Beschluss
2 BvR 1006/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Parteien haben Anspruch auf chancenwahrende Gleichbehandlung bei Eröffnung von Girokonten durch öffentliche Kreditinstitute (Art.21 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG) sofern sonstige Voraussetzungen vorliegen.
• Versagung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verletzt Art.19 Abs.4 GG nur, wenn durch die Versagung eine erhebliche, nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Beeinträchtigung der Grundrechte droht.
• Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes kann trotz wahrscheinlichen Anordnungsanspruchs die Glaubhaftmachung unzureichend sein; konkretisierende Darlegungen zur Dringlichkeit sind erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Glaubhaftmachung des Eilantrags • Parteien haben Anspruch auf chancenwahrende Gleichbehandlung bei Eröffnung von Girokonten durch öffentliche Kreditinstitute (Art.21 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG) sofern sonstige Voraussetzungen vorliegen. • Versagung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verletzt Art.19 Abs.4 GG nur, wenn durch die Versagung eine erhebliche, nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Beeinträchtigung der Grundrechte droht. • Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes kann trotz wahrscheinlichen Anordnungsanspruchs die Glaubhaftmachung unzureichend sein; konkretisierende Darlegungen zur Dringlichkeit sind erforderlich. Der Beschwerdeführer ist ein im August 2013 gegründeter Kreisverband der NPD, der vergeblich versuchte, bei der Sparkasse Berlin ein Geschäftsgirokonto zu eröffnen. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO und begehrte die Verpflichtung der Landesbank Berlin als Trägerin der Sparkasse zur Kontoeröffnung. Die Verwaltungsgerichte lehnten den Eilantrag ab, weil der Beschwerdeführer die Dringlichkeit der bargeldlosen Teilnahme und hinreichende Bemühungen um Eröffnung bei anderen Kreditinstituten nicht glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen des Rechts auf Chancengleichheit der Parteien (Art.21 i.V.m. Art.3 GG) sowie des effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG). Er berief sich auf konkrete bevorstehende Zahlungen undBeschaffungsbedarfe für den Europawahlkampf. Die Landesbank hielt die Beschwerde für unzulässig bzw. unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig; der Rechtsweg im Eilverfahren war erschöpft und Subsidiarität war gewahrt, weil die Verletzung durch die Eilentscheidung gerügt wurde. • Keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§93a Abs.2 BVerfGG): Die maßgeblichen Fragen zur Gewährung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes sind bereits in der Rechtsprechung geklärt. • Prüfungsmaßstab Art.19 Abs.4 GG: Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung des §123 VwGO nur auf Fehler, die auf einer grundsätzlich falschen Betrachtung der Bedeutung des geltend gemachten Grundrechts beruhen; einstweiliger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn ohne ihn eine erhebliche und nicht mehr reparable Grundrechtsverletzung droht. • Anordnungsanspruch vorhanden: Nach Vortrag des Beschwerdeführers eröffnet die Sparkasse Berlin für Kreisverbände anderer Parteien Konten; daraus folgt grundsätzlich eine Verpflichtung der Landesbank zur Kontoeröffnung wegen des Gleichbehandlungsgebots (Art.21 i.V.m. Art.3 GG; konkretisiert durch §5 Abs.1 Satz1 PartG). • Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht: Trotz eines möglichen Anordnungsanspruchs war die vorläufige Dringlichkeit nicht substantiiert dargelegt; es fehlte eine nachvollziehbare Darstellung, dass die erwartete Spende von 1.500 € oder die Beschaffung von Kabelbindern nur durch ein Konto bei der Sparkasse Berlin unabwendbar gewesen wären. • Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Es war nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Versagung des Eilschutzes eine mehr als unerhebliche, irreparable Beeinträchtigung seines Rechts auf Chancengleichheit erleiden würde; daher war einstweiliger Rechtsschutz nicht geboten. • Keine weitere Begründung: Nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG wurde von ausführlicherer Begründung abgesehen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; es liegt keine Verletzung von Art.19 Abs.4 GG in Verbindung mit Art.21 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG vor. Zwar besteht unter den Voraussetzungen ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Sparkasse durch die Landesbank, doch war der Anordnungsgrund im Eilverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Verwaltungsgerichte haben damit keine verfassungswidrige Überspannung begangen, weil keine erhebliche und nicht mehr rückgängig zu machende Beeinträchtigung der Grundrechte dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Landesbank Berlin.