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Beschluss

1 L 1122/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2018:1025.1L1122.18.00
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Leitsätze
1. Der Betrieb einer Spielhalle bedarf einer Erlaubnis, die von der Einhaltung des Verbundverbots und des Abstandsgebots abhängig ist. (Rn.7) 2. Stehen aufgrund des Abstandsgebots bzw. des Verbots von Mehrfachkonzessionen mehrere Spielhallen zueinander in Konkurrenz, bedarf es eines Auswahlverfahrens. (Rn.19) 3. Maßgebliche Bedeutung haben die Qualität der bisherigen Betriebsführung und die Rechtstreue der konkurrierenden Bewerber, insbesondere in der Vergangenheit festgestellte Verstöße. (Rn.34)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betrieb einer Spielhalle bedarf einer Erlaubnis, die von der Einhaltung des Verbundverbots und des Abstandsgebots abhängig ist. (Rn.7) 2. Stehen aufgrund des Abstandsgebots bzw. des Verbots von Mehrfachkonzessionen mehrere Spielhallen zueinander in Konkurrenz, bedarf es eines Auswahlverfahrens. (Rn.19) 3. Maßgebliche Bedeutung haben die Qualität der bisherigen Betriebsführung und die Rechtstreue der konkurrierenden Bewerber, insbesondere in der Vergangenheit festgestellte Verstöße. (Rn.34) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Fortbetrieb der Spielhalle H-Straße in A-Stadt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erlaubnisverfahrens zu dulden, ist zulässig aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Es muss – neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels – ein Anlass für die Beanspruchung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) ebenso gegeben sein wie ein Anordnungsanspruch, d. h. die sich bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebende hinreichende Aussicht auf Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist hierbei im Regelfall unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtschutzes ist eine solche nur dann (ausnahmsweise) möglich, wenn das Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerseite schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte, es dem Betroffenen von daher schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht vgl. z.B. BVerwG Beschluss v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13-, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., Rz 13 ff. zu § 123. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch auf weitere Duldung des Betriebs der in Rede stehenden Spielhalle, da sie weder einen Anspruch auf Erteilung der für den Weiterbetrieb erforderlichen Erlaubnis noch auf erneute Durchführung eines Auswahlverfahrens dargetan hat. Auch ist die im den Weiterbetrieb versagenden Bescheid vom 23.02.2018 gewährte Abwicklungsfrist bis zum 31.08.2018 aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 Abs. 1 SSpielhG bedarf der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis, die von der Einhaltung des Verbundverbots und des Abstandsgebots nach § 3 Abs. 2 SSpielhG abhängig ist. Eine solche besitzt die Antragstellerin für die hier in Rede stehende Spielhalle nicht. Die ihr seitens der Landeshauptstadt A-Stadt am 14.06.2011 nach § 33i GewO erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle in der H.straße 150 in A-Stadt ist nach der hier einschlägigen Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG mit Ablauf des 30.6.2017 kraft Gesetzes erloschen. Die damit einhergehenden Grundrechtseingriffe in die Rechte der Spielhallenbetreiber begegnen ebenso wie das in § 3 SSpielhG normierte Abstandsgebot und das Verbot von Mehrfachkonzessionen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie werden dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gerecht und erfüllen die Anforderungen der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris. Im Rahmen der hier zu treffenden Eilrechtsschutzentscheidung bedarf es weder einer Wiederholung der tragenden Erwägungen der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch einer Auseinandersetzung mit Teilen des sich zu dieser Entscheidung kritisch äußernden Schrifttums. Die vorgenannten Regelungen begegnen auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2017 - 4 B 307/17 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2018 - 4 Bs 12/18 -; EuGH, Urteile vom 12.04.2014 - C-156/13 - und 15.09.2011 - C-347/09 -, jeweils bei juris. Die in den vorgenannten Entscheidungen enthaltenen Erwägungen gelten für die hier in Rede stehenden entsprechenden saarländischen Vorschriften in gleicher Weise. Zu den von der Antragstellerin erneut angeführten Aspekten einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Regelungen bzw. tatsächlichen Handhabung in verschiedenen Glücksspielbereichen bzw. in den einzelnen Bundesländern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in der vorgenannten Entscheidung eingehend Stellung genommen. Insbesondere heißt es dazu unter juris-Rn. 123 f: „Unterschiedliche Regelungen verschiedener Glücksspielformen sind jedoch zulässig, sofern der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt. Föderal unterschiedliche oder auch konkurrierende Lösungswege sind zudem im Bundesstaat angelegt (vgl. zu Art. 3 GG BVerfGE 103, 225 ; 114, 371 ; für das unionsrechtliche Kohärenzgebot vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 33 ff.). Dies wird auch den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die staatliche Bekämpfung der Spielsucht im nicht monopolisierten Bereich gerecht (vgl. BVerfGE 115, 276 ).“ (Dies wird im Folgenden weiter ausgeführt.) Neuere – insbesondere empirische - Erkenntnisse, die Anlass zu einem – von der Antragstellerin geforderten - Überdenken der dargestellten bisherigen Rechtsprechung bieten könnten, sind weder überzeugend vorgetragen noch erkennbar. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht. Für das von der Antragstellerin behauptete strukturelle Vollzugsdefizit im Bereich von Online-Casinospielen fehlt es ebenfalls an tatsächlichen Anhaltspunkten. Ausgehend von dem in § 3 SSpielhG enthaltenen Abstandsgebot wurde der Antrag der Antragstellerin auf Weiterbetrieb der Spielhalle gemäß §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG mit gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SSpielhG sofort vollziehbarem Bescheid des Antragsgegners vom 23.02.2018 mit der Begründung abgelehnt, dass sich in einem Radius von 500 m in der J-Straße eine weitere ebenfalls eine Erlaubnis zum Weiterbetrieb begehrende Bestandsspielhalle befinde und der letztgenannten nach den vom Bundesverfassungsgericht in der o.g. Entscheidung vom 07.03.2017 sowie den in den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr genannten Auswahlkriterien im Auswahlverfahren der Vorzug vor der Spielhalle der Antragstellerin zu geben gewesen sei. Da die Antragstellerin auch keinen Härtefall im Sinne von § 12 Abs. 2 SSpielhG dargetan habe, habe dies eine Ablehnung ihres Antrages auf Weiterbetrieb der streitgegenständliche Spielhalle zur Folge. Dies ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 23.02.2018 Bezug genommen (analog § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin Folgendes hinzugefügt: Stehen aufgrund des Abstandsgebots bzw. des Verbots von Mehrfachkonzessionen mehrere Spielhallen zueinander in Konkurrenz, bedarf es zwangsläufig eines - chancengleich ausgestalteten und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden – Auswahlverfahrens. Ein solches Auswahlverfahren wurde hier durchgeführt. Dieses genügt den Anforderungen an die erforderliche Transparenz. Zunächst ist nach der o.g. Entscheidung des BVerfG vom 07.03.2017 (juris Rn 183 ff) davon auszugehen, dass sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen dem SSpielhG in hinreichendem Maße entnehmen lassen und der Gesetzgeber die Bewältigung der vielgestaltigen Auswahlkonstellationen anhand sachgerechter Kriterien den zuständigen Behörden überlassen konnte, da eine weitergehende gesetzliche Regelung nur ein geringes Mehr an Bestimmtheit und Rechtsklarheit hätte schaffen können. Das Erfordernis einer für die Zeit nach Ablauf der fünfjährigen Überleitungsfrist zu treffenden Auswahlentscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen, die das Verbundverbot und das Abstandsgebot beachten, verstößt auch nicht absehbar gegen das europarechtliche Transparenzgebot. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend überhaupt ein für die Anwendbarkeit der entsprechenden europarechtlichen Regelungen vorauszusetzendes grenzüberschreitendes Interesse anzunehmen ist vgl. hierzu OVG des Saarlandes Urt. vom 05.07.2017 – 1 A 51/15-, juris. Dies unterstellt ist jedenfalls eine Verletzung des Transparenzgebots nicht erkennbar. Nach den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grund-sätzen der Gleichbehandlung sowie der daraus folgenden Pflicht zur Transparenz, ist den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen zuzuerkennen, um zur Einhaltung dieser Grundsätze bestimmte Maßnahmen zu erlassen. Die Verpflichtung zur Transparenz soll u. a. die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausschließen vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - C-278/14 -, VergabeR 2015, 555 = juris, Rn. 16 und 25 ff., m. w. N.. Damit der behördlichen Ermessensausübung zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen gesetzt werden, muss ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2010 - C-64/08 -, GewArch 2011, 29 = juris, Rn. 55, m. w. N.. In Anlehnung an die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der o.g. Entscheidung vom 07.03.2017, insbesondere die in der Entscheidung genannten, aus dem Gesetz selbst ableitbaren Kriterien für die Auswahl bei der Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen gemäß §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 SSpielhG nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist, ist davon auszugehen, dass das System der vorherigen behördlichen Genehmigung auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht. In Ausfüllung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens hat das Bundesverfassungsgericht ausreichende gesetzlich fundierte Maßstäbe für die Auswahlentscheidung benannt, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird. Zur besseren Wahrung der erforderlichen Verfahrenstransparenz und Planungssicherheit hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes unter dem 26.10.2017 Anwendungshinweise zu §§ 2, 3, 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes, insbesondere zu den Auswahlentscheidungen unter dem Aspekt konkurrierender Anträge erlassen und diese im Internet unter https://www.saarland.de/gewerberecht.htm veröffentlicht. In diesen im Internet allgemein aufrufbaren Anwendungshinweisen hat das Ministerium weitere die gesetzlichen Maßstäbe näher konkretisierenden Vorgaben für das Auswahlverfahren gemacht. Dies genügt dem europarechtlichen Transparenzerfordernis zum Ausschluss willkürlicher Entscheidungen. Sofern - wie hier - der Gesetzgeber nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts im grundrechtsrelevanten Bereich die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen hat, kann die Verwaltung nach innerstaatlichem Recht den europarechtlichen Transparenzanforderungen auch dadurch zusätzlich entsprechen, dass sie durch Verwaltungsvorschriften im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis Entscheidungsmaßstäbe im Sinne gesetzlicher Regelungen im Detail näher konkretisiert und bekannt macht, ohne dass hierdurch der allgemeine Vorbehalt des Gesetzes verletzt oder auch nur berührt wird vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 183 ff., 186; BVerwG, Urteil vom 24.03.1977 - II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193 = juris, Rn. 19, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 -, juris Rn. 55 ff.. Darüber hinausgehender Regelungen, denen – wie es die Antragstellerin fordert - auch das jedem Kriterium im Einzelfall beizumessende Gewicht zu entnehmen ist, bedurfte es nicht. Vielmehr dürfte es aufgrund der Vielzahl denkbarer Auswahlkriterien, die allerdings nicht allesamt in jedem Einzelfall tatsächlich zum Tragen kommen, sowie der Vielgestaltigkeit bestehender Konkurrenzsituationen, die aufzulösen sind, kaum möglich sein, jedem denkbaren Auswahlkriterium bereits vorab ein bestimmtes, jedem Einzelfall gerecht werdendes Gewicht beizumessen. Ausgehend von den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 07.03.2017 angeführten Auswahlkriterien sowie den ergänzenden Anwendungshinweisen vom 26.10.2017, die sich aus den Zielen des Saarländischen Spielhallengesetzes ableiten lassen und auf die der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid vom 23.02.2018 ausdrücklich als maßgebliche Entscheidungsgrundlage verwiesen hat, ist die von ihm getroffene Auswahlentscheidung aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann insbesondere infolge der ausdrücklichen Darlegung der heranzuziehenden Aspekte im Bescheid vom 23.02.2018 zunächst davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung tatsächlich sämtliche relevanten Auswahlkriterien zugrunde gelegt hat. Nach den Darlegungen im Bescheid kann davon ausgegangen werden, dass eine wertende Betrachtung und Gewichtung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls vorgenommen wurde. Dass nicht jeder vom Bundesverfassungsgericht bzw. in den Anwendungshinweisen aufgeführte Belang im Bescheid im Einzelnen abgehandelt wurde, lässt noch nicht darauf schließen, dass der entsprechende Aspekt nicht geprüft wurde. Vielmehr hat der Antragsgegner dies nachvollziehbar damit erklärt, dass die nicht gesondert abgehandelten Kriterien im Rahmen des konkreten Auswahlverfahrens keine ausschlaggebende Wirkung hatten. Es ist – insbesondere im Hinblick auf die Komplexität der Auswahlverfahren und Vielzahl der Auswahlkriterien, welche im Einzelfall von Bedeutung sein können aber nicht notwendig in jedem Fall relevant sein müssen - nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich in der Begründung des eine Erlaubnis ablehnenden Bescheids im Wesentlichen auf die im Einzelfall maßgeblichen Kriterien konzentriert und die Belange aufführt, die letztlich den Ausschlag zu Gunsten des obsiegenden und zu Lasten des unterlegenen Bewerbers gegeben haben. Ein rein schematisches Abhandeln aller denkbaren Auswahlkriterien, selbst wenn diese im Einzelfall nicht entscheidungsrelevant waren, wäre angesichts der Vielzahl im Grundsatz berücksichtigungsfähiger Aspekte wenig praktikabel. Der Verpflichtung des Antragsgegners zu einer ausreichenden Begründung eines Verwaltungsakts gemäß § 39 SVwVfG lassen sich derartig allumfassende Anforderungen nicht entnehmen. Vielmehr besagt § 39 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG ausdrücklich, dass in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dies hat der Antragsgegner hier aber zweifelsohne getan. Die ausschlaggebenden Kriterien wurden im Bescheid detailliert aufgeführt und anhand dieser Erwägungen die Auswahlentscheidung nachvollziehbar begründet. Maßgebliche Bedeutung hat der Antragsgegner dabei der Qualität der bisherigen Betriebsführung und der Rechtstreue der konkurrierenden Bewerberinnen, insbesondere den in der Vergangenheit festgestellten Verstößen gegen das SSpielhG zugemessen. Dies begegnet bezogen auf den hier zu entscheidenden Einzelfall keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des SSpielhG, dass bei der Auswahlentscheidung u. a. die mit der Neuregelung verfolgten und in § 1 Abs. 1 SSpielhG niedergelegten Ziele zu beachten sind. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung maßgeblich darauf abgestellt hat, durch welchen Betreiber die vorgenannten Ziele prognostisch am ehesten erreicht werden können. Auch nach Auffassung des Gerichts lassen die bisherige Führung des Betriebs der Spielhallen der Antragstellerin, insbesondere eine Vielzahl in den letzten Jahren festgestellter Rechtsverstöße sowie die Reaktion der Betriebsleitung auf erfolgte Beanstandungen im Vergleich zur Betreiberin der konkurrierenden Spielhalle in der X-Straße darauf schließen, dass Letztere eine größere Gewähr für die Verwirklichung der Ziele des SSpielhG bietet. Die Antragstellerin hat beim Betrieb der bisher von ihr geführten Spielhallen in vielfacher Art und Weise gegen gewichtige Bestimmungen des SSpielhG und der SpielV verstoßen, die maßgeblich auf den Spielerschutz ausgerichtet sind. Hinsichtlich der festgestellten Rechtsverstöße wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechende Aufzählung im Bescheid vom 23.02.2018 verwiesen. Zwar hat auch die Konkurrentin der Antragstellerin, die Buchheit Automatenaufstellungs GmbH ihre Spielhallen nicht völlig beanstandungsfrei geführt, sondern es wurden – wie im Bescheid vom 23.02.2018 im Einzelnen dargelegt – anlässlich von Kontrollen in den Jahren 2013 bis 2016 Verstöße festgestellt, jedoch weniger gravierende Verstöße als in der hier streitigen Spielhalle der Antragstellerin. Zudem zeigte die Buchheit Automatenaufstellungs GmbH - wie im Bescheid vom 23.02.2018 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt – eine höhere Bereitschaft, aufgezeigte Mängel auch tatsächlich zu beheben. Zu deren Gunsten hat in rechtlich nicht zu beanstandener Weise deren größere Rechtstreue und insbesondere der Umstand den Ausschlag gegeben, dass bei ihr nach den Darlegungen des Antragsgegners keine derjenigen Verfehlungen festgestellt werden konnten, in denen sich die übermäßige Ausnutzung des Spieltriebes und die Missachtung der Suchtpräventionsintention des Gesetzes zum Zwecke der Gewinnmaximierung so deutlich manifestierten. Aufgrund der getroffenen Feststellungen konnte der Antragsgegner daher im Ergebnis - auch nach Auffassung des Gerichts - bei der Buchheit Automatenaufstellungs GmbH prognostisch weit eher davon ausgehen, dass die weitere Betriebsführung den Zielen des Saarländischen Spielhallengesetzes gerecht wird, als dies bei der Antragstellerin der Fall ist. Klarzustellen ist insoweit, dass für die Frage der Rechtstreue bzw. der Qualität der Betriebsführung das gesamte bisherige Verhalten des Betreibers maßgeblich ist, so dass es keine Rechtsfehler erkennen lässt, auch die in anderen Spielhallen eines Betreibers festgestellten Rechtsverstöße in die abwägende Betrachtung mit einzubeziehen vgl. Beschluss der Kammer vom 12.7.2018 – 1 L 736/18 -. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung des Antragsgegners, dass die Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen der Antragstellerin erst sehr kurze Zeit vor dem Stichtag, dem 28.10.2011, beantragt und erteilt wurden, während die Spielhallenerlaubnis der Buchheit Automatenaufstellungs GmbH deutlich älter ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den Aspekt einer möglichen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz im Falle einer juristischen Person als Betreiberin von Spielhallen maßgeblich auf die dahinter stehenden natürlichen Personen abzustellen ist. Dass im vorliegenden Fall die wirtschaftliche Existenz einer natürlichen Person gefährdet wäre, wurde weder substantiiert vorgetragen noch ist dies auch sonst ersichtlich. Im Übrigen hat die Antragstellerin - wohl wegen der zum Teil bestehenden Personenidentität zwischen der Buchheit Automatenaufstellungs GmbH und der Antragstellerin auf Geschäftsführerebene - keine Drittanfechtungsklage gegen die der Buchheit Automatenaufstellungs GmbH erteilte Erlaubnis erhoben vgl. zu dieser Problematik: VG Oldenburg, Urt. v. 16.05.2017 – 7 A 14/17 – und B. v. 24.05.2017 – 7 B 2896/17 -, juris. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der von ihm zu treffenden Auswahlentscheidung im Vergleich der hier in Rede stehenden Spielhalle der Antragstellerin und derjenigen der B- GmbH der Letztgenannten den Vorzug eingeräumt hat. Schließlich vermag die Antragstellerin für sich auch nichts daraus herzuleiten, dass der Antragsgegner bisher nur einen Teil der bei ihm in Bezug auf Bestandsspielhallen gestellten Anträge auf Erlaubnis eines Weiterbetriebs beschieden hat. Angesichts der Vielzahl der gestellten Anträge liegt es in der Natur der Sache, dass diese nicht alle zeitgleich beschieden werden können, sondern – wie aus zahlreichen bei Gericht mittlerweile anhängigen Verfahren ersichtlich - vom Antragsgegner sukzessive und kontinuierlich abgearbeitet werden. Aller Voraussicht nach hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhallen unter Härtefallgesichtspunkten, so dass sie hieraus ebenso wenig einen Anspruch auf weitere Duldung des Betriebs ihrer Spielhallen herleiten kann. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne von § 12 Abs. 2 SSpielhG nicht dargetan. Nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV können die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV zuständigen Behörden nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 GlüStV sowie § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33 i GewO sowie die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen. § 12 SSpielhG konkretisiert dies dahin, dass die Erlaubnisbehörde in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Abstandsgebot nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG für einen angemessenen Zeitraum aussprechen kann, wenn 1. eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung des Mindestabstandes nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr erteilt werden könnte, 2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertrauen durfte und dieses Vertrauen unter Abwägung öffentlicher Interessen und der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG schutzwürdig ist und 3. dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Das gleiche gilt für Spielhallen in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex mit der Maßgabe, dass das Vertrauen in der Regel nur dann schutzwürdig ist, wenn 1. eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 28.10.2011 erteilt und in Anspruch genommen wurde und 2. der Erlaubnisinhaber im Vertrauen auf diese Erlaubnis Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Bei dem Begriff der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite, der der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8/12 -, juris, Rn. 8. Eine Befreiung im Rahmen des § 12 Abs. 2 SSpielhG kann lediglich dann gewährt werden, wenn ein atypischer Einzelfall vorliegt, der es rechtfertigt, von den gesetzlichen Regelungen ausnahmsweise abzuweichen. Es liegt in der Natur solcher Ausnahmeregelungen, dass Härten, die dem Gesetzeszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, eine Befreiung aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen können. Ebenso wenig vermögen typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen eine sachliche Unbilligkeit zu begründen. Aus der Gesetzesbegründung und aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Befreiungsvorschriften stehen, ergibt sich, dass die Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. § 12 Abs. 2 SSpielhG restriktiv zu handhaben ist. Ziel der Neuregelungen im Glücksspielstaatsvertrag ist es, das gewerbliche Automatenspiel wegen seines hohen Suchtpotenzials und der zu verzeichnenden expansiven Entwicklung zusätzlichen Beschränkungen zu unterwerfen, um die Zahl der Spielhallen zu begrenzen und den Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten. Die in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV vorgesehene Übergangsfrist von fünf Jahren für bestandsgeschützte Spielhallen, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, und die Möglichkeit nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. § 12 Abs. 2 SSpielhG, nach Ablauf der Übergangsfrist im Einzelfall eine Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen, sollen den Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen der Betreiber in Abwägung mit den in §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlzielen angemessen Rechnung tragen. Mittels der Befreiung soll im individuellen Fall der notwendige Verhältnismäßigkeitsausgleich herbeigeführt werden, wobei die Befreiung auf den notwendigen Zeitraum zu beschränken ist, der erforderlich ist, um unzumutbaren Belastungen Rechnung zu tragen, ohne die Allgemeinwohlinteressen auf Dauer hintanzustellen. Eine Befreiung von den Anforderungen des Verbots von Mehrfachkomplexen und den Abstandsgeboten kommt somit nur „im Einzelfall“ in Betracht. Der Gesetzgeber strebt eine Verringerung der Zahl und Dichte der vorhandenen Spielhallen an, was grundsätzlich zeitnahe Schließungen nach Ablauf der Übergangsfrist voraussetzt und einer weiten Auslegung der Härtefallregelung entgegensteht. Insgesamt gelten für das Vorliegen eines die Durchbrechung des allgemeinen Verbots rechtfertigenden Härtefalls strenge Maßstäbe. Von daher ist ein Härtefall nicht schon dann anzunehmen, wenn die Schließung einer Spielhalle zu einem Verlust von Einnahmemöglichkeiten führt vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rdn. 36; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 22.08.2017 - 3 B 189/17 - und 01.03.2018 - 3 B 5/18 -, juris, OVG Thüringen, Beschluss vom 23.03.2018 - 3 EO 640/17, juris, Rdn. 36, 38. Wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung von Spielhallen verbunden sind, vermögen als solche eine Härte noch nicht zu begründen. Sie folgen aus dem Gesetzeszweck, das Spielhallenangebot zur Spielsuchtbekämpfung einschneidend zu verringern. Eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen können die Spielhallenbetreiber nicht verlangen. Sinn der großzügig bemessenen fünfjährigen Übergangsfrist war es gerade, den infolge des Abstandsgebots regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen für Betreiber von Bestandsspielhallen gerecht zu werden und diesen einen schonenden Übergang und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle zu ermöglichen. BVerfG, Urt. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, a.a.O., Rn. 193. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trägt die fünfjährige Übergangsfrist dem Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der in die Spielhallen getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ausreichend Rechnung. Investitionen, die nach dem 28.10.2011 getätigt wurden, sind von vornherein nicht berücksichtigungsfähig, es sei denn, sie waren darauf ausgelegt, einen gesetzeskonformen Spielhallenbetrieb während der Übergangsfrist zu gewährleisten. Spätestens seit diesem in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV genannten Stichtag, dem Tag der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten der Länder über den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, mussten sich Spielhallenbetreiber auf zu erwartende Schließungen einstellen und durften daher nicht darauf vertrauen, ihre Spielhallen nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Übergangszeitraums weiterbetreiben zu können. Vor diesem Stichtag investierte Finanzmittel sind nur dann näher zu betrachten, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Gründen eine überwiegende Amortisation bis zum 30.06.2017 nicht möglich war. Wird geltend gemacht, eine Ablehnung der Befreiung führe zu einer Vernichtung der gewerblichen Existenz, reicht dieser Vortrag für sich genommen nicht aus, um eine Härte anzuerkennen. Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber mit den glücksspielrechtlichen Regelungen bezweckt, das Glücksspielangebot in Spielhallen wegen der von dem Spiel an Geldgeräten ausgehenden Suchtgefahren massiv zu beschränken. Im Befreiungsantrag ist deshalb nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen eine Existenzvernichtung droht. Da sich ein Spielhallenbetreiber nach Ablauf der Übergangsfrist auf eine Schließung seines Gewerbetriebes einstellen musste, bedarf es der substanziellen Darlegung, welche konkreten Schritte er unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris, Rn. 26. Hierzu gehören unter anderem Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen in der seit 2012 bestehenden Übergangsfrist zur rechtzeitigen Kündigung oder zur einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, auch von Arbeitsverträgen der Mitarbeiter, zur Umnutzung des für die Spielhalle genutzten gewerblichen Grundstücks oder zur Verlagerung der Spielhalle an einen Alternativ-standort unternommen wurden und warum diese erfolglos blieben. Es gilt der Grundsatz, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind BVerfG, Urt. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., Rn. 190 ff. Da die Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 GlüStV sowie § 25 GlüStV lediglich für einen angemessenen Zeitraum zugelassen werden kann, bedarf es der näheren Darlegung, aus welchen Gründen für welchen Zeitraum die beantragte Befreiung erforderlich ist. Bei der Prüfung, ob eine unbillige Härte vorliegt, ist eine standortbezogene Betrachtung der mit einer Schließung einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen nur dann vorzunehmen, wenn es sich dabei um die einzige Spielhalle des Betreibers handelt. Werden mehrere Spielhallen betrieben, sind die Auswirkungen einer Schließung auf das gesamte Unternehmen bzw. die dahinter stehende(n) natürliche(n) Person(en) zu betrachten, und zwar unabhängig von der Rechtsform, in der die Spielhallen betrieben werden. Wird eine konkret bevorstehende Existenzvernichtung geltend macht, kann diese nur in Bezug auf den jeweiligen Betreiber und für den Fall, dass dieser mehrere Spielhallen betreibt, nur in Bezug auf die Gesamtheit beurteilt werden. Das Ergebnis der Härtefallprüfung hängt nicht von der rechtlichen Ausgestaltung des Unternehmens eines Betreibers ab OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.04.2018 –11 ME 552/17-, juris. Davon ausgehend hat die Antragstellerin keine unbillige Härte glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 23.02.2018 und im Schriftsatz vom 29.08.2018 im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren Bezug genommen. Zusammenfassend bzw. ergänzend wird nochmals auf Folgendes hingewiesen: Die Antragstellerin hat schon nicht dargelegt, in ausreichendem Maße bemüht gewesen zu sein, die 5-jährige Übergangsfrist zu einer Umstrukturierung oder schonenden Abwicklung des Geschäftsbetriebs zu nutzen. Vielmehr ist sie in Bezug auf ihre Spielhalle während des Laufs der 5-jährigen Übergangsfrist erhebliche zusätzliche Verbindlichkeiten eingegangen, indem sie den ursprünglich bis zum 30.06.2017 befristeten (Unter-)Mietvertrag vom 28.06.2012 über das Ende der gesetzlichen Übergangsfrist hinaus bis zum 30.06.2022 verlängerte. Nach den vorgelegten Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies erforderlich im Sinne einer schutzwürdigen Vermögensdisposition gewesen wäre. Wie oben bereits dargelegt, mussten sich Spielhallenbetreiber spätestens seit dem in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV genannten Stichtag 28.10.2011 auf zu erwartende Schließungen einstellen und durften daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht darauf vertrauen, ihre Spielhallen nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Übergangszeitraums weiterbetreiben zu können vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris. Bemühungen zur Umstrukturierung ihres Betriebes - etwa auch zu einer anderweitigen Nutzung dieser Räumlichkeiten in der Zeit ab 01.07.2017 – hat die Antragstellerin nicht unternommen, bzw. wurden derartige Bemühungen nicht nachvollziehbar vorgetragen und nachgewiesen. Dass sie das Abstandsgebot des § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG nicht einhielt, musste ihr mit Blick auf die übersichtlichen örtlichen Verhältnisse bewusst gewesen sein, zumal sich in nur etwa 80 m Abstand, nämlich in der H.straße 163 Spielhallen eines anderen Betreibers befinden. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber die in den §§ 29 Abs. 4 S. 2 GIüStV, 12 Abs. 1 S. 1 SSpielhG statuierte 5-jährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen als Ausfluss des Bestandsschutzes und auch deshalb gewährt, um den betroffenen Spielhallenbetreibern die Möglichkeit zu geben, sich durch Umstrukturierung ihres Betriebes auf die neue Rechtslage einzustellen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Sinn der Übergangsfrist war es nicht, den betroffenen Spielhallenbetreibern die Schaffung von Fakten zu ermöglichen, die dann ein Perpetuieren des gesetzwidrigen Zustandes (Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielG) für einen weiteren Zeitraum zur Folge haben würden. Es liegt daher insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Spielhalle vor. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SSpielhG sind demgemäß nicht gegeben. Zudem liegt keine unbillige Härte vor: Eine unbillige Härte (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder 5. 2 SSpielhG) liegt – wie dargelegt - dann vor, wenn die Schließung einer Spielhalle den Erlaubnisinhaber in besonderer und atypischer Weise trifft, die über das übliche mit dem Gesetzeszweck intendierte Ziel hinausgeht und für ihn schlechterdings nicht zumutbar ist. Maßgeblich sind dabei schwerwiegende, atypische oder außergewöhnliche Belastungen („Sonderopfer"), die die Person des Betreibers besonders hart treffen. Nur in solchen Fällen kommt eine Bewertung als unbillige Härte in Betracht, wenn dies unter Abwägung von Sinn und Zweck der Regelung und Gewicht und Dringlichkeit des beeinträchtigten Rechtsguts nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne (d.h. unzumutbar) ist. Bei der unbilligen Härte im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder S. 2 SSpielhG geht es also um Umstände, die in dieser Form vom Gesetzgeber nicht gewollt waren. Sie liegt in der Regel nicht schon dann vor, wenn eine Rechtsfolge für den Betroffenen eintritt, die für diesen zwar Nachteile mit sich bringt, aber ein typisches Ergebnis des Gesetzesvollzuges und des Schutzzwecks der in Rede stehenden Normen ist, von denen eine Befreiung erstrebt wird. Bei der unbilligen Härte kann es daher nicht allein darauf ankommen, dass die Spielhalle nicht mehr weiter betrieben werden kann, denn die Reduzierung des Spielangebotes mit dem Ziel der Suchtprävention und des Spielerschutzes (§ 1 Abs. 1 SSpielhG) ist ja gerade Gegenstand der gesetzlichen Regelung und mit Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG vereinbar. Hinzutreten müssen besondere Umstände, die von solchem Gewicht sind, dass die Schließung der Spielhalle schlechterdings unzumutbar ist. Danach ist es als solches keine unbillige Härte, wenn eine Spielhalle künftig keine Erlaubnis mehr erhält und deshalb schließen muss, weil ihr Abstand zu anderen Spielhallen zu gering ist oder sie als eine von mehreren Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex betrieben wird. Dass diese Spielhalle im Einzelfall nicht fortbestehen kann, ist vielmehr grundsätzlich hinzunehmen und eine typische Folge der Abstandsregelung bzw. des Verbotes der Mehrfachkonzession. Das Vorliegen einer Sachlage, aus der sich für die Antragstellerin schlichtweg untragbare Folgen ergäben, hat die Antragstellerin auch durch Vorlage der Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 21.12.2016 nicht nachweisen können. Soweit diese Wirtschaftsprüferbescheinigung in der fiktiven Liquidationsbilanz zum 30.06.2017 Mietverpflichtungen in Höhe von EUR aus dem bis zum 30.06.2022 laufenden Mietvertrag für den in Rede stehenden Spielhallenstandort in A-Stadt- als Verbindlichkeit passiviert, ergibt sich, wie oben bereits dargelegt, aus dem vorgelegten Untermietvertrag, dass dieser zunächst bis zum 30.06.2017 befristet war. Einer automatischen Verlängerung um weitere fünf Jahre hätte sechs Monate vor Vertragsablauf‚ also bis zum 31.12.2016, widersprochen werden können. Dies ist unterblieben und somit kam es offensichtlich zu einer automatischen Verlängerung der Vertragsdauer. Die Entscheidung, den Mietvertrag durch konkludentes Handeln nicht auslaufen zu lassen, fiel somit deutlich nach Inkrafttreten des SSpielhG. Zu diesem Zeitpunkt muss den für die Gesellschaft handelnden Personen allerdings bewusst gewesen sein, dass ein gesetzeskonformer Weiterbetrieb der Spielhalle an diesem Standort über den 30.06.2017 hinaus nicht mit Sicherheit möglich sein wird. Die Entscheidung, den Mietvertrag nicht auslaufen zu lassen, war eine unternehmerische Entscheidung, deren Risiko den für die Gesellschaft handelnden Personen bekannt war. Mit den aus dieser Entscheidung resultierenden wirtschaftlichen Folgen für die Gesellschaft lässt sich nicht begründen, dass die Schließung der in Rede stehenden Spielhalle eine unbillige Härte darstellt. Die in der fiktiven Liquidationsbilanz ausgewiesene Überschuldung wurde insoweit bewusst herbeigeführt. Auch kann der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass einer der Geschäftsführer an einer anderen Gesellschaft als Alleingesellschafter beteiligt ist, die eine Spielhalle innerhalb des Mindestabstandes nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG betreibt. Zutreffend hat der Antragsgegner auch ausgeführt, dass für die Fortbestehensprognose der Unternehmensbegriff auf den Betrieb von Spielhallen eingegrenzt wurde, obwohl bei der Entscheidung über einen Fall der unbilligen Härte, ein Härtefall für das Gesamtunternehmen zu beurteilen ist. Dies beinhaltet auch eine Fortbestehensprognose für das Unternehmen als Ganzes, mit allen Geschäftsfeldern. Es wäre somit erforderlich gewesen, dass die Antragstellerin ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse offenbart, was in dem vorliegenden Antrag nicht geschehen ist, da die Eingrenzung des Unternehmensbegriffs auf den Betrieb von Spielhallen für Zwecke der Fortbestehensprognose impliziert, dass die Antragstellerin auch in anderen Geschäftsfeldern tätig ist, was sich auch aus dem im Handelsregister neben dem Betrieb von Spielhallen angegebenen Unternehmensgegenstand „Anpachten und Weiterverpachten von Gaststätten" ergibt. Soweit im Antragsschreiben geltend gemacht wurde, dass die Restbuchwerte für getätigte Investitionen zum 30.06.2017 insgesamt EUR betragen, wurde nicht dargelegt, inwieweit in dem Restbuchwert zum 30.06.2017 überhaupt Buchwerte für vor dem 28.10.2011 getätigte Investitionen enthalten sind. Auch erscheint es in der Tat unwahrscheinlich, dass standortbezogen in jeden der beiden vorhanden Spielhallenstandorte jeweils exakt die Hälfte der verschiedenen Gesamtsummen investiert wurde. Ein Anspruch auf eine Vollabschreibung bzw. eine vollständige Amortisierung der getätigten Investitionen besteht nicht. Aus der über das Ende der Übergangsfrist hinausgehenden steuerrechtlichen Abschreibungsdauer für Anlagegüter alleine lässt sich im Hinblick auf eine nicht ausgeschlossene Veräußerbarkeit der Investitionsgüter kein Anspruch für den Weiterbetrieb des in Rede stehenden Spielhallenstandortes ableiten. Die fünfjährige Übergangsfrist trägt nach Auffassung des BVerfG dem Interesse der Spielhallenbetreiber auf Amortisierung der getätigten Investitionen ausreichend Rechnung. Beschluss v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - Rn 189, 193, juris Das vorhandene Anlagevermögen wurde in der fiktiven Liquidationsbilanz zum 30.06.2017 auch offensichtlich nicht aktiviert. Die in der fiktiven Liquidationsbilanz passivierten Rückbaukosten in Höhe von insgesamt EUR (Standortbezogen EUR) wurden nicht nachvollziehbar dargestellt. Eine vom Gesetzgeber nicht gewollte unbillige Härte lässt sich aus den Rückbaukosten nicht begründen, da die Rückbaukosten, sofern eine mietvertragliche Verpflichtung besteht, unabhängig vom Inkrafttreten des SSpielhG unvermeidbar anfallen. Es wurde nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Anstrengungen unternommen wurden, das Unternehmen an die durch das SSpielhG veränderte Rechtslage anzupassen, beispielsweise ob die Umnutzung angemieteter Räumlichkeiten konkret geprüft wurde. Zudem wurde auch nicht dargestellt, ob Anstrengungen unternommen wurden, einen geeigneten alternativen Spielhallenstandort zu finden. Der Vortrag der Antragstellerin, es sei unmöglich, den drohenden Zahlungsmittelabfluss anderweitig zu kompensieren ist nicht überzeugend. Wie der Antragsgegner bereits zutreffend ausgeführt hat, bleibt es der Antragstellerin unter der Voraussetzung einer fortbestehenden allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit unbenommen, an einem anderen, wenn auch möglicherweise weniger attraktiven Standort, an dem sich die Abstandsproblematik nicht stellt, eine Spielhalle zu eröffnen und dort ihr Gewerbe weiter zu betreiben. Die Behauptung der Antragstellerin, dass Neukonzessionierungen von Spielhallen nahezu ausgeschlossen seien, ist unzutreffend und schon durch seitens des Antragsgegners in jüngerer Zeit erfolgte Konzessionierungen widerlegt. Schließlich hat der Antragsgegner der Antragstellerin im angefochtenen Bescheid auch eine großzügige Abwicklungsfrist eingeräumt. Ist demnach aller Voraussicht nach die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden und hat die Antragstellerin darüber hinaus auch die Voraussetzungen eines Härtefalls nicht dargetan, steht ihr kein Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis und damit auch nicht auf weitere Duldung des Betriebs der hier in Rede stehenden Spielhallen zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festzusetzende Streitwert entspricht der Hälfte des Werts der Hauptsache des Verwaltungsrechtstreits um die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, der mit 15.000 € in Ansatz zu bringen ist.