Beschluss
6 K 248/23
VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2023:0619.6K248.23.00
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Leitsätze
1. § 44 Abs. 2 LBG (juris: BG BW 2010) setzt für die Rechtsfolge der Bezügekürzung lediglich die Existenz einer Zurruhesetzungsverfügung, aber nicht auch die Dienstunfähigkeit selbst voraus.(Rn.15)
2. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist ausnahmsweise vorläufiger Rechtsschutz auf Fortzahlung der Bezüge aus dem aktiven Beamtenverhältnis zu gewähren, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn etwa die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint (vgl. zu § 55 Satz 3 LBG a.F. (juris: BG BW 1996): VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007 - 4 S 45/07 - juris Rn. 4).(Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 33.936,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 44 Abs. 2 LBG (juris: BG BW 2010) setzt für die Rechtsfolge der Bezügekürzung lediglich die Existenz einer Zurruhesetzungsverfügung, aber nicht auch die Dienstunfähigkeit selbst voraus.(Rn.15) 2. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist ausnahmsweise vorläufiger Rechtsschutz auf Fortzahlung der Bezüge aus dem aktiven Beamtenverhältnis zu gewähren, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn etwa die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint (vgl. zu § 55 Satz 3 LBG a.F. (juris: BG BW 1996): VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007 - 4 S 45/07 - juris Rn. 4).(Rn.15) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 33.936,-- EUR festgesetzt. I. Die am xx.xx.1982 geborene Antragstellerin ist Realschullehrerin und seit dem 28.03.2011 Beamtin auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Mit Wirkung ab 01.04.2016 ist bei ihr ein Grad der Schwerbehinderung von 50 GdB festgestellt worden. Seit dem Schuljahr 2013/2014 ist sie, deren Stammdienststelle seit August 2016 die Realschule S. ist, an das Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung B. abgeordnet. Es handelt sich dabei um eine Schule mit einem Kollegium an drei Standorten (…). Die Schulart des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums (SBBZ) stellt gemäß § 15 SchulG Bildungsangebote bereit für Schülerinnen und Schüler mit einem durch das Staatliche Schulamt festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die kein inklusives Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule besuchen. Den unterschiedlichen Aufgaben entsprechend haben die SBBZ jeweilige Förderschwerpunkte. Das Bildungsangebot des SBBZ mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung richtet sich nach der Herkunftsschule der Schülerin oder des Schülers. Mit Schreiben vom 29.08.2022 (ihrem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 31.08.2022) teilte das Regierungspräsidium Freiburg der Antragstellerin unter Bezugnahme auf ein amtsärztliches Gutachten vom 18.08.2022, die dort ab dem 12.06.2023 prognostizierte Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit sowie eine seit 14.09.2020 bestehende Krankmeldung die Absicht mit, sie in den Ruhestand zu versetzen und gab binnen eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme. Zugleich wurde auf die Möglichkeit eines Antrags auf Mitbestimmung des zuständigen Personalrats sowie die ebenfalls unter dem 29.08.2022 erfolgte Beteiligung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten hingewiesen. Die Antragstellerin ließ am 28.09.2022 Einwendungen erheben und beantragte die Beteiligung der Personal- sowie Schwerbehindertenvertretung. Unter dem 29.09.2022 erhob die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Lehrkräfte Einwendungen gegen eine Zurruhesetzung der Antragstellerin und forderte darin eine Rehabilitation vor Zurruhesetzung und die gestufte Wiederaufnahme des Dienstes am Standort B.. Mit Urkunde vom 15.11.2022 und Begleitverfügung vom selben Tag, empfangen am 24.11.2022, wurde die Antragstellerin vom Regierungspräsidium Freiburg wegen festgestellter Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats der Bekanntgabe in den Ruhestand versetzt. Hiergegen erhob sie am 28.11.2022 Widerspruch und bot am 19.12.2022, verbunden mit der Ankündigung eines gerichtlichen Eilverfahrens, ihren Dienstantritt am Standort der Krankenhausschule B. „gemäß den Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten vom 18.08.2022“ an. Seit Dezember 2022 erhält sie ein Ruhegehalt in Höhe von brutto 2.441,75 EUR. Ihre Dienstbezüge aus aktivem Beamtenverhältnis beliefen sich zuletzt (bis November 2022) auf brutto 5.269,75 EUR. Am 26.01.2023 hat die Antragstellerin Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie sich gegen die Kürzung der Dienstbezüge wendet. Sie macht geltend, die Zurruhesetzung sei grob rechtswidrig, da sie entgegen ihrem Schutz als Schwerbehinderte und gegen das amtsärztliche Votum vom 18.08.2022 erfolgt sei, nach welchem sie im Anschluss an eine für die Zeit vom 12.09.2022 bis 11.06.2023 empfohlene, aber vom Antragsgegner verweigerte Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 12.06.2023 wieder voll dienstfähig sein werde. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufzugeben, ihr vom Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand bekanntgegeben worden ist, bis zur Unanfechtbarkeit die Dienstbezüge aus dem aktiven Beamtenverhältnis fortzuzahlen und nicht Dienstbezüge vorläufig nur in der Höhe der zu erwartenden Versorgungsbezüge. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er entgegnet: Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, da sich die Antragstellerin mit ihrem Begehren vor der gerichtlichen Antragstellung nicht an das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung gewandt habe. Hilfsweise sei das Begehren aber auch unbegründet. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sei erfolgt, weil die Antragstellerin seit dem 14.09.2020 - mithin über zwei Jahre - keinen Dienst verrichtet habe. Es liege darüber hinaus ein amtsärztliches Gutachten vom 18.08.2022 vor, wonach angesichts des darin für die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit genannten Termins 12.06.2023 keine Aussicht bestehe, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die uneingeschränkte Dienstfähigkeit wiederhergestellt sei. Die Zurruhesetzung erscheine damit weder rechtsmissbräuchlich noch aus der Luft gegriffen. Darüber hinaus fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass der Antragstellerin durch die Besoldungskürzung und die Nachzahlung des die Versorgungsbezüge übersteigenden Teiles der Besoldungsbezüge im Falle einer unanfechtbaren Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung wesentliche Nachteile entstünden. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1.) Zulässigerweise begehrt die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 44 Abs. 2 LBG wird vom Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist, bis zu deren Unanfechtbarkeit der die Versorgungsbezüge übersteigende Teil der Dienstbezüge einbehalten (Satz 1). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Satz 2). Es handelt sich um eine gesetzliche Einbehaltensregelung, die mit materieller Wirkung den Besoldungsanspruch dem Grunde nach unberührt lässt und nur seine Höhe vorübergehend absenkt. Für den einstweiligen Rechtsschutz bedeutet dies, dass er, weil er nicht an die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts anknüpfen kann, nach § 123 Abs. 5 VwGO in der Form des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu gewähren ist (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 55 Satz 3 LBG a.F.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007 - 4 S 45/07 - juris Rn. 4; vgl. ferner LT-Drs. 13/3783, S. 20 [zu § 55 LBG a.F] sowie LT-Drs. 14/6694, S. 423 [zu § 44 LBG in der aktuellen Fassung: „Absatz 2 entspricht unter redaktioneller Anpassung § 55 Satz 3 und 4 LBG-alt“]). Wegen der den Antragsgegner bzw. alle seine mit der Ausführung von Beamten- und Besoldungsrecht befassten Behörden/Dienststellen bindenden, keine Ausnahme zulassenden Regelung in § 44 Abs. 2 LBG bedurfte es keines vor Einleitung des Gerichtsverfahrens gestellten vorherigen Antrags auf Weiterzahlung der vollen Dienstbezüge beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV), welches den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vertritt. Unabhängig davon ergibt sich aber auch aus dem vom LBV in der ergänzenden Antragserwiderung vom 07.06.2023 hilfsweise vorgebrachten Einwand eines fehlenden Anordnungsanspruchs, dass ein vorheriges Verwaltungsverfahren erfolglos geblieben wäre, mithin eine bloße Förmelei dargestellt hätte. Insoweit kann in dieser Einlassung zur Sache auch zugleich eine Ablehnung des von der Antragstellerin (nachträglich) unter dem 20.03.2023 (eGAS. 34/35) gestellten Zahlungsantrags gesehen werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist der Antragstellerin mithin nicht abzusprechen. 2.) Das Begehren ist indessen in sachlicher Hinsicht erfolglos. a.) Es fehlt bereits an der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Zwar kann der Zeitraum bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung erheblich sein und die der Antragstellerin aktuell seit Dezember 2022 verbliebenen monatlichen Bezüge sind angesichts einer gegenüber der Besoldung im aktiven Beamtenverhältnis erfolgten Reduzierung um rund 54% (Brutto-Betrachtung) gering (hierauf hinweisend, im Ergebnis allerdings offenlassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007, a.a.O., Rn. 5). Welche Folgen konkret diese Situation für sie hat, ist von der Antragstellerin jedoch nicht substantiiert vorgetragen worden. Insbesondere fehlt es an Einzelheiten zu etwaigen erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen, welche selbst für den Fall eines Obsiegens in der Hauptsache später trotz der dann erfolgenden Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge nicht mehr rückgängig zu machen wären (zum Anordnungsgrund und Art. 19 Abs. 4 GG vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14 - juris Rn. 14). Die kraft Gesetzes angeordnete Absenkung der Bezüge mutet der Beamtin zwar eine wirtschaftlich nachteilige Situation zu, sie soll jedoch zugleich aus Fürsorgegründen in deren Interesse für den Fall der Erfolglosigkeit der Anfechtung der Zurruhesetzung verhindern, dass die Beamtin der Rückforderung der weiter gewährten Bezüge und deren empfindlichen Auswirkungen auf ihre Lebensführung ausgesetzt ist (vgl. LT-Drs. 13/3783, Seite 20 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007, a.a.O., Rn. 4). Demgegenüber macht die Antragstellerin für einen Anordnungsgrund nur geltend, ihr werde der Anspruch auf Wahrnehmung der Dienstaufgaben genommen, der Dienstposten solle schnellstmöglich mit einer dritten Person besetzt und ein bewusst rechtswidrig herbeigeführtes Ziel ihres Ausscheidens aus dem aktiven Dienst verfestigt werden. Dieser Vortrag begründet keinen Anordnungsgrund, da im Fall einer Aufhebung der Zurruhesetzung die Antragstellerin wieder zu beschäftigen wäre. b.) Ferner hat die Antragstellerin aber auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hieran sind im Besoldungsrecht hohe Anforderungen zu stellen. § 44 Abs. 2 LBG setzt für die Rechtsfolge der Bezügekürzung lediglich die Existenz einer Zurruhesetzungsverfügung, aber nicht auch die Dienstunfähigkeit selbst voraus. Da es sich um eine besoldungsrechtliche Regelung handelt, steht der Antragstellerin ein Zahlungsanspruch schon grundsätzlich deshalb nicht zu, weil es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Besoldungsleistungen unterliegen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LBesG dem Vorbehalt des Gesetzes, sie dürfen also nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. Zwar ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gleichwohl Rechtsschutz zu gewähren, dieser ist indessen auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn etwa die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007, a.a.O., Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2003 - 2 M 203/02 - juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.08.2013 - 3 CE 13.1387 - juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.01.2016 - 2 B 318/15 - juris Rn. 8; vgl. für die Gegenauffassung, wonach kein vorläufiger Rechtsschutz möglich ist: OVG Bremen, Beschluss vom 04.11.1988 - 2 B 136/88 - juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.1992 - 1 B 1167/92 - juris Rn. 2). Genügende Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall gibt es hier indessen nicht. Seit dem Schuljahr (SJ) 2013/14 bestanden umfangreiche Zeiten einer wiederholten Dienstunfähigkeit der Antragstellerin (SJ 2013/14: 26 Tage; SJ 2014/15: 37 Tage; SJ 2015/16: 84 Tage; SJ 2016/17: 08.10.-04.12.2016, 10.01.-10.02.2017, 09.03.-09.04.2017, 05.05.-30.06.2017; SJ 2017/18: Wiedereingliederungsmaßnahme vom 04.12.2017-28.10.2018; SJ 2018/19: 05.11.2018-31.03.2019; SJ 2019/20: 02.03.-29.07.2020 [= 87 Tage] - sowie seit 14.09.2020 bis heute). Das amtsärztliche Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Herrn L. vom 18.08.2022, welches auf der Grundlage persönlicher Befragung und Untersuchung der Antragstellerin erging (zur grundsätzlichen Unabdingbarkeit eines solchen Vorgehens in Fällen psychischer Erkrankungen: BVerwG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 43; zur Verwertbarkeit eines Gutachtens unabhängig von der - vorliegend allerdings nicht bestrittenen - Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung, wenn sich die Beamtin/der Beamte der Untersuchung unterzieht: BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 34) prognostizierte die voraussichtliche Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit (erst) auf den 12.06.2023. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit und der hierfür festzustellenden gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen sowie deren prognostischer Entwicklung kommt der amtsärztlichen Stellungnahme eine vorrangige Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 - juris Rn. 24). Angesichts dieser objektiven Befunde, an welche die Verfügung vom 15.11.2022 anknüpft, kann keine Rede davon sein, der Antragsgegner habe aus sachfremden Gründen bzw. rechtsmissbräuchlich gehandelt oder gar die Dienstunfähigkeit „aus der Luft gegriffen“. Zwar hat wohl die gesundheitliche Situation der Antragstellerin bzw. deren Auswirkung auf den Klinikschulbetrieb zu Spannungen geführt (vgl. Vermerk vom 05.09.2017 über ein „äußerst angespanntes Verhältnis“ zwischen ihr und der Schulleitung sowie dem Kollegium [RP-II/371]). Ihre Behauptung, ihr habe der aktuell allein zumutbare Dienstposten genommen und schnellstmöglich mit einer dritten Person besetzt werden sollen, um ihre Rückkehr in den Dienst zu verhindern, findet in den Akten indessen keine Stütze. Gleiches gilt für den weiteren Vortrag, sie solle auf Betreiben des seinerzeitigen (sich seit Sommer 2022 im Ruhestand befindenden) Rektors des SBBZ, Herrn F., in den Ruhestand „getrieben“ werden, es handele sich um einen vom Regierungspräsidium geleugneten Konflikt, dessen Bereinigung offenbar auf diese Weise angestrebt werde. Auch die entgegen einer Empfehlung im amtsärztlichen Gutachten vom 18.08.2022 unterbliebene Wiedereingliederungsmaßnahme begründet keinen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zulasten des Antragsgegners. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) i.S.v. § 167 Abs. 2 SGB IX ist weder förmlicher Verfahrensschritt des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens noch sonstige Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 46 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2020 - 4 S 807/19 - juris Rn. 29 ff.). Für die in § 68 Abs. 3 LBG vorgesehene Möglichkeit einer gestuften Wiederaufnahme des Dienstes gilt nichts anderes. Die Antragstellerin kann schließlich auch nichts aus einer - wie von ihr behauptet - offensichtlichen bzw. groben Rechtswidrigkeit herleiten. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anfechtung der Zurruhesetzung) dürfte im Rahmen des § 44 Abs. 2 LBG bereits zu unterbleiben haben (vgl. die oben bei b. angeführte obergerichtliche Rechtsprechung). Aus der vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung folgt vielmehr, dass die etwaige bloße Rechtsfehlerhaftigkeit einer Ruhestandsversetzung, die zu deren - unanfechtbarer - Aufhebung führt, für die Begründung eines Anordnungsanspruchs nicht ausreicht; denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge vorgeschrieben (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.01.2016, a.a.O., Rn. 8). Selbst wenn man jedoch eine Inzidentprüfung vornehmen wollte (in diesem Sinne wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2012 - 1 B 790/12 - juris Rn. 3; offengelassen hingegen von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2007 - 6 B 602/07 - juris Rn. 11), ergäbe sich daraus nichts für einen Erfolg des Antrags. Denn die Kammer hat keine Anhaltspunkte für eine ins Auge springende Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung: Die Versetzung in den Ruhestand, für die es mangels einer aktuell bestehenden Verwaltungsvorschrift i.S.v. § 45 Abs. 3 LBG keiner Zustimmung des Finanzministeriums bedurfte, ist - wozu auch die Antragstellerin nichts Gegenteiliges eingewendet hat - formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Das gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 4 Nr. 1a, § 2 Nr. 1a ErnG zuständige Regierungspräsidium Freiburg hat das in § 44 Abs. 1 LBG vorgesehene Verfahren eingehalten. Die gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungen am Verfahren (vgl. mit Blick auf die Schwerbehinderteneigenschaft der Antragstellerin § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX; vgl. in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht § 76 Abs. 3 und Abs. 6 LPVG, § 75 Abs. 3 Nr. 12 Alt. 2 LPVG, § 91 Abs. 3 LPVG, § 82 Abs. 1 und Abs. 4 LPVG) sind eingehalten worden. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Ausgang der Hauptsache allenfalls offen, es bestehen bei der nur möglichen summarischen Prüfung keine offensichtlichen Bedenken gegen die Annahme einer Dienstunfähigkeit der Antragstellerin. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig, so Satz 2 der Vorschrift, kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Ausführend hierzu bestimmt das Landesrecht in § 43 Abs. 1 LBG, dass Beamtinnen und Beamte als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur angesehen werden können, wenn die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit auch innerhalb weiterer sechs Monate nicht besteht. Es handelt sich um eine gesetzliche Vermutungsregel. Ihr Zweck liegt darin, im Interesse der Verwaltung und einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Dienstbetriebs dem Dienstherrn die schwierige Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten im Fall langdauernder Ausfallzeiten zu erleichtern und das Zurruhesetzungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dem Dienstherrn wird aus Praktikabilitätsgründen die Möglichkeit eingeräumt, seiner Entscheidung bestimmte, fest umrissene Zeiträume zugrunde zu legen. Die angenommene Zeitspanne von (weiteren) sechs Monaten ist zugleich das zeitliche Maß für die Auslegung des Merkmals "dauernd" in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 2 B 5.19 - juris Rn. 14/15). Bei Bekanntgabe der Zurruhesetzung (22.11.2022) war die Antragstellerin seit dem 14.09.2020 und damit bereits seit mehr als zwei Jahren krankgeschrieben. Gemäß amtsärztlichem Gutachten vom 18.08.2022 (RP-IV/821-824 [irrtümlich paginiert mit 721-724]) bestand die Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit erst wieder - nach einer vorausgehenden Wiedereingliederungsmaßnahme (zwischen dem 12.09.2022 und dem 11.06.2023) - ab dem 12.06.2023, mithin also nicht innerhalb weiterer sechs Monate. Dass diese amtsärztliche Prognose unsicher gewesen wäre, dürfte zu verneinen sein. Denn der Amtsarzt Herr L. kannte die Krankheitsgeschichte der Antragstellerin seit über fünf Jahren, er hatte sie mit Blick auf eine etwaige Dienstunfähigkeit bereits am 27.06.2017 und am 27.05.2019 untersucht und hierzu ausführliche Gutachten vom 14.07.2017, ergänzt unter dem 09.10.2017, dem 08.11.17 und dem 03.07.2018 (RP-II/365-368, 377, 393 und 410/411), sowie vom 24.07.2019 (RP-III/580-584 [irrtümlich paginiert mit 480-484]) erstattet. Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung erfüllt sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2016 - 4 S 1163/14 - juris Rn. 50; VG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2018 - 1 K 2463/16 - juris Rn. 24; allgemein: BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 11; vgl. auch § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Dieser Zeitpunkt ist vorliegend wegen des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens noch nicht erreicht. Offensichtliche Anhaltspunkte dafür, im (künftigen) Zeitpunkt einer Widerspruchsentscheidung werde sich nach den dann vorhandenen Erkenntnissen die Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit anders - weil nunmehr positiv - darstellen, gibt es aktuell jedoch nicht. Insoweit ist die Sachlage (nur) offen, das Ergebnis bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens ist nicht absehbar. Damit drängt sich im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung erst recht nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung auf. Nach dem amtsärztlichen Gutachten Herrn L.s vom 24.07.2019 bestanden bei der Antragstellerin, die sich seit dem 01.04.2019 wieder im Dienst befand, psychische Einschränkungen in Form einer begrenzten Umstellungsfähigkeit mit einer verminderten psychischen Belastbarkeit. Als körperliche Einschränkung trat vor allem bei Überlastung eine Schmerzsymptomatik im Sinne eines psychosomatischen Beschwerdebildes auf. Gleichwohl erachtete der Amtsarzt die Antragstellerin aus medizinischer Sicht für in der Lage, auf dem Arbeitsplatz in der Klinik in B. ihren Dienst zu verrichten. In der Gesamtbeurteilung hierzu hob er hervor, die Beamtin habe nach der am 28.10.2019 abgeschlossenen Wiedereingliederung und erneuter krankheitsbedingter Abwesenheit zwischen 05.11.2018 und 31.03.2019 ihre volle Dienstfähigkeit insofern wieder erreicht, als sie seit dem 01.04.2019 kontinuierlich Dienst in der Klinikschule B. geleistet habe. Für den Einsatz dort vorwiegend in der Gruppe der sogenannten Begleitkinder liege ihm keine Begründung vor. Aus psychiatrischer Sicht sei von Bedeutung, dass sich wegen der durch die gerichtliche Auseinandersetzung erzeugten Unsicherheit (Anmerkung der Kammer: Rechtsstreit 5 K 2086/20 wegen Befristung der Abordnung nach B.) bezüglich der weiteren beruflichen Tätigkeit die begleitende Psychotherapie stützend vor allem auf die Bewahrung des Bewährten konzentriert habe. Hieraus sei eine Einengung und Vermeidung entstanden, die auf längere Sicht nicht zielführend sei. Ziel müsse demgegenüber die Ausweitung des persönlichen Handlungsspielraums sein, um eine weitere Flexibilisierung der Möglichkeiten im persönlichen und beruflichen Bereich zu erreichen. Die eingeschränkte Belastbarkeit beziehe sich weniger auf die Bewältigung der alltäglichen beruflichen Aufgaben, die aus fachfremder Sicht des Gutachters seit Wiederaufnahme in zuverlässiger Weise erledigt werden könnten, sondern in erster Linie auf die Notwendigkeit stabiler Umgebungsbedingungen. Deshalb könne die Zusicherung einer längerfristigen Perspektive an der Klinikschule eine stützende Bedingung darstellen und die Grundlage dafür bieten, die Einsatzmöglichkeiten innerhalb der Schule auszuweiten. Aus ärztlicher Sicht sei eine Tätigkeit an den Standorten B. und R. möglich, eine Beschränkung auf die Gruppe der sogenannten Begleitkinder sei nicht erforderlich. Im Gutachten vom 18.08.2022 wies Herr L. darauf hin, dass seine gutachtlichen Aussagen vom 24.07.2019 in großen Teilen weiterhin Bestand hätten. Hintergrund der erneuten längeren Dienstunfähigkeit der Antragstellerin (Anmerkung der Kammer: seit 14.09.2020) sei, dass die frühere Empfehlung der Zusicherung einer längerfristigen Perspektive an der Klinikschule nicht adäquat umgesetzt worden sei, was zur Verunsicherung geführt und eine Ausweitung der persönlichen Handlungsspielräume und eine weitere Flexibilisierung der Möglichkeiten im persönlichen und beruflichen Bereich verhindert habe. Diese Empfehlung, die Antragstellerin auch über die Wiedereingliederung hinaus längere Zeit am Standort B. einzusetzen und einen längerfristigen Verbleib dort zu gewährleisten, könne nochmals bestätigt werden. Nach Aktenlage ergibt sich daraus für die Kammer, dass die seit 14.09.2020 andauernde Dienstunfähigkeit der Antragstellerin auch eine Folge der ab diesem Zeitpunkt von der Schulbehörde verfügten Umsetzung von B. nach S. (Anmerkung der Kammer: Gegenstand des ruhenden Rechtsstreits 5 K 3031/20) gewesen sein könnte. Ein Schluss des Antragsgegners auf eine Dienstunfähigkeit der Antragstellerin wäre möglicherweise unzulässig, wenn diese - was die beiden letzten amtsärztlichen Expertisen andeuten könnten - zumindest am Standort B. weiter eingesetzt werden könnte, die erneute Dienstunfähigkeit ab 14.09.2020 also spezifisch krankheitsbedingte Folge der Umsetzung gewesen wäre (den vom Amtsarzt benannten weiteren Standort R. hatte der Antragsgegner mit Blick auf eine Unzumutbarkeit für die Antragstellerin selbst von vornherein ausgeschlossen). Denn die Erkrankung der Beamtin oder des Beamten muss von solcher Art oder Schwere sein, dass diese/r generell dienstunfähig ist und damit für sämtliche Dienstposten im gesamten Bereich des Dienstherrn der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die sie/er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 2 B 5.19 - juris Rn. 43). Für eine wie die Antragstellerin schwerbehinderte Beamtin ist dabei zugleich das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 46.08 - juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Urteil vom 28.02.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 78). Die Einsatzfähigkeit der Antragstellerin am Standort B. ist offen. Dagegen könnten die Stellungnahmen des Rektors der Klinikschule vom 29.07.2020 und 04.08.2020 sprechen, wonach die Antragstellerin dort lediglich für den Unterricht der künftig nicht mehr vorhandenen Begleitkinder der erwachsenen Patientinnen und Patienten eingesetzt wurde. Das Staatliche Schulamt D. hat unter dem 22.06.2021 (RP-IV/773 [irrtümlich paginiert mit 673]) ergänzend und ausführlich ausgeführt, am Standort B. würde somit für die Antragstellerin nur noch der Einsatz im Unterricht von massiv psychisch kranken Kindern und Jugendlichen in Betracht kommen, dem sie aber nicht gewachsen sei. Ob bzw. in welchem Umfang das zutrifft, ist derzeit ungeklärt bzw. offen. Im Anwaltsschreiben vom 28.09.2022 ließ die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Zurruhesetzung (RP-IV/839 [irrtümlich paginiert mit 739]) die vorgenannte Stellungnahme des Staatlichen Schulamts schlicht nur dahin bestreiten, diese „strotze vor Unrichtigkeiten“. Eine inhaltliche Auseinandersetzung ist indessen unterblieben. Zwar ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 24.07.2019, dass der Facharzt für die Einschränkung eines Unterrichts nur der Gruppe der Begleitkinder eine Begründung vermisste bzw. diese nicht für erforderlich hielt. Gleichwohl hat sich das Gutachten an dieser Stelle aber nicht differenziert mit der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin in den verschiedenen Unterrichtskonstellationen auseinandergesetzt. Die amtsärztliche Stellungnahme muss jedoch nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die dieses Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der zu treffenden Entscheidung erforderlich ist. Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 - juris Rn. 23 ff.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG (Streitwert der Hauptsache = Jahresbetrag der Differenz zwischen den begehrten monatlichen Bezügen und den nach Einbehaltung verbleibenden Bezügen von [5.269,75 EUR gegenüber 2.441,75 EUR =] 2.828,-- EUR x 12 = 33.936,-- EUR; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007, a.a.O., Rn. 12).