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Beschluss

1 L 736/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die saarländischen Regelungen zum Auswahlverfahren begegnen weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken.(Rn.13) 2. Die Härtefallklausel gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV (juris: GlüStVtr SL 2012) i.V.m. § 12 Abs. 2 SSpielhG (juris: SpielhG SL) ist restriktiv zu handhaben.(Rn.46)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die saarländischen Regelungen zum Auswahlverfahren begegnen weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken.(Rn.13) 2. Die Härtefallklausel gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV (juris: GlüStVtr SL 2012) i.V.m. § 12 Abs. 2 SSpielhG (juris: SpielhG SL) ist restriktiv zu handhaben.(Rn.46) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf eine Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin für zwei Spielhallen am Standort Straße …, ... eine vorläufige Erlaubnis für die Zeit vom 1.6.2018 bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens 1 K 2464/17 zu erteilen, hilfsweise, den Weiterbetrieb der Spielhallen über den 31.5.2018 hinaus bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens 1 K 2464/17 zu dulden, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Es muss – neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels – ein Anlass für die Beanspruchung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) ebenso gegeben sein wie ein Anordnungsanspruch, d. h. die sich bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebende hinreichende Aussicht auf Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist hierbei im Regelfall unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtschutzes ist eine solche nur dann (ausnahmsweise) möglich, wenn das Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerseite schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte, es dem Betroffenen von daher schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht vgl. z.B. BVerwG Beschluss v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13-, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., Rz 13 ff. zu § 123. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abzulehnen. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine vorläufige Erlaubnis zum Weiterbetrieb der beiden streitgegenständlichen Spielhallen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen, steht dem von vornherein entgegen, dass damit in unzulässiger Weise die Hauptsache für einen wesentlichen Zeitraum vorweg genommen würde. Die im Hauptantrag des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens begehrte Erlaubnis ist – abgesehen von in diesem Zusammenhang unerheblichen Einschränkungen hinsichtlich der Geltungsdauer – identisch mit dem Begehren der Hauptsache. Vorliegend besteht kein Bedürfnis für eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache, weil den Belangen der Antragstellerin in Bezug auf einen vorläufigen Weiterbetrieb der Spielhallen über den 31.05.2018 hinaus dadurch hinreichend Rechnung getragen werden könnte, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, den Betrieb der Spielhallen der Antragstellerin - mit denselben Maßgaben wie zuletzt bis zum 31.5.2018 - auch weiterhin zu dulden vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 04.09.2017 – 1 L 1244/17 -; so auch VG Oldenburg, Beschluss v. 24.05.2017 – 7 B 2896/17 – m.w.N., juris. Auch der auf eine entsprechende Duldung gerichtete Hilfsantrag bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zunächst kann die Antragstellerin aus den von ihr behaupteten Äußerungen, die Herr Staatssekretär B. anlässlich eines Gesprächs am 22.09.2017 getätigt haben soll, keinen Anordnungsanspruch herleiten. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Äußerungen seitens sowohl des Antragsgegners als auch des Wirtschaftsministeriums bestritten werden, könnte in derartigen Bekundungen schon mangels erforderlicher Schriftform keine rechtsverbindliche Zusage gesehen werden. Die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner würde mit der Versagung einer weiteren Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens „entgegen dem Willen der zuständigen Fachaufsichtsbehörde“ handeln, ist gerichtsbekannt unzutreffend. Ebenso unzutreffend ist der weitere Vortrag der Antragstellerin, sie sei eine von lediglich zwei negativ beschiedenen Spielhallenbetreibern im gesamten Saarland und es bestehe der Eindruck, dass an ihrem Geschäftsführer „ .... “ ein Exempel statuiert werden solle. Diese Behauptung ist bereits durch die Vielzahl der bei Gericht teilweise schon entschiedenen und teilweise noch anhängigen Klage- und Eilrechtsschutzverfahren widerlegt. Auch sonst hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf weitere Duldung des Betriebs der in Rede stehenden Spielhallen, da sie weder einen Anspruch auf Erteilung der für den Weiterbetrieb erforderlichen Erlaubnis noch auf erneute Durchführung eines Auswahlverfahrens dargetan hat. Auch ist die im den Weiterbetrieb versagenden Bescheid vom 17.11.2017 gewährte Abwicklungsfrist bis zum 31.5.2018 aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 Abs. 1 SSpielhG bedarf der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis, die von der Einhaltung des Verbundverbots und des Abstandsgebots nach § 3 Abs. 2 SSpielhG abhängig ist. Eine solche besitzt die Antragstellerin für die hier in Rede stehenden Spielhallen nicht. Die ihr seitens des Landkreises ... ehemals nach § 33i GewO erteilten Erlaubnisse zum Betrieb der beiden Spielhallen in der Straße in ... sind nach der hier einschlägigen Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG mit Ablauf des 30.6.2017 kraft Gesetzes erloschen. Die damit einhergehenden Grundrechtseingriffe in die Rechte der Spielhallenbetreiber begegnen ebenso wie das in § 3 SSpielhG normierte Abstandsgebot und das Verbot von Mehrfachkonzessionen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie werden dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gerecht und erfüllen die Anforderungen der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris. Im Rahmen der hier zu treffenden Eilrechtsschutzentscheidung bedarf es weder einer Wiederholung der tragenden Erwägungen der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch einer Auseinandersetzung mit Teilen des sich zu dieser Entscheidung kritisch äußernden Schrifttums. Die vorgenannten Regelungen begegnen auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken Vgl. OVG des Saarlandes, Urt. vom 5.7.2017 – 1 A 51/15, Beschlüsse vom 3.2.2014 – 1 B 479/13 -, vom 10.2.2014 - 1 B 470/13 -, vom 17.3.2014 - 1 B 102/14 - und vom 24.6.2014 - 1 B 216/14 -, jeweils bei juris; Urteile der Kammer vom 6.11.2014 – 1 K 1501/13 u.a. -, Beschlüsse vom 22.11.2013 - 1 L 849/13 - sowie vom 27. 11.2013 - 1 L 976/13 - u.a., jeweils m.w.N. Die Kammer hält an ihrer diesbezüglichen in einer Reihe von Eilrechtsschutz- und Klageverfahren entwickelten und vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigten Rechtsprechung fest. Ausgehend von dem in § 3 SSpielhG enthaltenen Abstandsgebot – und auch dem Verbot von Mehrfachkonzessionen - wurde der Antrag der Antragstellerin auf Weiterbetrieb der Spielhallen gemäß §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG mit gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SSpielhG sofort vollziehbarem Bescheid des Antragsgegners vom 17.11.2017 mit der Begründung abgelehnt, dass sich in einem Radius von 500 m in der Straße ... - ... eine weitere ebenfalls eine Erlaubnis zum Weiterbetrieb begehrende Bestandsspielhalle befinde und der letztgenannten nach den vom Bundesverfassungsgericht in der o.g. Entscheidung vom 7.3.2017 sowie den in den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr genannten Auswahlkriterien im Auswahlverfahren der Vorzug vor den Spielhallen der Antragstellerin zu geben war. Da die Antragstellerin auch keinen Härtefall im Sinne von § 12 Abs. 2 SSpielhG dargetan habe, habe dies eine Ablehnung ihrer Anträge auf Weiterbetrieb der streitgegenständlichen Spielhallen zur Folge. Dies ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 17.11.2017 Bezug genommen (analog § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin Folgendes hinzugefügt: Stehen aufgrund des Abstandsgebots bzw. des Verbots von Mehrfachkonzessionen mehrere Spielhallen zueinander in Konkurrenz, bedarf es zwangsläufig eines - chancengleich ausgestalteten und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden – Auswahlverfahrens. Ein solches Auswahlverfahren wurde hier durchgeführt. Dieses genügt den Anforderungen an die erforderliche Transparenz. Zunächst ist nach der o.g. Entscheidung des BVerfG vom 7.3.2017 (juris Rz 183 ff) davon auszugehen, dass sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen dem SSpielhG in hinreichendem Maße entnehmen lassen und der Gesetzgeber die Bewältigung der vielgestaltigen Auswahlkonstellation anhand sachgerechter Kriterien den zuständigen Behörden überlassen konnte, da eine weitergehende gesetzliche Regelung nur ein geringes Mehr an Bestimmtheit und Rechtsklarheit hätte schaffen können. Das Erfordernis einer für die Zeit nach Ablauf der fünfjährigen Überleitungsfrist zu treffenden Auswahlentscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen, die das Verbundverbot und das Abstandsgebot beachten, verstößt auch nicht absehbar gegen das europarechtliche Transparenzgebot. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend überhaupt ein für die Anwendbarkeit der entsprechenden europarechtlichen Regelungen vorauszusetzendes grenzüberschreitendes Interesse anzunehmen ist vgl. hierzu OVG des Saarlandes Urt. vom 5.7.2017 – 1 A 51/15-, j33uris. Dies unterstellt ist jedenfalls eine Verletzung des Transparenzgebots nicht erkennbar. Nach den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grund-sätzen der Gleichbehandlung sowie der daraus folgenden Pflicht zur Transparenz, ist den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen zuzuerkennen, um zur Einhaltung dieser Grundsätze bestimmte Maßnahmen zu erlassen. Die Verpflichtung zur Transparenz soll u. a. die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausschließen vgl. EuGH, Urteil vom 16.4.2015 - C-278/14 -, VergabeR 2015, 555 = juris, Rn. 16 und 25 ff., m. w. N.. Damit der behördlichen Ermessensausübung zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen gesetzt werden, muss ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2010 - C-64/08 -, GewArch 2011, 29 = juris, Rn. 55, m. w. N.. In Anlehnung an die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der o.g. Entscheidung vom 7.3.2017, insbesondere die in der Entscheidung genannten, aus dem Gesetz selbst ableitbaren Kriterien für die Auswahl bei der Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen gemäß §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 SSpielhG nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist, ist davon auszugehen, dass das System der vorherigen behördlichen Genehmigung auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht. In Ausfüllung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens hat das Bundesverfassungsgericht ausreichende gesetzlich fundierte Maßstäbe für die Auswahlentscheidung benannt, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird. Zur besseren Wahrung der erforderlichen Verfahrenstransparenz und Planungssicherheit hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes unter dem 26.10.2017 Anwendungshinweise zu §§ 2, 3,12 des Saarländischen Spielhallengesetzes, insbesondere zu den Auswahlentscheidungen unter dem Aspekt konkurrierender Anträge erlassen und diese im Internet unter https://www.saarland.de/gewerberecht.htm veröffentlicht. In diesen im Internet allgemein aufrufbaren Anwendungshinweisen hat das Ministerium weitere die gesetzlichen Maßstäbe näher konkretisierenden Vorgaben für das Auswahlverfahren gemacht. Dies genügt dem europarechtlichen Transparenzerfordernis zum Ausschluss willkürlicher Entscheidungen. Sofern - wie hier - der Gesetzgeber nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts im grundrechtsrelevanten Bereich die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen hat, kann die Verwaltung nach innerstaatlichem Recht den europarechtlichen Transparenzanforderungen auch dadurch zusätzlich entsprechen, dass sie durch Verwaltungsvorschriften im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis Entscheidungsmaßstäbe im Sinne gesetzlicher Regelungen im Detail näher konkretisiert und bekannt macht, ohne dass hierdurch der allgemeine Vorbehalt des Gesetzes verletzt oder auch nur berührt wird vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 183 ff., 186; BVerwG, Urteil vom 24.3.1977 - II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193 = juris, Rn. 19, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 -, juris Rn. 55 ff. Ausgehend von den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 7.3. 2017 angeführten Auswahlkriterien sowie den ergänzenden Anwendungshinweisen vom 26.10.2017, die sich aus den Zielen des Saarländischen Spielhallengesetzes ableiten lassen und auf die der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid vom 17.11.2017 ausdrücklich als maßgebliche Entscheidungsgrundlage verwiesen hat, ist die von ihm getroffene Auswahlentscheidung aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann insbesondere infolge der ausdrücklichen Darlegung der heranzuziehenden Aspekte im Bescheid vom 17.11.2017 zunächst davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung tatsächlich sämtliche relevanten Auswahlkriterien zugrunde gelegt hat. Der diesbezügliche Einwand der Antragstellerin, dass der Antragsgegner bei der konkreten Auswahlentscheidung faktisch aus der Vielzahl der zu berücksichtigenden Aspekte willkürlich lediglich einen herausgegriffen habe und auf andere nicht einzeln eingegangen sei, vermag nicht durchzudringen. Nach den Darlegungen im Bescheid kann davon ausgegangen werden, dass eine wertende Betrachtung und Gewichtung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls vorgenommen wurde. Dass nicht jeder vom Bundesverfassungsgericht bzw. in den Anwendungshinweisen aufgeführte Belang im Bescheid im Einzelnen abgehandelt wurde, lässt noch nicht darauf schließen, dass der entsprechende Aspekt nicht geprüft wurde. Vielmehr hat der Antragsgegner dies nachvollziehbar damit erklärt, dass die nicht gesondert abgehandelten Kriterien im Rahmen des konkreten Auswahlverfahrens keine ausschlaggebende Wirkung hatten. Es ist – insbesondere im Hinblick auf die Komplexität der Auswahlverfahren und Vielzahl der Auswahlkriterien, welche im Einzelfall von Bedeutung sein können aber nicht notwendig in jedem Fall relevant sein müssen - nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich in der Begründung des eine Erlaubnis ablehnenden Bescheids im Wesentlichen auf die im Einzelfall maßgeblichen Kriterien konzentriert und die Belange aufführt, die letztlich den Ausschlag zu Gunsten des obsiegenden und zu Lasten des unterlegenen Bewerbers gegeben haben. Ein rein schematisches Abhandeln aller denkbaren Auswahlkriterien, selbst wenn diese im Einzelfall nicht entscheidungsrelevant waren, wäre angesichts der Vielzahl im Grundsatz berücksichtigungsfähiger Aspekte wenig praktikabel. Der Verpflichtung des Antragsgegners zu einer ausreichenden Begründung eines Verwaltungsakts gemäß § 39 SVwVfG lassen sich derartig allumfassende Anforderungen nicht entnehmen. Vielmehr besagt § 39 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG ausdrücklich, dass in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dies hat der Antragsgegner hier aber zweifelsohne getan. Die ausschlaggebenden Kriterien wurden im Bescheid detailliert aufgeführt und anhand dieser Erwägungen die Auswahlentscheidung nachvollziehbar begründet. Dass der Antragsgegner – wie die Antragstellerin meint – das „Wägungsschema der Anwendungshinweise“ nicht richtig angewendet habe, ist nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat zunächst ausgeführt, dass der streitgegenständliche Standort Straße ... zusammen mit den Standorten Straße ... und Straße ...-... in einem Bereich liegen, in dem nur einer (einzigen) Spielhalle eine Erlaubnis erteilt werden kann; eine alternative Lösungsmöglichkeit für eine bessere Ausschöpfung der Standortkapazität – d.h. also eine Erlaubniserteilung für zwei Spielhallen unter Einhaltung des Mindestabstandsgebots – sei nicht erkennbar. Insoweit hat der Antragsgegner entgegen der Darstellung der Antragstellerin den Aspekt der bestmöglichen Ausnutzung der Standortkapazität sehr wohl in die Betrachtung mit einbezogen, diesem aber angesichts der konkreten Verhältnisse zu Recht keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Die diesbezügliche Auslegung der Antragstellerin verkennt die Bedeutung des Merkmals der bestmöglichen Ausnutzung der Standortkapazität. Auch hat der Antragsgegner das Alter der in Rede stehenden Spielhallen in seine Abwägung mit einbezogen. So hat der Antragsgegner auf Seite 6 des Bescheides vom 17.11.2017 ausdrücklich ausgeführt: „Zunächst ist festzustellen, dass Ihre Spielhallen mit Daten 8.11.2007/16.12.2008 und 27.2.2007/2008 und die Spielhalle der GmbH mit Datum 14.6.1996/9.7.1997 erlaubt wurden. Aus diesem Vergleich lassen sich keine für die Entscheidung erheblichen Schlüsse ziehen.“ Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da ausgehend von diesen Daten die Spielhallen der Antragstellerin schon seit ca. 10 Jahren bestehen, ist nicht erkennbar, dass diesen unter dem Gesichtspunkt der Amortisation getätigter Investitionen der Vorzug vor den Spielhallen der Konkurrentin hätte gegeben werden müssen, zumal die Abschreibungsfrist etwa für Geldspielgeräte und dergleichen nur 4 Jahre beträgt. Vielmehr wäre insoweit auch denkbar, der Spielhalle der Konkurrentin ein Mehr an Vertrauensschutz zuzusprechen. Dass der Antragsgegner weder dem einen noch dem anderen Gesichtspunkt hier entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Des Weiteren hat der Antragsgegner in seine Überlegungen mit eingestellt, dass die letztlich bevorzugte Spielhalle in der Straße ...-... die einzige von der Konkurrentin im Saarland betriebene Spielhalle ist, wohingegen der Geschäftsführer der Antragstellerin als dahinter stehende natürliche Person bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SSpielhG im Saarland insgesamt 19 Spielhallen betrieb, von denen ihm nach dem bisherigen Stand der Auswahlverfahren jedenfalls 8 verbleiben. Auch dieser Gesichtspunkt spricht – wie der Antragsgegner zu Recht angenommen hat, ohne ihm letztendlich jedoch entscheidungserhebliche Bedeutung zuzumessen – bei der zu treffenden Auswahl für die Spielhalle der Konkurrentin. Entscheidungserhebliche Bedeutung hat der Antragsgegner der Qualität der bisherigen Betriebsführung und der Rechtstreue der konkurrierenden Bewerber, insbesondere den in der Vergangenheit festgestellten Verstößen gegen das SSpielhG zugemessen. Auch dies begegnet bezogen auf den hier zu entscheidenden Einzelfall keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des SSpielhG, dass bei der Auswahlentscheidung u. a. die mit der Neuregelung verfolgten und in § 1 Abs. 1 SSpielhG niedergelegten Ziele zu beachten sind. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung maßgeblich darauf abgestellt hat, durch welchen Betreiber die vorgenannten Ziele prognostisch am ehesten erreicht werden können. Auch nach Auffassung des Gerichts lassen die bisherige Führung des Betriebs der Spielhallen der Antragstellerin, insbesondere eine Vielzahl in den letzten Jahren festgestellter Rechtsverstöße sowie die Reaktion der Betriebsleitung auf erfolgte Beanstandungen im Vergleich zur Betreiberin der konkurrierenden Spielhalle in der Straße ...-... darauf schließen, dass Letztere eine größere Gewähr für die Verwirklichung der Ziele des SSpielhG bietet. Die Antragstellerin hat beim Betrieb ihrer zahlreichen Spielhallen in vielfacher Art und Weise gegen gewichtige Bestimmungen des SSpielhG und der SpielV verstoßen, die maßgeblich auf den Spielerschutz ausgerichtet sind. Hinsichtlich der festgestellten Rechtsverstöße wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechende Aufzählung im Bescheid vom 17.11.2017 verwiesen. Zwar hat auch die Konkurrentin der Antragstellerin ihre Spielhallen nicht völlig beanstandungsfrei geführt, sondern es wurden – wie in dem gegenüber der GmbH ergangenen, der Antragstellerin mittlerweile ebenfalls übermittelten Erlaubnisbescheid vom 17.11.2017 ausgeführt und auch aus den im Verfahren 1 K 80/18 vorgelegten Verwaltungsakten, die der Antragstellerin zur Einsicht übermittelt worden waren, ersichtlich - ebenso wie in den Spielhallen der Antragstellerin Verstöße gegen die Werbebestimmungen, gegen die Pflicht des Anbringens von überall einsehbarer Uhren, gegen das Verbot der entgeltlichen Verabreichung von Speisen und Getränken sowie das Verbot des Aufstellens von Internet-Terminals festgestellt, welche allerdings schon vom Umfang her deutlich geringer als die Verstöße der Antragstellerin waren und die Konkurrentin der Antragstellerin zudem nach der Beanstandung ohne Weiteres zeitnah abgestellt hat. Zu Verstößen der vorgenannten Art, die allesamt auch in Spielhallen der Antragstellerin verzeichnet wurden, kamen in den Spielhallen der Antragstellerin darüber hinaus wesentlich schwerwiegendere Verstöße gegen zahlreiche gerade der Suchtprävention dienende Bestimmungen hinzu. So wurden etwa in Spielhallen der Antragstellerin etwa auch Sportwetten vermittelt, mehr Geldspielgeräte als zulässig aufgestellt, gegen die Verbote zum Verbundvertrieb, gegen die Vorschriften zum Nichtraucherschutz usw. verstoßen. Auch hat die Antragstellerin selbst nach entsprechenden Beanstandungen regelmäßig über längere Zeit keine Abhilfe geschaffen, zum Teil gar versucht, die festgestellten Verstöße zu leugnen bzw. zu bagatellisieren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden ausführlichen Ausführungen im Bescheid verwiesen. Die daraus hergeleitete Annahme des Antragsgegners, dass bei der Betreiberin der Konkurrenzspielhalle bzw. deren Geschäftsführer eher davon ausgegangen werden könne, dass diese den Regelungen und Zielen des SSpielhG Rechnung tragen werden, ist nachvollziehbar. Soweit die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren geltend macht, dass Verstöße, die in anderen Spielhallen als denjenigen in der ... 101 in ... begangen wurden, bei der hier streitigen Auswahlentscheidung nicht hätten herangezogen werden dürfen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Eine Spielhallenerlaubnis, die jeweils für bestimmte Räumlichkeiten und eine bestimmte Person erteilt wird, beinhaltet stets auch personenbezogene Elemente und ist abhängig von der Zuverlässigkeit und dem Verhalten des Betreibers. Wie bereits dargelegt, durfte der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung maßgeblich u.a. darauf abstellen, bei welchem Betreiber am ehesten zu erwarten ist, dass er bei Erhalt der begehrten Erlaubnis künftig den Zielsetzungen des SSpielhG gerecht werden wird. In der Regel lässt sich dies nicht isoliert nur auf eine Spielhalle bezogen beurteilen, wenn ein Betreiber – wie hier - zahlreiche Spielhallen besitzt. Maßgeblich für die Frage der Rechtstreue bzw. die Qualität der Betriebsführung ist vielmehr das gesamte bisherige Verhalten des Betreibers, so dass es keine Rechtsfehler erkennen lässt, auch die in anderen Spielhallen eines Betreibers festgestellten Rechtsverstöße in die abwägende Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei hat der Antragsgegner zutreffend berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Saarland weitaus mehr Spielhallen als die Konkurrentin betreibt und von daher bei dieser auch die Gefahr von Fehlverhalten erhöht ist. Dass der Antragsgegner insoweit abgesehen von der Anzahl der festgestellten Verstöße maßgeblich auf deren Gewicht und die mangelnde Einsichtsbereitschaft des Geschäftsführers der Antragstellerin abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Selbstverständlich blieb und bleibt es der Antragstellerin unbenommen, gegen Beanstandungen bzw. dahingehende Verwaltungsakte die hiergegen möglichen Rechtsbehelfe einzulegen. Dies bedeutet aber nicht, dass bei der vom Antragsgegner zu treffenden Prognose, bei welchem der Mitbewerber bei einem künftigen Spielhallenbetrieb eher von einem rechtstreuen und den Vorschriften des SSpielhG entsprechenden Verhalten auszugehen ist, die vom Geschäftsführer der Antragstellerin in der Vergangenheit an den Tag gelegte Beharrlichkeit und mangelnde Einsichtsbereitschaft unberücksichtigt bleiben müssten. Anders als die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer reagierte die Konkurrentin einsichtiger und stellte die festgestellten Verstöße deutlich schneller ab. Sie ließ insoweit eine wesentlich größere Bereitschaft erkennen, die gesetzlichen Regelungen umzusetzen, was zu deren Gunsten berücksichtigt werden durfte. Da nach den Ausführungen des Antragsgegners, deren Glaubhaftigkeit in Zweifel zu ziehen kein Anlass besteht, hinsichtlich der weiteren vom Bundesverfassungsgericht bzw. in den Anwendungshinweisen benannten Auswahlkriterien keine nennenswerten Unterschiede bestanden und solche von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen wurden, ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der von ihm zu treffenden Auswahlentscheidung im Vergleich der hier in Rede stehenden beiden Spielhallen der Antragstellerin und derjenigen der GmbH der Letztgenannten den Vorzug eingeräumt hat. Aller Voraussicht nach hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhallen unter Härtefallgesichtspunkten, so dass sie hieraus ebenso wenig einen Anspruch auf weitere Duldung des Betriebs ihrer Spielhallen herleiten kann. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne von § 12 Abs. 2 SSpielhG nicht dargetan. Nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV können die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV zuständigen Behörden nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 GlüStV sowie § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33 i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen. § 12 SSpielhG konkretisiert dies dahin, dass die Erlaubnisbehörde in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Abstandsgebot nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG für einen angemessenen Zeitraum aussprechen kann, wenn 1. eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung des Mindestabstandes nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr erteilt werden könnte, 2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertrauen durfte und dieses Vertrauen unter Abwägung öffentlicher Interessen und der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG schutzwürdig ist und 3. dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Das gleiche gilt für Spielhallen in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex mit der Maßgabe, dass das Vertrauen in der Regel nur dann schutzwürdig ist, wenn 1. eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 28.10.2011 erteilt und in Anspruch genommen wurde und 2. der Erlaubnisinhaber im Vertrauen auf diese Erlaubnis Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Bei dem Begriff der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite, der der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8/12 -, juris, Rn. 8. Eine Befreiung im Rahmen des § 12 Abs. 2 SSpielhG kann lediglich dann gewährt werden, wenn ein atypischer Einzelfall vorliegt, der es rechtfertigt, von den gesetzlichen Regelungen ausnahmsweise abzuweichen. Es liegt in der Natur solcher Ausnahmeregelungen, dass Härten, die dem Gesetzeszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, eine Befreiung aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen können. Ebenso wenig vermögen typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen eine sachliche Unbilligkeit zu begründen. Aus der Gesetzesbegründung und aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Befreiungsvorschriften stehen, ergibt sich, dass die Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. § 12 Abs. 2 SSpielhG restriktiv zu handhaben ist. Ziel der Neuregelungen im Glücksspielstaatsvertrag ist es, das gewerbliche Automatenspiel wegen seines hohen Suchtpotenzials und der zu verzeichnenden expansiven Entwicklung zusätzlichen Beschränkungen zu unterwerfen, um die Zahl der Spielhallen zu begrenzen und den Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten. Die in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV vorgesehene Übergangsfrist von fünf Jahren für bestandsgeschützte Spielhallen, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, und die Möglichkeit nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. § 12 Abs. 2 SSpielhG, nach Ablauf der Übergangsfrist im Einzelfall eine Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen, sollen den Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen der Betreiber in Abwägung mit den in §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlzielen angemessen Rechnung tragen. Mittels der Befreiung soll im individuellen Fall der notwendige Verhältnismäßigkeitsausgleich herbeigeführt werden, wobei die Befreiung auf den notwendigen Zeitraum zu beschränken ist, der erforderlich ist, um unzumutbaren Belastungen Rechnung zu tragen, ohne die Allgemeinwohlinteressen auf Dauer hintanzustellen. Eine Befreiung von den Anforderungen des Verbots von Mehrfachkomplexen und den Abstandsgeboten kommt somit nur „im Einzelfall“ in Betracht. Der Gesetzgeber strebt eine Verringerung der Zahl und Dichte der vorhandenen Spielhallen an, was grundsätzlich zeitnahe Schließungen nach Ablauf der Übergangsfrist voraussetzt und einer weiten Auslegung der Härtefallregelung entgegensteht. Insgesamt gelten für das Vorliegen eines die Durchbrechung des allgemeinen Verbots rechtfertigenden Härtefalls strenge Maßstäbe. Von daher ist ein Härtefall nicht schon dann anzunehmen, wenn die Schließung einer Spielhalle zu einem Verlust von Einnahmemöglichkeiten führt vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.2 2017 - 1 BvR 1103/15 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.9. 2017 - 11 ME 206/17 - juris Rdn. 36; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 22.8.2017 - 3 B 189/17 - und 1.3.2018 - 3 B 5/18 -, juris, OVG Thüringen, Beschluss vom 23.3.2018 - 3 EO 640/17, juris, Rdn. 36, 38. Wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung von Spielhallen verbunden sind, vermögen als solche eine Härte noch nicht zu begründen. Sie folgen aus dem Gesetzeszweck, das Spielhallenangebot zur Spielsuchtbekämpfung einschneidend zu verringern. Eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen können die Spielhallenbetreiber nicht verlangen. Sinn der großzügig bemessenen fünfjährigen Übergangsfrist war es gerade, den infolge des Abstandsgebots regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen für Betreiber von Bestandsspielhallen gerecht zu werden und diesen einen schonenden Übergang und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle zu ermöglichen. BVerfG, Urt. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, a.a.O., Rn. 193. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trägt die fünfjährige Übergangsfrist dem Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der in die Spielhallen getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ausreichend Rechnung. Investitionen, die nach dem 28.10.2011 getätigt wurden, sind von vornherein nicht berücksichtigungsfähig, es sei denn, sie waren darauf ausgelegt, einen gesetzeskonformen Spielhallenbetrieb während der Übergangsfrist zu gewährleisten. Spätestens seit diesem in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV genannten Stichtag, dem Tag der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten der Länder über den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, mussten sich Spielhallenbetreiber auf zu erwartende Schließungen einstellen und durften daher nicht darauf vertrauen, ihre Spielhallen nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Übergangszeitraums weiterbetreiben zu können. Vor diesem Stichtag investierte Finanzmittel sind nur dann näher zu betrachten, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Gründen eine überwiegende Amortisation bis zum 30.6.2017 nicht möglich war. Wird geltend gemacht, eine Ablehnung der Befreiung führe zu einer Vernichtung der gewerblichen Existenz, reicht dieser Vortrag für sich genommen nicht aus, um eine Härte anzuerkennen. Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber mit den glücksspielrechtlichen Regelungen bezweckt, das Glücksspielangebot in Spielhallen wegen der von dem Spiel an Geldgeräten ausgehenden Suchtgefahren massiv zu beschränken. Im Befreiungsantrag ist deshalb nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen eine Existenzvernichtung droht. Da sich ein Spielhallenbetreiber nach Ablauf der Übergangsfrist auf eine Schließung seines Gewerbetriebes einstellen musste, bedarf es der substanziellen Darlegung, welche konkreten Schritte er unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.8.2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris, Rn. 26. Hierzu gehören unter anderem Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen in der seit 2012 bestehenden Übergangsfrist zur rechtzeitigen Kündigung oder zur einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, auch von Arbeitsverträgen der Mitarbeiter, zur Umnutzung des für die Spielhalle genutzten gewerblichen Grundstücks oder zur Verlagerung der Spielhalle an einen Alternativ-standort unternommen wurden und warum diese erfolglos blieben. Es gilt der Grundsatz, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind BVerfG, Urt. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., Rn. 190 ff. Da die Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 GlüStV sowie § 25 GlüStV lediglich für einen angemessenen Zeitraum zugelassen werden kann, bedarf es der näheren Darlegung, aus welchen Gründen für welchen Zeitraum die beantragte Befreiung erforderlich ist. Bei der Prüfung, ob eine unbillige Härte vorliegt, ist eine standortbezogene Betrachtung der mit einer Schließung einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen nur dann vorzunehmen, wenn es sich dabei um die einzige Spielhalle des Betreibers handelt. Werden mehrere Spielhallen betrieben, sind die Auswirkungen einer Schließung auf das gesamte Unternehmen bzw. die dahinter stehende(n) natürliche(n) Person(en) zu betrachten, und zwar unabhängig von der Rechtsform, in der die Spielhallen betrieben werden. Wird eine konkret bevorstehende Existenzvernichtung geltend macht, kann diese nur in Bezug auf den jeweiligen Betreiber und für den Fall, dass dieser mehrere Spielhallen betreibt, nur in Bezug auf die Gesamtheit beurteilt werden. Das Ergebnis der Härtefallprüfung hängt nicht von der rechtlichen Ausgestaltung des Unternehmens eines Betreibers ab OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.4.2018 –11 ME 552/17-, juris. Davon ausgehend hat die Antragstellerin keine unbillige Härte glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 17.11.2017 und in den Schriftsätzen vom 15.6.2018 im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren sowie vom 15.5.2018 im Verfahren 1 K 2464/17 Bezug genommen. Zusammenfassend bzw. ergänzend wird nochmals auf Folgendes hingewiesen: Die Antragstellerin hat schon nicht dargelegt, in ausreichendem Maße bemüht gewesen zu sein, die fünfjährige Übergangsfrist zu einer Umstrukturierung oder schonenden Abwicklung des Geschäftsbetriebs zu nutzen. Die von ihr insoweit angeführten Veränderungen in L. und M. reichen – wie der Antragsgegner zutreffend dargelegt hat - hierfür nicht annähernd aus. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin kann hier bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch nicht von einem Rückbau der Zahl der Geldspielgeräte von 172 auf 134 und damit um 22 % ausgegangen werden. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Antragstellerin, auf den insoweit als dahinter stehende natürliche Person maßgeblich abzustellen ist, im Gegenzug zur Schließung der 4 ehemals von der Antragstellerin in M. und L. innegehaltenen Spielhallen in der Rechtsform einer weiteren GmbH dort neue Spielhallen eröffnet und von daher die wirtschaftlich ihm zuzurechnenden Geldspielgeräte tatsächlich nur um 12 reduziert. Zudem ist die Antragstellerin in Bezug auf ihre Bestandsspielhallen während des Laufs der 5jährigen Übergangsfrist erhebliche zusätzliche Verbindlichkeiten eingegangen. So hat sie die von ihr nunmehr als besondere Belastung geltend gemachten, aktuell bis zum Januar 2024 laufenden Mietverträge, die sie innerhalb der 5jährigen Übergangsfrist hätte auslaufen lassen bzw. kündigen können, erst am 25.11.2014 bis zum Jahr 2024 verlängert, wobei noch hinzukommt, dass in einer Reihe von Fällen sie selbst bzw. ihr Geschäftsführer gleichzeitig als Mieter und Vermieter fungieren (Vermieter der streitgegenständlichen Spielhallen ist der Geschäftsführer der Antragstellerin). Die erst während der 5jährigen Übergangsfrist vereinbarten Verlängerungen der Mietverträge hat der Antragsgegner zu Recht als nicht schutzwürdige Vermögensdisposition gewertet. Entscheidend kommt hinzu, dass allein in den Jahren 2012 bis 2015 Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter in Höhe von ... € erfolgt waren, obwohl zum damaligen Zeitpunkt bereits absehbar war, dass spätestens zum 30.6.2017 weitgehende Umstrukturierungsmaßnahmen notwendig sein würden, für die ein sorgfältiger und gewissenhafter Kaufmann ausreichende Rücklagen gebildet hätte. Einschließlich der laut Wirtschaftsprüferbescheinigung zum 30.6.2017 vorgesehenen Ausschüttung von weiteren ... € summierte sich die seit der - ab dem 28.11.2011 vorhersehbaren - Rechtsänderung erfolgte Gewinnausschüttung auf mindestens ... €. Wenn die Antragstellerin dem nunmehr – nicht mal im einzelnen dargelegte - Verbindlichkeiten in Höhe von ... € entgegenzusetzen versucht, von denen – wie bereits ausgeführt – ein Großteil selbst bei summarischer Prüfung für die Frage des Vorliegens eines Härtefalls offensichtlich nicht berücksichtigungsfähig sind, so ist dies nicht ansatzweise geeignet, einen Härtefall zu begründen. Vielmehr spricht allein schon die Höhe der in den letzten Jahren erfolgten Gewinnausschüttung eindeutig dafür, dass die Antragstellerin von ihrer Wirtschaftskraft her zu der erforderlichen Umstrukturierung ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre. Die darüber hinaus gezahlten, durchaus beachtlichen Geschäftsführergehälter in jährlich 6stelliger Höhe sind dabei noch nicht einmal berücksichtigt. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Geschäftsführer nach dem bisherigen Stand der Auswahlverfahren 8 Spielhallen (zwei in S. sowie je eine in A-Stadt, E., F., S., L. und M.) verbleiben, auch wenn diese rechtlich mittlerweile nicht mehr alle von der Antragstellerin, sondern zum Teil von einer weiteren, von dem Geschäftsführer gegründeten GmbH gehalten werden. Ausgehend von den in den vergangenen Jahren erzielten Umsätzen und Gewinnen ist ohne Weiteres anzunehmen, dass der Geschäftsführer in der Lage sein wird, auch mit 8 Spielhallen mehr als einträgliche Gewinne zu erwirtschaften. Für eine diesem drohende Existenzvernichtung bzw. -gefährdung gibt es nicht ansatzweise Anhaltspunkte. Der Hinweis der Antragstellerin auf in den von ihr vorgelegten, auf der Grundlage ihrer Angaben erstellten Wirtschaftsprüferbescheinigungen ausgewiesene Restbuchwerte, steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten sowie eine bei Schließung bestimmter Spielhallen rein rechnerisch vermeintlich drohende Zahlungsunfähigkeit ist für eine entsprechende Glaubhaftmachung nicht geeignet. Maßgeblich ist insoweit eine auf den Betreiber ausgerichtete gesamtwirtschaftliche Betrachtung. Die Auffassung der Antragstellerin, wonach auf die wirtschaftliche Situation der jeweiligen einzelnen Spielhalle abzustellen sei, findet im Gesetz keine Stütze so auch OVG Lüneburg Beschluss vom 4.9.2017 – 11 ME 206/17; VG B-Stadt Beschluss vom 25.4.2018 – 9 L 325/18 -, juris. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin weder tatsächlich noch argumentativ dargelegt, dass eine in ihren Augen durchzuführende standortbezogene Betrachtungsweise dazu führen würde, dass eine Befreiung von den Anforderungen des § 3 Abs. 2 SSpielhG zu erteilen wäre. Der bloße Hinweis der Antragstellerin darauf, dass die streitgegenständlichen Spielhallen zuletzt besonders umsatzstark waren, reicht hierzu nicht aus. Soweit die Antragstellerin sich - ganz allgemein - auf getätigte Investitionen beruft, hat sie nicht einmal dargelegt, wofür konkret, wann und in welcher Höhe Investitionen getätigt wurden. Zudem ist – wie schon ausgeführt - zu berücksichtigen, dass nach der AfA-Tabelle etwa bei Geldspielgeräten die Abschreibungsfrist nur 4 Jahre beträgt - was auch für zahlreiche weitere Investitionen gilt - und diese damit für vor dem 28.10.2011 erfolgte Investitionen bereits seit geraumer Zeit abgelaufen ist. Inwieweit der von der Antragstellerin angeführte drohende Verlust von Arbeitsplätzen bezogen auf sie selbst bzw ihren Geschäftsführer einen Härtefall i.S.v. § 12 Abs. 2 SSpielhG begründen soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen handelt es sich hierbei um Belastungen, die üblicherweise mit der Schließung von Spielhallen verbunden sind und schon aus dem Gesetzeszweck, das Spielhallenangebot zur Spielsuchtbekämpfung einschneidend zu verringern, resultieren. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Antragstellerin im Parallelverfahren 1 L 803/18 zum Vorliegen eines Härtefalls wird ergänzend auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom heutigen Tag im dortigen Verfahren Bezug genommen. Schließlich hat der Antragsgegner der Antragstellerin im angefochtenen Bescheid auch eine großzügige Abwicklungsfrist eingeräumt. Ist demnach aller Voraussicht nach die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden und hat die Antragstellerin darüber hinaus auch die Voraussetzungen eines Härtefalls nicht dargetan, steht ihr kein Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis und damit auch nicht auf weitere Duldung des Betriebs der hier in Rede stehenden Spielhallen zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festzusetzende Streitwert entspricht der Hälfte des Werts der Hauptsache des Verwaltungsrechtstreits um die Erteilung von Erlaubnissen für zwei Spielhallen, der mit 30.000 € in Ansatz zu bringen ist.