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Beschluss

26 Sch 1/19

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0604.26SCH1.19.00
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Tenor
Der am 02.10.2018 zu dem Aktenzeichen (…) von dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden B und den beisitzenden Schiedsrichtern A und C erlassene Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von EUR 396.995,47 sowie Schiedskosten in Höhe von USD 28.176,53 zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu € 400.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der am 02.10.2018 zu dem Aktenzeichen (…) von dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden B und den beisitzenden Schiedsrichtern A und C erlassene Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von EUR 396.995,47 sowie Schiedskosten in Höhe von USD 28.176,53 zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu € 400.000,00 festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs, durch den die Antragsgegnerin zum Ausgleich von offenen Forderungen aus Warenlieferungen sowie zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die hiesige Antragstellerin verpflichtet wurde. Zwischen den Parteien bestehen aufgrund zweier am 28.05.2014 sowie am 02.06.2015 abgeschlossener Verträge internationale Lieferbeziehungen über den Kauf bzw. den Exklusivvertrieb der von der Antragstellerin hergestellten landwirtschaftlichen Erntemaschinen sowie entsprechender Ersatzteile in Deutschland. Beide Verträge enthalten jeweils eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Lieferbeziehung der Beilegung durch ein Schiedsgericht bei dem Internationalen Handelsschiedsgericht der Industrie- und Handelskammer der russischen Förderation mit Gerichtsstandort in Moskau unterliegen. Mit der am 22.02.2018 erhobenen Schiedsklage hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf Kaufpreiszahlung für gelieferte landwirtschaftliche Maschinen und Erzeugnisse in Höhe von rund € 340.000,00 sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe über rund € 140.000,00 in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin hat im Schiedsverfahren unter anderem Mängel der gelieferten Produkte gerügt und die Ansicht vertreten, dass die Antragstellerin gegen das ihr durch Vertrag vom 02.06.2015 übertragene Alleinvertriebsrecht an den Produkten verstoßen und deshalb Schadensersatz zu leisten habe. Daneben hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, im Zuge der Vertragsverhandlungen mit der Antragstellerin nicht hinreichend über die Bedeutung und die prozessualen Folgen der in den Verträgen enthaltenen Schiedsklauseln aufgeklärt worden zu sein. Das Schiedsgericht hat nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen durch den in beglaubigter Abschrift nebst deutscher Übersetzung zur Akte gereichten Schiedsspruch vom 02.10.2018 (Anlagen AS 1) den Forderungen der Antragstellerin in weit überwiegendem Umfang stattgegeben und die Antrags-gegnerin in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zur Zahlung an die Antragstellerin verurteilt. Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Die Antragsgegnerin tritt dem Vollstreckbarerklärungsantrag entgegen und rügt zunächst die fehlende örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da ihr Firmensitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz liege. Ferner sei der Antrag in Ermangelung der Vorlage einer Urschrift von Schiedsspruch und Schiedsvereinbarung sowie mangels einer amtlichen Übersetzung des Schiedsspruchs formell unzulässig. Auch wiederholt die Antragsgegnerin ihre bereits im Schiedsverfahren erhobene Rüge, wonach sie seinerzeit nicht hinreichend über den Umfang und die Bedeutung der Schiedsklauseln aufgeklärt worden sei und auch keine Möglichkeit gehabt habe, die ihr von der Antragstellerin vorgegebenen Schiedsklauseln abzulehnen, ohne die Verträge insgesamt zu riskieren. Ihr sei daher in unzumutbarer Weise Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten versagt worden. In der Sache selbst sei dem Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör sowie wegen Verletzung wesentlicher Rechtsgrundsätze die Anerkennung zu versagen. Das Schiedsgericht habe sich mit den von ihr in das Verfahren eingeführten Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Exklusivvertriebsrechts durch die Antragstellerin inhaltlich nicht befasst, sondern sich damit begnügt, auf die fehlende Einzahlung des für eine Widerklage erforderlichen Vorschusses hinzuweisen. Wenngleich die Kosten für eine Widerklage tatsächlich nicht eingezahlt worden seien, so habe sie, die Antragsgegnerin, gleichwohl darauf vertrauen dürfen, dass sich das Schiedsgericht mit den Ansprüchen jedenfalls im Rahmen eines ihr zustehenden Aufrechnungsrechts befassen würde. Die fehlende Auseinandersetzung mit dem ihr zustehenden Aufrechnungsrecht stelle einen eklatanten Verstoß gegen zentrale Rechtsgrundsätze dar. In gleicher Weise habe sich das Schiedsgericht nicht mit der Gegenforderung wegen eines defekten Feldhäckslers sowie mit den weiteren Rügen befasst, wonach die Antragstellerin in einer Vielzahl von Fällen Maschinen geliefert habe, die die in Deutschland geltenden technischen Bestimmungen nicht erfüllten. Der Schiedsspruch beruhe daher auf einer unter Verletzung rechtlichen Gehörs zustande gekommenen unvollständigen Tatsachenermittlung, weshalb dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland zu versagen sei. Die Antragstellerin hält sämtliche Einwendungen für unbegründet bzw. präkludiert, wobei anstelle einer Darstellung der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens auf den Akteninhalt Bezug genommen wird. II. Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Schiedsspruch vom 02.10.2018 gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. den Vorschriften des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) für vollstreckbar zu erklären. Gründe, gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, liegen nicht vor. 1. Der Antrag ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. ZPO i.V.m. den Regeln des UNÜ statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs nach §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. den Bestimmungen des UNÜ zuständig. Gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO ist im Falle eines ausländischen Schiedsortes für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung dasjenige Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht. Der jedenfalls hier in Betracht kommende Anknüpfungspunkt „Vermögen“ ist hinreichend dadurch belegt, dass die Antragsgegnerin unter der in der Antragsschrift angegebenen Adresse in Beselich im Landkreis Limburg-Weilburg einen Maschinenpark betreibt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt. 2. Der Antrag ist auch begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt. Zwar wurde der russischsprachige Schiedsspruch selbst nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt; dies genügt jedoch den anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts (§ 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. VII Abs. 1 UNÜ, vgl. hierzu Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 1 zu Art. IV UNÜ mit Hinweis auf BGH, SchiedsVZ 2003, 281 ff.; OLG München, SchiedsVZ 2010, 169; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.08.2016, Az.: 26 Sch 8/16). Entsprechend bedarf es auch keiner beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs bzw. einer Vorlage oder Übersetzung der Schiedsvereinbarungen (a.a.O., vgl. auch MüKo-ZPO, 5. Auflage 2017, Rdnr. 3 ff. m.w.N.). Im Übrigen sind die Existenz der Schiedsvereinbarungen und des Schiedsspruchs selbst zwischen den Parteien unstreitig (vgl. hierzu: Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 2 zu Art. IV UNÜ m.w.N.). b) Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. Anerkennungshindernisse nach Art. V UNÜ sind nicht gegeben. aa) Einwand unwirksamer Schiedsvereinbarung Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin auf die Unwirksamkeit der Schieds-vereinbarung. Zwar ist der Antragsgegnerin dieser Einwand - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht bereits deswegen verschlossen, weil sie es unter-lassen hat, von den ihr im Ursprungsstaat eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Schiedsspruch Gebrauch zu machen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht dem Einwand, das ausländische Schiedsgericht sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzuständig gewesen, im Vollstreckbarer-klärungsverfahren nach § 1061 ZPO nicht entgegen, dass es der Schiedsbeklagte versäumt hat, gegen den Schiedsspruch im Ausland ein Rechtsmittel einzulegen (BGH, SchiedsVZ 2011, 1290 ff; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 1061 ZPO; MüKo-ZPO, 5. Auflage 2017, Rdnr. 11 zu § UNÜ Art. V; OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2015, Az.: 19 Sch 23/14, zitiert nach BeckRS; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 6. Auflage 2016, Rdnr. 696). Ebenso wenig kann hierin ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gesehen werden; denn allein der Umstand, dass eine Partei sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland wendet, ohne diesen zuvor im Ausland mit einem möglichen Rechtsmittel angefochten zu haben, genügt für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens nicht (OLG Köln, a.a.O.). Schließlich ist auch unerheblich, dass das Schiedsgericht selbst von der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen ausgegangen ist, denn das staatliche Gericht ist im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Schiedsgerichts zum Vorliegen einer validen Schiedsvereinbarung gebunden (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 1 zu Art. V UNÜ). Die Antragsgegnerin hat jedoch der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die von ihr behauptete Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht Genüge getan. Nach Art. V Abs. 1 lit a) UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs auf Antrag einer Partei unter anderem nur dann versagt werden, wenn diese Partei den Beweis dafür erbringt, dass die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Art. II UNÜ geschlossen haben, nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Nachdem vorliegend der äußere Tatbestand des Abschlusses der Schiedsvereinbarungen zwischen den Parteien nicht im Zweifel steht, obliegt der Antrags-gegnerin die Darlegungs- und Beweislast für die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarungen (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 1 zu Art. V UNÜ; MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 17 zu Art. V UNÜ; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rdnr. 806; OLG Köln, a.a.O.; OLG München, SchiedsVZ 2011, 337 ff.). Dabei gehören auch Existenz und Inhalt ausländischen Rechts zu den Beweisobliegenheiten des Vollstreckungsschuldners, wodurch § 293 ZPO eingeschränkt wird (MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 17 zu Art. V UNÜ). Die Antragsgegnerin hat jedoch nichts dafür vorgetragen, das die Schlussfolgerung rechtfertigen könnte, die Schiedsvereinbarungen seien nach dem für diese geltenden Recht unwirksam. Nach den unangegriffenen Feststellungen im Schiedsspruch enthält der zwischen den Parteien abgeschlossene Handelsvertrag vom 02.06.2015 in Ziffer 12.1 eine Wahl russischen Rechts; auf die Schiedsvereinbarung im Vertrag vom 28.05.2014 findet in Ermangelung einer ausdrücklichen Rechtswahl russisches Recht durch objektive Anknüpfung an das Recht des Schiedsortes Anwendung. Zu der danach maßgebenden Frage, ob und aus welchen Erwägungen die Schiedsvereinbarungen nach dem auf sie anzuwendenden russischen Recht unwirksam sein könnten, hat die Antragsgegnerin nichts vorgebracht. Ohnehin genügen die Schiedsvereinbarungen jedenfalls in formeller Hinsicht den für innerstaatliche Schiedssprüche geltenden Formerfordernissen des § 1031 ZPO und sind deshalb nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes in Art. VII Abs. 1 UNÜ als wirksam anzusehen (vgl. zum „Gleichlauf“ eines ausländischen Schiedsspruchs mit inländischer Formvorschrift: BGH, NJW-RR 2011, 569 ff.). Denn die Schiedsvereinbarungen sind in den von den Parteien schriftlich abgefassten und nach den Feststellungen im Schiedsspruch jeweils unterzeichneten Lieferverträgen enthalten und entsprechend insoweit der Maßgabe des § 1031 Abs. 1 ZPO. Auch unter dem Gesichtspunkt eines ordre public-Verstoßes gemäß Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ kann die Antragsgegnerin Einwände gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht mit Erfolg geltend machen. Schiedsklauseln sind im internationalen Handelsverkehr weder überraschend noch handelt es sich um eine treuwidrige oder die andere Partei per se benachteiligende Bestimmung (vgl. Kröll, Die Entwicklung des Schiedsrechts 2017, NJW 2018, 836 ff. mit Hinweis auf OLG München, Beschluss vom 23.06.2017, Az.: 34 SchH 3/16). Der Antragsgegnerin, die sich freiwillig und auf eigenes Risiko auf das Parkett des internationalen Handels begeben hat, ist deshalb im Vollstreckbarerklärungsverfahren der Verweis auf ihre mangelnde Erfahrung verwehrt; auch bestanden keine gesonderten Hinweis- oder Aufklärungspflichten seitens der Antragstellerin (vgl. Kröll, a.a.O., S. 837). bb) Verstöße gegen das rechtliche Gehör Auch Verstöße gegen das rechtliche Gehör (Art. V Abs. 1 lit. b), Abs. 2 lit. b) UNÜ) lassen sich auf der Grundlage des Vortrages der Antragsgegnerin nicht feststellen. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe die von ihr im Schiedsverfahren geltend gemachten Gegenansprüche zu Unrecht nicht berücksichtigt, gilt im Einzelnen folgendes: Zunächst kann als ausgeschlossen gelten, dass die Antragsgegnerin ihre bereits in das Schiedsverfahren eingeführten Gegenforderungen zum Gegenstand eines gesonderten materiell-rechtlichen Aufrechnungseinwandes im hiesigen Vollstreckbarerklärungsverfahren machen möchte. Ungeachtet dessen, dass die Antrags-gegnerin selbst auf die Schiedsbindung der Gegenforderungen verweist (vgl. hierzu auch KG, SchiedsVZ 2011, 285, 286), sind diese Forderungen im hiesigen Verfahren in keiner Weise substantiiert belegt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin bestimmte, einer Prüfung zugängliche Aufrechnungsforderungen im staatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren berücksichtigt wissen will. Mit Blick auf den Vortrag der Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren ist vielmehr allein maßgebend, ob sich ein Anerkennungshindernis i.S.v. Art. V Art. V Abs. 1 lit. b), Abs. 2 lit. b) UNÜ daraus ergibt, dass das Schiedsgericht - wie von der Antragstellerin behauptet - unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen übergangen hat. Hiervon kann im Ergebnis nicht ausgegangen werden. Allerdings gilt auch im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 1042 ZPO.). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet danach die Schiedsgerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist aller-dings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das ihnen unterbreitete Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, auch wenn in den Entscheidungsgründen nicht jedes Vorbringen ausdrücklich behandelt wird. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 02.05.2017, Az.: I ZB 1/16; BVerfG, Beschluss vom 12.09.2016, Az.: 1 BvR 1311/16, jeweils zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im Streitfall ein Gehörsverstoß im Hinblick auf Gegenforderungen der Antragsgegnerin auszuschließen. Wie auch die Antragsgegnerin selbst nicht verkennt, hat das Schiedsgericht die von ihr zum Gegenstand einer Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht im Grundsatz missachtet, sondern die Bearbeitung der Widerklage mangels Ein-zahlung der hierfür von der Antragsgegnerin zu leistenden Schiedsgerichtsgebühren eingestellt (Seiten 31, 36 des Schiedsspruchs). Soweit die Antragsgegnerin einwendet, das Schiedsgericht hätte sich mit den Gegenansprüchen, unter anderem auch mit denjenigen wegen des defekten Feldhäklers bzw. wegen zahlreicher Falschlieferungen im Rahmen eines Aufrechnungsrechts befassen müssen, genügt dies nicht, um einen anerkennungs-relevanten Gehörsverstoß aufzuzeigen. Ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin auch an dieser Stelle offen lässt, inwieweit nach russischem Recht außerhalb der erhobenen Widerklage eine Aufrechnungsmöglichkeit eröffnet gewesen wäre und unter welchen Voraussetzungen diese vom Schiedsgericht, ggf. auch von Amts wegen hätte berücksichtigt werden müssen, ergibt sich weder aus dem Schiedsspruch selbst noch aus dem Vorbringen im hiesigen Verfahren ein konkreter Anhalt dafür, dass die Schiedsbeklagte dem Schiedsgericht gegenüber in irgendeiner Weise deutlich gemacht hat, die im Rahmen der Widerklage geltend gemachten Ansprüche trotz Nichtzahlung der hierfür angeforderten Schiedsgerichtsgebühren außerhalb des Rechtsinstituts der Widerklage innerhalb eines nach russischem Recht eröffneten Aufrechnungsrechts geltend machen zu wollen. So ist für eine von ihr „beantragte Aufrechnung“ außerhalb der zum Gegenstand der Widerklage gemachten Ansprüche nichts ersichtlich; auch beschränkt sich das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin auf den Einwand, sie habe nach grundlegenden Rechtsgrundsätzen davon ausgehen dürfen, dass der Verzicht auf die Durchführung der Widerklage nicht auch zugleich einen Verzicht auf „ihr Aufrechnungsrecht“ nach sich ziehe, womit ebenfalls offen bleibt, anhand welchen ausdrücklichen Vorbringens im Schiedsverfahren das Schiedsgericht hätte erkennen können und müssen, dass bestimmte Forderungen außerhalb der Widerklage zur Aufrechnung gestellt werden sollten. Im Übrigen hat sich das Schiedsgericht erkennbar mit den Gegenforderungen der Antragsgegnerin befasst (vgl. Seite 31 des Schiedsspruchs), diese aber wegen nicht ordnungsgemäßer Einreichung als nicht der Entscheidung unterworfen angesehen, wobei in Übereinstimmung mit der Auffassung der Antragstellerin davon auszugehen ist, dass es sich es sich bei dem im Schiedsspruch auf Seite 31 enthaltenen Verweis auf Ziffer 4.3. der Entscheidungsgründe um ein Redaktions-versehen handelt und das Schiedsgericht tatsächlich auf die Zurückweisungsgründe in Ziffer 4.4 des Schiedsspruchs Bezug nehmen wollte. Hat danach das Schiedsgericht die Gegenforderungen der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen, aber aus inhaltlichen Gründen nicht für entscheidungserheblich erachtet, scheidet eine anerkennungsrelevante Gehörsverletzung aus. Soweit sich die Einschätzung des Schiedsgerichts aus Sicht der Antragsgegnerin - auch soweit es die ausgeurteilte Vertragsstrafe angeht - als unrichtig darstellt, kommt wegen des Verbots einer révision au fond (vgl. dazu z.B. Zöller/Geimer, a.a.O., Rdnr. 74 zu § 1059 ZPO; OLG Köln, NJOZ 2018, 949 ff.) im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts nicht in Betracht. cc) Verstöße gegen den ordre public In gleicher Weise lässt sich auch ein gesonderter ordre public Verstoß nicht fest-stellen. Die öffentliche Ordnung steht der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs nur entgegen, wenn der Schiedsspruch mit wesentlichen Grund-sätzen des deutschen Rechts „offensichtlich“ unvereinbar ist oder „offensichtlich“ zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht, wobei im Falle ausländischer Schiedssprüche im Interesse des internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weniger strenge Prüfungsmaßstab des ordre public international gilt (vgl. nur BGH, NJW 2014, 1597; BGH, NJW-RR 2017, 313, 319). Vorliegend hat sich das Schiedsgericht erkennbar mit dem Sachvortrag der Antragsgegnerin, insbesondere mit den von ihr ins Feld geführten Gegenansprüchen befasst, diese aber als nicht ordnungsgemäß eingereicht erachtet. Von einem schwerwiegenden, die Grundlage des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Verfahrensmangel kann insoweit keine Rede sein, mag die Entscheidung des Schiedsgerichts auch aus Sicht der Antragsgegnerin nicht zu überzeugen. Wegen der eingeschränkten Kontrolldichte im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist die inhaltliche Richtigkeit der schiedsgerichtlichen Entscheidung nicht zu überprüfen und ist für die Annahme eines ordre public Verstoßes kein Raum, sofern sich das Schiedsgericht - wie hier - mit dem Vortrag der Parteien auseinandersetzt hat. 3. Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird - was vorliegend nicht der Fall ist - oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, wobei die in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründen denjenigen des Art. V UNÜ entsprechen. „In Betracht kommen“ solche Aufhebungsgründe im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens, wenn und soweit der Antragsgegner sie begründet geltend macht (vgl. BGH, NJW 1999, 2974 f.; BGH, SchiedsVZ 2017, 200 f.; OLG München, Beschluss vom 22.11.2016, Az.: 34 Sch 22/16, zitiert nach BeckRS). Hier hat sich die Antragsgegnerin zwar auf Aufhebungsgründe berufen. Ihr diesbezüglicher Vortrag war jedoch nicht geeignet, das Bestehen von Aufhebungsgründen ernsthaft in Erwägung zu ziehen oder weitere Sachaufklärung in einer mündlichen Verhandlung erwartbar erscheinen zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die weitere Nebenentscheidung aus § 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich in ständiger Rechtsprechung des hiesigen Senats am Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.11.2017, Az.: 26 Sch 8/17; Beschluss vom 04.05.2012, Az.: 26 Sch 16/11; Beschluss vom 13.03.2017, Az.: 26 Sch 10/16; vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: „Schiedsrichterliches Verfahren“).