Beschluss
1 BvR 1103/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO kommt nicht in Betracht, wenn die festgestellte steuerliche Belastung den Wertungen des Gesetzes entspricht und die hierauf beruhende Härte vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wurde.
• Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die allgemeine Wertung eines Steuergesetzes durchbrechen; sie sind nur zur Abhilfe ungewollter, atypischer Überhänge des gesetzlichen Steuertatbestands gedacht.
• Die verfassungsrechtliche Prüfung der abstrakten Verfassungsmäßigkeit eines Steuergesetzes ist nicht Gegenstand des Billigkeitsverfahrens; die Frage ist im Verfahren gegen den konkreten Steuerbescheid zu klären.
Entscheidungsgründe
Keine Billigkeitsmaßnahme gegen Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG • Eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO kommt nicht in Betracht, wenn die festgestellte steuerliche Belastung den Wertungen des Gesetzes entspricht und die hierauf beruhende Härte vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wurde. • Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die allgemeine Wertung eines Steuergesetzes durchbrechen; sie sind nur zur Abhilfe ungewollter, atypischer Überhänge des gesetzlichen Steuertatbestands gedacht. • Die verfassungsrechtliche Prüfung der abstrakten Verfassungsmäßigkeit eines Steuergesetzes ist nicht Gegenstand des Billigkeitsverfahrens; die Frage ist im Verfahren gegen den konkreten Steuerbescheid zu klären. Die Beschwerdeführerin ist eine in Liquidation befindliche Personengesellschaft, die als Projektgesellschaft seit 1997 eine Müllverbrennungsanlage betrieb. Nach Jahren mit Verlusten erzielte sie 2008 einen Exitgewinn von ca. 140 Mio. Euro; nebenstehenden Verlustvorträge betrugen etwa 110 Mio. Euro. Wegen der 2003 eingeführten Verlustabzugsbeschränkung des § 10a GewStG konnten nur Teile der Verluste verrechnet werden, sodass die Gewerbesteuer erheblich höher ausfiel als ohne Mindestbesteuerung. Die Gesellschaft beantragte bei der Gemeinde einen Billigkeitserlass nach § 163 AO zur Vermeidung der endgültigen Nichtverwertbarkeit von Verlusten; die Gemeinde lehnte ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das Bundesverwaltungsgericht wies sie jedoch ab mit der Begründung, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit definitiver Verlustuntergänge bewusst in Kauf genommen. • § 163 AO ermöglicht Billigkeitsmaßnahmen nur zur Korrektur unbilliger Einzelfallfolgen, die nicht den Wertungen des Gesetzes entsprechen. • Die Einführung der Mindestbesteuerung in § 10a GewStG verfolgte das Ziel, Gewerbesteuereinnahmen zu verstetigen und die Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen zu begrenzen; der Gesetzgeber war sich möglicher Definitivverluste, insbesondere bei Projektgesellschaften, bewusst. • Eine Billigkeitsmaßnahme wäre nur geboten, wenn die konkrete Steuerfestsetzung eine atypische Härte begründet, die den gesetzgeberischen Wertungen widerspricht; hier liegt aber eine vom Gesetz bewusst in Kauf genommene Folge vor. • Die verfassungsrechtliche Kontrolle der abstrakten Verfassungsmäßigkeit von § 10a GewStG gehört nicht in das Billigkeitsverfahren; für eine verfassungsrechtliche Rüge gegen das Gesetz ist das Verfahren gegen den konkreten Steuerbescheid maßgeblich. • Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil keine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin (insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG) erkennbar ist und die Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Klage auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme abzulehnen, bestehen. Die beantragte Herabsetzung der Gewerbesteuer wegen eines angeblichen Härtefalls wurde nicht gewährt, weil die Belastung den Wertungen des Gesetzes entspricht und der Gesetzgeber mögliche Definitivverluste bewusst in Kauf genommen hat. Eine Billigkeitsmaßnahme darf nicht zur systematischen Korrektur einer gesetzlich gewollten Regelung führen; für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist das Verfahren gegen den konkreten Steuerbescheid zuständig. Folglich trägt die Beschwerdeführerin das Risiko der Beschränkung von Verlustvorträgen nach § 10a GewStG.