Beschluss
5 Ws 115/19 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0921.5WS115.19VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Eine isolierte Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG kann grundsätzlich nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.(Rn.15)
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers fehlt und dieser mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, dass sich der Rechtsstreit in Wahrheit nicht erledigt habe oder dass die Annahme des Eintritts der Erledigung rechtsfehlerhaft sei.(Rn.15)
3. Bei der vorübergehenden Überstellung des Gefangenen in ein anderes Bundesland handelt es sich wie bei der dauerhaften Verlegung dorthin um eine dreipolige Beziehung, nämlich zwischen dem Gefangenen einerseits und zwei voneinander unabhängigen staatlichen Hoheitsträgern andererseits. Begehrt der Gefangene die Zustimmung der Vollzugsbehörde zu einer Besuchsüberstellung in eine in einem anderen Bundesland gelegene Justizvollzugsanstalt, so stellt die ablehnende Bescheidung eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die verwahrende Anstalt konstitutiv an der Überstellung mitwirkt, indem sie die Angaben des Antragstellers prüft und erst nach Klärung der offenen Fragen an die aufnehmende Anstalt mit dem Überstellungsersuchen herantritt, worin der begehrte Zustimmungsakt liegt.(Rn.18)
4. Die (mögliche) Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet über den Wortlaut der Vorschrift des § 116 Abs. 1 StVollzG hinaus einen weiteren besonderen Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde.(Rn.24)
5. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist.(Rn.31)
6. Die Strafvollstreckungskammer „muss“ nicht von dem Sachverhalt ausgehen, den ein Verfahrensbeteiligter unwidersprochen vorträgt, sondern ist zur Nachprüfung berechtigt und im Zweifelsfalle auch verpflichtet, ob und inwieweit eine entscheidungserhebliche Behauptung zutrifft. Sie darf auch den Sachverhalt, von dem die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist, nicht ohne weiteres ihrer Entscheidung zugrunde legen.(Rn.31)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 13. Mai 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine isolierte Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG kann grundsätzlich nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.(Rn.15) 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers fehlt und dieser mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, dass sich der Rechtsstreit in Wahrheit nicht erledigt habe oder dass die Annahme des Eintritts der Erledigung rechtsfehlerhaft sei.(Rn.15) 3. Bei der vorübergehenden Überstellung des Gefangenen in ein anderes Bundesland handelt es sich wie bei der dauerhaften Verlegung dorthin um eine dreipolige Beziehung, nämlich zwischen dem Gefangenen einerseits und zwei voneinander unabhängigen staatlichen Hoheitsträgern andererseits. Begehrt der Gefangene die Zustimmung der Vollzugsbehörde zu einer Besuchsüberstellung in eine in einem anderen Bundesland gelegene Justizvollzugsanstalt, so stellt die ablehnende Bescheidung eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die verwahrende Anstalt konstitutiv an der Überstellung mitwirkt, indem sie die Angaben des Antragstellers prüft und erst nach Klärung der offenen Fragen an die aufnehmende Anstalt mit dem Überstellungsersuchen herantritt, worin der begehrte Zustimmungsakt liegt.(Rn.18) 4. Die (mögliche) Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet über den Wortlaut der Vorschrift des § 116 Abs. 1 StVollzG hinaus einen weiteren besonderen Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde.(Rn.24) 5. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist.(Rn.31) 6. Die Strafvollstreckungskammer „muss“ nicht von dem Sachverhalt ausgehen, den ein Verfahrensbeteiligter unwidersprochen vorträgt, sondern ist zur Nachprüfung berechtigt und im Zweifelsfalle auch verpflichtet, ob und inwieweit eine entscheidungserhebliche Behauptung zutrifft. Sie darf auch den Sachverhalt, von dem die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist, nicht ohne weiteres ihrer Entscheidung zugrunde legen.(Rn.31) Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 13. Mai 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Gefangene verbüßt zurzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2014, durch das er wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war. Das voraussichtliche Strafende ist auf den 27. Januar 2028 notiert. Am 6. Februar 2018 beantragte der Gefangene die Bewilligung einer Besuchsüberstellung in die Justizvollzugsanstalt W. Nachdem über diesen Antrag zuvor nicht entschieden worden war, begehrte er mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Juni 2018, die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt T. zu verpflichten, ihn in die Justizvollzugsanstalt W. zum Besuch zu überstellen. Die Überstellung gelte dem Besuch seiner am 19. Januar und 19. Februar 1945 geborenen Großeltern, denen eine Fahrt zur Justizvollzugsanstalt T. aufgrund der Entfernung zu ihrem Wohnort aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten sei. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 20. Juli 2018, den vorbenannten Antrag des Gefangenen als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag sei zwar bisher versehentlich nicht bearbeitet worden. Auf die Sachstandsanfrage des Gefangenen vom 14. Juni 2018 habe die Gruppenleiterin ihm aber einen Termin angeboten, um die Regularien der Besuchsüberstellung zu besprechen. Dieses Angebot habe der Antragsteller abgelehnt. Der Vornahmeantrag sei daher zu einem Zeitpunkt gestellt worden als dem Gefangenen bereits verdeutlicht worden war, nunmehr entsprechend tätig zu werden. Zudem liege die Entscheidung über die Aufnahme des Antragstellers zum Zwecke der Besuchsüberstellung bei der Justizvollzugsanstalt W. Sie, die Antragsgegnerin, beschaffe lediglich vorbereitend alle erforderlichen Informationen und trage sodann den Antrag des Gefangenen an die aufnehmende Anstalt heran. Klärungsbedarf bestehe hinsichtlich der Geburtsdaten der Großeltern des Antragstellers, da er selbst 1964 geboren sei. Verweigere der Antragsteller ein diesbezügliches Gespräch, sei die Klärung nicht möglich. Am 27. Juli 2018 erklärte der Gefangene (erneut) zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dass sein Großvater inzwischen verstorben sei. Die Gruppenleiterin mache aber auch weiterhin keine Anstalten, die Besuchsgenehmigung zu bewilligen. Diese Erklärung des Gefangenen ist zwar am 2. August 2018 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen und auch foliiert worden, jedoch nicht zur Aktenheftung gelangt, sondern ausweislich eines richterlichen Vermerks am 8. Oktober 2019 während des Rechtsbeschwerdeverfahrens lose im hinteren Aktendeckel aufgefunden worden. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Gefangene gegenüber der zuständigen Gruppenleiterin taggleich angegeben habe, kein Interesse mehr an einer Besuchsüberstellung zu haben, sodass Erledigung eingetreten sei. Am 3. August 2018 erklärte der Gefangene zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dass sein Großvater zwischenzeitlich verstorben sei und es ihm durch die Nichtbearbeitung des Antrages nicht mehr möglich gewesen sei, Abschied zu nehmen. Dadurch sei ihm ein nicht wieder gut zu machender emotionaler Schaden entstanden. Ein am 8. August 2018 gefertigtes gerichtliches Schreiben vom 2. August 2018, mit dem dem Antragsteller die Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 20. und 31. Juli 2018 übersandt worden sind und das Einverständnis einer kostenfreien Verfahrenserledigung durch Weglegen der Sache erfragt wurde, ließ der Gefangene unbeantwortet. Am 14. Dezember 2018 bat er zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle um eine Sachstandsmitteilung des Gerichts und rügte die lange Verfahrensdauer, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass das Verfahren weggelegt worden sei. Mit weiterer Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. Dezember 2018 gab der Gefangene an, der formlosen und kostenfreien Weglegung der Sache nicht zugestimmt zu haben und verwies auf seine Mitteilung vom 27. Juli 2018, aus der sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens eindeutig hervorgehe. Taggleich beantragte er zudem seine persönliche Anhörung, was mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Januar 2019 abgelehnt wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Mai 2019, dem Gefangenen zugestellt am 17. Mai 2019, hat die Strafvollstreckungskammer (sinngemäß) festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, dem Gefangenen die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 1.500 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer bezüglich der Erledigung auf die Mitteilung der Justizvollzugsanstalt vom 31. Juli 2018 abgestellt und ausgeführt, dass der Antragsteller dieser Darlegung nicht entgegengetreten sei. Er habe lediglich mitgeteilt, dass sein Großvater zwischenzeitlich verstorben und ihm durch die Nichtbearbeitung seines Antrags ein emotionaler Schaden entstanden sei. Wegen des weiteren Inhalts verweist der Senat auf die vorbenannte Entscheidung. Mit seiner am 14. Juni 2019 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts W. erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet die Verletzung der Amtsermittlungspflicht, rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs und wendet sich gegen die Annahme des Erledigungseintritts. Aus seinen diversen Schriftsätzen zu diesem Verfahren gehe keinesfalls hervor, dass er seinen Antrag zurückgezogen oder kein Interesse mehr an einer Besuchsüberstellung habe. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer das Unterbleiben der von ihm beantragten mündlichen Anhörung. Er beantragt, den Beschluss vom 13. Mai 2019 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf die Beschwerdebegründung vom 14. Juni 2019. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Sie ist statthaft im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG. Zwar gilt der Grundsatz, dass eine isolierte Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. eingehend KG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 2 Ws 562/11 Vollz - m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; KG NStZ-RR 2002, 62; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz – juris Rn. 18). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers fehlt (vgl. KG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 2 Ws 562/11 Vollz -) und dieser mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, dass sich der Rechtsstreit in Wahrheit nicht erledigt habe (vgl. KG NStZ-RR 2002, 62; Beschluss vom 28. April 2009 – 2 Ws 180/09 Vollz -) oder dass die Annahme des Eintritts der Erledigung rechtsfehlerhaft sei (vgl. OLG Schleswig a.a.O.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 121 Rn. 3; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 145). Eine solche Konstellation ist hier gegeben. Die Strafvollstreckungskammer hat in dem angefochtenen Beschluss nicht nur eine Kosten- und Auslagenentscheidung getroffen, sondern auch festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist. Der Antragsteller hatte keine Erledigungserklärung abgegeben, sondern den Eintritt der Erledigung aus tatsächlichen Gründen in Frage gestellt, und wendet sich mit der Rechtsbeschwerde weiterhin gegen die Annahme der Erledigung. 2. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Gemäß § 118 Abs. 1 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Nach § 118 Abs. 3 Alt. 2 StVollzG kann der Beschwerdeführer dies zur Niederschrift der Geschäftsstelle tun. Dabei ist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 299 Abs. 1 StPO bei einem Inhaftierten auch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Protokollierung berufen, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt. Gemäß § 299 Abs. 2 StPO ist die Fist gewahrt, wenn innerhalb dieser die Protokollierung des Rechtsmittels erfolgt (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 14. März 2001 – 2 Ws 88/01 – juris Rn. 6). Daher genügte für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist vorliegend die Protokollierung der Rechtsbeschwerde des Gefangenen binnen Monatsfrist durch den zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts W., in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt T. liegt. 3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war, was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6. März 1989 – 1 Ws 34/89 StrVollz – juris Rn. 8; OLG Stuttgart NStZ 1986, 480; KG, Beschluss vom 14. März 2007 – 2/5 Ws 325/05 Vollz – juris Rn. 11), zulässig. Bei der vorübergehenden Überstellung des Gefangenen in ein anderes Bundesland handelt es sich wie bei der dauerhaften Verlegung dorthin um eine dreipolige Beziehung, nämlich zwischen dem Gefangenen einerseits und zwei voneinander unabhängigen staatlichen Hoheitsträgern andererseits (vgl. KG, Beschluss vom 23. November 2018 – 2 Ws 220/18 Vollz – juris Rn. 9). Das Verpflichtungsbegehren des Gefangenen war daher sachgerecht dahin auszulegen, dass er die Zustimmung der Berliner Vollzugsbehörde (vgl. KG, a.a.O., Rn. 7 ff.) zu einer Besuchsüberstellung in die im Land Brandenburg gelegene Justizvollzugsanstalt W. begehrte (vgl. KG, a.a.O.). Dessen ablehnende Bescheidung stellt eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG dar, mithin eine Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. Dass die verwahrende Anstalt auch im konkreten Fall konstitutiv an der Überstellung mitwirkt, ergibt sich schon daraus, dass sie nach eigenem Vortrag die Angaben des Antragstellers prüft und erst nach Klärung der offenen Fragen an die aufnehmende Anstalt mit dem Überstellungsersuchen herantritt, worin der begehrte Zustimmungsakt liegt (vgl. Thüringisches OLG, NStZ 1997, 455, 456). Zwar hatte die Vollzugsbehörde das Begehren des Gefangenen noch nicht abschlägig beschieden, seit Antragstellung waren aber bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung mehr als drei Monate verstrichen (§ 113 Abs. 1 StVollzG), so dass der Gefangene sein Verpflichtungsbegehren auf die Untätigkeit der Vollzugsbehörde stützen durfte (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 113 Rn. 1, m.w.N.). An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gefangene ein erstes Gesprächsangebot der Justizvollzugsanstalt T. zur Klärung offener Fragen am 14. Juni 2018 ausschlug. Dies hätte gegebenenfalls eine Fristsetzung durch die Strafvollstreckungskammer nach § 113 Abs. 2 Satz 1 StVollzG gerechtfertigt (vgl. OLG Celle, NStZ 1985, 576), zu einer Unzulässigkeit des dem Verpflichtungsantrag innewohnenden Vornahmebegehrens hat dies indes nicht geführt. 4. Die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erfüllt zudem die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Mit ihr dringt der Beschwerdeführer auch in der Sache durch. a) Die Verfahrensrüge ist ausreichend im Sinne des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG begründet worden und erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. aa) Bei einer Verfahrensrüge muss der Rechtsmittelführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben, dass das Beschwerdegericht ohne Beiziehung anderer Akten oder Unterlagen eine Überprüfung vornehmen kann (ständ. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 – 5 Ws 228/19 Vollz – und 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz – juris, jeweils m. w. N.; Arloth/Kräh 4. Aufl., § 118 Rn. 4). Dabei ist indes zu beachten, dass an das Rügevorbringen zur Nichtbeachtung grundsätzlicher Verfahrensprinzipien, wozu auch die Gewährung rechtlichen Gehörs zählt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, da dies der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zuwider liefe (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 – juris Rn. 49; Arloth/Kräh 4. Aufl., § 118 Rn. 4). Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeverführer zu seiner Gehörsrüge ausreichend ausgeführt. Er hat geltend gemacht, dass sein Schreiben „vom 26. Juli 2018“ – gemeint ist ersichtlich: vom 27. Juli 2018 –, in dem er darauf eingehe, „dass die Gruppenleiterin, auch weiterhin keine Anstalten dazu [macht], das Verfahren abzukürzen und die Besuchsgenehmigung zu bewilligen‘“, durch die Strafvollstreckungskammer nicht gewürdigt worden sei. Aus diesem Schreiben gehe gerade nicht hervor, dass von der Bearbeitung seines Antrags abgesehen werden könne. Damit hat er auf ein konkretes Vorbringen im Verfahren Bezug genommen, das er in seiner Beschwerdebegründung inhaltlich hinreichend wiedergegeben und dessen Bedeutung für die Entscheidung über die Frage des Erledigungseintritts er verdeutlicht hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet, dass er trotz seines Antrages von der Strafvollstreckungskammer nicht persönlich angehört worden sei, genügt dieser Vortrag den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes indes nicht. Denn gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 StVollzG entscheidet das Gericht grundsätzlich ohne mündliche Anhörung. Nur wenn eine Sachaufklärung nicht anders möglich ist, ist es zu einer mündlichen Anhörung der Verfahrensbeteiligten verpflichtet (Arloth/Kräh, a.a.O., § 118 Rn. 4). Warum dies hier der Fall gewesen sein soll, wird von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen und drängt sich auch sonst nicht auf. bb) Die (mögliche) Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet über den Wortlaut der Vorschrift des § 116 Abs. 1 StVollzG hinaus auch einen weiteren besonderen Zulassungsgrund (OLG München, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 4 Ws 133/12 (R) - juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 5 Ws 165/18 Vollz – juris Rn. 9 m.w.N.), da der in zulässiger Weise geltend gemachte Verfahrensverstoß bei seinem Vorliegen einen besonders schweren Rechtsfehler darstellt (Senat, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.; Spaniol in: AK-StVollzG 7. Aufl., § 116 Rn. 11). b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist im konkreten Fall tatsächlich verletzt, worauf die angefochtene Entscheidung auch beruht. aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, oder wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 – 5 Ws 228/19 Vollz – m.w.N. und 10. März 2017, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). Dabei muss das Gericht zwar nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2016 – 1 BvR 1311/16 – juris Rn. 3). Es muss aber die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2016, a.a.O.; vgl. OLG München, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 4 Ws 133/12 (R) - juris Rn. 12). Es fehlt bereits an der ersten dieser Anforderungen, wenn das Gericht ein in zulässiger Weise eingereichtes Vorbringen übersieht; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1960 – 2 BvR 96/60 – juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 5 Ws 165/18 Vollz – juris Rn. 11). So liegt der Fall hier. Mit Blick auf die Abfolge des gehefteten Akteninhalts und die Gründe des angefochtenen Beschlusses ist davon auszugehen, dass die Strafvollstreckungskammer das Vorbringen des Gefangenen vom 27. Juli 2018 bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Auch aufgrund des richterlichen Vermerks im Rechtsmittelverfahren über den Fundort der Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. Juli 2018 ist vielmehr davon auszugehen, dass die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin diesen Vortrag nicht zu Kenntnis genommen hat, wobei es auf die Gründe hierfür nicht ankommt. bb) Der angegriffene Beschluss beruht zudem auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, denn die Ausführungen des Gefangenen stehen in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung zum Erledigungseintritt. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Strafvollstreckungskammer in Kenntnis des in Rede stehenden Vorbringens des Gefangenen dazu, dass die Gruppenleiterin trotz des zwischenzeitlichen Ablebens seines Großvaters weiterhin „keine Anstalten“ mache, eine Besuchsüberstellung in die Justizvollzugsanstalt W. zu bewilligen, zu Gunsten des Gefangenen verwertet und in der Zusammenschau mit seinem weiteren Vorbringen vom Dezember 2018 zu einer gegenteiligen Auffassung hinsichtlich des Erledigungseintritts, gegebenenfalls nach weiterer Sachaufklärung (dazu sogleich unter 5.) gelangt wäre. 5. Mit der allgemeinen Sachrüge erfüllt der Beschwerdeführer im konkreten Fall die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG. Auch mit ihr hat die Rechtsbeschwerde (vorläufigen) Erfolg. a) Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der allgemeinen Sachrüge unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (dazu vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 25. August 2016 – 5 Ws 64/16 Vollz – m.w.N.) zulässig. Die angefochtene Entscheidung lässt (auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhende) Abweichungen von der obergerichtlichen Rechtsprechung erkennen. Die Strafvollstreckungskammer hat sich nicht an die Rechtsgrundsätze zur Annahme der Erledigung der Hauptsache und zum Umfang der Aufklärungspflicht gehalten und diese daher rechtsfehlerhaft angewendet. Es ist gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, dass das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014 – 1 Ws 213/14 – juris Rn. 38; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 Vollz (Ws) 183/2001 – juris Rn. 6; Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Vollz [Ws] 163/15 - juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz – juris Rn. 23). Ferner ist obergerichtlich entschieden, dass die Strafvollstreckungskammer, für die der Untersuchungsgrundsatz gilt, nicht von dem Sachverhalt ausgehen „muss“, den ein Verfahrensbeteiligter unwidersprochen vorträgt, sondern zur Nachprüfung berechtigt und im Zweifelsfalle auch verpflichtet ist, ob und inwieweit eine entscheidungserhebliche Behauptung zutrifft (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 574, 575; ZfStrVo SH 1979, 113; OLG Koblenz StV 1990, 169; KG, Beschluss vom 14. März 2007 - 2/5 Ws 325/05 Vollz - juris Rn. 22; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017, a.a.O.). Ebenso darf die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt, von dem die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist, nicht ohne weiteres ihrer Entscheidung zugrunde legen, sondern muss diesen prüfen und gegebenenfalls selbst Beweis erheben (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1984, 528; OLG Naumburg bei Roth NStZ 2012, 437; OLG Hamm NStZ 2002, 224; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 1979, 188; HansOLG Hamburg ZfStrVo SH 1978, 39; OLG Koblenz a.a.O.; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017, a.a.O.). Die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe (vgl. BVerfG NStZ-RR 2009, 218). Der erforderliche Umfang der Aufklärung hängt von der Sachlage im konkreten Einzelfall ab (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.). Er bemisst sich unter anderem an dem Vorbringen der streitenden Parteien (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017, a.a.O. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben durfte die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung den Tatsachenvortrag der Justizvollzugsanstalt T. vom 31. Juli 2018 nicht ungeprüft für die Annahme des Erledigungseintritts zugrunde legen, denn der Gefangene hat sein Interesse an der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens im Dezember 2018 deutlich zum Ausdruck gebracht und dabei insbesondere auf sein Vorbringen vom 27. Juli 2018 verwiesen. Zutreffend hat er zudem darauf hingewiesen, dass er einer formlosen Weglegung der Sache auf die offen formulierte Anfrage des Gerichts vom 2. August 2018 zu keinem Zeitpunkt zugestimmt hat. Sein bloßes Schweigen auf die gerichtliche Anfrage kann jedenfalls nicht als erledigende Prozesserklärung ausgelegt werden. In Anbetracht dieser Umstände wäre die Strafvollstreckungskammer spätestens nach der ausdrücklichen Bitte des Gefangenen um Fortführung des Verfahrens vom 28. Dezember 2018 und seiner Bezugnahme auf die Erklärung vom 27. Juli 2018 gehalten gewesen, den Vortrag der Justizvollzugsanstalt vom 31. Juli 2018 inhaltlich zu überprüfen. Zudem hätte es nahegelegen, den Gefangenen um die Vorlage einer Kopie seines Vorbringens vom 27. Juli 2018 zu bitten, nachdem die Strafvollstreckungskammer ausweislich der in der Akte befindlichen Randnotizen auf der Niederschrift über die Erklärung des Gefangenen vom 28. Dezember 2018 erkannt hatte, dass ihr ein solches Schriftstück nicht geläufig ist. Denn schon der Inhalt der Erklärung vom 27. Juli 2018 war unter Berücksichtigung der Sachstandsanfrage vom Dezember 2018 geeignet, Zweifel an der Endgültigkeit der behaupteten Erklärung des Gefangenen vom 31. Juli 2018 zu begründen. Auf diese Ermittlungen durfte die Strafvollstreckungskammer auch nicht mit Blick auf die Angabe des Gefangenen vom 2. August 2018 verzichten. Weder das konkrete Vorbringen noch das dort mitgeteilte Ableben (nur) des Großvaters rechtfertigten die Annahme eines Erledigungseintritts ohne weitere Sachverhaltsaufklärung. Denn der Gefangene hatte die Besuchsüberstellung für ein Treffen mit beiden Großeltern, also auch der noch lebenden Großmutter, beantragt. Nur auf der Grundlage vollständiger Tatsachenkenntnis hätte die Strafvollstrafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei im Rahmen einer Gesamtabwägung beurteilen können, ob der Beschwerdeführer am 31. August 2018 tatsächlich endgültig von seinem Begehren der Besuchsüberstellung Abstand genommen hat und seine Sachstandsanfrage vom Dezember 2018 lediglich Ausdruck eines neuen Antragsbegehrens war (mit dem er sich zunächst wieder an die Vollzugsanstalt hätte wenden müssen), oder ob er sein ursprüngliches Antragsbegehren gegenüber der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt dauerhaft hatte aufgeben wollen. b) Die Entscheidung der Strafvollstreckungsstreckungskammer beruht auch auf der fehlerhaften Rechtsanwendung, da es möglich erscheint, dass die Kammer bei weiterer Sachaufklärung zu der Auffassung gelangt wäre, dass es an dem Eintritt eines erledigenden Ereignisses fehlt. 6. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt der angefochtene Beschluss – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – der Aufhebung (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Mangels Spruchreife ist die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 StVollzG). 7. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte die Strafvollstreckungskammer nach weiterer Sachverhaltsaufklärung auf Grundlage aktueller Erkenntnisse erneut zu dem Schluss gelangen, dass der Verurteilte sein Antragsbegehren endgültig aufgegeben hat, dieser nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis aber keine Erledigungserklärung abgeben, so darf sie nicht – wie geschehen – die Erledigung der Hauptsache feststellen, sondern hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen (ständ. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz – juris Rn. 28 m.w.N.).