Beschluss
2 L 239/22
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0830.2L239.22.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
a. zum Zeitpunkt der öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung von F... vom 25.05.2022 habe dem Bezirksamt F... kein zur Bearbeitung des Antrags der Antragstellerin vom 2... auf Verlängerung der Leerstandsgenehmigungen für die Wohnungen im 4... OG rechts und im 4... OG links des V... in Berlin-K... angefordertes aktuelles Sanierungskonzept vorgelegen,
b. bei der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit von Wohnungen im V... in Berlin-K... komme es durch die Antragstellerin „knapp unter der Einhaltung von Vorschriften“ zu Verzögerungen, Verschleppungen und Umgehungsversuchen „mit dem Ziel hier Mieter*innen zu entmieten und letztlich dieses Haus einer hohen Verwertung zuzuführen“, was ein „extremes Beispiel für Spekulationen für den Raubbau an unserer Wohnstruktur“ sei,
c. die Antragstellerin führe die Sanierung der Wohnungen im V... in Berlin-K... „sehr langsam“ aus,
d. trotz der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften liege eine „Verzögerungstaktik“ der Antragstellerin vor, mit der die Mieter „mürbe gemacht und zur Kündigung getrieben werden sollen“,
e. die Antragstellerin halte sich „geschickt, minimal an die Regeln“.
2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die Drucksache DS/0.../VI der Bezirksverordnetenversammlung von F... öffentlich, insbesondere im Internet, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder sonst Dritten zugänglich zu machen, soweit darin der Name und die Anschrift der Antragstellerin sowie die Namen ihrer Gesellschafter wiedergegeben werden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: a. zum Zeitpunkt der öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung von F... vom 25.05.2022 habe dem Bezirksamt F... kein zur Bearbeitung des Antrags der Antragstellerin vom 2... auf Verlängerung der Leerstandsgenehmigungen für die Wohnungen im 4... OG rechts und im 4... OG links des V... in Berlin-K... angefordertes aktuelles Sanierungskonzept vorgelegen, b. bei der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit von Wohnungen im V... in Berlin-K... komme es durch die Antragstellerin „knapp unter der Einhaltung von Vorschriften“ zu Verzögerungen, Verschleppungen und Umgehungsversuchen „mit dem Ziel hier Mieter*innen zu entmieten und letztlich dieses Haus einer hohen Verwertung zuzuführen“, was ein „extremes Beispiel für Spekulationen für den Raubbau an unserer Wohnstruktur“ sei, c. die Antragstellerin führe die Sanierung der Wohnungen im V... in Berlin-K... „sehr langsam“ aus, d. trotz der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften liege eine „Verzögerungstaktik“ der Antragstellerin vor, mit der die Mieter „mürbe gemacht und zur Kündigung getrieben werden sollen“, e. die Antragstellerin halte sich „geschickt, minimal an die Regeln“. 2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die Drucksache DS/0.../VI der Bezirksverordnetenversammlung von F... öffentlich, insbesondere im Internet, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder sonst Dritten zugänglich zu machen, soweit darin der Name und die Anschrift der Antragstellerin sowie die Namen ihrer Gesellschafter wiedergegeben werden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung amtlicher Äußerungen. Ihr Antrag, 1. dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR aufzugeben, es ab sofort zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, a) zum Zeitpunkt der öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung von F... vom 2...2022 habe dem Bezirksamt F... kein zur Bearbeitung des Antrags der Antragstellerin vom 2... auf Verlängerung der Leerstandsgenehmigungen für die Wohnungen im 4... OG rechts und im 4... OG links des V... in Berlin-K... angefordertes aktuelles Sanierungskonzept vorgelegen, b) bei der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit von Wohnungen im V... in Berlin-K... komme es durch die Antragstellerin „knapp unter Einhaltung von Vorschriften“ zu Verzögerungen, Verschleppungen und Umgehungsversuchen mit dem Ziel das Haus zu entmieten und einer hohen Verwertung zuzuführen, was ein „extremes Beispiel für Spekulationen“ und „für den Raubbau an [der bezirklichen] Wohnstruktur“ sei, c) die Antragstellerin plane und führe die Sanierung der Wohnungen im V... in Berlin-K... „sehr langsam“ aus, d) trotz der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften liege eine „Verzögerungstaktik“ der Antragstellerin vor, mit der die Mieter „mürbe gemacht und zur Kündigung getrieben werden sollen“, e) die Antragstellerin halte sich „geschickt, minimal an die Regeln“, um einen „existentiellen Missstand“ zu perpetuieren, 2. dem Antragsgegner wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR aufgegeben, es ab sofort zu unterlassen, die Drucksache DS/0.../VI der Bezirksverordnetenversammlung von F... öffentlich, insbesondere im Internet, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder sonst Dritten zugänglich zu machen, soweit darin der Name und die Anschrift der Antragstellerin sowie die Namen ihrer Gesellschafter wiedergegeben werden, hat überwiegend Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Die Antragstellerin macht einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch wegen amtlicher Äußerungen des Bezirksstadtrats und der Veröffentlichung einer Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung geltend. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) ist zulässig. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist gegeben, obwohl sie das geltend gemachte Begehren nicht vorprozessual bei der zuständigen Behörde beantragt hat. Macht der Antragsgegner – wie hier – durch seinen gesamten Vortrag im gerichtlichen Verfahren deutlich, dass er dem Begehren nicht nachkommen wird, erscheint es als bloße Förmelei, auf einen neuerlichen Antrag zu drängen. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist hinsichtlich des Antrags zu 1a nicht dadurch entfallen, dass der Bezirksstadtrat nunmehr das Vorliegen eines Bauablaufplans bestätigt hat (Drs. DS/0.../VI). Denn mit dem Antrag zu 1a wendet sich die Antragstellerin gegen die Äußerung des Bezirksstadtrats, sie habe kein aktuelles Sanierungskonzept vorgelegt. Die auf den Bauablaufplan bezogene Aussage des Bezirksstadtrats ist dagegen nicht Verfahrensgegenstand. Soweit der Antragsgegner weiter mitgeteilt hat, die Drucksache DS/0.../VI könne „ggf.“ in teilweise anonymisierter Form veröffentlicht werden und es wäre „denkbar“, dass das Bezirksamt den Sachverhalt zum Bauablaufplan und dem Sanierungskonzept in einer Vorlage an die Bezirksverordnetenversammlung zusammenfasse, fehlt es an einer rechtsverbindlichen Zusage. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis auch für den Antrag zu 2 nicht entfallen. Der Antrag ist überwiegend begründet. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (Anordnungsanspruch) und ihm andernfalls schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen (Anordnungsgrund; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2018 – OVG 12 S 13/18 – juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegeben. I. Der Antragsgegner ist gemäß § 78 Nr. 1 VwGO passiv legitimiert. Die Äußerungen des Bezirksstadtrats (Antrag zu 1) sind dem Antragsgegner zuzurechnen, weil der Stadtrat sie in amtlicher Eigenschaft getätigt hat. Der Antragsgegner hat die Drucksache DS/0.../VI (Antrag zu 2) auf seiner Webseite veröffentlicht. Dass es dort um Äußerungen geht, die der Fraktion der Partei „D...“ zuzurechnen sind, ist unerheblich. II. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Sie hat aller Voraussicht nach Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen des Bezirksstadtrats (Antrag zu 1) und auf Anonymisierung der Drucksache DS/0.../VI (Antrag zu 2). Lediglich soweit die Antragstellerin mit dem Antrag zu 1e die Unterlassung der Aussage begehrt, sie „perpetuiere“ einen „existenziellen Missstand“, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Dieser setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Dabei kann offen bleiben, inwieweit die Antragstellerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geltend machen kann, da sie sich jedenfalls auf die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen kann. 1. Die Äußerungen des Bezirksstadtrats sind – soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt – unzutreffend (dazu a) und überschreiten – soweit Werturteile enthalten sind – die Grenzen des Sachlichkeitsgebots (b). a) Die Äußerung des Bezirksstadtrats in der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vom 2...2022, die Antragstellerin habe zu diesem Zeitpunkt kein aktuelles Sanierungskonzept beim Wohnungsamt eingereicht (Antrag zu 1a), ist eine unwahre Tatsachenbehauptung. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin hat sie dem Wohnungsamt auf dessen Anforderung vom 13. Januar 2022 das Sanierungskonzept (Stand: 25. Januar 2022) am 28. Januar 2022 postalisch und am 13. Mai 2022 per E-Mail übersandt. b) Die weiteren Äußerungen sind Werturteile (dazu aa) und mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar (bb). aa) Die Äußerungen des Bezirksstadtrats zeichnen – soweit sie sich auf die Antragstellerin beziehen – das vom Stadtrat negativ bewertete Bild eines zielgerichtet agierenden Eigentümers, der die Sanierung von Wohnungen verzögert, um aus Gründen der Spekulation Mietverhältnisse zu beenden („Entmietung“). Die Aussage in der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung (Antrag zu 1b), es sei „auch bemerkenswert, wie hier anscheinend eben gerade knapp unter der Einhaltung von Vorschriften letztlich Verzögerungen, Verschleppungen und Umgehungsversuche wohl vorliegen mit dem Ziel, hier Mieter*innen zu entmieten und letztlich dieses Haus einer hohen Verwertung zuzuführen. Ich denke, das ist ein extremes Beispiel für Spekulationen für den Raubbau an unserer Wohnstruktur […].“, ist überwiegend durch Elemente der wertenden Stellungnahme geprägt. Sie enthält zwar einzelne, dem Beweis zugängliche Tatsachenelemente („Einhaltung von Vorschriften“, „Ziel, Mieter*innen zu entmieten“). Der tatsächliche Gehalt der Äußerung tritt aber gegenüber den wertenden Elementen in den Hintergrund. Die Aussagen des Bezirksstadtrats, die Antragstellerin halte sich „eben gerade knapp“ an die Vorschriften, es lägen wohl „Verzögerungen, Verschleppungen und Umgehungsversuche“ vor und es handele sich um „ein extremes Beispiel für Spekulationen für den Raubbau an unserer Wohnstruktur“ sind wertender Natur und bilden nach dem Gesamtkontext den Schwerpunkt der Äußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 – 1 BvR 3085/15 – NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13). Gleiches gilt für die – vom Antragsgegner nicht bestrittenen – Äußerungen des Bezirksstadtrats, die Gegenstand der Anträge zu 1c und 1d sind (die Antragstellerin führe die Sanierungen „sehr langsam“ durch [T... vom 2... 2022] bzw. sie „plant und führt die Sanierung durch, wenn auch sehr langsam, und befindet sich damit im Rahmen der Gesetze.“ […] „trotz Einhaltung der Vorschriften“ sei aber „weiter von einer Verzögerungstaktik aus[zugehen], mit der Mieter*innen mürbe gemacht und zur Kündigung getrieben werden sollen“ [t... vom 1... 2022]). Diese sind ebenfalls im Schwerpunkt von wertenden Elementen der Stellungnahme geprägt. Die Äußerung, „[e]s besteht eine Diskrepanz zwischen den schwachen gesetzlichen Möglichkeiten, einzugreifen, die die Behörden ausbremsen, wenn Investoren sich geschickt, minimal an die Regeln halten, und dem offensichtlichen Handlungsbedarf aufgrund des existenziellen Missstandes“ (Antrag zu 1e, t... vom 1... 2022), betrifft die Antragstellerin nur teilweise. Die Bezugnahme auf „Investoren“, die „sich geschickt, minimal an die Regeln halten“, kann sich nur auf die Antragstellerin beziehen. Dies folgt aus dem inhaltlichen Kontext mit der vorhergehenden Passage, die das Grundstück der Antragstellerin zum Gegenstand hat. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Bezirksstadtrat habe ihr unterstellt, „einen existenziellen Missstand zu perpetuieren“, trifft dies indes nicht zu. Der Bezirksstadtrat spricht nicht von „perpetuieren“; im Übrigen lässt sich die Äußerung des Bezirksstadtrats auch so verstehen, dass – abstrakt gesprochen – eine Diskrepanz zwischen den gesetzlichen Eingriffsmöglichkeiten und dem existenziellen Missstand auf dem Wohnungsmarkt besteht. bb) Die wertenden Äußerungen beruhen auf sachfremden Erwägungen, weil sie bei verständiger Würdigung nicht auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – BVerwG 10 C 6/16 – BVerwGE 159, 327 Rn. 27). Es fehlt an tatsächlichen Anhaltspunkten für die vom Bezirksstadtrat unterstellte absichtliche Verzögerung zum Zwecke der Spekulation bzw. „Entmietung“. Für die Wohnungen im 4... OG des V... erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin am 14. Dezember 2020 Leerstandsgenehmigungen, die zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet waren. Diese Genehmigungen verlängerte er auf den Antrag der Antragstellerin vom 28. September 2021 rückwirkend mit Bescheid vom 4. August 2022, d.h. nach über elf Monaten, vom 1. Januar 2022 bis zum 15. Juni 2024. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Ursachen für diese Verzögerung nicht in ihrer Sphäre lagen. Sie legte dem Wohnungsamt auf dessen Aufforderung vom 13. Januar 2022 am 28. Januar 2022 das aktualisierte Sanierungskonzept vor. Die Sachstandsberichte und Baufortschritte wurden fristgerecht eingereicht bzw. nachgewiesen. Das Wohnungsamt trat den von der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Januar 2022 dargelegten Gründen für die Nichtvorlage eines Bauablaufplans nicht entgegen und forderte sie nicht erneut zur Vorlage eines Bauablaufplans auf. Dementsprechend hat das Wohnungsamt die Leerstandsgenehmigungen rückwirkend erteilt und gerade kein Wohnungszuführungs- bzw. Wiederherstellungsgebot angeordnet (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 ZwVbG). Für die übrigen unbewohnbaren Wohnungen lagen nach der Aussage des Bezirksstadtrats in der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vom 2... 2022 die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Bauaufsicht (§ 3, § 4, § 9, § 9b WoAufG Bln) nicht vor, da die Antragstellerin die Mängelbeseitigung nicht verweigert hatte. Auch tatsächliche Anhaltspunkte für die Äußerungen des Bezirksstadtrats, die Antragstellerin handele mit dem Ziel der Spekulation bzw. „Entmietung“, sind nicht vorgetragen. cc) Auf Art. 46 Abs. 1 GG, Art. 51 Abs. 1 VvB („Indemnität“) kann der Bezirksstadtrat sich nicht berufen. Denn zum einen handelt es sich bei der Bezirksverordnetenversammlung nicht um ein Parlament, sondern um ein Organ der Exekutive (vgl. Abschnitt VI VvB: „Die Verwaltung“). Und zum anderen ist der Bezirksstadtrat kein Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung. 2. Die Veröffentlichung der Drucksache DS/0.../VI unter Angabe des Namens und der Anschrift der Antragstellerin und der Namen ihrer Gesellschafter (Antrag zu 2) verletzt die Antragstellerin ebenfalls in ihren Grundrechten. Das Recht der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BezVG, Anfragen an das Bezirksamt zu richten, und die in § 13 Abs. 2, Abs. 3 der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung F... von Berlin vorgesehene Veröffentlichung dieser Anfragen, finden ihre Grenzen in den Grundrechten Betroffener (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 28. August 2019 – 52/19 – juris Rn. 23). Im Rahmen der Grundrechtsbindung ist vor allem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und praktische Konkordanz zwischen dem Frage- und Antragsrecht des Mitglieds der Bezirksverordnetenversammlung und den Grundrechten des Betroffenen herzustellen. Die Antragstellerin hat ein erhebliches, verfassungsrechtlich geschütztes (Art. 2 Abs. 1 [i.V.m Art. 1 Abs. 1], Art. 12 GG) Interesse daran, ihren Namen und ihre Anschrift sowie die Namen ihrer Gesellschafter in der Drucksache zu anonymisieren. Sie hat glaubhaft gemacht, dass die in der Drucksache getätigten Äußerungen (insbesondere die von den Fragestellern geäußerte Vermutung einer Verschleppung zum Zwecke der „Entmietung“) geeignet sind, ihr Bild in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass die insoweit nicht anonymisierte Veröffentlichung der Drucksache zur Gewährleistung des einfachgesetzlichen Fragerechts der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung geboten ist. 3. Die Antragstellerin hat eine Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht. Soweit die streitbefangenen Äußerungen auf der Website des Antragsgegners abrufbar sind (Anträge zu 1a, 1b und 2), ergibt sie sich bereits aus der fortdauernden Rechtsbeeinträchtigung durch den Antragsgegner. Bei den Äußerungen des Bezirksstadtrats gegenüber der Presse im J... 2022 (Anträge zu 1c–1e) handelt es sich um sinngemäße Wiederholungen seiner Aussagen in der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vom 2... 2022. Der Antragsgegner hat im Gerichtsverfahren keine Unterlassungserklärung abgegeben. Der Bezirksstadtrat hat auch nicht in anderem Zusammenhang – etwa im Zuge der Behandlung des Antrags in der Drucksache DS/0.../VI – öffentlich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an seinen Äußerungen nicht mehr festhält. III. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus den weit überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache und der andauernden Beeinträchtigung der Grundrechte der Antragstellerin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 BvR 1006/14 – NVwZ 2014, 1572 Rn. 12 f.). Die Äußerungen des Bezirksstadtrats und die namentliche Nennung der Antragstellerin und ihrer Gesellschafter haben wegen der unterstellten Verschleppungsabsicht mit dem Ziel der Spekulation bzw. „Entmietung“ stigmatisierende Wirkung, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutgemacht werden könnte. Die Antragstellerin hat plausibel vorgetragen, dass potentielle Geschäftspartner wegen des durch die wiederholten Äußerungen ausgelösten bösen Scheins keine Geschäftskontakte zu ihr aufnehmen bzw. eine Beauftragung durch sie ablehnen würden. IV. Es besteht kein Anlass für die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen wird, sind nicht gegeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2021 – OVG 1 S 121/21 – juris Rn. 28). V. Die einstweilige Anordnung gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die noch nicht anhängig ist, und deren Erhebung auf Antrag des Antragsgegners vom Gericht angeordnet wird (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, weil die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer den Auffangwert gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert hat.