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Urteil

3 K 57/20

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2020:1120.3K57.20.00
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Leitsätze
Es verletzt weder den durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG grundrechtlich geschützten Bereich der Familie noch verstößt es gegen den besonderen Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein getrenntlebender Elternteil, der seinen Hauptwohnsitz weit entfernt von Hamburg hat und in Hamburg eine Nebenwohnung innehat, in der er im Rahmen seines familienrechtlichen Umgangsrechts mit seinen minderjährigen Kindern zusammen ist, zur Zweitwohnungsteuer herangezogen wird.(Rn.35) (Rn.41) (Rn.45)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es verletzt weder den durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG grundrechtlich geschützten Bereich der Familie noch verstößt es gegen den besonderen Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein getrenntlebender Elternteil, der seinen Hauptwohnsitz weit entfernt von Hamburg hat und in Hamburg eine Nebenwohnung innehat, in der er im Rahmen seines familienrechtlichen Umgangsrechts mit seinen minderjährigen Kindern zusammen ist, zur Zweitwohnungsteuer herangezogen wird.(Rn.35) (Rn.41) (Rn.45) Die Entscheidung erfolgt gemäß § 6 FGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Das Ausbleiben des ordnungsgemäß geladenen Klägers in der mündlichen Verhandlung steht der Entscheidung nicht entgegen, § 91 Abs. 2 FGO. Die Klage ist nur teilweise zulässig und bleibt insgesamt ohne Erfolg. I. Die Klage ist im Hinblick auf die begehrte Aufhebung des Zweitwohnungsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid setzt rechtmäßig Zweitwohnungsteuer ab dem 1. Juli 2017 fest und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Nach § 1 HmbZWStG unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung in Hamburg der Zweitwohnungsteuer. Zweitwohnung ist jede Wohnung, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung i.S. des Bundesmeldegesetzes (BMG) dient (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HmbZWStG), d.h. wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 HmbZWStG). § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 HmbZWStG knüpfen damit unmittelbar an die Anmeldung einer Nebenwohnung und an die tatsächliche Nutzung dieser Wohnung durch die gemeldete Person an (BFH, Urteil vom 13. April 2011, II R 67/08, BStBl II 2012, 389). Hat jemand mehrere Wohnungen im Inland, so ist nach den melderechtlichen Vorschriften Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung und Nebenwohnung jede weitere Wohnung im Inland (§ 21 Abs. 1 bis 2 BMG). In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt (§ 22 Abs. 3 BMG). 2. Die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit nach diesen Regelungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hatte die Wohnung in der X-Straße in Hamburg während des Streitzeitraums als Nebenwohnung angemeldet und bewohnt. 3. Für keinen der in § 2 Abs. 5 HmbZWStG geregelten Ausnahmefälle erfüllt der Kläger den gesetzlichen Tatbestand. a) Die Tatbestandsmerkmale der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 Buchst. a HmbZWStG für Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sind offenkundig nicht erfüllt. Vermieter der Wohnung ist eine Privatperson. Weder der Überlassung noch der Nutzung der Wohnung liegen therapeutische Gründe zugrunde. b) Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 5 Buchst. b HmbZWStG. Nach dieser Vorschrift gilt die Steuerpflicht nicht für Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen. Allein dadurch, dass der Kläger die Wohnung zusammen mit seinen Kindern bewohnt und während seines Umgangs mit ihnen auch erzieherisch wirkt, sind die Tatbestandsmerkmale der Ausnahmevorschrift in § 2 Abs. 5 Buchst. b HmbZWStG noch nicht erfüllt. c) Nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG gilt die Steuerpflicht nicht für Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind ebenfalls nicht erfüllt. Der Kläger ist zwar in dem Festsetzungszeitraum verheiratet gewesen, lebte aber dauernd getrennt von seiner Ehefrau und hatte mit ihr keine gemeinsame Hauptwohnung. Außerdem diente das Innehaben seiner Zweitwohnung nicht beruflichen Zwecken. 4. Eine Befreiung des Klägers von der Zweitwohnungsteuer ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Der erkennende Richter ist nicht davon überzeugt, dass die Befreiung des Klägers von der Zweitwohnungsteuer aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten wäre. Daher kann offenbleiben, ob die Befreiungsvorschriften des HmbZWStG zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Nichtbegünstigung analog auf Fälle wie den vorliegenden angewandt werden könnten oder ob das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen wäre (Art. 100 Abs. 1 GG; gegen eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 5 Buchst c HmbZWStG: BFH, Urteil vom 13. April 2011, II R 67/08, BStBl II 2012, 389). Die Belastung mit Zweitwohnungsteuer verletzt den Kläger nicht in seinen Freiheits- und Schutzrechten aus Art. 6 GG (a) und ist auch keine unrechtmäßige Ungleichbehandlung nach Art. 6 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 GG (b). a) Die Freiheits- und Schutzrechte des Art. 6 GG stehen der Festsetzung von Zweitwohnungsteuer gegen den Kläger nicht entgegen. aa) Das Freiheitsrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Art. 6 Abs. 1 GG berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen, insbesondere auf das Berufsleben, das Schulwesen, die Eigentumsordnung und das öffentliche Gemeinschaftsleben, müssen aber mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung übereinstimmen (BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989, 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81). Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen. Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 14. März 2014, 1 BvR 1159/11, HFR 2014, 845; vom 17. Februar 2010, 1 BvR 2664/09, HFR 2010, 651, m.w.N.). Für die Besteuerung des für die Zweitwohnung getätigten Aufwands ist höchstrichterlich entschieden, dass sie weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Familien trifft, wenn sie in grundsätzlich gleicher Weise alle Personen betrifft, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den Zweitwohnsitz wählen. Eine Zweitwohnungsteuer entfaltet keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie über die Gestaltung ihres Zusammenlebens, sondern vermag lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben eines auswärtigen Wohnsitzes auf die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr Wohnverhalten Einfluss zu nehmen. Jedenfalls solange die Höhe der Zweitwohnungsteuer keine so erhebliche Belastung begründet, dass sie unabhängig vom Einzelfall einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung über den vorwiegenden Aufenthalt erwarten lässt, entfaltet sie auch keine eingriffsgleiche Wirkung in Art. 6 Abs. 1 GG. Jedenfalls bis zu einer Höhe von neun Prozent der Kaltmiete stellt eine Zweitwohnungsteuer keine in diesem Sinn erhebliche Belastung dar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010, 1 BvR 2664/09, HFR 2010, 651, m.w.N.). Die grundsätzlich bestehende Pflicht des Staates zur Förderung der Familie geht nicht so weit, dass dieser gehalten wäre, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen (BFH, Urteil vom 13. August 2020, VI R 27/18, BStBl II 2021, 86, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG). bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. November 2020, 1 BvR 2318/19, juris, m.w.N.). cc) Unter Zugrundelegung dieser Rechtssätze greift die Zweitwohnungsteuer nicht in den grundrechtlich geschützten Bereich der Familie ein, wenn sie gegen einen auswärts getrenntlebenden Elternteil festgesetzt wird, der eine Zweitwohnung am Wohnort seiner umgangsberechtigten Kinder innehat. Die Besteuerung des für die Zweitwohnung getätigten Aufwands trifft aber weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise unter dem Schutz von Art. 6 GG stehende Familien, sondern alle Personen, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den Zweitwohnsitz wählen. Die Zweitwohnungsteuer entfaltet auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie über die Gestaltung ihres Zusammenlebens, sondern vermag lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben eines weiteren Wohnsitzes auf die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr Wohnverhalten Einfluss zu nehmen. Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger abstrakt angesprochene, hypothetisch denkbare Situation, dass ein getrennt und außerhalb Hamburgs lebender Elternteil deswegen sein Umgangsrecht nicht wahrnehmen könne, weil die Wahrnehmung eine Nebenwohnung in Hamburg erfordere, er sich diese jedoch wegen der anfallenden Zweitwohnungsteuer nicht leisten könne. (1) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass bei Steuererhebungen, die ein "Massengeschäft" sind, Typisierungen und Pauschalierungen gerechtfertigt sind, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (vgl. für die Zweitwohnungsteuer grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 354 f; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2010, 9 B 59/10, BFH/NV 2011, 959). Sofern ein Gesetz in seinen generalisierenden Wirkungen verfassungsgemäß ist, führt ein Grundrechtsverstoß im Einzelfall grundsätzlich nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2017, 1 BvR 1103/15, HFR 2017, 544). (2) Vor diesem Hintergrund bleibt die vom Kläger erdachte Situation schon deswegen unbeachtlich, weil sie rein theoretischer Natur ist und bezweifelt werden kann, ob sie überhaupt tatsächlich eintreten wird. Denn jeder Halter einer Wohnung hat sich grundsätzlich schon im Rahmen der Auswahl und sodann auch während der Nutzung der Wohnung daran zu orientieren, ob er in der Lage ist, die mit der Nutzung für ihn verbundenen Kosten aufzubringen. Bei der Ermittlung der Kosten hat er gegebenenfalls außer der Miete, den Nebenkosten und sonstigen Kosten auch die gegebenenfalls anfallende Zweitwohnungsteuer zu berücksichtigen. Dass die Auswahl durch den zusätzlichen Aufwand der Zweitwohnungsteuer eingeschränkt wird, ist unerheblich. Dass jemand von allen Wohnungen, die ohne Zweitwohnungsteuerpflicht für ihn in Frage kämen, allein deswegen nicht eine einzige nehmen kann, weil Zweitwohnungsteuer zu entrichten ist, ist hypothetisch denkbar, wird aber praktisch kaum einmal gegeben und feststellbar sein. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem getrenntlebenden Elternteil außerdem grundsätzlich möglich und zumutbar sein dürfte, in eine der Umlandgemeinden Hamburgs auszuweichen, die fast ausnahmslos keine Zweitwohnungsteuer erheben. b) Die Erhebung von Zweitwohnungsteuer verletzt weder den besonderen Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 GG noch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und enthält einen besonderen Gleichheitssatz. (1) Art. 6 Abs. 1 GG verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005, 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, BVerfGE 114, 316, BFH/NV 2006, Beilage 1, 77, m.w.N.). Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe anknüpft (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2018, 1 BvR 1511/14, FamRZ 2019, 389, m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Diskriminierungsverbot nicht einschlägig, wenn es um den Vergleich von Personengruppen geht, die gleichermaßen von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010, 1 BvR 2909/08, Neue Zeitschrift für Sozialrecht - NZS - 2010, 626) (2) Der Schutzbereich des Diskriminierungsverbots des Art. 6 Abs. 1 GG wird durch die Besteuerung von getrenntlebenden, ein Zweitwohnung innehabenden Elternteilen durch das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz nicht berührt. Denn es knüpft nicht an das Vorliegen eines der in Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Institute an - im Fall des Klägers dem der Familie -, auch nicht im Zusammenspiel mit anderen Rechtsvorschriften, wie dies in dem vom Bundesverfassungsgericht am 11. Oktober 2005 (1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, BVerfGE 114, 316, BFH/NV 2006, Beilage 1, 77) entschiedenen Rechtsstreit der Fall war. (a) In seiner Entscheidung erklärte das Bundesverfassungsgericht kommunale Zweitwohnungsteuersatzungen wegen einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig, weil die Satzungen für die Steuerpflicht an melderechtliche Vorschriften anknüpften und dies zu einer verfassungswidrigen Schlechterstellung verheirateter Personen gegenüber nicht verheirateten Personen führte. Gegenstand der Ausgangsverfahren jener Entscheidung war jeweils die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten weiteren Haushalts eines Ehegatten mit Zweitwohnungsteuer. Nach den maßgeblichen melderechtlichen Vorschriften, auf die die jeweiligen Steuersatzungen für die Bestimmung der Zweitwohnung verwiesen hatten, war zwar generell bei mehreren Wohnungen die vorwiegend bewohnte Wohnung als die Hauptwohnung anzusehen. Im Fall von nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten wurde jedoch abweichend von diesem Grundsatz die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung zur Hauptwohnung bestimmt (sog. melderechtliche Zwangslage). Dadurch war es ausgeschlossen, die Wohnung am Ort der Beschäftigung des Ehegatten trotz deren vorwiegender Nutzung als Hauptwohnsitz zu betrachten und damit der Belastung durch die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung zu entgehen. (b) Eine vergleichbare Benachteiligung von Familien wie die des Klägers ergibt sich aus dem HmbZWStG indes nicht, auch nicht aufgrund der melderechtlichen Vorschriften. Denn bei Personen wie dem Kläger sind der tatsächliche und der melderechtliche Hauptwohnsitz identisch. bb) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht verletzt. (1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. (a) Eine Norm verletzt danach den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06, BVerfGE 133, 377, BGBl I 2013, 1647; vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07, BVerfGE 126, 400). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschlüsse vom 31. Oktober 2016, 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13, HFR 2017, 172; vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06, BVerfGE 133, 377, BGBl I 2013, 1647). (b) Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Normgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 2019, 1 BvR 673/17, BGBl I 2019, 737, NJW 2019, 1793; vom 31. Oktober 2016, 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13, HFR 2017, 172). (c) Im Bereich des Steuerrechts ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden. Bei der Erschließung von Steuerquellen hat er eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Entschließt sich der Gesetzgeber, eine bestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere Steuerquellen dagegen nicht auszuschöpfen, so ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung motivieren. Dabei genügt es, wenn einer der genannten Gründe die verschiedene Behandlung trägt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit (Willkürverbot) ist an der Verfassung zu messen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Der Steuergesetzgeber wird durch das Gleichheitsgebot auch nicht gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen, es sei denn, dass die steuerlichen Vorteile der Typisierung nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, BStBl II 1984, 72; vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 2008,II R 34/08, BFH/NV 2009, 609). (d) Das Wesen der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer setzt der Ausübung des Ermessens des Normgebers für die gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Steuerpflicht Grenzen. So dürfen die Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes nicht zur Begründung der Steuerpflicht herangezogen werden, da die Aufwandsteuer eine wertende Berücksichtigung der mit dem getätigten Aufwand verfolgten Absichten und Zwecke ausschließt. Allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die Aufwandsteuer maßgeblich. Dem entsprechend darf für die Begründung der Steuerpflicht nicht differenzierend darauf abgestellt werden, ob eine Person eine Zweitwohnung nur aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken innehat. Anders als bei der unabhängig vom Zweck des Konsums auszugestaltenden Steuerpflicht ist es dem Satzungsgeber gleichwohl unbenommen, Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände zu schaffen die freilich ihrerseits gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010, 1 BvR 529/09, HFR 2010, 648 m.w.N.). (e) Art. 3 Abs. 1 GG verleiht dem einzelnen Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf eine verfassungsrechtliche Kontrolle der Regelungen eines Steuergesetzes, die Dritte womöglich gleichheitswidrig begünstigen, das eigene Steuerverhältnis indes nicht betreffen, wie etwa für Ausnahmen von einer Zweitwohnungsteuer. Anderes gilt allerdings dann, wenn die Dritten gewährten Steuervergünstigungen für eine gleichheitsgerechte Belastung durch die betreffende Steuer insgesamt übergreifende Bedeutung haben. Dies ist der Fall, wenn die nur einer Gruppe gewährten Vergünstigungen nach Zahl oder Umfang ein solches Ausmaß erreichen oder nach ihrer strukturellen Bedeutung für die Steuer solches Gewicht haben, dass im Falle der Verfassungswidrigkeit der Privilegierungsnorm die lastengleiche Besteuerung auch derjenigen in Frage gestellt ist, die von dieser Privilegierungsnorm an sich nicht erfasst werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019, 1 BvR 807/12, Deutsche Wohnungswirtschaft - DWW 2019, 387 m.w.N.). (2) Im Streitfall ist demnach eine verfassungsrechtliche Kontrolle schon aus dem zuletzt (unter Gliederungspunkt (e)) darstellten Rechtsgrundsatz nicht angezeigt, weil nicht erkennbar und nicht zu erwarten ist, dass die Steuervergünstigungen in § 2 Abs. 5 HmbZWStG ein solches Ausmaß erreichen, dass im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit die lastengleiche Zweitwohnungsteuererhebung im Steuergebiet Hamburgs insgesamt nicht mehr gewährleistet wäre. (3) Davon abgesehen ist nicht zu erkennen, dass nach den übrigen dargelegten Grundsätzen der Gleichheitssatz dadurch verletzt würde, dass die Steuerbefreiungen des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes nicht auf Personen erstreckt werden, die sich in der Situation des Klägers befinden. Die tatbestandliche Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuerpflicht im Streitfall ist vielmehr gleichheitsgerecht, weil sich vernünftige Gründe für die unterschiedliche Behandlung finden lassen. (a) § 2 Abs. 5 Buchst. a und b HmbZWStG nehmen Personen von der Zweitwohnungsteuer aus, die eine Wohnung von einem freien Träger der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen oder eine Wohnung, die Erziehungszwecken dient, von einem Träger der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe zur Verfügung gestellt erhalten. Das Zurverfügungstellen ist in diesen Fällen Bestandteil einer sozialstaatlichen, subsidiär unterstützenden Maßnahme für Personen mit entsprechendem Unterstützungsbedarf. Unter Berücksichtigung, dass die Zweitwohnungsteuer in zulässiger Typisierung an die Leistungsfähigkeit der Person anknüpft, die durch ihren Aufwand für eine Nebenwohnung indiziert wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei den ausgenommenen Personen das Innehaben einer Wohnung typisierend nicht als Indikator für eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einstuft. (b) Die Befreiung in § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG für Fälle der melderechtlichen Zwangslage (s.o. unter Gliederungspunkt I 4. b) aa) (2) (a)) ist verfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern sogar geboten (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005, 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, BVerfGE 114, 316, BGBl I 2005, 3387). Dass der Hamburger Gesetzgeber dabei nicht allein die Fälle einer melderechtlichen Zwangslage von der Zweitwohnungsteuer, sondern pauschalierend auch die Fälle einer von einem Ehe- oder Lebenspartner nicht überwiegend genutzten Nebenwohnung, befreit hat, ist, wie durch den Senat bereits entschieden wurde (FG Hamburg, Urteil vom 23. September 2020, 3 K 167/19, juris), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 5. Der Beklagte hat die Zweitwohnungsteuer (unstreitig) auch der Höhe nach richtig festgesetzt. a) Die Zweitwohnungsteuer beträgt 8 % der nach dem Mietvertrag im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete (§ 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 HmbZWStG) und ist auf einen vollen, durch 12 teilbaren Betrag abzurunden (§ 9 Abs. 2 HmbZWStG). b) Danach beträgt die Zweitwohnungsteuer entsprechend der Festsetzung durch den Beklagten 624 € pro Jahr (660 € monatliche Nettokaltmiete x 12 Monate x 0,08 = 633,60 €, auf den nächstniedrigeren vollen und durch 12 teilbaren Betrag abgerundet). c) Gegen den Festsetzungsbeginn zum 1. Juli 2017 hat der Kläger keinen Einwendungen erhoben. Er entspricht auch der melderechtlichen Situation. Ob bereits für frühere Zeiträume Zweitwohnungsteuer festzusetzen wäre, kann offenbleiben, weil es im finanzgerichtlichen Verfahren keine Verböserung gibt. II. Der Antrag auf Erstattung der Steuerzahlung nebst Verzinsung ist unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den auf Auszahlung gerichteten Leistungsantrag i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO ist vom Kläger nicht dargelegt worden und auch ansonsten nicht erkennbar (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2011, I R 20/10, BFHE 233, 114, BStBl II 2011, 822, Rn. 21). Im Übrigen wäre der Antrag wegen der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids unbegründet III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht gegeben. Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer vorliegen. Der Kläger lebte mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern in Hamburg. Im Jahr 2016 kam es zur Trennung der Eheleute. Der Kläger mietete mit Mietvertrag vom 31. März 2016 von einem privaten Vermieter eine Zweizimmer-Wohnung (ca. 50 m²) in der X-Straße, Hamburg. Das Mietverhältnis begann am 1. April 2016. Die Nettomiete beträgt 660 € monatlich. Die Kinder, damals 4 und 6 Jahre alt, leben weiterhin bei der Kindesmutter in Hamburg. Jedes zweite Wochenende sind sie im Rahmen des Umgangsrechts beim Kläger. Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz in A, 750 km von Hamburg entfernt. Der Kläger war vom 20. Juli bis 30. Juni 2017 in der Familienwohnung in Hamburg mit Nebenwohnung gemeldet und ab 30. Juni 2017 in der Wohnung in der X-Straße mit Nebenwohnung gemeldet. In seiner Zweitwohnungsteuererklärung vom 23. August 2018, beim Beklagten eingegangen am 17. September 2018, gab der Kläger an, seit dem 30. Juni 2017 von seiner Ehefrau dauernd getrennt zu leben. Seit dem 8. Februar 2018 sei die Wohnung in der X-Straße für ihn eine Nebenwohnung. Im Hinblick auf seine Grundrechte aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG) sei er von der Zweitwohnungsteuer auszunehmen. Der Beklagte erließ am 30. April 2098 (Hinweis des Dokumentars: 30. April 2019) einen Bescheid für 2017, 2018, 2019 über Zweitwohnungsteuer, in dem die Zweitwohnungsteuer für 2017 mit 312 € und für die anderen Jahre jeweils mit 624 € festgesetzt wurde. Der Kläger legte unter dem 30. Mai 2019 Einspruch ein. Er sei aus beruflichen Gründen aus Hamburg weggezogen. Die Wohnung in Hamburg halte er, um seinen Kindern die für sie unzumutbar lange Anreise zu seinem Hauptwohnsitz zu ersparen und um ihnen ihre regelmäßigen Freizeitaktivitäten sowie eine vertraute Umgebung und Geborgenheit auch an den Umgangswochenenden zu ermöglichen. Er sei von der Zweitwohnungsteuer zu befreien. Sie erschwere sein durch Art. 6 Abs. 2 GG geschütztes Umgangsrecht übermäßig. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Einspruch habe keine Aussicht auf Erfolg. Für die Zweitwohnungsteuer seien die individuellen Gründe für das Innehaben einer Nebenwohnung und für die Meldung des Hauptwohnsitzes irrelevant. Nach § 2 Abs. 5c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes (HmbZWStG) sei ausnahmsweise lediglich die aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden Ehepartners von der Zweitwohnungsteuer befreit. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2020 den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 1. April 2020 Klage erhoben. Er trägt vor, nach der Trennung im Jahr 2016 aus beruflichen Gründen im Jahr 2017 nach A gezogen zu sein. Um sein Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende wahrzunehmen, habe er die Wohnung in Hamburg angemietet. Für Kinder im Alter seiner Kinder seien Fahrten von insgesamt 1500 km pro Besuchswochenende unzumutbar. Nur in Hamburg könnten sie zudem auch während der Besuchswochenenden ihren regelmäßigen Freizeitaktivitäten nachgehen. Nur in einer (Zweit-) Wohnung könne er den Kindern während der Umgangszeiten eine bekannte Umgebung und Geborgenheit geben. Der Kläger hält die Ausnahmevorschrift in § 2 Abs. 5 Buchst. b HmbZWStG für anwendbar, weil seine Wohnung in Hamburg Erziehungszwecken diene. Außerdem meint er, diese und die in der weiteren Ausnahmevorschrift in § 2 Abs. 5 Buchst. a HmbZWStG erfassten Wohnsituationen, die dem üblichen Familienbegriff nicht entsprächen, so wie auch seine Wohnsituation. Würde sich seine Zweitwohnung in der Trägerschaft der Wohlfahrtspflege oder der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe befinden, so würde er in den Genuss dieser Befreiungen kommen. Da es für die Ausnahmen von der Zweitwohnungsteuer lediglich auf den Zweck bzw. die Nutzung einer Wohnung ankomme, stelle das Erfordernis einer bestimmten Trägerschaft eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Wegen der bestehenden Unklarheit, was Zielrichtung der beiden Ausnahmevorschriften sei und wer in ihren Genuss komme, seien beide Ausnahmevorschriften möglicherweise zu eng gefasst. Der Kläger macht außerdem geltend, die zum Schutz der Familie im Hinblick auf melderechtlicher Zwänge geschaffene Ausnahmevorschrift in § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG greife zu kurz. Im Wege eines argumentum a maiore ad minus müsse erst recht von der Steuerpflicht abgesehen werden, wenn die Zweitwohnung der Pflege und Erziehung der Kinder diene, unbeschadet des Umstands, dass die Kindeseltern getrennt lebten. Es sei einem außerhalb Hamburgs lebenden Elternteil rechtlich nicht gestattet, sich mit Hauptwohnsitz in Hamburg anzumelden, sofern er dort nicht die meiste Zeit verbringe. Die Ausübung des Umgangsrechts und die Erfüllung der Umgangspflicht eines getrenntlebenden Elternteils, deren Kosten im Übrigen auch ertragsteuerlich unberücksichtigt blieben, dürften nicht durch eine Steuer wie die Zweitwohnungsteuer belastet und übermäßig erschwert werden. Die Höhe der Steuer betrage etwas mehr als einer vollen Monatsmiete pro Jahr. Gemessen an einem Durchschnittseinkommen und unter Berücksichtigung des Mietenniveaus in Hamburg stelle sie eine erhebliche Mehrbelastung dar, die der Anmietung einer Zweitwohnung durch einen getrenntlebenden Elternteil entgegenstehen könne und prohibitiv wirke. Der Kläger meint, dass bei Einführung des HmbZWStG bestehende und dem Gesetz zugrundeliegende Familienbild entspräche nicht den heutigen Verhältnissen. Art. 6 GG werde verletzt, wenn ein Elternteil, das getrennt und außerhalb Hamburgs ohne Kinder lebe und für den Umgang mit seinen Kindern eine Zweitwohnung in Hamburg nutzen müsse, mit der Zweitwohnungsteuer belastet werde. Außerdem werde der Umgang von getrenntlebenden Elternteilen mit ihren Kindern eingeschränkt, soweit sie sich wegen der Zweitwohnungsteuer eine den Umgang mit ihren Kindern erforderliche Zweitwohnung nicht leisten könnten. Der Kläger weist daraufhin, dass ein auswärts getrenntlebender Elternteil der zusätzlichen Steuerlast wirtschaftlich nicht ausweichen könne. Miete er für den Umgang mit den Kindern statt eine Wohnung tageweise ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung an, würde er zwar nicht mit Zweitwohnungsteuer, dafür aber mit Kultur- und Tourismustaxe belastet. Der Kläger macht weiterhin geltend, der grundrechtliche Gleichheitssatz sei verletzt, weil eine Ungleichbehandlung gegeben sei zwischen ihm und einer Person, die eine Nebenwohnung aus therapeutischen Gründen oder - ebenso wie er - zu Erziehungszwecken nutze, diese Wohnung aber nicht auf dem freien Markt anmiete, sondern von einem freien Träger der Wohlfahrtspflege oder der Jugendhilfe - entgeltlich - zur Verfügung gestellt erhalte. Aufgrund der Zweitwohnungsteuer würden ferner Familien, bei denen die Eltern den Umgang mit ihren Kindern in ihrer Hauptwohnung in Hamburg pflegen könnten und Familien, bei denen ein getrenntlebender Elternteil seinen Hauptwohnsitz außerhalb Hamburgs habe und für den Umfang mit den Kindern einer Nebenwohnung in Hamburg bedürfe, gleichheitssatzwidrig ungleich behandelt. Er, der Kläger, werde im Ergebnis durch die Belastung mit der Zweitwohnungsteuer gegenüber verheirateten und nicht getrenntlebenden Eltern schlechter gestellt. Der Kläger beantragt, den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 30. April 2019 für die Jahre 2017 bis 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2020 aufzuheben und die geleisteten Steuerzahlungen für den gesamten Zeitraum nebst Zinsen zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für die gesetzlichen Befreiungen würden nicht vorliegen. Art. 6 GG gebiete auch in Fällen wie dem des Klägers keine Befreiung. Das Recht des Klägers auf Pflege und Erziehung seiner Kinder gemäß Art. 6 Abs. 2 GG werde nicht eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG entfalte Zweitwohnungsteuer bis zur Höhe von 12 % der Kaltmiete keine eingriffsgleiche Wirkung nach Art. 6 Abs. 1 GG. Überdies sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG handele. Der Aufwand des Haltens einer Nebenwohnung sei typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Für die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung komme es nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert werde, welchen Zwecken er diene und ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreite. Es sei die private Entscheidung des Klägers, die Nebenwohnung zu halten, um seinen Kindern an den Umgangswochenenden eine vertraute Umgebung zu bieten und ihnen lange Fahrten zu ersparen. Im Halten der Wohnung für monatlich zwei Wochenenden zeige sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers. Das Gericht hat den Rechtsstreit durch Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 gemäß § 6 FGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. ...