Beschluss
5 Ws 75/16, 5 Ws 75/16 - 141 AR 269/16
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0907.5WS75.16.0A
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Leitsätze
1. Das Nachverfahren nach § 33a StPO unterteilt sich in zwei Abschnitte: die Nachholung des rechtlichen Gehörs oder die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrages (Nachholungsverfahren) und die Überprüfung des Beschlusses, sofern das rechtliche Gehör nachträglich zu gewähren war (Überprüfungsverfahren).(Rn.14)
2. Der Beschwerde unterliegen nur im Nachholungsverfahren getroffene, die Nachholung des rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidungen, nicht dagegen die im Überprüfungsverfahren ergehenden Beschlüsse.(Rn.14)
3. Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen.(Rn.17)
4. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.(Rn.17)
5. Das Maß der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Erörterungspflicht wird nicht nur durch die Bedeutung des Vortrags der Beteiligten für das Verfahren, sondern auch durch die Schwere eines zur Überprüfung gestellten Grundrechtseingriffs bestimmt.(Rn.18)
6. Nach der Vollziehung einer Durchsuchung, die ohne Anhörung des Beschuldigten angeordnet ist, ist die Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens von besonderer Bedeutung.(Rn.20)
7. Die Verletzung rechtlichen Gehörs kann im Anhörungsrügeverfahren dadurch geheilt werden, dass sich das Gericht nunmehr mit dem Vorbringen des Betroffenen inhaltlich befasst.(Rn.25)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. März 2015 aufgehoben.
Das Verfahren über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. September 2014 in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 11. Dezember 2014 wird in die Lage zurückversetzt, die vor dem Erlass des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2015 bestand.
Der Beschluss vom 19. Februar 2015 ist gegenstandslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Nachverfahren nach § 33a StPO unterteilt sich in zwei Abschnitte: die Nachholung des rechtlichen Gehörs oder die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrages (Nachholungsverfahren) und die Überprüfung des Beschlusses, sofern das rechtliche Gehör nachträglich zu gewähren war (Überprüfungsverfahren).(Rn.14) 2. Der Beschwerde unterliegen nur im Nachholungsverfahren getroffene, die Nachholung des rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidungen, nicht dagegen die im Überprüfungsverfahren ergehenden Beschlüsse.(Rn.14) 3. Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen.(Rn.17) 4. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.(Rn.17) 5. Das Maß der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Erörterungspflicht wird nicht nur durch die Bedeutung des Vortrags der Beteiligten für das Verfahren, sondern auch durch die Schwere eines zur Überprüfung gestellten Grundrechtseingriffs bestimmt.(Rn.18) 6. Nach der Vollziehung einer Durchsuchung, die ohne Anhörung des Beschuldigten angeordnet ist, ist die Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens von besonderer Bedeutung.(Rn.20) 7. Die Verletzung rechtlichen Gehörs kann im Anhörungsrügeverfahren dadurch geheilt werden, dass sich das Gericht nunmehr mit dem Vorbringen des Betroffenen inhaltlich befasst.(Rn.25) Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. März 2015 aufgehoben. Das Verfahren über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. September 2014 in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 11. Dezember 2014 wird in die Lage zurückversetzt, die vor dem Erlass des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2015 bestand. Der Beschluss vom 19. Februar 2015 ist gegenstandslos. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin führt ein Ermittlungsverfahren wegen (unter anderem) Untreue gegen die Rechtsanwälte M., P. und B., das aufgrund einer am 18. Juni 2014 von Rechtsanwalt U. im Namen seines Mandanten S. erstatteten Strafanzeige eingeleitet wurde. Gegenstand der Anzeige war im Wesentlichen folgender Sachverhalt: S., der ab 1996 Gelder in Immobilien investiert und Häuser saniert habe, sei in den Jahren 1999 bis 2005 bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit verschiedenen Vertragspartnern umfassend durch die Rechtsanwälte B. und M. vertreten worden. Das Mandat habe im Streit über Honorare geendet. Am 17. September 2006 sei ein abschließender Vergleich geschlossen worden, in dem sich S., sein Stiefsohn C. Pr., die Pr. GmbH & Co. KG sowie weitere Beteiligte zur Zahlung eines Bruttobetrages von 290.000,- Euro an die genannten Rechtsanwälte verpflichtet hätten. Der Betrag sei am 17. Januar 2007 gezahlt worden. Eine weitere Folge der Immobilienaktivitäten sei gewesen, dass die von Rechtsanwalt P. vertretene Z. gegen S. Titel in Höhe von insgesamt 976.107,10 Euro zuzüglich Zinsen erstritten habe. S. und Pr. hätten die Forderungen in mehreren Teilbeträgen beglichen. Der Restbetrag in Höhe von 746.066,43 Euro sei Ende Februar 2013 vereinbarungsgemäß auf das Konto des Prozessbevollmächtigten P. gezahlt worden. Dieser habe hiervon am 11. März 2013 einen Betrag in Höhe von 284.342,13 Euro auf das Konto seiner Ehefrau S.P. überwiesen, die ihrerseits wenige Tage später einen Betrag von 250.000,- Euro auf das Konto der Mutter von Rechtsanwalt M., A. M., überwiesen habe. Rechtsanwalt M., der für dieses Konto eine Vollmacht besitze, habe den genannten Betrag wenige Tage später an die Tochter von Rechtsanwalt B. überwiesen. Es sei somit davon auszugehen, dass von der an die Z. geleisteten Zahlung ein Anteil von 250.000,- Euro an die Rechtsanwälte B. und M. und ein Teilbetrag von 34.342,13 Euro an Rechtsanwalt P. bzw. dessen Ehefrau geflossen sei. Dies lasse sich nur damit erklären, dass die Rechtsanwälte B. und M. daran mitgewirkt haben müssten, dass die Z., vertreten durch Rechtsanwalt P., mit ihren Klagen gegen S. Erfolg gehabt habe; denn eine andere Erklärung für eine Zuwendung in Höhe von 250.000,- Euro sei nicht ersichtlich. Zudem seien die Z. und deren Prozessbevollmächtigter in den Prozessen und der nachfolgenden Vollstreckung stets überraschend gut über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des S. und seines Stiefsohns informiert gewesen. Es bestehe daher der Verdacht des Parteiverrats nach § 356 Abs. 2 StGB sowie gegebenenfalls der Anstiftung oder Beihilfe hierzu und des „Bruchs der anwaltlichen Verschwiegenheit“ nach § 203 StGB. Ferner sei der Verdacht der Untreue zum Nachteil der Z. gegeben. Zudem sei es aufgrund des dargelegten Zahlungsverlaufes höchst unwahrscheinlich, dass die Einnahme von den Familien M. bzw. B. der Umsatz-, Einkommen- oder Schenkungsteuer unterworfen worden sei. Die Staatsanwaltschaft bejahte ausweislich eines Vermerks vom 1. September 2014 einen Anfangsverdacht (nur) für eine vom Beschuldigten P. begangene Untreue, behielt sich jedoch die endgültige Beurteilung hinsichtlich des Tatvorwurfs des Parteiverrats nach Vorliegen der weiteren Ermittlungsergebnisse vor. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht Tiergarten – Ermittlungsrichter – mit Beschluss vom 24. September 2014 die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume des Beschuldigten P. in ... Berlin, K.straße, an, da diese zum Auffinden der Handakten zu den Forderungen der Z. gegen S. und Pr. sowie sonstiger Unterlagen führen werde, aus denen sich der Grund für die zur Anzeige gebrachten Weiterüberweisungen ergebe. Der Beschuldigte sei eines Vergehens nach § 266 StGB verdächtig, da er die für die Z. vereinnahmte Zahlung nicht vollständig an seine Mandantin ausgekehrt, sondern einen Teilbetrag auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen und einen Teil hiervon an die Rechtsanwälte M. und B. weitergeleitet habe. Nachdem die Auswertung von Kontounterlagen – neben sonstigen Zahlungsflüssen – ergeben hatte, dass von einer am 1. März 2013 auf dem Konto des Beschuldigten eingegangenen Gutschrift in Höhe von 746.066,43 Euro nur ein Anteil in Höhe von 456.724,12 Euro am 9. April 2013 an die Z. weitergeleitet worden war, während ein Teilbetrag in Höhe von 284.324,31 Euro am 20. März 2013 mit Valuta vom 21. März 2013 auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen und von dort am 26. März 2013 mit Valuta vom Folgetag für den Empfänger M. M. auf das Konto der A. M. transferiert worden war (von dem aus wiederum am 19. April 2013 Zahlungen in Höhe von 100.000,- Euro sowie 12.500,- auf das Konto des I. B. überwiesen wurden), fragte der ermittelnde Polizeibeamte mit Schreiben vom 7. November 2014 bei der Z. an, ob der rechnerische Differenzbetrag von 289.342,31 Euro zu einem späteren Zeitpunkt von dem Beschuldigten an sie überwiesen worden sei. Eine Antwort der Z. gelangte in der Folgezeit nicht zu den Akten. Am 11. Dezember 2014 wurde der vorbezeichnete Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten dahin abgeändert, dass sich die zu durchsuchenden Geschäfts- und Nebenräume in der D.straße in ... Berlin befinden. Im Rahmen der am selben Tag ausgeführten Durchsuchung wurden die zehn Aktenordner umfassenden Handakten zu den vom Beschuldigten P. für die Z. gegen S., Pr. und die Pr. GmbH & Co. KG geführten Verfahren sichergestellt. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen die Durchsuchung sowie Widerspruch gegen die Sicherstellung ein und beantragte hierzu mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014, festzustellen, dass die Durchsuchung seiner Kanzleiräume rechtswidrig gewesen sei und die sichergestellten Akten herauszugeben seien. Zur Begründung führte er aus, dass kein Anfangsverdacht einer Straftat vorgelegen habe. Zudem sei die Durchsuchung in der besonders geschützten Sphäre der Rechtsanwaltskanzlei unverhältnismäßig gewesen, da mildere Mittel wie die Befragung eines Mitarbeiters der Z. zur Verfügung gestanden hätten. Das Ergebnis der unter dem 7. November 2014 an diese gerichteten Anfrage durch die Polizei sei indes nicht abgewartet worden. Die Staatsanwaltschaft habe zudem die Voraussetzungen eines Anfangsverdachts umgangen; denn die Sicherstellung der Handakte habe nicht der Erhärtung oder Entkräftung des Untreueverdachts, sondern der Auffindung von Beweismitteln zur Begründung eines – von der Staatsanwaltschaft zuvor verneinten – Tatverdachts wegen Parteiverrats gedient. Zu diesem Tatvorwurf sei anzumerken, dass die Strafanzeige den zugrunde liegenden Sachverhalt unvollständig wiedergebe. An dem Rechtsstreit, der die Zahlung der 746.066,43 Euro ausgelöst habe, sei als Gegenpartei der Z. nicht der Anzeigeerstatter S., sondern die Pr. GmbH & Co. KG (…) beteiligt gewesen. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer, den inzwischen von der Staatsanwaltschaft (nach entsprechender Auslegung durch das Amtsgericht Tiergarten) gestellten Antrag auf vorläufige Sicherstellung der bei der Durchsuchung mitgenommenen Handakten zum Zwecke der Durchsicht zurückzuweisen, und trug zur Begründung der zuvor erhobenen Beschwerde ergänzend vor, der Durchsuchungsbeschluss vom 24. September 2014 genüge auch deshalb nicht den Anforderungen, weil die Darlegung der wesentlichen Verdachtsmomente fehle. Nachdem das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, verwarf das Landgericht diese mit Beschluss vom 19. Februar 2015 ohne nähere Ausführungen „aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden“. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 hat der Beschuldigte nach § 33a StPO beantragt, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor Erlass des vorbezeichneten Beschlusses bestand. Das Landgericht habe sich mit der Beschwerdebegründung inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Die formelhafte Begründung des Beschlusses wecke in Anbetracht der „offenkundigen Rechtswidrigkeit" des Durchsuchungsbeschlusses Zweifel, ob das Gericht das ausführliche Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Andernfalls wäre bei sachgerechter Beurteilung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme zu erwarten gewesen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens nimmt der Senat auf den Schriftsatz vom 27. Februar 2015 Bezug. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. März 2015 hat das Landgericht den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass „die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht vorliegen“. Ergänzend wird (abschließend) ausgeführt: „Der Kammer lagen insbesondere die Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2014 und deren Ergänzung vom 15. Januar 2015 vor und diese wurden bei der Beschlussfassung am 19. Februar 2015 berücksichtigt.“ Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschuldigte mit seiner am 19. März 2015 eingelegten Beschwerde, die er wie folgt begründet hat: Die eklatante Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör setze sich in der angefochtenen Entscheidung fort. Die Kammer sei auf den wesentlichen Kern seines ausführlichen Vortrags überhaupt nicht eingegangen, obwohl der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten eine willkürliche Anordnung darstelle. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung verweist der Senat auf den Schriftsatz vom 19. März 2015. Am 22. April 2015 erhob der Beschuldigte gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. September 2014 und 11. Dezember 2014 sowie den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2015 vorsorglich und zwecks Fristwahrung Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, woraufhin das Landgericht Berlin seine Entscheidung über die Abhilfe zurückstellte. Der Verfassungsgerichtshof übersandte die Akten im Mai 2016 mangels Rechtswegerschöpfung zurück an das Landgericht Berlin. Die Strafkammer hat der Beschwerde gegen die Anhörungsrügeentscheidung vom 10. März 2015 durch Beschluss vom 14. Mai 2016 nicht abgeholfen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 23. Mai 2016 und 30. Juni 2016, auf deren Inhalt der Senat verweist, Stellung genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig erhoben. Das Nachverfahren nach § 33a StPO unterteilt sich in zwei Abschnitte: die Nachholung des rechtlichen Gehörs oder die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrages (Nachholungsverfahren) und die Überprüfung des Beschlusses, sofern das rechtliche Gehör nachträglich zu gewähren war (Überprüfungsverfahren). Der Beschwerde unterliegen (nur) im Nachholungsverfahren ergangene Entscheidungen, mit denen die Nachholung des rechtlichen Gehörs abgelehnt worden ist (vgl. KG StraFo 2007, 241), unabhängig davon, ob die Anhörungsrüge als unzulässig (etwa weil der Antrag unsubstantiiert, das Antragsrecht verwirkt oder Beschwerde eröffnet sei) oder unbegründet (weil die Entscheidung nicht auf dem Fehler beruhe oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliege) zurückgewiesen worden ist (vgl. KG NStZ-RR 2016, 52 m.w.N.; NJW 1966, 991 = BeckRS 9998, 112413; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 33a Rdn. 27; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 33a Rdn. 13; a.A. OLG Celle NJW 2012, 2899 [Statthaftigkeit der Beschwerde nur bei Ablehnung des Antrags aus formellen Gründen]; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2012, 315 [vollständiger Ausschluss der Beschwerde]); denn diese Entscheidungen betreffen allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das rechtliche Gehör nachzuholen ist (vgl. KG NJW 1966, 991; Graalmann-Scheerer a.a.O.). Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich folgerichtig auf die Prüfung, ob die Ablehnung der Durchführung des Nachverfahrens zu Recht ergangen ist (vgl. KG a.a.O.; NStZ-RR 2016, 52). Der Kontrolle durch das Beschwerdegericht entzogen sind dagegen die im Überprüfungsverfahren ergehenden Beschlüsse, das heißt die aufgrund des (im Nachholungsverfahren) nachträglich gewährten rechtlichen Gehörs getroffenen sachlichen Überprüfungsentscheidungen; denn § 33a StPO eröffnet keinen neuen Rechtszug zur Nachprüfung einer unanfechtbaren Sachentscheidung (vgl. KG NStZ-RR 2016, 52; NJW 1966, 991; OLG Celle a.a.O.; Graalmann-Scheerer, a.a.O., § 33a Rdn. 26 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 33a Rdn.10). Danach ist die Beschwerde im vorliegenden Fall statthaft. Das Landgericht hat den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. März 2015 als unzulässig verworfen; eine erneute Sachprüfung hat nicht stattgefunden. Zwar enthält der Beschluss vom 14. Mai 2016 (erstmals) Erwägungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens mit einer hierauf ergehenden Sachentscheidung ist hierin jedoch nicht zu sehen; denn der Beschluss ist ausdrücklich als Nichtabhilfeentscheidung bezeichnet worden und bestätigt somit die zuvor beschlossene Ablehnung der Nachholung des rechtlichen Gehörs. 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Nachholung des rechtlichen Gehörs zu Unrecht abgelehnt; denn der Erlass des Verwerfungsbeschlusses vom 19. Februar 2015 hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 – 2 BvR 399/81 – juris Rdn. 11 m.w.N.). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (zum Ganzen vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Dezember 1998 – 2 BvR 1556/98 – juris Rdn. 10; Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – juris Rdn. 39). Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 182/09 – juris Rdn. 21). Das Maß der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Erörterungspflicht wird nicht nur durch die Bedeutung des Vortrags der Beteiligten für das Verfahren, sondern auch durch die Schwere eines zur Überprüfung gestellten Grundrechtseingriffs bestimmt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. März 2004 – 2 BvR 27/04 – juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 34 Rdn. 4). Eine Durchsuchung stellt regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen dar, namentlich in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 42, 212, 219 f.) und – soweit über die eigentliche Durchsuchung hinaus behördliche Maßnahmen in Bezug auf dabei aufgefundene Unterlagen oder Daten getroffen werden – in das subsidiär anwendbare allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 – juris Rdn. 80). Bei der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei kann zudem die berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mittelbar beeinträchtigt sein (vgl. [zur Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern in einer Rechtsanwaltskanzlei] BVerfG, a.a.O., Rdn. 90 ff.). Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung einer solchen Durchsuchung die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGK 17, 550, 556; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Januar 2015 – 2 BvR 497-499/12, 1054/12 – juris). Dem Gewicht des in einer Durchsuchung liegenden Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können. Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142, 151). Dies verlangt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl. BVerfGE 57, 346, 355; zum Ganzen vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. März 2004 – 2 BvR 27/04 – juris Rdn. 17). Nach der Vollziehung einer Durchsuchung, die (wie regelmäßig) ohne Anhörung des Beschuldigten angeordnet war, ist die Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens von besonderer Bedeutung; denn es geht für den Betroffenen um den ersten Zugang zum Gericht mit seinem Vorbringen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2004 – 11/04 – juris Rdn. 12). Generell gilt, dass dem rechtlichen Gehör besondere Bedeutung zukommt, wenn im Ermittlungsverfahren Eingriffsmaßnahmen ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet worden sind (§ 33 Abs. 4 StPO); in einem solchen Fall ist das rechtliche Gehör jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachträglich zu gewähren (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. September 2013 – 2 BvR 533/13 – juris Rdn. 21). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen. Zwar unterliegt es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn eine Beschwerde – wie hier – unter Hinweis auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verworfen und allein durch den Zusatz, dass diese durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet würden, die Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers dokumentiert wird. Im vorliegenden Fall genügte eine derart formelhafte Begründung der Beschwerdeentscheidung jedoch nicht. Mit seiner Beschwerde wandte sich der Beschuldigte gegen einen bereits vollzogenen Durchsuchungsbeschluss, zu dem er aus ermittlungstaktischen Gründen vorab nicht angehört worden war. Die durchgeführte Durchsuchung, die die Kanzleiräume des Beschwerdeführers betraf, stellte einen schwerwiegenden Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG dar, dessen Schutzbereich mit dem weit auszulegenden Begriff „Wohnung“ auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume umfasst (vgl. BVerfGE 32, 57). In seinen Schriftsätzen vom 23. Dezember 2014 und 15. Januar 2015 hat sich der Beschuldigte insbesondere mit ausführlicher Begründung gegen die Annahme eines hinreichend konkreten Tatverdachts gewandt. Er hat ferner substantiiert beanstandet, dass der Durchsuchungsbeschluss die erforderliche Darlegung der wesentlichen Verdachtsmomente (dazu vgl. BGH NStZ-RR 2009, 142) vermissen lasse, und mit näherer Argumentation die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme in Frage gestellt. Der Beschluss vom 19. Februar 2015 setzt sich mit keinem dieser Probleme auseinander, obwohl sich dies im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz der Maßnahme geradezu aufdrängte. Eine Stellungnahme zum Tatverdacht und zur Verhältnismäßigkeit war schon aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgetragenen neuen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angezeigt, zu denen sich der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten nicht verhielt. Erst recht liegt es auf der Hand, dass die Beanstandung der fehlenden Angabe von Verdachtsgründen nicht mit dem Hinweis auf die „zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung“ verworfen werden kann. Vielmehr hätte es, da der Durchsuchungsbeschluss tatsächlich keine Verdachtsgründe (und naturgemäß auch keine Begründung für deren Fehlen) mitteilt, der Darlegung bedurft, aus welchen Gründen das Landgericht diese entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und der von diesem zitierten Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 142) für entbehrlich erachtete. Ebenso hätte die Möglichkeit bestanden, die Konkretisierung der den Akten zu entnehmenden, den Anfangsverdacht belegenden Umstände in der Beschwerdeentscheidung nachzuholen (vgl. BGH a.a.O.). Auch hiervon hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Das vollständige Schweigen des Beschlusses vom 19. Februar 2015 zu den Kernpunkten der ausführlichen und substantiierten Beschwerdebegründung lässt – gerade auch in Anbetracht der Grundrechtsrelevanz des (ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten ergangenen) Durchsuchungsbeschlusses – auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen. Soweit das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Rechtsstandpunkt der Strafkammer unbeachtlich gewesen sein sollte, hätte es im konkreten Fall jedenfalls einer kurzen, für den Beschwerdeführer nachvollziehbaren Darlegung der Rechtsauffassung der Kammer bedurft, um die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zu dokumentieren. c) Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch nicht im Anhörungsrügeverfahren dadurch geheilt worden, dass die Kammer sich nunmehr mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich befasst hätte (zur Heilung von Gehörsverletzungen im Anhörungsrügeverfahren vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Mai 2014 – 2 BvR 683/12 – juris Rdn. 20; KG NStZ-RR 2016, 52). Der angefochtene Beschluss vom 10. März 2015 beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis, dass die Schriftsätze vom 23. Dezember 2014 und 15. Januar 2015 der Kammer vorgelegen hätten und von dieser bei der Beschlussfassung am 19. Februar 2015 berücksichtigt worden seien. Der Nichtabhilfebeschluss vom 14. Mai 2016 enthält zwar – erstmals – eine eigene Begründung für die von der Kammer bejahte Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung. Diese erweist sich jedoch bei näherer Betrachtung als formelhaft. Der Beschluss beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung und zu den Anforderungen an Durchsuchungsmaßnahmen und die nicht näher begründete Feststellung, dass die Kammer diese Grundsätze beachtet habe. Es folgen pauschale Ausführungen dahingehend, dass mildere Ermittlungsmaßnahmen, die gleichermaßen geeignet erschienen, nicht ersichtlich seien. Insbesondere sei nicht zu erwarten, „dass hier die Vernehmung von Zeugen eine weitere Sachaufklärung bringt“. Der Hinweis darauf, dass der Rechtsanwalt in einem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Januar 2015 – 2 BvR 497-499/12, 1054/12 – juris) freiwillig die Herausgabe aller relevanten Unterlagen angeboten habe, während eine entsprechende Erklärung hier nicht erfolgt sei, lässt einen nachvollziehbaren Bezug zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers – der die Befragung eines Mitarbeiters der Z. als milderes Mittel benannt hatte – nicht erkennen. Allein mit der knappen Feststellung, „dass die Ermittlungen auf einer Strafanzeige eines Organs der Rechtspflege beruhen, das nicht leichtfertig ins Blaue hinein Falschbehauptungen aufstellen wird“, geht die Kammer ansatzweise auf den Vortrag des Beschwerdeführers (zu den Verdachtsgründen) ein. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die Strafanzeige gerade nicht von einem Rechtsanwalt persönlich, sondern von Rechtsanwalt U. im Namen seines Mandanten S. erstattet worden ist; er hat sich hierbei ausdrücklich auf den von S. unterbreiteten Sachverhalt und die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen bezogen, wie etwa die Formulierung „Dies lässt sich aus Sicht von Herrn S. nur damit erklären …“ belegt. Ausführungen zur Frage des Tatverdachts fehlen in dem Nichtabhilfebeschluss gänzlich. Der Hinweis auf die verfrühte Einlegung der Verfassungsbeschwerde schließlich hat keine Relevanz für die Frage der Rechtsmäßigkeit der angeordneten Durchsuchung. 3. Da die Voraussetzungen des § 33a Satz 1 StPO erfüllt sind, war der den Antrag nach § 33a StPO verwerfende Beschluss vom 10. März 2015 aufzuheben und das Verfahren über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. September 2014 in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 11. Dezember 2014 in die Lage vor dem Erlass des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2015 zurückzuversetzen. Dieser Beschluss war für gegenstandslos zu erklären. Das Nachholungsverfahren gemäß § 33a S. 1 StPO entspricht in seiner Wirkung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 18). Da deren Gewährung die davon betroffene gerichtliche Entscheidung gegenstandslos werden lässt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 44 Rdn. 25), muss Gleiches bei der Zurückversetzung auf erfolgreiche Anhörungsrüge gelten (vgl. OLG Jena OLGSt StPO § 33a Nr. 4 – juris Rdn. 20; KG NStZ-RR 2016, 52 m.w.N.). 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 2, § 473 Rdn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 11a m.w.N.), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 473 Rdn. 14).