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III ZR 389/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR389
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR389.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 389/15 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 18. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2015 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur ei- nes Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch. Am 7. Dezember 2004 zeichnete die Klägerin eine Beteiligung über 25.000 € nebst 5 % Agio an der 5. B. KG (im Folgenden: 5. B. KG). Diese Erklärung nahm der Beklagte am 10. Dezember 2004 als "Trustee of B. KG's" an. Der Beitritt der Klägerin erfolgte auf der Grundlage des Anlageprospekts. Der Beklagte nahm in der Fondsgesellschaft die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), Anteilsver- walters (für die Direktkommanditisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr. 1 2 - 3 - Die Klägerin hatte sich für die Stellung einer Direktkommanditistin entschieden. Nach § 4 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrags hatten die Kommanditisten 80 % der Einlage nebst 5 % Agio auf die Zeichnungssumme als Bareinlage zu leisten. Die Klägerin überwies insoweit 21.250 € auf das in der Beitrittsvereinbarung angegebene Konto. Im Prospekt war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen" zum "Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle" Folgendes ausgeführt: "Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Treu- handkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandkon- to ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfü- gungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen. … Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden." In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten "Vertrag über die Kontrol- le der Mittelverwendung" zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten hieß es unter anderem: "§ 1 Nr. 2: Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des auf- zubringenden Kapitals … durch den Treuhänder für die Dauer der Ge- sellschaft. § 2 1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt wer- den. 2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfü- gungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtab- wicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen." 3 4 - 4 - In dem im Prospekt ebenfalls abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter anderem Folgendes bestimmt: "§ 5 Leistung der Bareinlagen 1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios wer- den auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den Bestimmungen der Beitrittserklärung eingezahlt. … 2. … Die Zahlung … ist auf das in der Beitrittserklärung angegebene Treuhandkonto … zu erbringen. § 15 Mittelverwendungskontrolle 1. Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbind- lichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesell- schaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der Gesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollver- trag geregelt. 2. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des Mittel- verwendungskontrollvertrages die Freigabe der von der Gesell- schaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ... 3. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlun- gen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhän- der über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann." Im "Leitfaden zur Zeichnung" hieß es unter "Einzahlung": "Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet: Treuhandkonto Fünfte B. KG: bei: Kreissparkasse K. BLZ " 5 6 - 5 - Nach den Kontoeröffnungsunterlagen handelte es sich bei dem vom Be- klagten zuvor eingerichteten Konto um ein "Geschäftsgirokonto". Unter Ziffer 1 waren in der Rubrik "Kontoinhaber" der Name, das Gründungsdatum, die Han- delsregisternummer und die Adresse der Fondsgesellschaft angegeben. In der Spalte "zusätzliche Kontobezeichnung" war das Wort "Treuhandkonto" ver- merkt. Unter Ziffer 2 "Bevollmächtigung (Bei Firmen und juristischen Personen sind Organe, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte als solche zu bezeich- nen)" hieß es nachfolgend: "Neben dem/den Kontoinhaber(n) sind zur Verfü- gung über dieses Konto … nachstehend aufgeführte Personen bevollmächtigt. … Die Vollmachten gelten der Sparkasse gegenüber, bis ihr ein schriftlicher Widerruf zugeht. …". In der Zeile 1 war Dr. U. B. , der Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft, eingetragen, die Eintragung dann aber durchgestrichen. In der Zeile 2 war der Beklagte eingetragen, die weiteren Zei- len durchgestrichen. Unter Ziffer 8 "Ich handele/Wir handeln auf eigene Rech- nung" war über der Unterschrift des Beklagten das Kästchen "nein" angekreuzt. Die Unterschriftskarte war mit dem Namen der Fondsgesellschaft und der handschriftlichen Bemerkung "Kontozusatz Treuhänder R. E. " über- schrieben. Anschließend war zunächst ebenfalls Dr. B. eingetragen und dann durchgestrichen. An zweiter Stelle war der Beklagte mit seiner Unterschrift auf- geführt, die weiteren Zeilen waren ebenfalls durchgestrichen. Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz des Zeichnungsschadens im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom Be- klagten eingerichteten Konto handele es sich ausweislich der Kontounterlagen in Wahrheit nicht um ein Treuhandkonto des Mittelverwendungskontrolleurs. Kontoinhaberin sei vielmehr die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr bestan- den habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte ent- 7 8 - 6 - weder das vertraglich versprochene Konto einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte sie (Klägerin) gewusst, dass das vertraglich vorgesehene Sicherungskonzept nicht installiert worden sei, hätte sie sich an dem Fonds nicht beteiligt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück- gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klä- gerin. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Klägerin kein An- spruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens zu. Zwar sei der Klägerin wie auch dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die An- leger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Am Ursachenzu- sammenhang zwischen der Verletzung dieser Hinweispflicht und der Anlage- entscheidung bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text des Zeich- nungsscheins weder eine Erfüllung dieser Hinweispflicht dar noch eine hinrei- 9 10 11 - 7 - chende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachver- halts. Deshalb greife auch die vom Beklagten geltend gemachte Verjährungs- einrede nicht durch. Der Beklagte müsse den Zeichnungsschaden dessen un- geachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zu- sätzlich aus Kausalitätserwägungen. Zwar sei die Mittelverwendungskontrolle tragender Bestandteil des im Prospekt hervorgehobenen Sicherungskonzepts. Durch die vertragswidrige Kontoerrichtung sei aber letztlich keine nachhaltige Gefährdung eingetreten. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft hätte nur unter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit in eklatantem Widerspruch zur Prospektwerbung auf das Konto zugreifen können. Auch sei ein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwick- lung des vom Beklagten verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden wä- ren, die mit der vom Beklagten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehe- nen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Die Verwirkli- chung der aufgezeigten Risiken habe fern gelegen. Wegen der damit nur für unwahrscheinliche Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsbefugnis des Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentschei- dung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegen- den Fall. Dort habe von Anbeginn eine Zugriffsmöglichkeit Dritter bestanden, von der auch Gebrauch gemacht worden sei. Der vorliegende Sachverhalt liege den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandel- ten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Die Zuerkennung eines solchen Schadens hätte hier eine zu große, vom Schutzzweck nicht mehr geforderte Tragweite. Dementsprechend hafte der Be- klagte ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung der ihn treffenden Hin- - 8 - weispflicht. Die Klägerin hätte äußerstenfalls einen - aber nicht geltend gemach- ten - Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung des Gesellschaftsanteils, die infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Dieser Scha- den sei aber inzwischen entfallen, da der Beklagte ohne weitere Fehler seine Mittelverwendungskontrolle abgeschlossen habe. Die Klägerin halte mithin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines korrekt ein- gerichteten Treuhandkontos nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichts- punkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für den Zeichnungsschaden grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung eines Treuhandkontos und unterbliebener In- formation hierüber erwerbe der Anleger einen Gesellschaftsanteil, den er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit sei- nen Anlagezielen nicht im Einklang stehen. Die Differenzhypothese führe inso- weit zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Anteile in Händen halte, für deren Wert das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten - Aufnahme der Mittelverwendungs- kontrolle auf einem vertragswidrig geführten Konto - nicht ursächlich sei. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Zeichnungsschadens gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur nicht ausgeschlossen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Klägerin im Hinblick auf den zwischen der Fondsgesellschaft und dem Be- 12 13 - 9 - klagten abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag Ansprüche gegen- über dem Beklagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung des Mittelverwendungskontrollvertrags als eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine Gegenrüge. 2. Nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag war der Beklagte verpflich- tet, ein "Treuhandkonto des Treuhänders" einzurichten, über das nur er unwi- derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gut- geschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- handbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kon- trollaufgaben über ein von ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inha- ber nicht er, sondern die Fondsgesellschaft gewesen ist. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwide- rung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu dem von ihm errichteten Konto und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs ver- pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszuge- 14 15 16 - 10 - hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis ge- nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden Vor- trag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvor- trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be- deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Be- schluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN). Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15 be- treffend die 8. B. KG), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelver- fahren III ZR 393/16 u.a. betreffend die 7., 8. und 9. B. KG) näher mit der Fra- ge befasst, welche Konten nach den Mittelverwendungskontrollverträgen ver- traglich geschuldet waren und inwiefern die vom Beklagten errichteten Konten hiervon vertragswidrig abwichen - die Einwände des Beklagten insoweit über- sehen hat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr - unter zu- stimmender Bezugnahme auf den Vortrag der Klägerin und das landgerichtliche Urteil - unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontounterlagen zur Begrün- dung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Errichtung eines Kontos der Fondsgesell- schaft abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des hierzu gehaltenen 17 - 11 - Beklagtenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfah- rensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug ge- nommene Vortrag des Beklagten vor den Instanzgerichten, worauf bereits die Klägerin dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt. Der Beklagte hat in der Klagerwiderung unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des Treuhandkontos nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, dass sich aus den Kontounterlagen die Eigenschaft des Kontos als Treuhandkonto und seine Stellung als Treuhän- der ergebe. Der Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft B. , den der Sachbearbeiter der Kreissparkasse zunächst mit eingetragen ha- be, sei auf seine Veranlassung wieder gestrichen worden. Auch die anderen Unterschriftsfelder seien gestrichen gewesen. Die Fondsgeschäftsführung habe insoweit weder faktisch noch rechtlich irgendeine Möglichkeit gehabt, auf das eingerichtete Konto zugreifen zu können. Dass das Konto nicht seinen Namen, sondern den der Fondsgesellschaft trage, sei ohne Bedeutung. Unterschriften des Fondsgeschäftsführers seien nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitar- beiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zu- gangsmöglichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Ge- schäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei rea- litätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den Ent- zug seiner - des Beklagten - Vollmacht durch eine außen stehende Person ak- zeptiert hätte. Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. No- vember 2017 in den die 8. B. KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15 18 19 - 12 - (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Nach den Unterlagen hat der Beklagte nicht ein Konto für sich selbst eingerichtet, das le- diglich als Namen die formale Bezeichnung "Fünfte B. KG" erhalten hat. Vielmehr ist ausdrücklich die Fondsge- sellschaft selbst (mit Name, Gründungsdatum, Handelsregisternummer und Adresse) und nicht der Beklagte dort als Kontoinhaber eingetragen. Der Beklag- te selbst wird unter "Bevollmächtigung" lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Mithin handelte es sich um ein Konto der Fondsgesellschaft. Damit bestand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrief. Vielmehr hätte die Fondsgesellschaft rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzli- che Berechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesell- schaft war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügungen über das Konto der Gesellschaft befugt. Dass die Unterschrift ih- res Geschäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt und dessen Name gestrichen worden ist sowie auf der Unter- schriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen wurden, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwide- rung ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl 20 - 13 - was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des Be- klagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechen- den Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Perso- nen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") er- weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L. und K. ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei der Konto- eröffnung bezüglich der 5. B. KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt die Kreissparkasse K. über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mit- arbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L. und K. ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine ent- sprechende Kenntnis der Bank eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Dass das Konto als "Treuhandkonto" und der Beklagte im Kontozusatz als "Treuhänder" bezeichnet worden ist, macht aus dem Konto der Fondsgesellschaft kein eigenes Treuhandkonto des Beklagten und ändert des- halb nichts an der aus dieser Kontoinhaberschaft folgenden rechtlichen Verfü- gungsbefugnis der Gesellschaft. b) Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 hat der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es sei "durchaus naheliegend, dass der Be- klagte wie auch die Kreissparkasse K. als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kontoinhaberschaft übereinstimmend ab- weichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grund- sätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist". Auch die- 21 - 14 - ser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Beklagte bereits nicht aufzeigt, Entsprechendes vor den Instanzgerichten geltend gemacht zu haben, vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Ver- tragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abwei- chenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin in den Kontoeröff- nungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewesen ist und der Beklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstimmend davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des Mittelverwendungskontroll- vertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Beklagten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Dies hätte im Übrigen vorausgesetzt, dass die Kreissparkasse die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO abweichend von den Angaben zum "Kontoinhaber" nicht wie geschehen für die Fondsge- sellschaft, sondern für den Beklagten durchgeführt hätte. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die Fondsgesellschaft ein Konto zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht das von ihm geschuldete Treuhandkonto auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse das Konto auf den Namen der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne des vertraglich vereinbarten Si- cherungskonzepts vor Zugriffen geschützt, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaft auf das Konto, sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre. - 15 - c) Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Parteien zur sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Bei einer Ermächtigungstreuhand geht es in Abweichung von der Vollberechtigungstreu- hand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Treu- händer nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/ Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreu- hand, die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt. Dies hat das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 im Parallelverfahren 18 U 183/14 (III ZR 388/15) zutreffend ausgeführt. Nur ergänzend ist anzumer- ken, dass der Beklagte selbst dies in seinem instanzgerichtlichen Vortrag nicht anders gesehen hat. In seiner Berufungserwiderung heißt es insoweit zur Er- mächtigungstreuhand auf S. 11: "Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand." Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.). d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklag- te seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, die Klägerin rechtzeitig über das von ihm vertragswidrig eingerichtete Konto aufzuklären. 22 23 - 16 - Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungs- kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Beklag- te zu Recht auch nicht. 3. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird ver- mutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streit- stand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. Von einem vor- werfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallel- verfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a.). 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung der Klägerin ein Ursachen- zusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, soweit er hierzu anführt, die Klägerin habe sehenden Auges seine Einlage auf ein Konto der Fondsgesellschaft geleistet. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtver- letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklä- rungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urtei- le vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN). 24 25 26 - 17 - a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarung nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im Formulartext im unteren Teil: "Die Zahlung … ist … auf nachstehendes Konto zu leisten: Fünfte B. KG Kto-Nr. bei Kreissparkasse K. BLZ ." Diese Kontobezeichnung kann jedoch nicht isoliert, sondern muss im Kontext unter Berücksichtigung des Empfänger- horizonts des Anlegers gewürdigt werden. Im Prospekt wird an mehreren Stel- len als zentraler Bestandteil des Sicherungssystems von einem bereits einge- richteten Treuhandkonto des Beklagten gesprochen, auf das die Einlagen ein- gezahlt werden sollen und bezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwen- dungskontrolle ausübt. Das konkrete Konto bei der Kreissparkasse wird im Prospekt im "Leitfaden zur Zeichnung" abschließend mit dem ausdrücklichen Zusatz "Treuhandkonto" angeführt. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger die Worte "Fünfte B. KG" im Formulartext der Bei- trittsvereinbarung nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung des Kontos handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen im Prospekt die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erken- nen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Beru- fungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts dar- stellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsvereinba- rung weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich dadurch erledigt, dass die Kläge- rin durch den Inhalt des Zeichnungsscheins anderweitig aufgeklärt worden sei. b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusammen- hangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageent- 27 28 - 18 - schluss der Klägerin durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwahr- scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusam- menwirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren Unterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft - den Zugang zum Konto eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmög- lichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass die Klägerin aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion des Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlage zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des Beklagten ge- troffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen. 5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wur- den, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des Be- klagten und dem Anlageentschluss der Klägerin ein Ursachenzusammenhang besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Zeichnungsschadens nicht unter Schutzzweckge- sichtspunkten aus. 29 - 19 - Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigen- des Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Scha- densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Ab- wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwen- dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss in- soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaf- fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammen- hang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß ge- gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht des- jenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageinte- ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzel- aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuer- legen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hin- 30 - 20 - weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ange- nommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckge- sichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelver- wendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs- und Aufklärungs- pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlage. Vielmehr ging es bei der im Prospekt und den dort abgedruckten Ver- trägen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung. Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und umfassen- de, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO). Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unter- scheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. No- vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproche- nen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte. Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Beklag- 31 32 33 - 21 - ten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch den Mittelverwendungs- kontrollvertrag vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungs- system ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schutzzweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungs- system aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen darf beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fonds- verantwortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmög- lichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu. 6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entschei- dung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, aus- geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubi- gers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grund- sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklä- rung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapi- 34 - 22 - talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwi- derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu be- rücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflicht zur Errichtung des ver- traglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des Treuhandkon- tos verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröff- net zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu ver- hindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidung kausale Aufklärungspflichtverletzung auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre. 7. Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätser- wägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusam- menhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte das vertraglich geschuldete Konto eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzung, der eigenständige Bedeutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeich- nungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anleger ein 35 - 23 - Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesell- schaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diesen Aufklärungspflichtverletzungsschaden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung bei vertragsgemäßer Kon- toerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar. 8. Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Vor- aussetzungen er die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist unbegründet. Dies hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass die Klägerin mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarung die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung des Kontos erlangt habe. Der Senat stimmt insoweit der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsge- richts zu. Die Klägerin musste - wie bereits unter II 4a ausgeführt - aus dem Text der Beitrittsvereinbarung angesichts der übrigen Begleitumstände nicht entnehmen, dass die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war. Sie konnte viel- mehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe "Fünfte B. KG " nur um die Bezeichnung des Kontos, nicht dagegen - abwei- chend von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Prospektinhalt zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberin han- delte. Dies hätte die Klägerin nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Den unzutreffenden Eindruck hat der Beklagte im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinem Schreiben an die Beklagte 36 - 24 - vom 13. Dezember 2004 [GA 103], mit der er diese unter Übermittlung eines Überweisungsträgers zur Zahlung der Bareinlage aufgefordert hat, das Konto ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto beschreiben hat, und der bei der 5. B. KG verwandte Überweisungsträger das Konto mit "Fünfte B. KG Th. E. " bezeichnete. 9. Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlage- entschluss der Klägerin nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 30.04.2015 - 15 O 532/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2015 - 18 U 95/15 - 37