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Beschluss

2 BvR 683/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist einem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gegen einen Durchsuchungsbeschluss zunächst nur teilweise Akteneinsicht gewährt worden, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen, die jedoch durch eine spätere, subsumierende Entscheidung geheilt werden kann. • Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung nicht auf Tatsachen stützen, die zum Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren. • Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes, sondern schützt lediglich das rechtliche Gehör hinsichtlich der dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten.
Entscheidungsgründe
Teilweise vorzeitige Akteneinsicht bei Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss kann heilbar sein • Ist einem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gegen einen Durchsuchungsbeschluss zunächst nur teilweise Akteneinsicht gewährt worden, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen, die jedoch durch eine spätere, subsumierende Entscheidung geheilt werden kann. • Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung nicht auf Tatsachen stützen, die zum Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren. • Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes, sondern schützt lediglich das rechtliche Gehör hinsichtlich der dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten. Das Amtsgericht Frankfurt ordnete wegen des Verdachts gemeinschaftlicher Hehlerei und Verstoßes gegen das Waffengesetz die Durchsuchung von Garagen an, die der Beschwerdeführer mitnutzt. Nach der Durchsuchung beantragte dessen Bevollmächtigte Akteneinsicht und erhob Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss. Bei erster Einsicht fehlten Observationsberichte und TKÜ-Protokolle, die später den Akten hinzugefügt und der Anwältin sodann erneut zugänglich gemacht wurden. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und führte den Vermerk eines Polizeibeamten als hauptsächliche Begründung an; ergänzend verwies es auf die späteren Observations- und TKÜ-Unterlagen. Der Beschwerdeführer beantragte Nachholung des rechtlichen Gehörs mit der Rüge, die erst nachträglich vorgelegten Akten enthielten entlastende oder zureichende Gegenaussagen. Das Landgericht lehnte die Nachholung nach §33a StPO ab, wogegen der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhob. • Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren gegen Durchsuchungsanordnungen; der Betroffene muss sich zu den Tatsachen und Beweismitteln äußern können, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden. • Das Beschwerdegericht darf eine Entscheidung nicht auf Materialien stützen, die dem Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses nicht vorlagen; Prüfungsmaßstab ist die Sach- und Rechtslage beim Erlass des Durchsuchungsbeschlusses (§102 StPO i.V.m. Richtervorbehalt Art.13 Abs.2 GG). • Im vorliegenden Fall lagen die Observationsberichte und TKÜ-Protokolle erst nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vor; somit konnten sie nicht tragend für die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses sein. • Das Landgericht hat den Vermerk des Polizeibeamten vom 22.09.2011 als eigenständige Grundlage des hinreichenden Tatverdachts angesehen; die später hinzugefügten Berichte wurden nur ergänzend herangezogen. • Eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch zunächst unvollständige Einsicht ist durch den späteren Beschluss vom 22.02.2012 geheilt worden, weil das Landgericht in Kenntnis der nun vorgelegten Unterlagen festgestellt hat, dass die in dem Polizeivermerk zusammengefassten Ermittlungsergebnisse für die Annahme des Tatverdachts ausgereicht haben. • Art.103 Abs.1 GG begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Aktenbestandteile; der Schutz bezieht sich auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Unterlagen. • Die Verfassungsbeschwerde war demnach nicht zur Entscheidung anzunehmen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Aussicht auf Erfolg vorlag (§93a Abs.2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass eine zunächst nur teilweise gewährte Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren gegen einen Durchsuchungsbeschluss zwar das rechtliche Gehör berühren kann, diese möglicherwiese verletzte Verfahrensrüge aber durch den späteren Beschluss des Landgerichts, der die nachgereichten Observations- und TKÜ-Unterlagen berücksichtigt und die ursprünglich maßgeblichen Ermittlungsvermerke als ausreichend für den Tatverdacht bestätigt hat, geheilt worden ist. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts durfte nicht auf Aktenbestandteilen beruhen, die dem Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung nicht bekannt waren; hier trug jedoch der Polizeivermerk vom 22.09.2011 eigenständig die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts. Da der Beschwerdeführer nicht darlegte, dass weitere dem Landgericht möglicherweise vorliegende, ihm aber nicht zugängliche Aktenteile entscheidungserheblich wären, fehlt es an einem verfassungsrechtlich tragfähigen Angriffspunkt. Die Beschwerde hat damit keine Aussicht auf Erfolg und wurde mangels Annahmegründen nicht zur Entscheidung angenommen.