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Beschluss

34 U 179/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0119.34U179.15.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. I. Die Kläger fordern von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Sie zeichneten am 30.10.1997 nach Gesprächen mit einem Mitarbeiter namens Z der Beklagten, die damals noch unter dem Namen O GmbH firmierte, eine Beteiligung als Treugeberkommanditisten am geschlossenen Fonds X KG (im Folgenden: X) i.H.v. 50.000 DM zzgl. 5 % „Abwicklungsgebühr“ (insg. 52.500 DM, mithin 26.842,82 €, Anlage K 1, 1. Seite, Anlagenband Klageschrift). Den Beratungsgesprächen zugrunde lag der Emissionsprospekt zum X (1. Aufl. Stand 15. August 1997, Anlage K 1, Anlagenband). Der Fonds investierte in Immobilien in Deutschland und den USA sowie in Wertpapieranlagen in der Schweiz. Die Kläger finanzierten – nach ihrer Behauptung auf Empfehlung des Mitarbeiters der Beklagten – die Beteiligung und die Abwicklungsgebühr durch ein Darlehen bei der C AG, das sie bis August 2007 vertragsgerecht bedienten und nach Umschuldung des Restbetrages ablösten. Zum Zwecke der Umschuldung erfolgte über den Restbetrag eine Darlehensaufnahme bei der Y, welches am 30.09.2014 vollständig abgelöst wurde. Der Fonds entwickelte sich nicht wie prognostiziert. Die prospektierten Ausschüttungen wurden nicht oder in deutlich verringertem Umfang gezahlt. Insgesamt erhielten die Kläger nach ihrem Vortrag Ausschüttungen in Höhe von 9.340,59 € (vgl. Berufungsbegründung S. 4, Bl. 1094 d.A.). Die Kläger haben mit Schreiben vom 29.12.2011 ein Schiedsverfahren vor der Gütestelle des Rechtsanwalts K in A angestrengt (Anlage K 1a, Bl. 459 ff. d.A.). Zum Jahreswechsel 2011/2012 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Kläger insgesamt 12.000 Güteverfahren bei der Gütestelle K, davon etwa 4.500 gerichtet gegen die Beklagte, etwa 4.260 Anträge gegen den Fondsinitiator und Gesellschafter B persönlich und die gleiche Anzahl gegen die Treuhandkommanditistin U GmbH. Auf den Inhalt der Antragsschrift wird verwiesen. Der Antrag ist durch den Schlichter gemeinsam mit zahlreichen weiteren Anträgen in insgesamt 9 Paketen der Beklagten am 08.11.2012 zugestellt worden. Die Beklagte ist nicht zum Schlichtungstermin erschienen. Rechtsanwalt K hat daraufhin das Scheitern der Schlichtung festgestellt. Bereits deutlich vor Einreichung der Güteanträge hatte die Beklagte den Prozessbevollmächtigen der Kläger in zahlreichen, auch gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, nicht zu einem Vergleichsschluss bereit zu sein. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte aufgrund Verletzung der Pflichten aus einem vor Zeichnung der Anlage zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag, denn sie habe sie falsch beraten. Der Beteiligungsprospekt des X sei unrichtig, unvollständig und irreführend gewesen. Die Beklagte habe als Anlageberaterin den Prospekt einer Plausibilitätsprüfung unterziehen müssen und hätte dabei die Fehler bemerkt. Die Kläger rügen mehrere Prospektfehler, zu denen sie im Einzelnen näher ausführen. Die geschilderten Fehler seien auch kausal für ihre Anlageentscheidung gewesen. Sie hätten die Beteiligung anderenfalls nicht gezeichnet. Das Verschulden der Beklagten werde vermutet. Die Fehler seien für die Beklagte bei der geschuldeten Plausibilitätsprüfung erkennbar gewesen. Die Klage sei nicht schon aus anderen Gründen unzulässig oder unbegründet. Die Kläger haben die erhobene Feststellungsklage für zulässig erachtet. Es bestehe die Möglichkeit, dass ihnen umfangreiche rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Beratungskosten aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen der Fondsgesellschaft entstünden. Ihrer Auffassung nach sind Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht verjährt, weil das Güteverfahren den Lauf der Verjährung wirksam gehemmt habe. Der Antrag der Kläger sei bei der Gütestelle vor dem 03.01.2012 eingegangen. Der Güteantrag sei hinreichend bestimmt gewesen. Durch die Angabe von Namen, Anlage und Beteiligungsnummer sei der Streitgegenstand so genau gekennzeichnet worden, dass er mit keinem anderen Gegenstand verwechselt werden konnte. Die Bekanntgabe des Schlichtungsantrages sei „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt. Eine Verzögerung aus der Sphäre der Kläger oder der Klägervertreter habe es nicht gegeben, insbesondere keine gezielten Absprachen zwischen den Klägervertretern und dem Schlichter zur Bekanntgabe des Güteantrages. Der Schlichter habe die erhebliche Anzahl von Güteanträgen, die aufgrund der zum Jahresende 2011 bestehenden rechtshistorischen Ausnahmesituation bei der Schlichtungsstelle eingegangen seien, fortlaufend abgearbeitet. Auch andere Gütestellen hätten die Verfahren nicht schneller bearbeitet, wie die Überlastung beispielsweise der M zum Jahreswechsel 2004/2005 und erneut 2011/2012 gezeigt habe. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens sei im Übrigen nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Ihre Prozessbevollmächtigten seien davon ausgegangen, dass die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens im vorliegenden Fall Aussicht auf Erfolg geboten habe. Das Schlichtungsverfahren sei auch für „Massenverfahren“ geeignet. Die Kläger haben erstinstanzlich den Antrag angekündigt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer #####/#### an der X GmbH & Co. KG ihre Ursachen haben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Schadensersatzansprüche gegen sie bestünden nicht, da der Prospekt fehlerfrei sei. Die Anleger seien keineswegs systematisch falsch beraten worden. Die Feststellungsklage sei unzulässig, da den Klägern die vorrangig zu erhebende Leistungsklage möglich sei. Es fehle deswegen am Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Prospektfehler lägen nicht vor. Eine etwaige Pflicht zur Plausibilitätsprüfung des Prospekts habe die Beklagte jedenfalls nicht verletzt, sie hätte die gerügten Fehler nicht erkennen können. Etwaige Prospektfehler seien außerdem nicht wesentlich und ursächlich für die Anlageentscheidung gewesen. Die Beklagte hat – unstreitig – die Einrede der Verjährung erhoben und diese auf den Ablauf sowohl der kenntnisabhängigen als auch der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist gestützt. Sie hält die absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist deshalb für verstrichen, weil das Güteverfahren den Lauf der Verjährung nicht gehemmt habe. Die Beklagte hat bereits den Zugang des Schlichtungsantrages beim Schlichter vor dem 03.01.2012 bestritten. Der Güteantrag sei inhaltlich nicht hinreichend konkretisiert und individualisiert, um den Lauf der Verjährungsfrist hemmen zu können. Vortrag zur konkreten Beratungssituation fehle vollständig. Zudem seien Prospektfehler nur pauschal genannt und nicht bezogen auf die jeweils gezeichneten Fonds. Es würden Stichworte genannt, die in den folgenden Klagen nur für einige, nicht aber alle Fondsgesellschaften und teilweise auch überhaupt nicht aufgegriffen würden. Der Schaden werde nicht konkret beziffert und der im Güteantrag „geschätzte“ Streitwert in Form des Nominalbetrags der Anlage sei erheblich geringer als der mit den Leistungsanträgen verfolgte Schadensersatzbetrag. Die Bekanntgabe des Güteantrages durch den Schlichter sei vorsätzlich und in kollusivem Zusammenwirken mit den Klägervertretern und deswegen nicht „demnächst“ im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt. Außerdem sei den Klägervertretern die organisatorische Überforderung des Schlichters K aufgrund der allein von ihnen zum Jahreswechsel 2011/2012 eingereichten mehr als 12.000 Güteanträge bekannt gewesen. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens sei deswegen rechtsmissbräuchlich gewesen. Außerdem habe sie ersichtlich nur dazu gedient, eine weitere Gebühr der Klägervertreter anfallen zu lassen und die verjährungshemmende Wirkung zu erschleichen. Im Termin vor dem Landgericht hat der Klägervertreter erklärt, keinen Sachantrag zu stellen. Das Landgericht hat daraufhin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Deswegen sei trotz Säumnis der Kläger die Klage durch kontradiktorisches Endurteil abzuweisen gewesen. Den Klägern fehle aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage das Feststellungsinteresse. Es sei nicht ersichtlich, welche bis zur Klageerhebung entstandenen Schadenspositionen die Kläger nicht hätten beziffern können. Der mögliche Eintritt weiterer Schäden stehe dem nicht entgegen, denn solche Kosten ließen sich separat berechnen und stellten zusätzliche Schadenspositionen dar. Mit der zulässig eingelegten Berufung stellen die Kläger die Klage hilfsweise zu einem maßgeblichen Teil auf einen Zahlungsantrag um. Sie fordern nunmehr die Zahlung ihrer Einlage zuzüglich Abwicklungsgebühr und Finanzierungskosten abzüglich Ausschüttungen und zusätzlich einen auf insgesamt 10.568,35 € bezifferten entgangenen Gewinn (Berufungsbegründung S. 6, Bl. 1096 d.A.). Zu dessen Berechnung seien die durchschnittlichen Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zugrunde zu legen. Die Kläger sind der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht die Klage für unzulässig erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage (Verweis auf BGH, Urteil vom 09.06.1983 – III ZR 74/82). Eine Ausnahme sei nämlich dann geboten, wenn die vollständige Bezifferung des Anspruchs zur Zeit der Klageerhebung nicht möglich sei (Verweis auf BGH, Urteile vom 30.03.1983 – VIII ZR 3/82 und vom 17.10.2003 – V ZR 84/02) und ein weiterer Schadenseintritt wahrscheinlich. Letztere Voraussetzung greife allerdings nicht, wenn der Eintritt der Verjährung drohe (Verweis auf BGH, Urteil vom 20.03.2008 – IX ZR 104/05). Deswegen genüge es, wenn ein weiterer Schadenseintritt möglich sei. Dies sei hier entgegen der Ansicht des Landgerichts der Fall. Bestünden aber zum Teil bezifferbare, zum Teil noch unbezifferbare Schadenspositionen, müsse die Klage nicht in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufgeteilt werden, es sei ein einheitlicher Feststellungsantrag zulässig (Verweis auf BGH, Urteil vom 07.06.1988 – IX ZR 278/87). Die Kläger beantragen, das landgerichtliche Urteil vom 03.06.2015 aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückzuverweisen; hilfsweise unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 03.06.2015 1. die Beklagte zur Zahlung von 49.259,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Kläger zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der X GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: #####/####, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der X GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: #####/#### zu ersetzen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet und 4. die Beklagte zur Zahlung von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.638,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen sowie die Kläger von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.619,02 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Vor dem Kammergericht sind mehrere Musterverfahren nach dem KapMuG anhängig, die u.a. die von den Klägern im vorliegenden Rechtsstreit gerügten Prospektfehler zum Gegenstand haben. Die dortigen Kläger haben – vertreten durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger – beantragt, die Verfahren gemäß § 15 KapMuG zu erweitern u.a. um Fragen zur Hemmung der Verjährung durch mit hiesigem Antrag nahezu identische Güteanträge. II. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet, weil Ansprüche der Kläger jedenfalls verjährt und nicht länger durchsetzbar sind. 1. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Ob die Beklagte ihre Aufklärungspflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag schuldhaft verletzt hat, kann offen bleiben. Denn der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche der Kläger steht die von der Beklagten wirksam erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Kläger erwarben die streitgegenständliche Anlage bereits 1997. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB begann die 10jährige absolute Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB daher am 02.01.2002 und endete, da es sich bei dem 31.12.2011 um einen Samstag handelte, gemäß § 193 BGB analog grundsätzlich mit Ablauf des Montag, 02.01.2012. Die Klage wurde nach Ablauf dieser Frist im Jahre 2013 erhoben. Die Veranlassung der Bekanntgabe des klägerischen Güteantrags vom 29.12.2011 (Anlage K 1a, Bl. 459 ff. d.A.) hat die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. a) Der Güteantrag ist nicht ausreichend individualisiert, um eine Hemmung herbeizuführen. aa) Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14, juris Rn. 17). So muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Freilich sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt – anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren – auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits ab. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. Zufolge dieser Grundsätze hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH, u.a. Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14, juris Rn. 22 ff. m.w.N. – s. hierzu auch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 10.09.2015 – 1 BvR 1817/15 –, daran anschließend BGH, Beschlüsse vom 16.07.2015 – III ZR 164/14, juris Rn. 3 – s. hierzu auch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 10.09.2015 – 1 BvR 1955/15 – und vom 13.08.2015 – III ZR 358/14, Rn. 3 und Urteile vom 20.08.2015 – III ZR 373/14, Rn. 15 ff. und vom 03.09.2015 – III ZR 347/14, juris Rn. 16 ff.; vgl. bereits OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2014 – 34 U 30/14, juris Rn. 83 ff.; zum Schlichter als Adressat eingehend Assies/Faulenbach, Prozessuale Probleme des Güteverfahrens, BKR 2015, 89 ff., 90). bb) Diesen Anforderungen genügt der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten gestellte Güteantrag nicht. Die Klägervertreter verwendeten in etwa 4.500 im Dezember 2011 eingereichten, gegen die Beklagte gerichteten Schlichtungsanträgen betreffend die X- und E-Fonds stets nahezu identisch formulierte Güteanträge, die sich nur durch die Namen der Anspruchsteller sowie die Angaben zur Kapitalanlage – entsprechend auch der gerügten Prospektfehler – und Einlagesummen voneinander unterschieden. In dem Güteantrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten werden zunächst die Parteien aufgeführt und „wegen Schadensersatz“ die Einleitung der Schlichtung beantragt. Zur konkreten Kapitalanlage werden jeweils nur der Name des Fonds, die Einlagesumme und die Vertragsnummer der Fondsgesellschaft sowie die finanzierende Bank genannt. Die Zeichnungssumme wird nicht klar angegeben, sondern lediglich mitgeteilt, „nach bisheriger Feststellung des Unterzeichners“ seien auf die Beteiligung „Einlagen in Höhe von insgesamt … erfolgt“. Ob die Einzahlungen der Zeichnungssumme zzgl. Agio entsprechen, bleibt dabei schon offen. Ein ungefährer Beratungszeitraum ist ebenso wenig angegeben wie das Datum des Beitritts, der Ort der Beratung, deren Dauer oder die beteiligten Personen. Angaben zu Umfang und Kosten der Fremdfinanzierung fehlen ebenso. Der Güteantrag lässt außerdem jegliche inhaltliche Darstellung der Beratung vermissen, obwohl die Antragsgegnerin – die Beklagte – die Beraterin der Kläger war und daher Ansprüche gegen sie ausschließlich aufgrund des Beratungsverhältnisses bestehen können. Die Formulierung im Güteantrag (dort S. 3), „Die Beteiligung der antragstellenden Partei an der streitgegenständlichen Beteiligungsgesellschaft wurde infolge einer Beratung durch einen Berater der Antragsgegnerin geschlossen. … Die Beteiligung wurde unter Zuhilfenahme von Prospekt- und Werbematerial sowie unter Einschaltung eines auf diese Werbemittel geschulten Beraters geschlossen. Es erfolgte keine zutreffende, verständliche und vollständige Aufklärung über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände.“ genügt damit den an die Angaben zur Individualisierung der Beratungssituation gestellten Anforderungen nicht. cc) Die Angaben zur Individualisierung des Streitgegenstandes waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte anhand des Namens und der Beteiligungsnummer der Kläger – bei der es sich allerdings nicht um eine eigene Vertragsnummer der Beklagten handelte – in der Lage gewesen wäre, ihren Unterlagen nähere Einzelheiten zu der streitbefangenen Beteiligung zu entnehmen und/oder diese Einzelheiten durch Befragung des aus den Unterlagen evtl. zu ersehenden Beraters zu ermitteln. Denn das Erfordernis der Individualisierung betrifft unmittelbar den Güteantrag selbst; es entfällt selbst dann nicht, wenn der Antragsgegner durch eigene Nachforschungen den Gegenstand des Güteverfahrens ermitteln kann. Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden, finden in das Güteverfahren keinen Eingang und können daher auch bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte prozessuale Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert worden ist, keine Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 03.09.2015 – III ZR 347/14, juris Rn. 19). Der pauschale und gerichtsbekannt für eine Vielzahl nahezu gleichlautender Anträge vorformulierte Güteantrag vermag damit schon die ihm obliegende Warnfunktion für den Schuldner nicht ansatzweise zu erfüllen (vgl. bereits OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 88). Aber auch für den Schlichter, dessen einzige Erkenntnisquelle zum Sachverhalt der Güteantrag darstellt, war eine sachgerechte Vorbereitung auf eine Güteverhandlung unter diesen Voraussetzungen von vornherein unmöglich. Die Gütestelle konnte mit diesem Güteantrag der Kläger ihrer Aufgabe, d.h. insbesondere dem Hinwirken auf eine gütliche Einigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, nicht im Ansatz nachkommen. dd) Auch hinsichtlich der begehrten Rechtsfolge bleibt der ohne konkreten Antrag oder sonstige Bezifferung der behaupteten Ansprüche gestellte Güteantrag zu unbestimmt. Notwendige Ausführungen zur Bestimmung wenigstens der Größenordnung des geltend gemachten Schadens sind zur Klärung der Frage der Rechtsverteidigung der Beklagten ebenso wie für die auf eine Streitschlichtung ausgerichtete Tätigkeit der Gütestelle unverzichtbar. Zwar werden einzelne Schadenspositionen allgemein bezeichnet; so heißt es im Güteantrag u.a.: „Die Antragsgegnerin hat daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Diese Pflicht zum Ersatz des Schadens erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten …, und auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden.“ In Verbindung mit der im Güteantrag ebenfalls genannten Einlagensumme erschloss sich aber selbst eine nur ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Schadens weder der Beklagten noch dem Schlichter. Zum einen waren von der erbrachten Einlage die erhaltenen Ausschüttungen abzuziehen, die sich nur durch eigenen Ermittlungsaufwand der Beklagten bzw. des Schlichters beziffern ließen. Zum anderen war offen, ob und in welcher Höhe die Kläger entgangenen Gewinn geltend machen würden (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 13.08.2015 – III ZR 358/14, juris Rn. 4, vergleichbar BGH, Urteil vom 20.08.2015 – III ZR 373/14, Rn. 22). Allein dieser übersteigt die Hälfte die Zeichnungssumme abzüglich der Ausschüttungen. Insgesamt beansprucht der Kläger mit dem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag nahezu das Doppelte der im Güteantrag genannten Summe (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 13.08.2015 – III ZR 358/14, juris Rn. 4, vergleichbar BGH, Urteil vom 20.08.2015 – III ZR 373/14, Rn. 22). Nicht nachvollziehbar ist in der klägerischen Berechnung im Übrigen, wieso die Beklagte entgangenen Gewinn auf die fremdfinanzierten Beträge schulden sollte, wenn die Kläger wie hier die Kreditkosten im Rahmen des Hilfsantrags ebenfalls ersetzt verlangen. Die behauptete Aufklärungspflichtverletzung kann nicht für beides kausal geworden sein. Diese Würdigung der hier vorliegenden Umstände überspannt nicht die Anforderungen an die Ausfüllung des Hemmungstatbestandes des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Es reicht gerade nicht jedwede Verfolgung des Anspruchs, um die Verjährungsfrist zu hemmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner qualifizierte Anforderungen an die Hemmung der Verjährung gestellt, indem er einen Numerus Clausus der Hemmungstatbestände normiert hat. Auch wenn das Güteverfahren vorrangig oder sogar ausschließlich der Hemmung der Verjährung dienen soll, setzt die Inanspruchnahme der Hemmungswirkung voraus, dass der Güteantrag wenigstens formal geeignet wäre, auf seiner Grundlage ein Güteverfahren durchzuführen. Daran fehlt es aus den oben dargelegten Gründen. b) Die Bekanntgabe des Güteantrags wurde auch nicht demnächst nach der Einreichung des Antrags gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst, was zu Lasten der Kläger geht. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe „demnächst“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 22.09.2009 – XI ZR 230/08, juris Rn. 14). Wie dort darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist, selbst wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Allerdings sind einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, a.a.O., juris Rn. 15 f. m.w.N.). Zugestellt wurde der Güteantrag am 08.11.2012 gemeinsam mit zahlreichen weiteren Güteanträgen, die in mehreren Paketen sämtlich an jenem Tag die Beklagte erreichten. Bei Beachtung der dargelegten Grundsätze ist die späte Zustellung 11 Monate nach Einreichung der Anträge bei der Gütestelle der Kläger zuzurechnen, weil die Kläger die Verzögerung hätten vermeiden können. Ihre Prozessbevollmächtigten führten in einer zu Lasten der Kläger gehenden Weise eine verzögerte Zustellung herbei, indem sie die Gütestelle K mit etwa 12.000 Ende Dezember 2011 gestellten Güteanträgen überlasteten. Die Gütestelle wird betrieben von einem in einem verhältnismäßig kleinen und abgeschiedenen Ort tätigen Einzelanwalt. Sie war erkennbar nicht darauf ausgelegt, etwa 12.000 innerhalb weniger Tage eingegangene Güteanträge zügig zu erfassen, geschweige denn sachgerecht und einzelfallbezogen zu bearbeiten. Dieser Arbeitsaufwand war durch einen Einzelanwalt nicht in absehbarer Zeit zu bewältigen, wollte er die Güteverfahren auch nur ansatzweise ordnungsgemäß durchführen. Die Kläger, die sich die Handlungen und das Wissen ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen müssen, konnten und mussten deswegen bei Stellung der Güteanträge bei der Gütestelle K eine Überlastung der Gütestelle erwarten, die bei weitem über den ohnehin bei den Gütestellen zum Jahreswechsel 2011/2012 anfallenden Arbeitsaufwand hinausging. Eine Verteilung der Güteanträge allein auf die Gütestellen in F – Sitz der Beklagten –, wahlweise im gesamten Bundesgebiet – z.B. an den Wohnorten der von den Bevollmächtigten der Kläger vertretenen Anleger – hätte zwar ebenfalls zu einer bedeutenden Mehrbelastung jeder einzelnen Gütestelle geführt, nicht aber zu einer auch nur annähernd vergleichbar hohen Belastung wie jener eines Einzelanwalts mit der gleichzeitigen Stellung von etwa 12.000 Güteanträgen. Im Falle des Alternativverhaltens war daher sicher mit einem vergleichsweise deutlich kürzeren Zeitraum bis zur Bekanntgabe des Güteantrags zu rechnen. Dem stehen die in den vom Bundesgerichtshof am 28.10.2015 entschiedenen Verfahren (IV ZR 405/14 juris Rn. 24 und IV ZR 526/14, juris Rn. 32) dargelegten Grundsätze nicht entgegen. Danach ist es zwar nicht rechtsmissbräuchlich, wenn 904 Güteanträge in parallel gelagerten Verfahren gleichzeitig bei einer Gütestelle eingereicht werden. Anders als dort geht es hier aber um 12.000 gleichzeitig eingereichte Güteanträge. Zudem verhalten sich die zitierten Entscheidungen nur zur Frage des Rechtsmissbrauchs, nicht aber zur Frage der demnächstigen Zustellung, die in den zitierten Fällen auch nicht erst im November, sondern bereits im März des auf den Güteantrag vom 31.12.2009 folgenden Jahres erfolgte. Noch dazu müssen die hiesigen Verfahren, bei denen die Haftung auf Beratungsverträge und Aufklärungspflichtverletzungen durch unterschiedliche Mitarbeiter der Beklagten gestützt wird, keineswegs stets parallel liegen, hängt doch die Haftung nicht nur von etwaigen Prospektfehlern ab. c) Die Inanspruchnahme des Güteverfahrens durch die Kläger erfolgte nach Auffassung des Senats außerdem in rechtsmissbräuchlicher Weise. aa) Zwar kommt es für die Hemmung der Verjährung durch ein Güteverfahren nicht darauf an, ob sich der Gegner am Verfahren tatsächlich beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom BGH, Urteil vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92, juris Rn. 20; Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14, juris Rn. 33). Das Güteverfahren muss nur im Grundsatz geeignet sein, dem Gläubiger auf der Grundlage einer vergleichsweisen Einigung einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Fall ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens - die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen (BT-Drucks. 14/980, S. 1 und 5) - nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweist. Als Rechtsfolge einer derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2015, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559 Rn. 23 m.w.N. für Hemmung durch Mahnverfahren). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe den Bevollmächtigten der Kläger ab dem Jahr 2009 auf vorprozessuale Aufforderungsschreiben in Verfahren aus dem X-Komplex stets mitgeteilt, dass sie alle Ansprüche endgültig als unbegründet und verjährt zurückweise und die Anspruchsteller den Klageweg beschreiten müssten. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Der Vortrag, den Prozessbevollmächtigten der Kläger sei bekannt, dass sich die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen im Komplex X außergerichtlich geeinigt habe, ist vor dem Hintergrund des konkreten detaillierten Bestreitens der Beklagten für den Zeitraum ab 2009 unzureichend und unbeachtlich. bb) Der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit wird hier – in Anlehnung an eine Entscheidung des Reichsgerichts, Urteil vom 26.10.1907 – V 58/07, RGZ 66, 412 – zudem durch folgende Erwägungen getragen: Auch die Kläger wollten das Güteverfahren nie ernsthaft betreiben. Die Einleitung des Güteverfahrens führte nach Vorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger zu einer ganz erheblichen Verzögerung des Verfahrens, und sie rechneten dabei mit dem sicheren Scheitern des Güteverfahrens. Diese nach Auffassung des Senats zu einer rechtsmissbräuchlichen und einer rechtzeitigen Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist entgegenstehenden Inanspruchnahme der Gütestelle führenden Zielsetzungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger ergeben sich aus einer Gesamtschau der zum Teil bereits angesprochenen und im Übrigen nachfolgend dargestellten Gesichtspunkte. Die Prozessbevollmächtigten wussten, dass durch Stellung von 12.000 Güteanträgen ausschließlich bei der Gütestelle K die Durchführung geordneter Güteverfahren praktisch unmöglich werden würde, sie sich aber mindestens erheblich verzögern würden und bezweckten auch gerade diese sich jedem neutralen Betrachter aufdrängende Folge. Es mag im Rahmen sinnvoller Prozessführung nicht zu beanstanden sein, auch eine größere Anzahl gleich gerichteter Güteanträge gleichzeitig bei einer Gütestelle einzureichen, weil dies einer sachgerechten Erledigung förderlich sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14, juris Rn. 32). Die extrem große Masse an Güteanträgen, die die Klägervertreter bei einer Gütestelle stellten, die über lediglich einen einzigen Schlichter verfügte, konnte von diesem jedoch unter keinen Umständen mehr sachgerecht gefördert werden. In einem solchen Fall ist auch deswegen von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens – die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen – nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14, juris Rn. 34). Indem die Prozessbevollmächtigten die Güteanträge nur unzureichend individualisierten, war der Schlichter außerdem außer Stande, sinnvolle Einigungsvorschläge zu unterbreiten, während die Ermittlung der konkreten Sachverhalte für die Beklagte mindestens mit erheblichem Aufwand verbunden war. Gleichzeitig war Rechtsanwalt K eine Durchführung von einzelfallbezogenen Güteterminen in Tausenden Güteverfahren von vornherein unmöglich, da er für derartige Termine lediglich einen Tag pro Woche bereithielt (vgl. Anlage K 15). Die enorme Anzahl der durch die Bevollmächtigten der Kläger gleichzeitig bei der Gütestelle anhängig gemachten Verfahren schloss eine zeitnahe Bearbeitung von vornherein aus. Allein der Wunsch nach einem gezielten Nichtbetreiben des Güteverfahrens vermag auch die – von den Klägern nicht begründete – Auswahl der Gütestelle K im P zu erklären, weit vom Wohnort der Kläger entfernt und obwohl die Beklagte ihren Sitz in G hat und die Klägervertreter ihre Kanzlei in H führen. 2. Der Rechtsstreit ist nicht im Hinblick auf das beim Kammergericht anhängige Musterverfahren nach KapMuG auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht von den Feststellungszielen jenes Verfahrens ab (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG), weil die Klage bereits aus anderen Gründen unbegründet und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Über den Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens auch auf Fragen der Hemmung der Verjährung durch Güteanträge ist noch nicht entschieden. Diese Fragen sind daher derzeit nicht Feststellungsziele des Musterverfahrens. Auch insofern liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG daher nicht vor. Auf den Hinweisbeschluss vom 19.01.2016 wurde die Berufung mit Beschluss vom 26.04.2016 zurückgewiesen.