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Beschluss

1 BvR 1955/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vorliegen. • Für die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist keine Begründung im Beschluss erforderlich; der Beschluss ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; unanfechtbarer Kammerbeschluss • Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vorliegen. • Für die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist keine Begründung im Beschluss erforderlich; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1955/15. Aus dem vorliegenden Beschlusstext geht nicht hervor, welche konkreten Grundrechtsverletzungen gerügt wurden oder welche Vorinstanzen entschieden hatten. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde im Rahmen seiner Kammerzuständigkeit. Mangels Erfordernis einer Entscheidung über die Beschwerde nahm das Gericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Beschluss ist als Kammerbeschluss ohne Begründung erlassen worden. Es wurden keine weiteren Verfahrensdetails oder Nebenentscheidungen mitgeteilt. • Das Bundesverfassungsgericht trifft eine Auswahlentscheidung, ob eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird; die Annahmevoraussetzungen sind verfahrensrechtlich zu prüfen. • Fehlt es an den Voraussetzungen für eine Entscheidung (etwa bei Unzulässigkeit, fehlender Rüge eines Grundrechts oder aus anderen verfahrensrechtlichen Gründen), kann das Gericht die Beschwerde nicht annehmen. • Ein Kammerbeschluss kann ohne ausführliche Begründung ergehen; das Gericht muss in solchen Fällen keine weitergehende Begründung im Beschluss geben. • Die Entscheidung über die Nichtannahme und ihre Anfechtbarkeit unterliegt den prozessualen Vorschriften des Gerichtsverfassungsrechts; der Beschluss ist hier unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Der Kammerbeschluss enthält keine weitergehende Begründung und ist unanfechtbar. Daraus folgt, dass das Gericht die Annahmevoraussetzungen vermisst oder aus anderen verfahrensrechtlichen Gründen von einer Entscheidung abgesehen hat. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass etwaige geltend gemachte Grundrechtsverletzungen nicht materiell vom Bundesverfassungsgericht überprüft wurden; es bleibt ihm vorbehalten, andere prozessuale Schritte zu prüfen, soweit möglich.