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Beschluss

1 BvR 1311/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Fachgericht eine andere Beurteilung des Sachverhalts vornimmt; eine andere Beweiswürdigung begründet nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung. • Das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass die Fachgerichte den vorgetragenen Sachverhalt zur Kenntnis genommen und erwogen haben, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für Nichtberücksichtigung oder Überraschungsentscheidungen vor. • Vorinstanzliche Verfahrensmängel können durch die Nachholung des Gehörs im Berufungsverfahren geheilt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme einer Gehörsverletzung bei abgelehnter Anerkennung eines Arbeitsunfalls • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Fachgericht eine andere Beurteilung des Sachverhalts vornimmt; eine andere Beweiswürdigung begründet nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung. • Das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass die Fachgerichte den vorgetragenen Sachverhalt zur Kenntnis genommen und erwogen haben, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für Nichtberücksichtigung oder Überraschungsentscheidungen vor. • Vorinstanzliche Verfahrensmängel können durch die Nachholung des Gehörs im Berufungsverfahren geheilt werden. Beschwerdeführerin ist Fachärztin für Neurologie und begehrt die Anerkennung einer Multiplen Sklerose als Arbeitsunfall infolge einer Hepatitis-B-Impfung während des Medizinstudiums. Sie rügt vor dem Bundesverfassungsgericht mehrfach die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch die sozialgerichtlichen Instanzen. Kern ihrer Beschwerde sind Einwände gegen die medizinische Beweiswürdigung und die rechtliche Bewertung der Genese ihrer Erkrankung durch das Landessozialgericht. Sie behauptet zudem, das Berufungsgericht habe ihre fachkundigen Einwendungen nicht ausreichend berücksichtigt und es liege eine Überraschungsentscheidung vor. Weiter macht sie Verfahrensfehler in früheren Instanzen und im Verfahren beim Bundessozialgericht geltend. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde vorliegen. • Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und die Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte, Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; jedoch ist regelmäßig anzunehmen, dass Fachgerichte vorgebrachte Einwendungen pflichtgemäß berücksichtigt haben, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den Gründen erwähnt werden. • Nur wenn ein Gericht auf den wesentlichen Kern eines vorgebrachten Tatsachenvortrags nicht eingeht oder eine Überraschungsentscheidung trifft, lässt das auf eine Gehörsverletzung schließen; hierfür fehlen vorliegend konkrete Anhaltspunkte. • Die fachkundigen medizinischen Einwände der Beschwerdeführerin hat das Landessozialgericht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ausreichend geprüft; eine andere Würdigung der Beweise begründet keine Grundrechtsverletzung. • Eventuelle Gehörsverstöße des Sozialgerichts sind im Berufungsverfahren nachgeholt worden und damit prozessual geheilt. • Gegen Entscheidungen des Bundessozialgerichts wurden zwar Angriffe vorgebracht, eine eigenständige Geltendmachung von Gehörsverletzungen gegen diese Entscheidungen erfolgte jedoch nicht hinreichend substantiiert. • Gehörsverletzungen von Verwaltungsbehörden betreffen hier nicht die angegriffenen Hoheitsakte; zudem steht Art. 103 Abs. 1 GG nicht für Gehörsansprüche gegenüber Verwaltungsbehörden ein. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG: Das Landessozialgericht hat die vorgetragenen medizinischen Einwände nach Auffassung des Gerichts ausreichend erwogen, und eine abweichende Beweiswürdigung begründet keine Grundrechtsverletzung. Eventuelle Verfahrensmängel aus erster Instanz sind im Berufungsverfahren geheilt worden. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundessozialgerichts wurden nicht substantiell als eigene Gehörsverletzungen geltend gemacht, sodass die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt war.