Aussetzung der Hauptfeststellung bewusst dafür entschieden, den sechsjährigen Hauptfeststellungszeitraum des § 21 Abs. 1 BewG beizubehalten. Es sei daher ein fiktiver, jeweils alle sechs Jahre neu beginnender Hauptfeststellungszeitraum anzunehmen. Ein unbegrenzt laufender Hauptfeststellungszeitraum und damit ein unbegrenztes Fortsetzen der Anlaufhemmung gemäß § 181 Abs. 3 Satz 3 AO hebele die Verjährungsvorschriften aus und führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Steuerpflichtigen. Auch könne der Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr erreicht werden. Dieser bestehe darin zu verhindern, dass es zu einer Überschneidung der Fristabläufe komme. Vorliegend sei die Feststellungsfrist für die vorhergehende Feststellung (gegenüber der Voreigentümerin) jedoch, auch unter Berücksichtigung der damaligen Anlaufhemmung, bereits im Jahr 2000 abgelaufen. Die Klägerin beantragt, den Einheitswertbescheid auf den 01.01.2008 vom 24. September 2013 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Einheitswertfeststellung mit Bescheid vom 24. September 2013 sei in nicht verjährter Zeit ergangen. Die Frist für die Feststellung auf den 1. Januar 2008 habe erst mit Ablauf des Jahres 2009 begonnen und mithin erst mit Ablauf des Jahres 2013 geendet. Dies ergebe sich daraus, dass die Voreigentümerin auf Aufforderung des Finanzamtes im Jahr 1995 die Feststellungserklärung für die Einheitswertfeststellung erst im Januar 1996 abgegeben habe. Die hierdurch erfolgte Anlaufhemmung um ein Jahr setze sich gemäß § 181 Abs. 3 Satz 3 AO auch im Streitjahr noch fort. Danach werde der Beginn der Feststellungsfrist, sofern er nach § 181 Abs. 3 Satz 2 AO hinausgeschoben werde, auch für weitere Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraums hinausgeschoben. Bei Inkrafttreten der Abgabenordnung am 1. Januar 1977 habe der Gesetzgeber gewusst, dass der Hauptfeststellungszeitraum außer Kraft gesetzt sei und habe eine Regelung zur Einschränkung des § 181 Abs. 3 Satz 3 AO treffen können, wenn er diese gewollt hätte. Die Regelung sei weder systemwidrig, noch liefe ihre Anwendung Sinn und Zweck der Norm zuwider. Das Verfahren hat zwischenzeitlich im Hinblick auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (II R 3/15) betreffend den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2014 (3 K 3138/14, juris) geruht. Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung die Einheitswert- und Grundsteuerakten vorgelegen.