Beschluss
34 U 208/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1110.34U208.15.00
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. I. Die Kläger fordern von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Kläger zeichneten am 28.01.1999 nach einem Gespräch mit Frau C (Bl. 486, 607 ff. d.A.), Mitarbeiterin der Beklagten, die damals noch unter dem Namen O GmbH firmierte, eine Beteiligung als Treuhandkommanditisten am geschlossenen Fonds Y - A #/# - B - KG (im Folgenden: A #/#) i.H.v. 150.000 DM zzgl. 5 % „Abwicklungsgebühr“ (insg. 157.500 DM, mithin 80.528,47 € , Anlage K 1, grauer Anlagenordner). Sie zahlten den Anlagebetrag zzgl. Abwicklungsgebühr. Zu diesem Zweck nahmen sie bei der E AG ein Darlehen zum Nennbetrag von 157.500 DM auf. Dem Beratungsgespräch zugrunde lag der Emissionsprospekt (1. Aufl. Stand Mai 1998). Der Fonds investierte in Immobilien in Deutschland und den USA sowie in Wertpapieranlagen in der Schweiz. Der Fonds entwickelte sich nicht wie prognostiziert. Die prospektierten Ausschüttungen wurden nicht oder in deutlich verringertem Umfang gezahlt. Insgesamt erhielten die Kläger Ausschüttungen in Höhe von 26.675,34 €. Auf das Darlehen leisteten sie bis zur vollständigen Ablösung des Darlehens im Jahr 2014 Zahlungen in Höhe von insgesamt 111.233,66 €. Die Kläger haben mit Schreiben vom 29.12.2011 ein Schiedsverfahren vor der Gütestelle des Rechtsanwalts X in R angestrengt (Anlage K 1a, Bl. 487 ff. d.A.). Zum Jahreswechsel 2011/2012 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Kläger insgesamt 12.000 Güteverfahren bei der Gütestelle X, davon etwa 4.500 gerichtet gegen die Beklagte, etwa 4.260 Anträge gegen den Fondsinitiator und Gesellschafter B persönlich und die gleiche Anzahl gegen die Treuhandkommanditistin K GmbH. Auf den Inhalt der Antragsschrift wird verwiesen. Der Antrag ist durch den Schlichter gemeinsam mit zahlreichen weiteren Anträgen in insgesamt 9 Paketen der Beklagten am 08.11.2012 zugestellt worden. Die Beklagte ist nicht zum Schlichtungstermin erschienen. Rechtsanwalt X hat daraufhin das Scheitern der Schlichtung festgestellt. Bereits deutlich vor Einreichung der Güteanträge hatte die Beklagte den Prozessbevollmächtigen der Kläger in zahlreichen, auch gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, nicht zu einem Vergleichsschluss bereit zu sein. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte aufgrund Verletzung der Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag, denn sie habe sie falsch beraten. Der Beteiligungsprospekt des A #/# sei unrichtig, unvollständig und irreführend gewesen. Die Beklagte habe als Anlageberaterin den Prospekt einer Plausibilitätsprüfung unterziehen müssen und hätte dabei die Fehler des Prospekts bemerkt. Die Kläger rügen mehrere Prospektfehler, zu denen sie im Einzelnen näher ausführen. Darüber hinaus habe die Beklagte ihre Mitarbeiter geschult und ihnen dabei falsche Inhalte vermittelt. Die geschilderten Fehler seien auch kausal für die Anlageentscheidung der Kläger gewesen. Sie hätten die Beteiligung anderenfalls nicht gezeichnet. Das Verschulden der Beklagten werde vermutet. Die Fehler seien für die Beklagte bei der geschuldeten Plausibilitätsprüfung erkennbar gewesen. Die Klage sei nicht schon aus anderen Gründen unzulässig oder unbegründet. Die Kläger halten die erhobene Feststellungsklage für zulässig. Es bestehe die Möglichkeit, dass ihnen durch die seitens der Initiatoren der Dreiländerfonds angestoßenen weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen der Fonds umfangreiche rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Beratungskosten entstünden. Ihrer Auffassung nach sind Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht verjährt, weil das Güteverfahren den Lauf der Verjährung wirksam gehemmt habe. Der Antrag der Kläger sei vor dem 03.01.2012 bei der Gütestelle eingegangen. Der Güteantrag sei hinreichend bestimmt gewesen. Durch die jeweilige Angabe von Namen, Anlage und Beteiligungsnummer sei der Streitgegenstand so genau gekennzeichnet worden, dass er mit keinem anderen Gegenstand verwechselt werden konnte. Die Bekanntgabe des Schlichtungsantrages sei „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt. Eine Verzögerung aus der Sphäre der Kläger oder der Klägervertreter habe es nicht gegeben, insbesondere keine gezielten Absprachen zwischen den Klägervertretern und dem Schlichter zur Bekanntgabe des Güteantrages. Der Schlichter habe die erhebliche Anzahl von Güteanträgen, die aufgrund der zum Jahresende 2011 bestehenden rechtshistorischen Ausnahmesituation bei der Schlichtungsstelle eingegangen seien, fortlaufend abgearbeitet. Auch andere Gütestellen hätten die Verfahren nicht schneller bearbeitet, wie die Überlastung beispielsweise der P zum Jahreswechsel 2004 / 2005 und erneut 2011 / 2012 gezeigt habe. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens sei im Übrigen nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Ihre Prozessbevollmächtigten seien davon ausgegangen, dass die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens im vorliegenden Fall Aussicht auf Erfolg geboten habe. Das Schlichtungsverfahren sei auch für „Massenverfahren“ geeignet. Die Kläger haben erstinstanzlich zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer #### an der Y A #/# [W GmbH & Co.] KG ihre Ursache haben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Schadensersatzansprüche gegen sie bestünden nicht, da der Prospekt fehlerfrei sei. Die Anleger seien keineswegs systematisch falsch beraten worden. Die Feststellungsklage sei unzulässig, da den Klägern die vorrangig zu erhebende Leistungsklage möglich sei. Es fehle deswegen am Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Prospektfehler lägen nicht vor. Eine etwaige Pflicht zur Plausibilitätsprüfung des Prospekts habe die Beklagte jedenfalls nicht verletzt, sie hätte die gerügten Fehler nicht erkennen können. Etwaige Prospektfehler seien außerdem nicht wesentlich und ursächlich für die Anlageentscheidung gewesen. Die Beklagte hat – unstreitig – die Einrede der Verjährung erhoben und diese auf den Ablauf sowohl der kenntnisabhängigen als auch der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist gestützt. Sie hält die absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist deshalb für verstrichen, weil das Güteverfahren den Lauf der Verjährung nicht gehemmt habe. Die Beklagte hat bereits den Zugang des Schlichtungsantrages beim Schlichter vor dem 03.01.2012 bestritten. Der Güteantrag sei inhaltlich nicht hinreichend konkretisiert und individualisiert, um den Lauf der Verjährungsfrist hemmen zu können. Vortrag zur konkreten Beratungssituation fehle vollständig. Zudem seien Prospektfehler nur pauschal genannt und nicht bezogen auf die jeweils gezeichneten Fonds. Es würden Stichworte genannt, die in den folgenden Klagen nur für einige, nicht aber alle Fondsgesellschaften und teilweise auch überhaupt nicht aufgegriffen würden. Der Schaden werde nicht konkret beziffert und der im Güteantrag „geschätzte“ Streitwert in Form des Nominalbetrags der Anlage sei erheblich geringer als der mit den Leistungsanträgen verfolgte Schadensersatzbetrag. Die Bekanntgabe des Güteantrages durch den Schlichter sei vorsätzlich und in kollusivem Zusammenwirken mit den Klägervertretern und deswegen nicht „demnächst“ im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt. Außerdem sei den Klägervertretern die organisatorische Überforderung des Schlichters X aufgrund der allein von ihnen zum Jahreswechsel 2011 / 2012 eingereichten mehr als 12.000 Güteanträge bekannt gewesen. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens sei deswegen rechtsmissbräuchlich gewesen. Außerdem habe sie ersichtlich nur dazu gedient, eine weitere Gebühr der Klägervertreter anfallen zu lassen und die verjährungshemmende Wirkung zu erschleichen. Im Termin vor dem Landgericht hat der Klägervertreter erklärt, keinen Antrag zu stellen. Das Landgericht hat daraufhin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Deswegen sei trotz Säumnis der Kläger die Klage durch kontradiktorisches Endurteil abzuweisen gewesen. Den Klägern fehle aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage das Feststellungsinteresse. Es sei nicht ersichtlich, welche bis zur Klageerhebung entstandenen Schadenspositionen der Kläger nicht hätte beziffern können. Der mögliche Eintritt weiterer Schäden stehe dem nicht entgegen, denn solche Kosten ließen sich separat berechnen und stellten zusätzliche Schadenspositionen dar. Mit der zulässig eingelegten Berufung stellen die Kläger die Klage zu einem maßgeblichen Teil auf einen Zahlungsantrag um. Sie fordern nunmehr die Zahlung ihrer Zahlungen auf das Darlehen (Tilgung und Zinsen) abzüglich Ausschüttungen und zusätzlich einen auf insgesamt 20.629,97 € bezifferten entgangenen Gewinn. Zu dessen Berechnung seien die durchschnittlichen Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zugrunde zu legen. Die Kläger sind der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht die Klage für unzulässig erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage (Verweis auf BGH, Urteil vom 09.06.1983 – III ZR 74/82). Eine Ausnahme sei nämlich dann geboten, wenn die vollständige Bezifferung des Anspruchs zur Zeit der Klageerhebung nicht möglich sei (Verweis auf BGH, Urteile vom 30.03.1983 – III ZR 3/82 und vom 17.10.2003 – V ZR 84/02) und ein weiterer Schadenseintritt wahrscheinlich. Letztere Voraussetzung greife allerdings nicht, wenn der Eintritt der Verjährung drohe (Verweis auf BGH, Urteil vom 20.03.2008 – IX ZR 104/05). Deswegen genüge es, wenn ein weiterer Schadenseintritt möglich sei. Das Landgericht schließe dies selbst nicht aus. Bestünden aber zum Teil bezifferbare, zum Teil noch unbezifferbare Schadenspositionen, müsse die Klage nicht in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufgeteilt werden, es sei ein einheitlicher Feststellungsantrag zulässig (Verweis auf BGH, Urteil vom 07.06.1988 – IX ZR 278/87). Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zur Zahlung von 106.341,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Kläger zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der Y A #/# [W GmbH & Co] KG, Vertragsnummer: ####, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der Y A #/# [W GmbH & Co] KG, Vertragsnummer: #### zu ersetzen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet und 4. die Beklagte zur Zahlung von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.830,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen sowie die Kläger von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.581,52 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Vor dem Kammergericht sind mehrere Musterverfahren nach dem KapMuG anhängig, die u.a. die von den Klägern im vorliegenden Rechtsstreit gerügten Prospektfehler zum Gegenstand haben. Die dortigen Kläger haben – vertreten durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers – beantragt, die Verfahren gemäß § 15 KapMuG zu erweitern u.a. um Fragen zur Hemmung der Verjährung durch mit hiesigem Antrag nahezu identische Güteanträge. II. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet, weil Ansprüche der Kläger jedenfalls verjährt und nicht länger durchsetzbar sind. 1. Nachdem die Kläger die Klage hinsichtlich der derzeit bezifferbaren Teile auf eine Leistungsklage umgestellt haben, ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die ursprünglich erhobene Feststellungsklage zulässig war. 2. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Ob die Beklagte ihre Aufklärungspflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag schuldhaft verletzt hat, kann offen bleiben. Denn der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche der Kläger – auch solcher gemäß § 826 BGB – steht die von der Beklagten wirksam erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Kläger erwarben die streitgegenständliche Anlage bereits 1999. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB begann die 10-jährige absolute Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB daher am 02.01.2002 und endete, da es sich bei dem 31.12.2011 um einen Samstag handelte, gemäß § 193 BGB analog grundsätzlich mit Ablauf des Montag, 02.01.2012. Die Klage wurde nach Ablauf dieser Frist im Jahre 2013 erhoben. Die Veranlassung der Bekanntgabe des klägerischen Güteantrags vom 29.12.2011 (Anlage K 1 a, Bl. 487 ff. d.A.) hat die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. a) Der Güteantrag ist nicht ausreichend individualisiert, um eine Hemmung herbeizuführen. aa) Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14, juris Rn. 17). So muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Freilich sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt – anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren – auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits ab. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. Zufolge dieser Grundsätze hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH, u.a. Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14, juris Rn. 22 ff. m.w.N. – s. hierzu auch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 10.09.2015 – 1 BvR 1817/15 –, daran anschließend BGH, Beschlüsse vom 16.07.2015 – III ZR 164/14, juris Rn. 3 – s. hierzu auch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 10.09.2015 – 1 BvR 1955/15 – und vom 13.08.2015 – III ZR 358/14, Rn. 3 und Urteile vom 20.08.2015 – III ZR 373/14, Rn. 15 ff. und vom 03.09.2015 – III ZR 347/14, juris Rn. 16 ff.; vgl. bereits OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2014 – 34 U 30/14, juris Rn. 83 ff.; zum Schlichter als Adressat eingehend Assies/Faulenbach, Prozessuale Probleme des Güteverfahrens, BKR 2015, 89 ff., 90). bb) Diesen Anforderungen genügt der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten gestellte Güteantrag nicht. Die Klägervertreter verwendeten in etwa 4.500 im Dezember 2011 eingereichten, gegen die Beklagte gerichteten Schlichtungsanträgen betreffend die A- und C-Fonds stets nahezu identisch formulierte Güteanträge, die sich nur durch die Namen der Anspruchsteller sowie die Angaben zur Kapitalanlage – entsprechend auch der gerügten Prospektfehler – und Einlagesummen voneinander unterschieden. In den Güteanträgen der klägerischen Prozessbevollmächtigten werden zunächst die Parteien aufgeführt und „wegen Schadensersatz“ die Einleitung der Schlichtung beantragt. Die konkrete Kapitalanlage wird nur mit der Vertragsnummer der Fondsgesellschaft genannt. Die Zeichnungssumme wird nicht klar angegeben, sondern lediglich mitgeteilt, „nach bisheriger Feststellung des Unterzeichners“ seien auf die Beteiligung „Einlagen in Höhe von insgesamt … erfolgt“. Ob die Einzahlungen der Zeichnungssumme zzgl. Agio entsprechen, bleibt dabei schon offen. Ein ungefährer Beratungszeitraum ist ebenso wenig angegeben wie das Datum des Beitritts, der Ort der Beratung, deren Dauer oder die beteiligten Personen. Der Güteantrag lässt außerdem jegliche inhaltliche Darstellung der Beratung vermissen, obwohl die Antragsgegnerin – die Beklagte – die Beraterin der Kläger war und daher Ansprüche gegen sie ausschließlich aufgrund des Beratungsverhältnisses bestehen können. Die Formulierung im Güteantrag (dort S. 3), „Die Beteiligung der antragstellenden Partei an der streitgegenständlichen Beteiligungsgesellschaft wurde infolge einer Beratung durch einen Berater der Antragsgegnerin geschlossen. … Die Beteiligung wurde unter Zuhilfenahme von Prospekt- und Werbematerial sowie unter Einschaltung eines auf diese Werbemittel geschulten Beraters geschlossen. Es erfolgte keine zutreffende, verständliche und vollständige Aufklärung über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände.“ genügt damit den an die Angaben zur Individualisierung der Beratungssituation gestellten Anforderungen nicht. cc) Die Angaben zur Individualisierung des Streitgegenstandes waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte anhand der Namen und der Beteiligungsnummer der Kläger – bei der es sich allerdings nicht um eine eigene Vertragsnummer der Beklagten handelte – in der Lage gewesen wäre, ihren Unterlagen nähere Einzelheiten zu den streitbefangenen Beteiligungen zu entnehmen und / oder diese Einzelheiten durch Befragung des aus den Unterlagen evtl. zu ersehenden Beraters zu ermitteln. Denn das Erfordernis der Individualisierung betrifft unmittelbar den Güteantrag selbst; es entfällt selbst dann nicht, wenn der Antragsgegner durch eigene Nachforschungen den Gegenstand des Güteverfahrens ermitteln kann. Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden, finden in das Güteverfahren keinen Eingang und können daher auch bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte prozessuale Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert worden ist, keine Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 03.09.2015 – III ZR 347/14, juris Rn. 19). Der pauschale und gerichtsbekannt für eine Vielzahl nahezu gleichlautender Anträge vorformulierte Güteantrag vermochte damit schon die ihm obliegende Warnfunktion für den Schuldner – die Beklagte – nicht ansatzweise zu erfüllen (vgl. bereits OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 88). Aber auch für den Schlichter, dessen einzige Erkenntnisquelle zum Sachverhalt der Güteantrag darstellt, war eine sachgerechte Vorbereitung auf eine Güteverhandlung unter diesen Voraussetzungen von vornherein unmöglich. Die Gütestelle konnte mit diesem Güteantrag der Kläger ihrer Aufgabe, d.h. insbesondere dem Hinwirken auf eine gütliche Einigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, nicht im Ansatz nachkommen. dd) Auch hinsichtlich der begehrten Rechtsfolge blieb der ohne konkreten Antrag oder sonstige Bezifferung der behaupteten Ansprüche gestellte Güteantrag zu unbestimmt. Notwendige Ausführungen zur Bestimmung wenigstens der Größenordnung des geltend gemachten Schadens sind zur Klärung der Frage der Rechtsverteidigung der Beklagten ebenso wie für die auf eine Streitschlichtung ausgerichtete Tätigkeit der Gütestelle unverzichtbar. Zwar werden einzelne Schadenspositionen allgemein bezeichnet; so heißt es im Güteantrag u.a. (S. 7, Bl. 493 d.A.): „Die Antragsgegnerin hat daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Diese Pflicht zum Ersatz des Schadens erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten …, und auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden.“ In Verbindung mit der im Güteantrag ebenfalls genannten Einlagensumme erschloss sich aber selbst eine nur ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Schadens weder der Beklagten noch dem Schlichter. Zum Einen war der Anlagebetrag vollständig fremdfinanziert, ohne dass nähere Angaben zu Umfang und Vertragsinhalt der Finanzierung vorhanden wären. Zum Anderen waren von der Summe der Leistungen auf das Darlehen bereits erhaltene Ausschüttungen abzuziehen, die sich nur durch eigenen Ermittlungsaufwand der Beklagten bzw. des Schlichters beziffern ließen. Schließlich war offen, in welcher Höhe die Kläger entgangenen Gewinn geltend machen würden. Tatsächlich erreichen die Leistungen auf das Darlehen sowie der entgangene Gewinn insgesamt fast die doppelte Höhe der Einlagesumme (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 13.08.2015 – III ZR 358/14, juris Rn. 4, vergleichbar BGH, Urteil vom 20.08.2015 – III ZR 373/14, Rn. 22). b) Die Bekanntgabe des Güteantrags wurde auch nicht demnächst nach der Einreichung des Antrags gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst, was zu Lasten der Kläger geht. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe „demnächst“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 22.09.2009 – XI ZR 230/08, juris Rn. 14). Wie dort darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist, selbst wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Allerdings sind einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, a.a.O., juris Rn. 15 f. m.w.N.). Zugestellt wurde der Güteantrag am 08.11.2012 gemeinsam mit zahlreichen weiteren Güteanträgen, die in mehreren Paketen sämtlich an jenem Tag die Beklagte erreichten. Bei Beachtung der dargelegten Grundsätze ist die späte Zustellung 11 Monate nach Einreichung des Antrags bei der Gütestelle den Klägern zuzurechnen, weil die Kläger die Verzögerung hätten vermeiden können. Ihre Prozessbevollmächtigten führten in einer zu Lasten der Kläger gehenden Weise eine verzögerte Zustellung herbei, indem sie die Gütestelle X mit etwa 12.000 Ende Dezember 2011 gestellten Güteanträgen überlasteten. Die Gütestelle wird betrieben von einem in einem verhältnismäßig kleinen und abgeschiedenen Ort tätigen Einzelanwalt. Sie war erkennbar nicht darauf ausgelegt, etwa 12.000 innerhalb weniger Tage eingegangene Güteanträge zügig zu erfassen, geschweige denn sachgerecht und einzelfallbezogen zu bearbeiten. Dieser Arbeitsaufwand war durch einen Einzelanwalt nicht in absehbarer Zeit zu bewältigen, wollte er die Güteverfahren auch nur ansatzweise ordnungsgemäß durchführen. Die Kläger, die sich die Handlungen und das Wissen ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen müssen, konnten und mussten deswegen bei Stellung des Güteantrags bei der Gütestelle X eine Überlastung der Gütestelle erwarten, die bei weitem über den ohnehin bei den Gütestellen zum Jahreswechsel 2011 / 2012 anfallenden Arbeitsaufwand hinausging. Eine Verteilung der Güteanträge allein auf die Gütestellen in Niedersachsen – Sitz der Beklagten –, wahlweise im gesamten Bundesgebiet – z.B. an den Wohnorten der von den Bevollmächtigten der Kläger vertretenen Anleger – hätte zwar ebenfalls zu einer bedeutenden Mehrbelastung jeder einzelnen Gütestelle geführt, nicht aber zu einer auch nur annähernd vergleichbar hohen Belastung wie jener eines Einzelanwalts mit der gleichzeitigen Stellung von etwa 12.000 Güteanträgen. Im Falle des Alternativverhaltens war daher sicher mit einem vergleichsweise deutlich kürzeren Zeitraum bis zur Bekanntgabe des Güteantrags zu rechnen. c) Die Inanspruchnahme des Güteverfahrens durch die Kläger erfolgte nach Auffassung des Senats außerdem in rechtsmissbräuchlicher Weise. aa) Angesichts der den Bevollmächtigten der Kläger aus früheren, auch gerichtlichen Verfahren hinreichend bekannten fehlenden Vergleichsbereitschaft der Beklagten konnten die Kläger nicht mit einer Einigung der Parteien im Güteverfahren rechnen. Dieser Beweggrund allein führt zwar weder zu einer fehlenden Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB noch zu der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entsprechend § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92, juris Rn. 22). Grundsätzlich ist für eine Verjährungshemmung auch nicht erforderlich, dass das Güteverfahren Erfolg verspricht (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92, juris Rn. 22, OLG Hamm, a.a.O., Rn. 107). Gleichwohl sind Fälle des Missbrauchs des Güteverfahrens denkbar, in denen im Einzelfall Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 242 BGB anzunehmen ist (BGH, a.a.O., unter Verweis auf Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1907 – V 58/07, RGZ 66, 412). Im zitierten vom Reichsgericht entschiedenen Fall hatte der Kläger einen Beweissicherungsantrag gestellt, dies allerdings verbunden mit der Bitte, keinerlei richterliche Verfügung zu treffen, denn der Antrag sei nur zur Unterbrechung der Verjährung eingereicht. Dies erachtete das Reichsgericht als rechtsmissbräuchlich, da dem Antrag seine Bedeutung als Beweissicherungsantrag genommen worden sei. bb) Das vorliegende Verfahren ist mit jener Fallkonstellation vergleichbar. Die Kläger wollten durch das Güteverfahren offensichtlich die Verjährung hemmen, ohne das Güteverfahren je ernsthaft betreiben zu wollen. Dies führte nach Vorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger zu einer ganz erheblichen Verzögerung des Verfahrens, und sie rechneten dabei mit dem sicheren Scheitern des Güteverfahrens. Diese nach Auffassung des Senats zu einer rechtsmissbräuchlichen und einer rechtzeitigen Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist entgegenstehenden Inanspruchnahme der Gütestelle führenden Zielsetzungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger ergeben sich aus einer Gesamtschau der zum Teil bereits angesprochenen und im Übrigen nachfolgend dargestellten Gesichtspunkte. Die Prozessbevollmächtigten wussten, dass durch Stellung von 12.000 Güteanträgen ausschließlich bei der Gütestelle X die Durchführung geordneter Güteverfahren praktisch unmöglich werden würde, sie sich aber mindestens erheblich verzögern würden und bezweckten auch gerade diese sich jedem neutralen Betrachter aufdrängende Folge. Indem sie die Güteanträge nur unzureichend individualisierten, war der Schlichter außerdem außer Stande, sinnvolle Einigungsvorschläge zu unterbreiten, während die Ermittlung der konkreten Sachverhalte für die Beklagte mindestens mit erheblichem Aufwand verbunden war. Letzterer Umstand war geeignet, die Beklagte selbst bei – tatsächlich nicht vorhandener – Aufgeschlossenheit gegenüber einem Güteverfahren endgültig von einer Mitwirkung abzuhalten. Gleichzeitig war Rechtsanwalt X eine Durchführung von einzelfallbezogenen Güteterminen in Tausenden Güteverfahren von vornherein unmöglich, da er für derartige Termine lediglich einen Tag pro Woche bereithielt. Die enorme Anzahl der durch die Bevollmächtigten der Kläger gleichzeitig bei der Gütestelle anhängig gemachten Verfahren schloss eine zeitnahe Bearbeitung von vornherein aus. Allein der Wunsch nach einem gezielten Nichtbetreiben des Güteverfahrens vermag auch die – von den Klägern nicht begründete – Auswahl der Gütestelle X im E zu erklären, weit vom Wohnort der Kläger entfernt und obwohl die Beklagte ihren Sitz in L hat und die Klägervertreter ihre Kanzlei in M führen. 3. Der Rechtsstreit ist nicht im Hinblick auf das beim Kammergericht anhängige Musterverfahren nach KapMuG auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht von den Feststellungszielen jenes Verfahrens ab (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG), weil die Klage bereits aus anderen Gründen unbegründet und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Über den Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens auch auf Fragen der Hemmung der Verjährung durch Güteanträge ist noch nicht entschieden. Diese Fragen sind daher derzeit nicht Feststellungsziele des Musterverfahrens. Auch insofern liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG daher nicht vor.