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Beschluss

OVG 3 S 8.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0218.3S8.19.00
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Leitsätze
1. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes richten sich nach dem jeweiligen Streitgegenstand und können im Visumverfahren angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.(Rn.3) 2. Ein Spezialitätenrestaurant im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BeschV, in dem eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch ausgeübt werden kann, setzt grundsätzlich voraus, dass das Restaurant landesspezifische (hier: durch die chinesische Küche) geprägt ist. Dies trifft dann nicht zu, wenn eine Vielzahl von Speisen aus unterschiedlichen Ländern angeboten wird.(Rn.4) (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes richten sich nach dem jeweiligen Streitgegenstand und können im Visumverfahren angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.(Rn.3) 2. Ein Spezialitätenrestaurant im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BeschV, in dem eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch ausgeübt werden kann, setzt grundsätzlich voraus, dass das Restaurant landesspezifische (hier: durch die chinesische Küche) geprägt ist. Dies trifft dann nicht zu, wenn eine Vielzahl von Speisen aus unterschiedlichen Ländern angeboten wird.(Rn.4) (Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Maßstabbildung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist hier nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht selbstständig tragend die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verneint hat und die Beschwerde dem nicht mit Erfolg entgegentritt. Abgesehen davon ist die Auffassung des angefochtenen Beschlusses, dass ein Anordnungsgrund hier nur vorliegt, wenn ein Abwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, nicht zu beanstanden. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes richten sich nach dem jeweiligen Streitgegenstand und können im Visumverfahren angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris Rn. 2 f.; ebenso z.B. für die Erteilung des positiven Ergebnisses einer Sicherheitsüberprüfung BVerwG, Beschluss vom 8.9.2017 – 1 WDS-VR 4/17 – juris Rn. 15). Diese Praxis ist aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich unbedenklich; der Anordnungsanspruch muss gegebenenfalls in die Prüfung des Anordnungsgrundes einbezogen werden (so BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – juris Rn. 18 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 BvR 1006/14 – juris Rn. 14). In Bezug auf den von dem Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsanspruch kommt es entgegen der Beschwerde hier nicht darauf an, ob die Bundesagentur für Arbeit in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen ihre Zustimmung erteilt hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es den Begriff des Spezialitätenrestaurants im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BeschV als unbestimmten Rechtsbegriff eigenständig und unabhängig von behördlichen Verwaltungsvorschriften auslege und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das hier in Rede stehende Restaurant auf seiner Speisekarte ausdrücklich als „Chinesisch-Mongolisch-Japanisches Restaurant [….] – Asiatische Spezialitäten Restaurant“ bezeichne und damit nicht mehr als chinesisches Spezialitätenrestaurant angesehen werden könne. Dies werde durch das Speisenangebot (u.a. Asia-Mittags-Buffet, Thai-Spezialitäten) bestätigt. Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Beschwerde, das Argument des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, es werde eine allgemein-asiatische Küche zubereitet, sei schlicht falsch und frei erfunden, hierfür gebe es nicht den geringsten Anhaltspunkt, greift nicht durch. Angesichts der von dem Verwaltungsgericht hervorgehobenen Bezeichnung des Restaurants (Japanische, Asiatische Spezialitäten) und der dort angebotenen Speisen (u.a. Asia-Mittags-Buffet, Thai-Spezialitäten) hätte es zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches einer substantiierten Auseinandersetzung mit diesen erstinstanzlichen Feststellungen bedurft, um aufzuzeigen, dass das Restaurant landesspezifisch, d.h. durch die chinesische Küche geprägt ist. Gleiches gilt in Bezug auf die pauschale Rüge, aus der Speisekarte ergebe sich, dass zu mehr als 90 % chinesische Küche angeboten werde. Im Übrigen ist letzteres auch insoweit nicht hinreichend substantiiert, als den erstinstanzlichen Feststellungen zufolge z.B. neben einem Großen Chinesisch-Mongolischen-Mittagsbuffet ein mit der Beschwerde nicht näher spezifiziertes Asia-Mittags-Buffet angeboten wird. Der Hinweis auf die Variationsbreite der chinesischen Küche reicht als Erklärung nicht aus, jedenfalls nicht, soweit japanische, thailändische oder sonstige asiatische Speisen angeboten werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).