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Beschluss

5 Ws 168/19 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:1001.5WS168.19VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Aufgrund der Ersetzung der materiell-rechtlichen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG) durch das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Berlin (StVollzG Bln) bedarf es im Einzelfall der Entscheidung, wie die jeweils anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften auszulegen sind, sofern und soweit das Kammergericht dazu noch keine Entscheidung getroffen hat. (Rn.25) 2. Wird in einer Strafvollzugssache die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gerügt, so reicht es als Voraussetzung für eine Sachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht aus, wenn aus der Rechtsmittelbegründung in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass das Gericht keinerlei eigene Sachverhaltsermittlungen angestellt, sondern seiner Entscheidung schlicht den von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt oder den Sachvortrag des Beschwerdeführers gänzlich übergangen hat. (Rn.21) 3. Ein Feststellungsinteresse nach § 115 Abs. 3 StVollzG ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sich die beanstandete Handlung des Amtsträgers bereits vor Antragstellung erledigt hat. (Rn.9) 4. Beanstandet ein Gefangener nicht die Anordnung einer Durchsuchung als solche, sondern eine bei der Durchführung verursachte Sachbeschädigung, so ist bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht darauf abzustellen, ob künftig weitere Haftraumrevisionen bei dem Beschwerdeführer zu erwarten sind, sondern darauf, ob im Rahmen derartiger Maßnahmen (erneut) eine Beschädigung der Habe droht. (Rn.11) 5. Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ist bei Haftraumrevisionen nicht berührt; vielmehr unterliegen Hafträume dem Hausrecht der Anstalt. (Rn.14) 6. Die landesrechtlichen Regelungen zur Durchsuchung des Haftraums oder von Sachen des Gefangenen (§ 83 Abs. 1 StVollzG Berlin) entsprechen inhaltlich dem Regelungsgehalt des § 84 Abs. 1 Satz 1 StVollzG und den hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur entwickelten Maßstäben. (Rn.27) 7. Die Bediensteten haben nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob, wann und wie oft sowie auf welche Art und Weise sie den Haftraum eines Gefangenen und seine Sachen durchsuchen. Die Ermessensentscheidung muss die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zum Ziel haben, die allgemeinen Vollzugsgrundsätze und das Übermaß- und Willkürverbot beachten sowie mit den Grundrechten des Gefangenen vereinbar sein. Die widerstreitenden Sicherheitsinteressen der Anstalt einerseits und die Interessen des Gefangenen an der Wahrung eines persönlichen, abgegrenzten Lebensbereiches andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei die Regelungen über die Durchsuchung nach dem Willen des Gesetzgebers im Allgemeinen das Sicherheitsbedürfnis der Anstalt in den Vordergrund rücken. (Rn.29) 8. Zur Vermeidung von Missbrauch sind auch Aktenordner oder dergleichen, welche Verteidigerpost oder anderes geschütztes Schriftgut enthalten, nicht von vornherein von einer Durchsuchung ausgenommen. Insoweit ist zwar eine Textkontrolle ausgeschlossen; die Anstalt ist jedoch befugt, im Rahmen der Haftraumrevision eine Sichtkontrolle dahingehend vorzunehmen, ob sich in entsprechend beschrifteten Aktenordnern tatsächlich (nur) einer inhaltlichen Kontrolle nicht unterworfenes Schriftgut befindet oder ob dort verbotene Unterlagen oder Gegenstände enthalten sind, wobei dem Gefangenen die Anwesenheit zu gestatten ist. (Rn.30) 9. Es ist der Anstalt gestattet, Hafträume in Abwesenheit der Gefangenen zu durchsuchen, wenn die Durchsuchung lediglich der Kontrolle auf verbotene Gegenstände dient und von vornherein nicht auf die Kontrolle von Schriftgut abzielt. Diese Befugnis umfasst das Recht, Aktenordner zu bewegen, die (möglicherweise) geschütztes Schriftgut enthalten, soweit dabei jede inhaltliche Kenntnisnahme ausgeschlossen ist. (Rn.34) 10. § 36 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln, wonach der Gefangene von ihm entgegengenommene Schreiben grundsätzlich offen aufzubewahren hat, gilt auch für Verteidigerpost. (Rn.34)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. Juli 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund der Ersetzung der materiell-rechtlichen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG) durch das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Berlin (StVollzG Bln) bedarf es im Einzelfall der Entscheidung, wie die jeweils anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften auszulegen sind, sofern und soweit das Kammergericht dazu noch keine Entscheidung getroffen hat. (Rn.25) 2. Wird in einer Strafvollzugssache die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gerügt, so reicht es als Voraussetzung für eine Sachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht aus, wenn aus der Rechtsmittelbegründung in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass das Gericht keinerlei eigene Sachverhaltsermittlungen angestellt, sondern seiner Entscheidung schlicht den von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt oder den Sachvortrag des Beschwerdeführers gänzlich übergangen hat. (Rn.21) 3. Ein Feststellungsinteresse nach § 115 Abs. 3 StVollzG ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sich die beanstandete Handlung des Amtsträgers bereits vor Antragstellung erledigt hat. (Rn.9) 4. Beanstandet ein Gefangener nicht die Anordnung einer Durchsuchung als solche, sondern eine bei der Durchführung verursachte Sachbeschädigung, so ist bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht darauf abzustellen, ob künftig weitere Haftraumrevisionen bei dem Beschwerdeführer zu erwarten sind, sondern darauf, ob im Rahmen derartiger Maßnahmen (erneut) eine Beschädigung der Habe droht. (Rn.11) 5. Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ist bei Haftraumrevisionen nicht berührt; vielmehr unterliegen Hafträume dem Hausrecht der Anstalt. (Rn.14) 6. Die landesrechtlichen Regelungen zur Durchsuchung des Haftraums oder von Sachen des Gefangenen (§ 83 Abs. 1 StVollzG Berlin) entsprechen inhaltlich dem Regelungsgehalt des § 84 Abs. 1 Satz 1 StVollzG und den hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur entwickelten Maßstäben. (Rn.27) 7. Die Bediensteten haben nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob, wann und wie oft sowie auf welche Art und Weise sie den Haftraum eines Gefangenen und seine Sachen durchsuchen. Die Ermessensentscheidung muss die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zum Ziel haben, die allgemeinen Vollzugsgrundsätze und das Übermaß- und Willkürverbot beachten sowie mit den Grundrechten des Gefangenen vereinbar sein. Die widerstreitenden Sicherheitsinteressen der Anstalt einerseits und die Interessen des Gefangenen an der Wahrung eines persönlichen, abgegrenzten Lebensbereiches andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei die Regelungen über die Durchsuchung nach dem Willen des Gesetzgebers im Allgemeinen das Sicherheitsbedürfnis der Anstalt in den Vordergrund rücken. (Rn.29) 8. Zur Vermeidung von Missbrauch sind auch Aktenordner oder dergleichen, welche Verteidigerpost oder anderes geschütztes Schriftgut enthalten, nicht von vornherein von einer Durchsuchung ausgenommen. Insoweit ist zwar eine Textkontrolle ausgeschlossen; die Anstalt ist jedoch befugt, im Rahmen der Haftraumrevision eine Sichtkontrolle dahingehend vorzunehmen, ob sich in entsprechend beschrifteten Aktenordnern tatsächlich (nur) einer inhaltlichen Kontrolle nicht unterworfenes Schriftgut befindet oder ob dort verbotene Unterlagen oder Gegenstände enthalten sind, wobei dem Gefangenen die Anwesenheit zu gestatten ist. (Rn.30) 9. Es ist der Anstalt gestattet, Hafträume in Abwesenheit der Gefangenen zu durchsuchen, wenn die Durchsuchung lediglich der Kontrolle auf verbotene Gegenstände dient und von vornherein nicht auf die Kontrolle von Schriftgut abzielt. Diese Befugnis umfasst das Recht, Aktenordner zu bewegen, die (möglicherweise) geschütztes Schriftgut enthalten, soweit dabei jede inhaltliche Kenntnisnahme ausgeschlossen ist. (Rn.34) 10. § 36 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln, wonach der Gefangene von ihm entgegengenommene Schreiben grundsätzlich offen aufzubewahren hat, gilt auch für Verteidigerpost. (Rn.34) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. Juli 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit zwei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren wegen Betruges, Urkundenfälschung, Geldwäsche und Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. Am 7. März 2021 werden die Strafen vollständig vollstreckt sein. 1. Am 24. Juli 2018 wurde der Haftraum des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt H. durch die Justizbediensteten P. und S. einer Haftraumrevision unterzogen, die dem Auffinden verbotener Gegenstände diente. Dabei wurde in einem sogenannten Schlafapnoe-Gerät, welches der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nutzt, ein USB-Speicherstick sichergestellt, der in dem Luftfilterfach des unversiegelten Geräts versteckt war und für dessen Besitz der Beschwerdeführer keine Zustimmung der Haftanstalt besaß. Bei der Durchsuchung, bei welcher der Beschwerdeführer nicht anwesend war, wurden verschiedene Gegenstände in dem Haftraum bewegt, darunter ein oder mehrere Ordner mit Unterlagen des Beschwerdeführers, die einer Überwachung nach § 37 Abs. 2, § 39 StVollzG Bln entzogen sind. Mit seinem am 26. Juli 2019 bei dem Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Er machte geltend, bei der Maßnahme sei die Abdeckung des Luftfilterfachs des Schlafapnoe-Geräts beschädigt worden. Das Gerät dürfe außerdem nur von qualifiziertem und autorisiertem technischem Personal geöffnet werden, nicht hingegen von Justizvollzugsbediensteten. Außerdem seien dem Beschwerdeführer gehörende Unterlagen, deren inhaltliche Überwachung unzulässig sei, einer Sichtkontrolle unterzogen worden, ohne dass ihm – wie gesetzlich vorgeschrieben – die Anwesenheit gestattet worden sei. 2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen als unbegründet zurückgewiesen. Nach den dienstlichen Äußerungen der an der Haftraumrevision beteiligten Justizbediensteten sei das Schlafapnoe-Gerät bei der – vorsichtig und ohne Verwendung von Werkzeugen durchgeführten – Kontrolle nicht beschädigt worden; die Abdeckung sei lediglich locker aufgesetzt gewesen und habe sich ohne Krafteinsatz abheben lassen. Angesichts dessen sei nicht davon auszugehen, dass die Bediensteten das Gerät beschädigt hätten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer, was er auch nicht in Abrede gestellt habe, das Gerät offensichtlich selbst geöffnet, um dort den aufgefundenen USB-Stick zu verstecken. Es liege nahe, dass die Abdeckung dabei beschädigt worden sei. Das Gerät sei unversiegelt gewesen und habe von den Vollzugsmitarbeitern geöffnet und abgesucht werden dürfen. Dass bei der Durchsuchung vertrauliches Schriftgut des Gefangenen einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen worden sei, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Die Justizbediensteten hätten dies in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer sei, ebenso wie der von ihm benannte Zeuge und Mitgefangene M., bei der Haftraumrevision nicht zugegen gewesen. Auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei lediglich davon auszugehen, dass entsprechende Ordner an ihrem Platz bewegt worden seien, um – wie von der Vollzugsanstalt ausgeführt – zu überprüfen, ob dort verbotene Gegenstände aufbewahrt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des Beschlusses, der dem Gefangenen am 7. August 2019 zugestellt worden ist. 3. Mit seiner durch seine Bevollmächtigte am 6. September 2019 erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Sachrüge macht er geltend, entgegen § 83 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln seien bei der Revision seines Haftraumes mehrere dort befindliche, mit der Aufschrift „Verteidigerpost“ gekennzeichnete Ordner inhaltlich kontrolliert worden, ohne dass ihm dabei die Anwesenheit gestattet worden sei. Bei den Ordnern seien Feststellklemmen gelöst gewesen, die ein Umkippen verhindern sollten; außerdem seien erkennbar Schriftstücke aus Klarsichthüllen entnommen und unsortiert wieder eingelegt worden. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht sowie seines Rechts auf rechtliches Gehör. Die Kammer habe den Sachverhalt nicht ausermittelt, sondern der Anstalt „blind vertraut“. Zudem seien ihm die in dem Beschluss in Bezug genommenen dienstlichen Äußerungen der Vollzugsmitarbeiter nicht zur Kenntnis gegeben worden. Die Rechtsbeschwerde sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Begründung der Rechtsbeschwerde Bezug. II. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen ist innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG erhoben. Sie ist jedoch mangels eines zulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, soweit es die Beschädigung des Schlafapnoe-Geräts betrifft (s. sogleich unten 1.). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör unzulässig und wäre auch nicht begründet (vgl. unten 2.). Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls nicht in zulässiger Form vorgebracht (unten 3.). Hinsichtlich der Sachrüge ist das Rechtsmittel zur Fortbildung des Rechts zulässig; in der Sache hat es jedoch keinen Erfolg (4.). 1. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer (möglichen) Beschädigung des Schlafapnoe-Geräts begehrt hat, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil es an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung fehlt. Insoweit mangelt es dem Beschwerdeführer an einem Feststellungsinteresse. a) Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Rspr.; vgl. etwa KG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 Ws 22/19 Vollz –, juris Rn. 2; Senat, Beschluss vom 13. November 2017 – 5 Ws 208/17 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Begehrt der Gefangene die Feststellung, dass eine Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, so ist sein Antrag nur zulässig, wenn er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (vgl. § 115 Abs. 3 StVollzG). Ein solches ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 – 5 Ws 81/18 Vollz –, juris Rn. 31 f.; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 76). b) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit, soweit es die Frage der Beschädigung des Schlafapnoe-Geräts betrifft. aa) Die von der Strafvollstreckungskammer angenommene Wiederholungsgefahr besteht nicht. Insoweit ist nicht darauf abzustellen, ob künftig weitere Haftraumrevisionen bei dem Beschwerdeführer zu erwarten sind, sondern darauf, ob diesem im Rahmen derartiger Maßnahmen (erneut) eine Beschädigung seiner Habe droht; denn der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag nicht gegen die Anordnung der Durchsuchung, sondern gegen die Art und Weise ihrer Durchführung. Die Wiederholungsgefahr müsste sich insoweit konkret abzeichnen, und es müsste nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten sein, dass die Vollzugsbehörde künftig ohne gerichtliche Entscheidung wiederum so verfahren wird, wie in dem angefochtenen Fall (vgl. Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl., § 115 Rn. 17). Dies ist hinsichtlich der angeblich durch die Durchsuchung verursachten Beschädigung nicht der Fall. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Justizmitarbeiter den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hätten; in Betracht kommt auch nach seinem Vorbringen lediglich, dass die Vollzugsbediensteten bei der Untersuchung die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Beide Bediensteten haben in ihren Stellungnahmen betont, das Gerät sei vorsichtig und ohne Kraftaufwand geöffnet worden. Die Justizvollzugsanstalt hat sich diese Erklärungen in ihrer Stellungnahme zu Eigen gemacht. Daraus spricht das Bestreben, bei Haftraumrevisionen umsichtig vorzugehen und Schäden tunlichst zu vermeiden. Angesichts dessen ist nicht konkret zu erwarten, dass bei künftigen Haftraumrevisionen die Habe des Beschwerdeführers beschädigt werden wird. Demgegenüber hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend eine Wiederholungsgefahr angenommen, soweit es um die beanstandete (angebliche) Sichtkontrolle von Schriftgut des Beschwerdeführers sowie um die Frage geht, ob die Durchsuchung auf das Schlafapnoe-Gerät erstreckt werden durfte; denn diesbezüglich steht jeweils zu erwarten, dass die Justizvollzugsanstalt bei künftigen Haftraumrevisionen in gleicher Weise vorgeht wie bei der verfahrensgegenständlichen Maßnahme. bb) Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er beabsichtige, für die Beschädigung Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen, steht ihm ein berechtigtes Feststellungsinteresse ebenfalls nicht zur Seite. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sich die beanstandete Handlung der Amtsträger – wie hier – bereits vor Antragstellung erledigt hat; denn insoweit steht dem Betroffenen der Rechtsweg des zivilrechtlichen Amtshaftungsprozesses offen (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. November 2012 – 2 Ws 515/12 – und vom 6. März 1997 – 4 VAs 9/97 –, NStZ 1997, 563, zum Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG; Senat, Beschluss vom 4. Juni 2015 – 5 Ws 57/15 Vollz –; Spaniol, a. a. O.). cc) Anders als bei der Wohnungsdurchsuchung ist ein (fortbestehendes) Rechtsschutzinteresse auch nicht aus dem mit der Maßnahme verbundenen tiefgreifenden Grundrechtseingriff herzuleiten (vgl. für Durchsuchungen nach den §§ 102 ff. StPO etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 BvR 2718/10 –, juris Rn. 53). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ist bei Haftraumrevisionen nicht berührt, weil der Gefangene nicht Inhaber des Haftraums ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1996 – 2 BvR 727/94 –, juris Rn. 13; Senat, Beschluss vom 23. Mai 2003 – 5 Ws 99/03 Vollz –, juris Rn. 9). Vielmehr bleibt insoweit das Hausrecht der Anstalt unberührt, aus dem die grundsätzliche Befugnis der Bediensteten folgt, den Haftraum jederzeit und ohne Einverständnis des Gefangenen zu betreten und ohne konkreten Grund Routinedurchsuchungen vorzunehmen (vgl. KG, Beschluss vom 5. September 2008 – 2 Ws 408/08 Vollz –, juris Rn. 11; Senat, a. a. O.). Eine – zumal tiefgreifende – Beeinträchtigung anderer Grundrechte ist nicht erkennbar. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nichts dazu vorgetragen, ob und gegebenenfalls welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihm dadurch drohten, dass die Abdeckung des Luftfilterfachs des Geräts beschädigt war. 2. a) Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör geltend macht, ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG begründet worden. Nach der genannten Vorschrift ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Diese Angaben müssen so genau und vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten und sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 – 5 Ws 140/17 Vollz – und vom 20. November 2014 – 5 Ws 37/14 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Rechtsbeschwerde nicht, soweit der Beschwerdeführer rügt, die dienstlichen Äußerungen der an der Durchsuchung beteiligten Vollzugsmitarbeiter, auf die sich der Beschluss stützt, seien ihm nicht zur Kenntnis gegeben worden, so dass er keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu diesen zu äußern. Mit diesem Vorbringen macht er einen Verstoß gegen sein Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend; denn dieses umfasst das Recht der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu dem Sachverhalt zu äußern, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2014 – 2 BvR 683/12 –, juris Rn. 14). Eine Entscheidung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nur dann, wenn die dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung auf Tatsachen oder Beweismitteln beruht, über die der Betroffene zuvor nicht sachgerecht unterrichtet wurde oder zu denen er sich nicht äußern konnte, (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 15; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 5 Ws 65/19 Vollz –). Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung einer diesbezüglichen Verfahrensrüge neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu dem kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll, auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war. Dies macht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rn. 12, m. w. Nachw.). Daran fehlt es hier. Die Rechtsbeschwerde enthält keinerlei Ausführungen dazu, was der Beschwerdeführer mit Blick auf die ihm nach seinem Vortrag vorenthaltenen Stellungnahmen der Justizbediensteten vorgebracht hätte. b) Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im Übrigen auch nicht begründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Akteninhalt als unzutreffend. So hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 angeordnet, dass dem Beschwerdeführer Ablichtungen der bei den Akten befindlichen dienstlichen Stellungnahmen der Vollzugsmitarbeiter übersandt werden; dabei hat er dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Die Verfügung ist ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle am 13. November 2018 ausgeführt worden. Das entsprechende Schreiben hat den Beschwerdeführer ersichtlich auch erreicht. Die dienstlichen Stellungnahmen hatte die Justizvollzugsanstalt H. der Kammer als Anlagen zu einem Schreiben vom 8. November 2018 übersandt, welches dem Beschwerdeführer zugleich mit den Stellungnahmen zugeleitet worden ist. In ihrem Schriftsatz vom 30. November 2018 nimmt die Bevollmächtigte auf dieses Schreiben der Justizvollzugsanstalt Bezug. Zwar bezeichnet sie es dort als „Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.11.2018“; gemeint ist damit jedoch offensichtlich das Schreiben vom 8. November 2018. Ein auf den 20. November 2018 datiertes Schreiben der Vollzugsanstalt ist in der Verfahrensakte nicht vorhanden; die einzige weitere zu dieser Zeit vorliegende Stellungnahme der Anstalt stammt bereits vom 30. August 2018. Das Schreiben vom 8. November 2018 betrifft, wie von der Bevollmächtigten ausgeführt, im Wesentlichen Fragen der Beschädigung des Schlafapnoe-Geräts. Die unrichtige Datumsbezeichnung ist dadurch erklärbar, dass das Schreiben die Bevollmächtigte über den Beschwerdeführer am 20. November 2018 erreicht haben kann. Demgegenüber liegt es fern, dass dem Schreiben entgegen der Verfügung des Kammervorsitzenden nicht auch die dienstlichen Stellungnahmen beigefügt waren, zumal diese in dem Schreiben ausdrücklich als Anlagen genannt werden. Ein Gehörsverstoß ist damit auch der Sache nach nicht feststellbar. 3. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO (i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) nicht genügt, ist entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt und demnach unzulässig erhoben. a) Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 - juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 – 5 Ws 186/18 Vollz –, juris Rn. 10 und vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rn. 14, m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen wird das Rügevorbringen nicht gerecht. Die Rechtsbeschwerde teilt nicht mit, welche Beweismittel der Strafvollstreckungskammer zur Verfügung gestanden hätten und zu welchem Ergebnis die Beweiserhebung hätte führen können. Soweit ausgeführt wird, die Kammer habe der Anstalt hinsichtlich des mitgeteilten Sachverhalts „blind vertraut“, ersetzt dies nicht die Bezeichnung konkreter aufklärungsbedürftiger Tatsachen und die Benennung bestimmter Beweismittel, die zur Aufklärung hätten beitragen können. Ebenso wenig ist in der Rechtsbeschwerde dargelegt, inwiefern die Kammer zu abweichenden Sachverhaltsfeststellungen hätte gelangen müssen und aus welchen Gründen sie sich etwa hätte veranlasst sehen müssen, die dienstlichen Äußerungen der Vollzugsbediensteten in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde – in Abweichung von den Beschlussfeststellungen und ohne erkennbare Bezugnahme auf eine von ihm beantragte oder sonst naheliegende Beweiserhebung – erstmals behauptet, bei der Haftraumrevision seien Feststellklemmen von Ordnern gelöst und Schriftstücke aus Klarsichtfolien entnommen und unsortiert wieder eingelegt worden, zeigt er damit keinen Verfahrensverstoß auf. Vielmehr setzt er lediglich in einer im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlichen Weise eine eigene Sachdarstellung an die Stelle der durch die Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen. b) Ein Aufklärungsmangel ergibt sich auch nicht unter ergänzender Heranziehung des angefochtenen Beschlusses. Zwar ist es als Voraussetzung für eine Sachprüfung durch das (Rechtsbeschwerde-)Gericht als ausreichend anzusehen, wenn in einer Strafvollzugssache aus der Rechtsmittelbegründung, in der die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gerügt wird, in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass das Gericht keinerlei eigene Sachverhaltsermittlungen angestellt, sondern seiner Entscheidung schlicht den von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt oder den Sachvortrag des Beschwerdeführers gänzlich übergangen hat. Denn die Rüge der Nichtbeachtung grundsätzlicher Verfahrensprinzipien darf mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht an Formerfordernissen scheitern. Diese können vielmehr keine Geltung beanspruchen, wenn der Beschwerdeführer nicht nur eine bloße Verletzung der Amtsaufklärungspflicht, sondern einen durchgreifenden Verfahrensmangel geltend macht, an dem der angefochtene Beschluss offensichtlich leidet (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 26, 48 ff.; Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – 5 Ws 65/19 Vollz – und vom 27. Mai 2019 – 5 Ws 186/18 Vollz –, juris Rn. 12; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 StVollzG Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Insbesondere legt der angefochtene Beschluss nicht allein den von der Justizvollzugsanstalt mitgeteilten Sachverhalt zugrunde. Vielmehr nimmt die Kammer eine Beweiswürdigung vor, bei der sie die Bekundungen der Vollzugsbediensteten in deren dienstlichen Stellungnahmen – auf welche der Beschluss in zulässiger Weise verweist – den Angaben des Beschwerdeführers gegenüberstellt und auf dieser Grundlage mit nachvollziehbaren Erwägungen Feststellungen zum Sachverhalt trifft. Ein offen zutage tretender Verfahrensmangel betreffend die Sachaufklärung ist dabei nach der gebotenen Zusammenschau von Beschwerdebegründung und angefochtener Entscheidung nicht erkennbar. Die Kammer hat ihre Aufklärungspflicht insbesondere auch nicht dadurch verletzt, dass sie den – in der Rechtsbeschwerde nicht erwähnten, ausweislich der Beschlussgründe von dem Beschwerdeführer als Zeugen benannten – Mitgefangenen M. nicht befragt hat. Aus dem angefochtenen Beschluss geht insoweit hervor, dass der Beschwerdeführer erklärt hatte, ein Mitgefangener habe ihm geholfen, den Haftraum zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt nach der Durchsuchung wieder aufzuräumen. Dabei habe der Zeuge das unsachgemäß geöffnete Schlafapnoe-Gerät ebenso wahrgenommen wie die Veränderung der Position eines Ordners mit geschütztem Inhalt innerhalb eines Regals – nichts entnehmen lässt sich dem hingegen zu möglichen Umständen, die eine inhaltliche Kontrolle des Ordners belegen könnten. Hiervon ausgehend ist die Strafvollstreckungskammer den Angaben des Beschwerdeführers ohne weitere Beweiserhebung insoweit gefolgt, als es die durchsuchungsbedingte Ortsveränderung des Ordners betrifft. Zu einer weiteren Befragung des Zeugen musste sie sich danach nicht veranlasst sehen; denn angesichts des im Beschluss wiedergegebenen Vortrags des Beschwerdeführers waren von dem Zeugen keine Angaben darüber zu erwarten, wie das Gerät geöffnet wurde und ob bei der Haftraumrevision geschütztes Schriftgut einer (Sicht-)Kontrolle unterzogen wurde. Vielmehr war der Zeuge bei der Durchsuchung ersichtlich nicht anwesend. Dass und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt und in welchem Zustand er das medizinische Gerät und den Ordner vor der Durchsuchung wahrgenommen hat und inwieweit von ihm daher relevante Angaben zu etwaigen Veränderungen zu erwarten gewesen wären, lässt sich weder dem Rügevorbringen noch dem angefochtenen Beschluss entnehmen. Ein ergänzender Blick in die Akten daraufhin, ob der Beschwerdeführer entsprechende Tatsachen in das Wissen des Zeugen gestellt hatte, ist dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt. 4. Auch mit der Sachrüge bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. a) Allerdings erfüllt die Rechtsbeschwerde insoweit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG; denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. aa) Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (st. Rspr., vgl. etwa KG, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 2 Ws 215/17 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2019 – 5 Ws 83/19 Vollz – und vom 21. Dezember 2018 – 5 Ws 162/18 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Die materiell-rechtlichen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG) sind durch das am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Berlin (StVollzG Bln) ersetzt worden. Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug im Land Berlin bedarf es im Einzelfall der Entscheidung, wie die jeweils anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften auszulegen sind, sofern und soweit das Kammergericht dazu noch keine Entscheidung getroffen hat. Dies ist hier der Fall: Die Rechtsbeschwerde wirft die Fragen auf, inwieweit eine Haftraumrevision auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 StVollzG Bln auf für die Nutzung durch den Gefangenen vorgesehene, nicht versiegelte medizinische Geräte erstreckt werden darf und unter welchen Voraussetzungen einem Gefangenen gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bln die Anwesenheit bei der Durchsuchung zu gestatten ist, wenn dabei auch Schriftgut berührt wird, das gemäß § 37 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 StVollzG Bln inhaltlich nicht überwacht werden darf. bb) Soweit es die genannten Fragestellungen betrifft, sind auf § 83 Abs. 1 StVollzG Bln die zu dem bislang geltenden § 84 Abs. 1 Satz 1 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze zu übertragen und weiterhin anzuwenden. § 83 Abs. 1 StVollzG Bln berechtigt die Vollzugsanstalt, die Gefangenen und ihre Sachen (Satz 1) sowie die Hafträume (Satz 2; sog. Haftraumrevision) abzusuchen und zu durchsuchen. Dies dient nach der gesetzgeberischen Zielsetzung der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 17/2442, S. 256). Die Vorschrift entspricht nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen dem § 84 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, welcher – wenngleich ohne Verwendung des Begriffs der Haftraumrevision und innerhalb desselben Satzes – ebenfalls die Durchsuchung der Gefangenen, ihrer Sachen und der Hafträume erlaubt. Aus der Stellung der Norm im elften Titel des Gesetzes wird hergeleitet, dass dies nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zulässig ist (vgl. Goerdler in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil II § 74 LandesR Rn. 4). Der Landesgesetzgeber stellt in § 83 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln ausdrücklich klar, dass für die Durchsuchung auf technische und sonstige Hilfsmittel zurückgegriffen werden darf. Dies ist in der bundesgesetzlichen Regelung zwar nicht ausdrücklich normiert; es ist jedoch gleichwohl anerkannt (vgl. Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Vettel, a. a. O., Abschnitt M Rn. 39). Besondere tatbestandliche Voraussetzungen für Durchsuchungen sind weder in § 83 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 StVollzG Bln noch in § 84 Abs. 1 Satz 1 StVollzG normiert. Die Bundesnorm enthält darüber hinaus auch keine expliziten Maßgaben für die Art und Weise der Durchsuchung (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2003 – 5 Ws 99/03 Vollz –, juris Rn. 10). Demgegenüber sieht § 83 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bln vor, dass Schreiben und Unterlagen, die gemäß § 37 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 StVollzG Bln inhaltlich nicht überwacht werden dürfen, in Gegenwart der Gefangenen nur einer groben Sichtung auf verbotene Beilagen oder Schriftstücke unterzogen werden. Diese Regelung entspricht allerdings der auch nach § 84 Abs. 1 Satz 1 StVollzG geltenden Rechtslage; denn auch auf der Grundlage der bundesrechtlichen Norm war und ist anerkannt, dass Schriftstücke, die, wie insbesondere Verteidigungsunterlagen oder Verteidigerpost, einer inhaltlichen Überprüfung entzogen sind, nur einer Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände oder Inhalte unterzogen werden dürfen, wobei dem Gefangenen die Anwesenheit gestattet und gewährleistet werden muss, dass die Vollzugsbehörde über ein bloßes „Anlesen“ hinaus keine Kenntnis vom Inhalt der Schriftstücke erlangt (vgl. grundlegend Senat, a. a. O. Rn. 22-24; Arloth/Krä, a. a. O., § 83 StVollzG Bln Rn. 2; Goerdeler, a. a. O. Rn. 9; Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a. a. O., § 84 Rn. 4; Verrel, a. a. O. Rn. 43). Kein abweichender Regelungsgehalt kommt demgegenüber § 83 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bln zu. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf dient die Vorschrift lediglich der Klarstellung der Rechtslage; ausdrücklich nimmt der Gesetzgeber dabei auf die genannte Entscheidung des Senats aus dem Jahre 2003 Bezug (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O.), welche bereits die Auslegung und Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 1 StVollzG prägte und von welcher der Landesgesetzgeber offenkundig nicht abweichen wollte. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber bei der Normierung der Durchsuchung des Haftraums oder von Sachen des Gefangenen keine von der bundesrechtlichen Vorschrift und den dazu in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur entwickelten Maßstäben abweichende Regelung treffen wollte. Vielmehr entspricht die von ihm geschaffene Vorschrift hinsichtlich der hier relevanten Fragestellungen dem Regelungsgehalt der Bundesnorm. cc) Danach gelten für Durchsuchungen der Hafträume und Gegenstände von Gefangenen die folgenden Maßstäbe: Die Anordnung einer Durchsuchung und ihre Durchführung stehen im Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. Arloth/Krä, a. a. O., § 84 StVollzG Rn. 3). Die Bediensteten haben unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, ob, wann und wie oft sowie auf welche Art und Weise sie den Haftraum eines Gefangenen und seine Sachen durchsuchen (vgl. Senat, a. a. O. Rn. 10). Stets muss die Ermessensentscheidung die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zum Ziel haben, die allgemeinen Vollzugsgrundsätze und das Übermaß- und Willkürverbot beachten sowie mit den Grundrechten des Gefangenen vereinbar sein (Senat, a. a. O.). Die Durchsuchung soll möglichst schonend und vorsichtig durchgeführt werden, um Schäden zum Nachteil des Gefangenen zu vermeiden (Senat, a. a. O. Rn. 12; Goerdeler, a. a. O. Rn. 6; Ullenbruch, a. a. O.). Bei der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung sind die widerstreitenden Sicherheitsinteressen der Anstalt einerseits und die Interessen des Gefangenen an der Wahrung eines persönlichen, vom allgemeinen Anstaltsbereich abgegrenzten Lebensbereiches andererseits gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist zu beachten, dass die Regelungen über die Durchsuchung nach dem Willen des Gesetzgebers im allgemeinen das Sicherheitsbedürfnis der Anstalt in den Vordergrund rücken (Senat, a. a. O.). Gegenstand der Durchsuchung können grundsätzlich die Hafträume und alle in der Anstalt befindlichen Sachen von Gefangenen sein, gleich, ob sie in deren Eigentum, Besitz oder Gewahrsam stehen (vgl. Verrel, a. a. O. Rn. 40). Die Durchsuchung von Sachen zielt insbesondere auf die Feststellung ab, ob sie die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dadurch gefährden, dass sie als Versteck für verbotene Gegenstände dienen oder zu unzulässiger Kommunikation genutzt werden können (vgl. Verrel, a. a. O.). Zur Vermeidung von Missbrauch sind auch Aktenordner oder dergleichen, welche Verteidigerpost oder anderes geschütztes Schriftgut enthalten, nicht von vornherein von einer Durchsuchung ausgenommen. Wenngleich insoweit eine Textkontrolle ausgeschlossen ist, ist die Anstalt befugt, im Rahmen der Haftraumrevision eine Sichtkontrolle dahingehend vorzunehmen, ob sich in entsprechend beschrifteten Aktenordnern, Heftern, Briefen oder Blattsammlungen tatsächlich (nur) einer inhaltlichen Kontrolle nicht unterworfenes Schriftgut befindet oder ob dort verbotene Unterlagen oder Gegenstände enthalten sind, wobei dem Gefangenen die Anwesenheit zu gestatten ist (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O.; Senat, a. a. O.). b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Sachrüge hinsichtlich beider zulässig vorgebrachter Begehren des Beschwerdeführers unbegründet. aa) Die Strafvollstreckungskammer ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Haftraumrevision in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden durfte, auch soweit es dessen Ordner mit geschütztem Inhalt betrifft. Dabei ist entsprechend den tatsächlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer davon auszugehen, dass das betreffende Schriftgut bei der Durchsuchung lediglich an seinem Platz bewegt worden ist, ohne dass die Vollzugsbediensteten in irgendeiner Form Kenntnis von seinem Inhalt genommen haben. Das entgegenstehende Rügevorbringen des Beschwerdeführers ist im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Eine alternative Sachverhaltsfeststellung kann der Beschwerdeführer hier nicht mehr erreichen. Grundlage der sachlich-rechtlichen Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist vielmehr der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, deren Feststellungen den Senat grundsätzlich binden (vgl. etwa KG, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 2 Ws 96-98/18 Vollz –, m. w. Nachw.). Den von dem Beschwerdeführer angebrachten Verfahrensrügen, mit denen er diese Feststellungen angreift, bleibt aus den dargelegten Gründen der Erfolg versagt (vgl. oben 2. und 3.). Auf die Sachrüge beachtliche Mängel der Beweiswürdigung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. zu den an Strafurteile zu stellenden Anforderungen, die für Beschlüsse im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG entsprechend gelten, Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 267 Rn. 12 f.). Die Strafvollstreckungskammer hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie dem Vorbringen der Justizvollzugsanstalt darin gefolgt ist, dass die Vollzugsbediensteten die Ordner mit geschütztem Schriftgut ohne Kenntnisnahme von deren Inhalt lediglich an ihrem Platz bewegt haben. Das gegenteilige Rügevorbringen erweist sich als beschlussfremd und kann daher im Verfahren über die Rechtsbeschwerde keine Berücksichtigung finden (vgl. oben 3.a)). Bei dieser Sachlage war es nicht geboten, dem Beschwerdeführer die Anwesenheit bei der Durchsuchung zu gestatten. Aus § 83 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bln folgt in dem hier zu entscheidenden Fall kein Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers. Die Vorschrift soll es dem Gefangenen ermöglichen, die Sichtkontrolle von geschütztem Schriftgut zu beobachten; dies dient seinem effektiven Schutz vor einer inhaltlichen Kenntnisnahme des Schriftguts durch die Vollzugsanstalt (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O.; Senat, a. a. O. Rn. 24). Die Sichtkontrolle umfasst dabei (auch) ein Anlesen der Schriftstücke im Sinne einer wenigstens teilweisen inhaltlichen Kenntnisnahme durch die Vollzugsbediensteten, soweit dies unvermeidlich ist, um überprüfen zu können, ob es sich tatsächlich um geschütztes Schriftgut handelt (vgl. Senat, a. a. O. Rn. 23). Um in diesem Bereich die widerstreitenden Interessen zwischen einer Vermeidung von Missbrauch durch den Gefangenen einerseits und dessen grundlegenden Verteidigungs- und Verfahrensrechten andererseits angemessen zum Ausgleich zu bringen, ist dem Gefangenen die Beobachtung der Kontrolle gestattet, um ihn in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (Senat, a. a. O.). Bei einer solchen gezielten Überprüfung von Unterlagen kommt den Belangen des Gefangenen ein verstärktes Gewicht zu, das seinen Ausschluss von der Maßnahme (regelmäßig) verbietet. Anders liegt es, wenn der Haftraum des Gefangenen – wie hier – lediglich einer Durchsuchung auf verbotene Gegenstände unterzogen wird, die von vornherein nicht auf die Kontrolle von Schriftgut abzielt. In diesem Fall sind die Interessen des Gefangenen in ungleich geringerem Maße berührt. Zwar ist dem bei einer solchen Durchsuchung nicht anwesenden Gefangenen ebenfalls eine Kontrolle verwehrt, ob die Maßnahme unzulässigerweise auf geschütztes Schriftgut erstreckt wird, sofern sich solches in seinem Haftraum befindet. Dies nimmt das Gesetz jedoch regelmäßig in Kauf. So folgt aus dem Hausrecht der Anstalt die grundsätzliche Befugnis der Bediensteten, den Haftraum jederzeit und ohne Einverständnis des Gefangenen zu betreten und zu durchsuchen; einen Anspruch auf Anwesenheit hat der Gefangene dabei regelmäßig nicht (vgl. Senat, a. a. O. Rn. 9). Allein die Tatsache, dass ein Gefangener – wie es regelmäßig vorkommen wird – in seinem Haftraum auch geschützte Unterlagen verwahrt, ändert an dieser Befugnis der Anstalt nichts. Dies kommt nicht zuletzt in § 36 Abs. 4 StVollzG Bln zum Ausdruck, wonach der Gefangene von ihm entgegengenommene Schreiben grundsätzlich offen aufzubewahren hat. Hiervon ist auch Verteidigerpost nicht ausgenommen; denn die Vorschrift differenziert – anders als etwa § 36 Abs. 3 StVollzG Bln – nicht zwischen Verteidigerschreiben und sonstiger Post. Damit gestattet es der Gesetzgeber der Anstalt, Hafträume in Abwesenheit der Gefangenen einer Kontrolle auf verbotene Gegenstände zu unterziehen, auch wenn der Betroffene in dem Raum geschütztes Schriftgut verwahrt. Diese Befugnis umfasst notwendigerweise das Recht, auch Aktenordner zu bewegen, die (möglicherweise) geschütztes Schriftgut enthalten. Anderenfalls könnte der Gefangene Bereiche seines Haftraumes einer Kontrolle in seiner Abwesenheit entziehen, indem er dort Schriftgut ablegt, das etwa als Verteidigerpost gekennzeichnet ist. Damit würden nicht nur Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet, sondern es würden auch die Grundsätze in ihr Gegenteil verkehrt, dass der Gefangene bei der Durchsuchung nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig kein Anwesenheitsrecht hat und dass im Allgemeinen das Sicherheitsbedürfnis der Anstalt im Vordergrund steht (vgl. nochmals Senat, a. a. O. Rn. 9, 12, 22). Der Anstalt ist es deshalb gestattet, bei einer Haftraumrevision in Abwesenheit des Gefangenen dessen Gegenstände auch dann zu bewegen, wenn diese geschütztes Schriftgut enthalten oder entsprechend gekennzeichnet sind, soweit dabei jede inhaltliche Kenntnisnahme ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn ein derartiger Ordner lediglich angehoben, vorübergehend von seinem Platz entfernt oder äußerlich betrachtet wird, um festzustellen, ob sich an ihm oder an seinem Platz verbotene Gegenstände verbergen, ohne dass dabei der Inhalt des Schriftguts lesbar wird. Diese Vorgaben sind nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses eingehalten worden. bb) Ohne Rechtsfehler hat die Strafvollstreckungskammer auch festgestellt, dass die Durchsuchung des Haftraums des Beschwerdeführers auf das für seine Nutzung vorgesehene Schlafapnoe-Gerät erstreckt werden durfte. Maßgeblich für die Art und Weise der Durchsuchung ist auch hier die Regelung des § 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVollzG Bln. Dieser gestattet es der Anstalt, alle im Besitz des Gefangenen befindlichen Sachen daraufhin zu untersuchen, ob in ihnen verbotene Gegenstände – wie hier in Gestalt des aufgefunden USB-Speichermediums – verborgen sind. Dies beinhaltet das Recht, Gegenstände wie etwa elektrische Geräte, die Hohlräume enthalten, zu öffnen (vgl. Ullenbruch, a. a. O., Buchst. j) für Lautsprecherboxen oder Plattenspieler). Einschränkungen dergestalt, dass bestimmte Gegenstände – wie etwa das hier in Rede stehende medizinisch-technische Gerät – einer Durchsuchung von vornherein entzogen wären, sieht das Gesetz nicht vor. Dies gilt selbst für den in § 83 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bln geregelten Sonderfall geschützter Schriftstücke, deren Kontrolle lediglich insoweit reguliert wird, als sie in Anwesenheit des Gefangenen durchzuführen ist; ausgeschlossen ist sie jedoch nicht. Erst recht sind daher sonstige Gegenstände nicht einer Kontrolle entzogen; denn auch diesbezüglich gilt es, einem Missbrauch zu begegnen (vgl. Senat, a. a. O. Rn. 22), der anderenfalls dadurch eröffnet wäre, dass der Gefangene durch den Erwerb entsprechender Gegenstände kontrollfreie Räume schaffen könnte. Den Interessen des Gefangenen wird dabei ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass derartige Durchsuchungen nach den allgemeinen Grundsätzen möglichst schonend und vorsichtig durchzuführen sind, um Schäden zu vermeiden (vgl. Senat, a. a. O. Rn. 12; Goerdeler, a. a. O. Rn. 6; Ullenbruch, a. a. O.). Außerdem besteht die Möglichkeit einer Versiegelung, die eine Durchsuchung von Geräten entbehrlich machen kann. Der nicht näher substantiierte Hinweis des Beschwerdeführers, das Gerät hätte nur von qualifiziertem und autorisiertem technischem Personal geöffnet werden dürfen, ändert an dieser Rechtslage nichts. Aus den – auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen und damit für den Senat bindenden – Feststellungen des angefochtenen Beschlusses geht im Übrigen gerade nicht hervor, dass für die Öffnung besondere technische Kenntnisse erforderlich gewesen wären; vielmehr ließ sich danach die Abdeckung, welche der Beschwerdeführer zuvor erkennbar bereits selbst geöffnet hatte, um dort einen verbotenen Gegenstand zu verstecken, einfach abheben. Auch im Übrigen hat die auf die Sachrüge eröffnete Überprüfung des angefochtenen Beschlusses keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 121 Abs. 4 StVollzG.