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Beschluss

34 U 52/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:1029.34U52.15.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. I. Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete am 17.10.1994 nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten, die damals noch unter dem Namen O GmbH firmierte, eine Beteiligung als Treuhandkommanditist am geschlossenen Fonds X x/x (im Folgenden: X x/x) i.H.v. 20.000 DM zzgl. 5 % Abwicklungsgebühr (insg. 21.000 DM, mithin 10.737,13 € , Anlage K 1, Bl. 76 d.A.). Er zeichnete am 18.09.1995 eine weitere Beteiligung an dem X x/x über 30.000 DM nebst 1.500 DM Agio = 31.500 DM ( 16.105,69 € ; vgl. Anlage K 1, Bl. 78 d.A.). Am 01.03.1997 schließlich zeichnete der Kläger eine Beteiligung an dem geschlossenen Fonds X x/a (im Folgenden: X x/a) i.H.v. 50.000 DM nebst Agio von 2.500 DM (insg. 52.500 = 26.842,82 € , Anlage K 1, Bl. 80). Er zahlte jeweils den Anlagebetrag zzgl. Abwicklungsgebühr. Der Zeichnung zugrunde lag bei den ersten beiden Zeichnungen der Emissionsprospekt zum X x/x in verschiedenen Auflagen (Bl. 82 ff. und Bl. 130 ff d.A.), bei der letzten Zeichnung der Emissionsprospekt zum Fonds 97/22 (Bl. 176 ff. d.A.). Beide Fonds investierten in Immobilien in Deutschland und den USA sowie in Wertpapieranlagen in der Schweiz. Die Fonds entwickelten sich nicht wie prognostiziert. Die prospektierten Ausschüttungen wurden nicht oder in deutlich verringertem Umfang gezahlt. Insgesamt erhielt der Kläger nach seiner Darstellung auf die 1994 gezeichnete Beteiligung 6.992,36 €, auf die 1995 gezeichnete Beteiligung 8.437,87 € und auf die 1997 gezeichnete Beteiligung 14.744,61 € ausgezahlt (vgl. Berufungsbegründung S. 5, Bl. 1874). In den genannten Beträgen sind nach Darstellung des Klägers Verkaufserlöse enthalten für die Veräußerung aller Beteiligungen am 20.09.2007, wobei in dem Anlagenkonvolut BK 1-1 und BK 1-2 für die Beteiligungen am X x/x ein Verkaufserlös in der „Übersicht der Transaktionen“ erst für das Jahr 2010 berücksichtigt ist (vgl. Anlagenband). Danach veräußerte der Kläger die 1994 gezeichnete Beteiligung für 1.623,87 € an die F GmbH; die 1995 gezeichnete Beteiligung veräußerte er für 2.435,80 € ebenfalls an die F GmbH und die 1997 gezeichnete Beteiligung verkaufte er für 6.141,15 € an die X KG (vgl. Bl. 1872 d.A.). Der Kläger hat mit Schreiben vom 29.12.2011 ein Schiedsverfahren vor der Gütestelle des Rechtsanwalts E in K angestrengt (Anlage K 1a, Bl. 1095 ff. d.A.). Zum Jahreswechsel 2011/2012 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers insgesamt 12.000 Güteverfahren bei der Gütestelle E, davon etwa 4.500 gerichtet gegen die Beklagte, etwa 4.260 Anträge gegen den Fondsinitiator und Gesellschafter M persönlich und die gleiche Anzahl gegen die Treuhandkommanditistin U GmbH. Auf den Inhalt der Antragsschrift wird verwiesen. Der Antrag ist durch den Schlichter gemeinsam mit zahlreichen weiteren Anträgen in insgesamt 9 Paketen der Beklagten am 08.11.2012 zugestellt worden. Die Beklagte ist nicht zum Schlichtungstermin erschienen. Rechtsanwalt E hat daraufhin das Scheitern der Schlichtung festgestellt. Bereits deutlich vor Einreichung der Güteanträge hatte die Beklagte den Prozessbevollmächtigen des Klägers in zahlreichen, auch gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, nicht zu einem Vergleichsschluss bereit zu sein. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte aufgrund der Verletzung der Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag, denn sie habe ihn falsch beraten. Die Beteiligungsprospekte der gezeichneten Beteiligungen seien unrichtig, unvollständig und irreführend gewesen. Die Beklagte habe als Anlageberaterin die Prospekte einer Plausibilitätsprüfung unterziehen müssen und hätte dabei die Fehler des jeweiligen Prospekts bemerkt. Der Kläger rügt jeweils mehrere Prospektfehler, zu denen er im Einzelnen näher ausführt. Die geschilderten Fehler seien auch kausal für seine jeweilige Anlageentscheidung gewesen. Er hätte die Beteiligungen anderenfalls nicht gezeichnet. Das Verschulden der Beklagten werde vermutet. Die Fehler seien für die Beklagte bei der geschuldeten Plausibilitätsprüfung erkennbar gewesen. Die Klage sei nicht schon aus anderen Gründen unzulässig oder unbegründet. Ein Feststellungsinteresse bestehe. Es bestünde die Möglichkeit, dass dem Kläger durch die seitens der Initiatoren der Dreiländerfonds angestoßenen weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen der Fonds umfangreiche rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Beratungskosten entstünden. Seiner Auffassung nach sind Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht verjährt, weil das Güteverfahren den Lauf der Verjährung wirksam gehemmt habe. Der Antrag des Klägers sei vor dem 03.01.2012 bei der Gütestelle eingegangen. Der Güteantrag sei hinreichend bestimmt gewesen. Durch die jeweilige Angabe von Name, Anlage und Beteiligungsnummer sei der Streitgegenstand so genau gekennzeichnet worden, dass er mit keinem anderen Gegenstand verwechselt werden konnte. Die Beteiligungsnummer werde zwar nicht von der Beklagten selbst vergeben, sei ihr aber bekannt, sie habe diese bei ihrer Korrespondenz verwendet. Das Landgericht verkenne, dass zur Individualisierung keine schlüssige oder substantiierte Darstellung erforderlich sei. Das Schlichtungsverfahren sei auch für kapitalmarktrechtliche Massenverfahren geeignet und zulässig. Eine Bezifferung des Anspruchs sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Die Bekanntgabe des Schlichtungsantrages sei „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt. Eine Verzögerung aus der Sphäre des Klägers oder der Klägervertreter habe es nicht gegeben, insbesondere keine gezielten Absprachen zwischen den Klägervertretern und dem Schlichter zur Bekanntgabe des Güteantrages. Der Schlichter habe die erhebliche Anzahl von Güteanträgen, die aufgrund der zum Jahresende 2011 bestehenden rechtshistorischen Ausnahmesituation bei der Schlichtungsstelle eingegangen seien, fortlaufend abgearbeitet. Auch andere Gütestellen hätten die Verfahren nicht schneller bearbeitet, wie die Überlastung beispielsweise der C zum Jahreswechsel 2004/2005 und erneut 2011/2012 gezeigt habe. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens sei im Übrigen nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Seine Prozessbevollmächtigten seien davon ausgegangen, dass die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens im vorliegenden Fall Aussicht auf Erfolg geboten habe. Das Schlichtungsverfahren sei auch für „Massenverfahren“ geeignet. Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer ####1 an der X x/x KG der Beteiligung mit der Vertragsnummer ####2 an der X x/a KG der Beteiligung mit der Vertragsnummer ####3 an der X x/x ihre Ursachen haben. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Mit fristgemäß eingelegtem Einspruch hat der Kläger seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt und außerdem beantragt, das Versäumnisurteil vom 20.08.2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Schadensersatzansprüche gegen sie bestünden nicht, da die Prospekte fehlerfrei seien. Die Anleger seien keineswegs systematisch falsch beraten worden. Die Feststellungsklage sei unzulässig, da dem Kläger die vorrangig zu erhebende Leistungsklage möglich sei. Es fehle deswegen am Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Prospektfehler lägen nicht vor. Eine etwaige Pflicht zur Plausibilitätsprüfung der Prospekte habe die Beklagte jedenfalls nicht verletzt, sie hätte die gerügten Fehler nicht erkennen können. Etwaige Prospektfehler seien außerdem nicht wesentlich und ursächlich für die Anlageentscheidung gewesen. Die Beklagte hat – unstreitig – die Einrede der Verjährung erhoben und diese auf den Ablauf sowohl der kenntnisabhängigen als auch der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist gestützt. Sie hält die absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist deshalb für verstrichen, weil das Güteverfahren den Lauf der Verjährung nicht gehemmt habe. Die Beklagte hat bereits den Zugang des Schlichtungsantrages beim Schlichter vor dem 03.01.2012 bestritten. Der Güteantrag sei inhaltlich nicht hinreichend konkretisiert und individualisiert, um den Lauf der Verjährungsfrist hemmen zu können. Vortrag zur konkreten Beratungssituation fehle vollständig. Zudem seien Prospektfehler nur pauschal genannt und nicht bezogen auf die jeweils gezeichneten Fonds. Es würden Stichworte genannt, die in den folgenden Klagen nur für einige, nicht aber alle Fondsgesellschaften und teilweise auch überhaupt nicht aufgegriffen würden. Der Schaden werde nicht konkret beziffert und der im Güteantrag „geschätzte“ Streitwert in Form des Nominalbetrags der Anlagen sei erheblich geringer als der mit den Leistungsanträgen verfolgte Schadensersatzbetrag. Die Bekanntgabe des Güteantrages durch den Schlichter sei vorsätzlich und in kollusivem Zusammenwirken mit den Klägervertretern und deswegen nicht „demnächst“ im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt. Außerdem sei den Klägervertretern die organisatorische Überforderung des Schlichters E aufgrund der allein von ihnen zum Jahreswechsel 2011/2012 eingereichten mehr als 12.000 Güteanträge bekannt gewesen. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens sei deswegen rechtsmissbräuchlich gewesen. Außerdem habe sie ersichtlich nur dazu gedient, eine weitere Gebühr der Klägervertreter anfallen zu lassen und die verjährungshemmende Wirkung zu erschleichen. Das Landgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Es bestünden zwar auch an der Zulässigkeit der Klage erhebliche Zweifel. Dies könne aber ausnahmsweise dahinstehen, da die Klage unbegründet sei. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers – gleich ob aus Anlagemittlung oder Anlageberatung – seien jedenfalls wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist verjährt. Die mit Ablauf des 02.01.2012 endende absolute Verjährungsfrist sei abgelaufen und nicht wirksam durch Bekanntgabe des Güteantrags an die Beklagte gehemmt worden, selbst wenn der Güteantrag des Klägers noch vor dem 03.01.2012 bei der Schlichtungsstelle E eingegangen sei. Der Güteantrag sei der Beklagten nicht „demnächst“ im Sinne der §§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, 167 ZPO bekannt gegeben worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die maßgebliche Ursache für die Verzögerungen bei der Zustellung gesetzt. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Mit der zulässig eingelegten Berufung verfolgt der Kläger in erster Linie seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und stellt hilfsweise die Klage zu einem maßgeblichen Teil auf einen Zahlungsantrag um. Er fordert hilfsweise die Zahlung seiner Einlage zuzüglich Abwicklungsgebühr abzüglich Ausschüttungen und Verkaufserlöse sowie zusätzlich entgangenen Gewinn. Letzteren beziffert er mit 8.867,28 € hinsichtlich der 1994 gezeichneten Beteiligung, mit 12.669,16 € hinsichtlich der 1995 gezeichneten Beteiligung und mit 17.033,42 € hinsichtlich der 1997 gezeichneten Beteiligung (vgl. Berufungsbegründung S. 5 f., Bl. 1874 f. d.A.). Zu dessen Berechnung seien die durchschnittlichen Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zugrunde zu legen. Das Landgericht halte die Feststellungsklage zu Unrecht für unzulässig. Da die Verjährung zukünftig entstehender Schäden drohe, ohne dass diese Schäden abschließend beziffert werden könnten, seien die Anforderungen an das Feststellungsinteresse in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes abhängig. Das Landgericht habe zu Unrecht den Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist angenommen. Es sei von einer „demnächstigen“ Zustellung auszugehen. Bei den Vorschriften zur Verjährungshemmung seien die Interessen des Gläubigers gegen die des Schuldners abzuwägen. Der Kläger habe den Güteantrag rechtzeitig vor Ablauf des 02.01.2012 bei der Gütestelle eingereicht, weitere Pflichten hätten ihn nicht getroffen. Er könne sich darauf verlassen, dass die weitere Verantwortung für das Verfahren bei dem beauftragten Schlichter liege. Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die er nicht beeinflussen könne, würden ihm nicht zugerechnet. Insbesondere sei es ihm nicht untersagt, einen Antrag bei einer Gütestelle einzureichen, bei der eine Vielzahl von Güteanträgen eingereicht worden sei oder werde. Die landgerichtliche Auffassung hätte zur Folge, dass sich der Antragsteller im ganzen Bundesgebiet erkundigen müsste, ob eine Gütestelle noch freie Kapazitäten habe. Daran ändere nichts, dass der Kläger trotz Kenntnis von einer Vielzahl weiterer dort eingehender Güteanträge dieselbe Gütestelle wählte. Auch bei anderen Gütestellen seien in der Vergangenheit schon häufiger eine Vielzahl von Güteanträgen zeitgleich eingegangen, ohne dass der Bundesgerichtshof trotz Verzögerungen von ca. 1 Jahr die demnächstige Zustellung in Frage gestellt habe. Überhaupt träfe den Kläger bei der – auch örtlichen – Wahl der Gütestelle keinerlei Verpflichtung. Anderes ergebe sich nicht aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des BGH, NJW 2010, S. 222, 224 (= BGHZ 182, 284 ff). Das Landgericht würdige auch den Vortrag des Klägers zur historischen Ausnahmesituation Ende 2011 nicht. Forderungen seien Eigentum iSd Art. 14 GG; überzogene Maßstäbe hinsichtlich der Verjährungshemmung verböten sich daher u.a. unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 GG und des fairen Verfahrens. Verjährungshemmende Wirkung komme dem Güteantrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann zu, wenn dieses nicht ernsthaft betrieben werde (Hinweis auf BGH, Urteil vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92). Der Kläger müsse sich auch nicht die Handlungen seiner Prozessbevollmächtigten für andere Mandanten zurechnen lassen. Abgesehen davon hätte das Landgericht dann prüfen müssen, ob durch ein etwaiges Verschulden überhaupt eine tatsächliche Verzögerung des Verfahrens eingetreten sei. Das Landgericht treffe keine Feststellungen zu den Kapazitäten der gewählten Gütestelle oder dazu, ob Gütestellen zur Verfügungen gestanden hätten, die eine schnellere Zustellung hätten veranlassen können. Beispielsweise seien Güteverfahren vor der C z.T. noch deutlich später zugestellt worden (Anlage BK 2, Schreiben der Beklagten vom 22.04.2013, Anlagenband). Der Kläger beantragt, 1. auf die Berufung das Urteil des Landgerichts Hagen aufzuheben und zurückzuverweisen, hilfsweise, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 19.01.2015 das landgerichtliche Versäumnisurteil vom 20.08.2014 aufzuheben und 2. a) die Beklagte zur Zahlung von 62.080,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen; b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus den Beteiligungen an der X x/x KG, Vertragsnummer: ####3 und ####1 sowie an der X x/a KG, Vertragsnummer: ####2 zu ersetzen, c) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet und d) die Beklagte zur Zahlung von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.110,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen sowie zu verurteilen, den Kläger von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.578,89 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weitgehend ohne konkreten Bezug zur Berufungsbegründung. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass eine Feststellungsklage unzulässig sei. Sie führt näher aus, dass der Güteantrag nicht hinreichend individualisiert sei, wegen unzureichender Angaben bei allen drei gezeichneten Beteiligungen im Hinblick auf die Zeichnungssumme, den (ungefähren) Beratungszeitraum, den Hergang der Beratung sowie das angestrebte Verfahrensziel, beispielsweise die Höhe des entgangenen Gewinns oder etwaige Darlehenskosten. Allein die Angabe der jeweiligen Beteiligungsnummer genüge hierzu nicht, weil die Gütestelle als Adressatin des Güteantrags mit dieser nichts habe anfangen können. Selbst der Beklagten sei eine Rekonstruktion anhand der Beteiligungsnummern nur unter größeren Mühen und nur eingeschränkt möglich gewesen. Außerdem seien neue Beteiligungsnummern im Falle von Erbfällen oder Scheidungen vergeben worden, von denen die Beklagte keine Kenntnis erhalten habe. Die Zustellung sei auch nicht demnächst erfolgt und die Wahl des Güteverfahrens rechtsmissbräuchlich. Vor dem Kammergericht ist ein Musterverfahren nach dem KapMuG anhängig, das u.a. die vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit gerügten Prospektfehler der verschiedenen Prospekte bzw. Prospektfassungen zum Gegenstand hat. Die dortigen Kläger haben – vertreten durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers – beantragt, das Verfahren gemäß § 15 KapMuG zu erweitern u.a. um Fragen zur Hemmung der Verjährung durch mit hiesigem Antrag nahezu identische Güteanträge. II. Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen – auf die der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt – davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist, weil Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt und nicht länger durchsetzbar sind. Die von dem Kläger vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und ihm günstigere Entscheidung zu tragen. 1. Die ursprünglich allein erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, dass der Kläger seine drei Beteiligungen bereits am 20.09.2007 auf dem Zweitmarkt veräußert hat. Welche zukünftigen Schäden aus den seit nunmehr 8 Jahren nicht mehr dem Kläger zustehenden Beteiligungen noch entstehen sollen, legt er nicht substantiiert dar. Der mit der Berufungsbegründung im Rahmen des Hilfsantrags angekündigte Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs mit der Gegenleistung geht ins Leere. 2. Die Klage ist auch mit dem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag unbegründet. Ob die Beklagte ihre Aufklärungspflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vermittlungs- oder Beratungsvertrag schuldhaft verletzt hat, kann offen bleiben. Denn der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche des Klägers steht die von der Beklagten wirksam erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Kläger erwarb die streitgegenständlichen Anlagen bereits im Jahre 1994, 1995 und 1997. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB begann die 10jährige absolute Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB daher am 02.01.2002 und endete, da es sich bei dem 31.12.2011 um einen Samstag handelte, gemäß § 193 BGB analog grundsätzlich mit Ablauf des Montag, 02.01.2012. Die Klage wurde nach Ablauf dieser Frist im Jahre 2013 erhoben. Die Veranlassung der Bekanntgabe des klägerischen Güteantrags vom 29.12.2011 (Anlage K 1 a, Bl. 1095 ff. d.A.) hat die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. a) Der Güteantrag ist schon nicht ausreichend individualisiert, um eine Hemmung herbeizuführen. aa) Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14, juris Rn. 17). So muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Freilich sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt – anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren – auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits ab. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. Zufolge dieser Grundsätze hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH, u.a. Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14, juris Rn. 22 ff. m.w.N. – s. hierzu auch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 10.09.2015 – 1 BvR 1817/15 –, daran anschließend BGH, Beschlüsse vom 16.07.2015 – III ZR 164/14, juris Rn. 3 – s. hierzu auch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 10.09.2015 – 1 BvR 1955/15 – und vom 13.08.2015 – III ZR 358/14, Rn. 3 und Urteile vom 20.08.2015 – III ZR 373/14, Rn. 15 ff. und vom 03.09.2015 – III ZR 347/14, juris Rn. 16 ff.; vgl. bereits OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2014 – 34 U 30/14, juris Rn. 83 ff.; zum Schlichter als Adressat eingehend Assies/Faulenbach, Prozessuale Probleme des Güteverfahrens, BKR 2015, 89 ff., 90). bb) Diesen Anforderungen genügt der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten gestellte Güteantrag nicht. Die Klägervertreter verwendeten in etwa 4.500 im Dezember 2011 eingereichten, gegen die Beklagte gerichteten Schlichtungsanträgen betreffend die X- und Z-Fonds stets nahezu identisch formulierte Güteanträge, die sich nur durch die Namen der Anspruchsteller sowie die Angaben zur Kapitalanlage – entsprechend auch der gerügten Prospektfehler – und Einlagesummen voneinander unterschieden. In dem hier verwendeten Güteantrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten werden zunächst die Parteien aufgeführt und „wegen Schadensersatz“ die Einleitung der Schlichtung beantragt. Zur konkreten Kapitalanlage werden jeweils nur der Name des Fonds, die Einlagesumme und die Vertragsnummer der Fondsgesellschaft genannt. Ein ungefährer Beratungszeitraum ist ebenso wenig angegeben wie das Datum des Beitritts, der Ort der Beratung, deren Dauer oder die beteiligten Personen. Der Güteantrag lässt jegliche inhaltliche Darstellung der Beratung vermissen, obwohl die Antragsgegnerin – die Beklagte – die Beraterin des Klägers war und daher Ansprüche gegen sie ausschließlich aufgrund des Beratungsverhältnisses bestehen können. Die Formulierung im Güteantrag (dort S. 3), „Die Beteiligungen der antragstellenden Partei an den streitgegenständlichen Beteiligungsgesellschaften wurden jeweils infolge einer Beratung durch einen Berater der Antragsgegnerin geschlossen. … Die Beteiligungen wurden unter Zuhilfenahme von Prospekt- und Werbematerial sowie unter Einschaltung von auf diese Werbemittel geschulten Beratern geschlossen. Es erfolgte jeweils keine zutreffende, verständliche und vollständige Aufklärung über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände.“ genügt damit den an die Angaben zur Individualisierung der Beratungssituation gestellten Anforderungen nicht. cc) Die Angaben zur Individualisierung des Streitgegenstandes waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte anhand des Namens und der jeweiligen Beteiligungsnummer des Klägers – bei der es sich allerdings nicht um eine eigene Vertragsnummer der Beklagten handelte – in der Lage gewesen wäre, ihren Unterlagen nähere Einzelheiten zu der streitbefangenen Beteiligung zu entnehmen und/oder diese Einzelheiten durch Befragung des aus den Unterlagen evtl. zu ersehenden Beraters zu ermitteln. Denn das Erfordernis der Individualisierung betrifft unmittelbar den Güteantrag selbst; es entfällt selbst dann nicht, wenn der Antragsgegner durch eigene Nachforschungen den Gegenstand des Güteverfahrens ermitteln kann. Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden, finden in das Güteverfahren keinen Eingang und können daher auch bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte prozessuale Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert worden ist, keine Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 03.09.2015 – III ZR 347/14, juris Rn. 19). Der pauschale und gerichtsbekannt für eine Vielzahl nahezu gleichlautender Anträge vorformulierte Güteantrag vermag damit schon die ihm obliegende Warnfunktion für den Schuldner nicht ansatzweise zu erfüllen (vgl. bereits OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 88). Aber auch für den Schlichter, dessen einzige Erkenntnisquelle zum Sachverhalt der Güteantrag darstellt, war eine sachgerechte Vorbereitung auf eine Güteverhandlung unter diesen Voraussetzungen von vornherein unmöglich. Die Gütestelle konnte mit diesem Güteantrag des Klägers ihrer Aufgabe, d.h. insbesondere dem Hinwirken auf eine gütliche Einigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, nicht im Ansatz nachkommen. dd) Auch hinsichtlich der begehrten Rechtsfolge bleibt der ohne konkreten Antrag oder sonstige Bezifferung der behaupteten Ansprüche gestellte Güteantrag zu unbestimmt. Notwendige Ausführungen zur Bestimmung wenigstens der Größenordnung des geltend gemachten Schadens sind zur Klärung der Frage der Rechtsverteidigung der Beklagten ebenso wie für die auf eine Streitschlichtung ausgerichtete Tätigkeit der Gütestelle unverzichtbar. Zwar werden einzelne Schadenspositionen allgemein bezeichnet; so heißt es im Güteantrag u.a.: „Die Antragsgegnerin hat daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit den Beteiligungen entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob keine Beteiligungen zustande gekommen wären. Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Diese Pflicht zum Ersatz des Schadens erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten …, und auf künftig noch aus den Beteiligungen entstehende Schäden.“ In Verbindung mit der im Güteantrag ebenfalls genannten jeweiligen Einlagensumme erschloss sich aber selbst eine nur ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Schadens weder der Beklagten noch dem Schlichter. Zum Einen waren von der Summe der Einzahlungen bereits erhaltene Ausschüttungen abzuziehen, die sich nur durch eigenen Ermittlungsaufwand der Beklagten bzw. des Schlichters beziffern ließen. Zum Anderen war offen, in welcher Höhe der Kläger entgangenen Gewinn geltend machen würde. Tatsächlich übersteigt dieser in der nunmehr geltend gemachten Höhe die Zeichnungssumme abzüglich Ausschüttungen erheblich (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 13.08.2015 – III ZR 358/14, juris Rn. 4, vergleichbar BGH, Urteil vom 20.08.2015 – III ZR 373/14, Rn. 22). Gänzlich unerwähnt blieb im Güteantrag die Tatsache, dass der Kläger die drei Beteiligungen schon vier Jahre vor Einreichung des Güteantrags veräußert hatte und sich daher auch den Veräußerungserlös auf einen behaupteten Schadensersatzanspruch hätte anrechnen lassen müssen. b) Die Bekanntgabe des Güteantrags wurde auch nicht demnächst nach der Einreichung des Antrags gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst, was zu Lasten des Klägers geht, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe „demnächst“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 22.09.2009 – XI ZR 230/08, juris Rn. 14). Wie dort darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist, selbst wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Allerdings sind einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, a.a.O., juris Rn. 15 f. m.w.N.). Zugestellt wurde der Güteantrag am 08.11.2012 gemeinsam mit zahlreichen weiteren Güteanträgen, die in mehreren Paketen sämtlich an jenem Tag die Beklagte erreichten. Bei Beachtung der dargelegten Grundsätze ist die späte Zustellung 11 Monate nach Einreichung der Anträge bei der Gütestelle dem Kläger zuzurechnen, weil der Kläger die Verzögerung hätte vermeiden können. Seine Prozessbevollmächtigten führten in einer zu Lasten des Klägers gehenden Weise eine verzögerte Zustellung vorhersehbar herbei, indem sie die Gütestelle E mit etwa 12.000 Ende Dezember 2011 gestellten Güteanträgen überlasteten. Die Gütestelle wird betrieben von einem in einem verhältnismäßig kleinen und abgeschiedenen Ort tätigen Einzelanwalt. Sie war erkennbar nicht darauf ausgelegt, etwa 12.000 innerhalb weniger Tage eingegangene Güteanträge zügig zu erfassen, geschweige denn sachgerecht und einzelfallbezogen zu bearbeiten. Dieser Arbeitsaufwand war durch einen Einzelanwalt nicht in absehbarer Zeit zu bewältigen, wollte er die Güteverfahren auch nur ansatzweise ordnungsgemäß durchführen. Der Kläger, der sich die Handlungen und das Wissen seiner Bevollmächtigten zurechnen lassen muss, konnte und musste deswegen bei Stellung der Güteanträge bei der Gütestelle E eine Überlastung der Gütestelle erwarten, die bei weitem über den ohnehin bei den Gütestellen zum Jahreswechsel 2011/2012 anfallenden Arbeitsaufwand hinausging. Eine Verteilung der Güteanträge allein auf die Gütestellen in L – Sitz der Beklagten –, wahlweise im gesamten Bundesgebiet – z.B. an den Wohnorten der von den Bevollmächtigten des Klägers vertretenen Anleger – hätte zwar ebenfalls zu einer bedeutenden Mehrbelastung jeder einzelnen Gütestelle geführt, nicht aber zu einer auch nur annähernd vergleichbar hohen Belastung wie jener eines Einzelanwalts mit der gleichzeitigen Stellung von etwa 12.000 Güteanträgen. Im Falle des Alternativverhaltens war daher sicher mit einem vergleichsweise deutlich kürzeren Zeitraum bis zur Bekanntgabe des Güteantrags zu rechnen. Die Ausführungen zur Belastung der C verkennen, dass es nicht um den Vorwurf geht, den Antrag nicht bei der C angebracht zu haben, sondern darum, die sicher vorhersehbare Überbelastung allein schon durch die von den Prozessbevollmächtigten gestellten Güteanträge nicht auf mehrere Gütestelle verteilt zu haben, zumal – wie der Kläger selbst erkennt – zum Ende des Jahres 2011 mit einem allgemein gesteigerten Aufkommen von Güteanträgen zu rechnen war. c) Die Inanspruchnahme des Güteverfahrens durch den Kläger erfolgte nach Auffassung des Senats außerdem in rechtsmissbräuchlicher Weise. aa) Angesichts der den Bevollmächtigten des Klägers aus früheren, auch gerichtlichen Verfahren hinreichend bekannten fehlenden Vergleichsbereitschaft der Beklagten konnte der Kläger nicht mit einer Einigung der Parteien im Güteverfahren rechnen. Dieser Beweggrund allein führt zwar weder zu einer fehlenden Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB noch zu der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entsprechend § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92, juris Rn. 22). Grundsätzlich ist für eine Verjährungshemmung auch nicht erforderlich, dass das Güteverfahren Erfolg verspricht oder der Antragsteller das Verfahren nicht ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung betreibt (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92, juris Rn. 22, OLG Hamm, a.a.O., Rn. 107). Gleichwohl sind in diesen Konstellationen Fälle des Missbrauchs des Güteverfahrens denkbar, in denen im Einzelfall Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 242 BGB anzunehmen ist (BGH, a.a.O., unter Verweis auf Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1907 – V 58/07, RGZ 66, 412). Im zitierten vom Reichsgericht entschiedenen Fall hatte der Kläger einen Beweissicherungsantrag gestellt, dies allerdings verbunden mit der Bitte, keinerlei richterliche Verfügung zu treffen, denn der Antrag sei nur zur Unterbrechung der Verjährung eingereicht. Dies erachtete das Reichsgericht als rechtsmissbräuchlich, da dem Antrag seine Bedeutung als Beweissicherungsantrag genommen worden sei. bb) Das vorliegende Verfahren ist mit jener Fallkonstellation vergleichbar. Der Kläger wollte durch das Güteverfahren offensichtlich die Verjährung hemmen, ohne das Güteverfahren je ernsthaft betreiben zu wollen. Dies führte nach Vorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu einer ganz erheblichen Verzögerung des Verfahrens, und er rechnete dabei mit dem sicheren Scheitern des Güteverfahrens. Diese nach Auffassung des Senats zu einer rechtsmissbräuchlichen und einer rechtzeitigen Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist entgegenstehenden Inanspruchnahme der Gütestelle führenden Zielsetzungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergeben sich aus einer Gesamtschau der zum Teil bereits angesprochenen und im Übrigen nachfolgend dargestellten Gesichtspunkte. Die Prozessbevollmächtigten wussten, dass durch Stellung von 12.000 Güteanträgen ausschließlich bei der Gütestelle E die Durchführung geordneter Güteverfahren praktisch unmöglich werden würde, sie sich aber mindestens erheblich verzögern würden und bezweckten auch gerade diese sich jedem neutralen Betrachter aufdrängende Folge. Indem sie die Güteanträge nur unzureichend individualisierten, war der Schlichter außerdem außer Stande, sinnvolle Einigungsvorschläge zu unterbreiten, während die Ermittlung der konkreten Sachverhalte für die Beklagte mindestens mit erheblichem Aufwand verbunden war. Letzterer Umstand war geeignet, die Beklagte selbst bei – tatsächlich nicht vorhandener – Aufgeschlossenheit gegenüber einem Güteverfahren endgültig von einer Mitwirkung abzuhalten. Gleichzeitig war Rechtsanwalt E eine Durchführung von einzelfallbezogenen Güteterminen in Tausenden Güteverfahren von vornherein unmöglich, da er für derartige Termine lediglich einen Tag pro Woche bereithielt. Dies ergibt sich aus dem von dem Kläger selbst vorgelegten Schreiben des Schiedsmanns (vgl. Anlage K 15, Bl. 388 d.A.). Die enorme Anzahl der durch die Bevollmächtigten des Klägers gleichzeitig bei der Gütestelle anhängig gemachten Verfahren schloss eine zeitnahe Bearbeitung von vornherein aus. Allein der Wunsch nach einem gezielten Nichtbetreiben des Güteverfahrens vermag auch die – vom Kläger nicht begründete – Auswahl der Gütestelle E im D zu erklären, weit vom Wohnort des Klägers entfernt und obwohl die Beklagte ihren Sitz in A hat und die Klägervertreter ihre Kanzlei in B führen. Diese Würdigung der hier vorliegenden Umstände überspannt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht die Anforderungen an die Ausfüllung des Hemmungstatbestandes des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Es reicht gerade nicht jedwede Verfolgung des Anspruchs, um die Verjährungsfrist zu hemmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner qualifizierte Anforderungen an die Hemmung der Verjährung gestellt, indem er einen Numerus Clausus der Hemmungstatbestände normiert hat. Gerade wenn das Güteverfahren vorrangig oder sogar ausschließlich der Hemmung der Verjährung dienen soll, setzt die Inanspruchnahme der Hemmungswirkung voraus, dass der Güteantrag wenigstens formal geeignet wäre, auf seiner Grundlage ein Güteverfahren durchzuführen. Daran fehlt es aus den oben dargelegten Gründen. 3. Der Rechtsstreit ist nach gegenwärtigem Stand nicht im Hinblick auf das beim Kammergericht anhängige Musterverfahren nach KapMuG auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht von den Feststellungszielen jenes Verfahrens ab (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG), weil die Klage bereits aus anderen Gründen unbegründet und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Über den Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens auch auf Fragen der Hemmung der Verjährung durch Güteanträge ist noch nicht entschieden. Diese Fragen sind daher derzeit nicht Feststellungsziele des Musterverfahrens. Auch insofern liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG daher nicht vor.