Beschluss
4 Ws 78/15, 4 Ws 78/15 - 161 AR 23/15
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:1014.4WS78.15.0A
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Leitsätze
1. Ein im Nachverfahren gemäß § 33a StPO ergangener Beschluss ist mit der Beschwerde insoweit anfechtbar, als zur Überprüfung gestellt wird, ob eine Ablehnung der Durchführung des Nachholungsverfahrens zu Recht ergangen ist, unabhängig davon, ob die Anhörungsrüge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist. Dagegen ist die im Überprüfungsverfahren, das den zweiten Teil des mit der Anhörungsrüge nach § 33a StPO eröffneten Nachverfahrens bildet, getroffene Überprüfungsentscheidung in der Sache der inhaltlichen Kontrolle durch das Beschwerdegericht entzogen.(Rn.5)
2. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zwischenverfahren durch ungenügende Gewährung von Akteneinsicht.(Rn.6)
Tenor
1. Das Verfahren wird betreffend den Angeklagten A unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2015 in die Lage zurückversetzt, die vor dem Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2014 bestand.
2. Der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2014 ist gegenstandslos, soweit er den Angeklagten A betrifft.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein im Nachverfahren gemäß § 33a StPO ergangener Beschluss ist mit der Beschwerde insoweit anfechtbar, als zur Überprüfung gestellt wird, ob eine Ablehnung der Durchführung des Nachholungsverfahrens zu Recht ergangen ist, unabhängig davon, ob die Anhörungsrüge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist. Dagegen ist die im Überprüfungsverfahren, das den zweiten Teil des mit der Anhörungsrüge nach § 33a StPO eröffneten Nachverfahrens bildet, getroffene Überprüfungsentscheidung in der Sache der inhaltlichen Kontrolle durch das Beschwerdegericht entzogen.(Rn.5) 2. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zwischenverfahren durch ungenügende Gewährung von Akteneinsicht.(Rn.6) 1. Das Verfahren wird betreffend den Angeklagten A unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2015 in die Lage zurückversetzt, die vor dem Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2014 bestand. 2. Der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2014 ist gegenstandslos, soweit er den Angeklagten A betrifft. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. I. Die Angeklagten G und A haben sich in dem vorliegenden Verfahren wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu verantworten. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 hat die Wirtschaftsstrafkammer die entsprechende Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 27. Mai 2014, die sich noch gegen einen weiteren Angeklagten richtet, zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit einem gegen diesen Beschluss gerichteten Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. April 2015 hat der Angeklagte A beantragt, den Eröffnungsbeschluss gemäß § 33a StPO für gegenstandslos zu erklären, das Verfahren wieder in den Stand des Zwischenverfahrens zurückzuversetzen und im Rahmen des Nachverfahrens die Nichteröffnung zu beschließen. Die Anhörungsrüge nach § 33a StPO sei begründet, weil der Eröffnungsbeschluss unter Verletzung der gebotenen vorherigen Gewährleistung rechtlichen Gehörs zu seinem Nachteil ergangen sei. Trotz schon im Ermittlungsverfahren wie auch im Zwischenverfahren mehrfach vorgetragener, entsprechender Anträge seien seinem Verteidiger zwei näher bezeichnete Beweismittelordner nicht zugänglich gemacht worden. Es sei diesem nach der von der Wirtschaftsstrafkammer gewählten Verfahrensweise deshalb unmöglich gewesen, wie ausdrücklich erbeten und angekündigt, unter Verwertung von sich aus den Beweismittelordnern ergebenden Erkenntnissen noch vor der - sodann für ihn überraschend ergangenen - Eröffnungsentscheidung Stellung zu nehmen. Bei der gebotenen rechtlichen Würdigung des gesamten Ermittlungsergebnisses ergebe sich, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abzulehnen sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 28. April 2015 (Bd VI, Bl. 129 ff) verwiesen. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 17. Juni 2015 als unbegründet zurückgewiesen, weil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gegeben sei. Hiergegen wendet sich der Angeklagte A mit seiner Beschwerde vom 7. Juli 2015. Das Rechtsmittel hat Erfolg. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig erhoben. a) Ein im Nachverfahren gemäß § 33a StPO ergangener Beschluss ist nach ganz herrschender Meinung mit der Beschwerde insoweit anfechtbar, als zur Überprüfung gestellt wird, ob eine - wie hier - erfolgte Ablehnung der Durchführung des Nachholungsverfahrens zu Recht ergangen ist, unabhängig davon, ob die Anhörungsrüge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist (vgl. Senat StraFo 2007, 241; KG NJW 1966, 991; Beschlüsse vom 6. April 2006 - 5 Ws 176/06 Vollz - und 10. September 2010 - 3 Ws 354/10 - ; OLG Hamburg NJW 1972, 219; Graalmann-Scheerer in LR, StPO 26. Aufl., § 33a Rn. 26f.; Weßlau in SK-StPO 4. Aufl., § 33a Rn. 31; Valerius in MüKoStPO, § 33a Rn. 21 mwN; a.A.: OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 315). Dagegen ist (lediglich) die nach einer im Nachholungsverfahren erfolgten Gewährung rechtlichen Gehörs und der sodann erfolgten Stellungnahme oder nach Kenntnisnahme des zunächst unberücksichtigt gebliebenen Vortrags hin im Überprüfungsverfahren, das den zweiten Teil des mit der Anhörungsrüge nach § 33a StPO eröffneten Nachverfahrens bildet, getroffene Überprüfungsentscheidung in der Sache der inhaltlichen Kontrolle durch das Beschwerdegericht entzogen. Denn § 33a StPO eröffnet keinen neuen Rechtszug zur Nachprüfung einer unanfechtbaren Sachentscheidung (vgl. KG NJW aaO; Senat aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 33a Rn.10; OLG Celle NJW 2012, 2899, 2900 mwN) b) Die danach hier zulässige Beschwerde ist auch begründet. Die Verfahrensweise des Landgerichts vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. aa) Bereits im Ermittlungsverfahren hatte der in H. ansässige Verteidiger des Beschwerdeführers, der im Mai 2013 erstmals Akteneinsicht genommen hatte, mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 von der Staatsanwaltschaft (ergänzende) Akteneinsicht durch Übersendung eines Doppels der vollständigen Verfahrensakten erbeten und im Dezember 2013 auch telefonisch zugesagt bekommen. Tatsächlich wurde aber entgegen dieser Zusage die Anklageschrift vom 27. Mai 2014 verfasst und (erst) mit unter demselben Datum verfügtem Schreiben erneute Akteneinsicht (lediglich) angeboten. Im Zwischenverfahren wurde seitens der Wirtschaftsstrafkammer mit der Zustellung der am 12. Juni 2014 erhobenen Anklage eine Erklärungsfrist nach § 201 StPO von vier Wochen bewilligt und den Verteidigern der drei Angeschuldigten mitgeteilt, dass die Akten „innerhalb der Stellungnahmefrist zur (erneuten) Akteneinsicht zur Verfügung stehen“. Daraufhin beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers am 19. Juni 2014 mit einem nunmehr an das Landgericht Berlin gerichtetem Telefax Akteneinsicht durch Übersendung des vollständigen Aktenmaterials für vier Tage an sein Büro. Eine Beantwortung oder Bescheidung dieses Gesuchs erfolgte nicht. Ihm wie auch den Verteidigern der beiden anderen Angeschuldigten wurde aber am 2. Juli 2014 eine Daten-CD übersandt, auf der die eingescannten Hauptakten von damals fünf Bänden enthalten waren, nicht aber die Inhalte der Sonderbände oder der drei in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittelordner, auf die in der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen wiederholt unter jeweiliger Angabe der Fundstelle rekurriert wird. Nach einer antragsgemäßen Verlängerung der Erklärungsfrist nahm der Verteidiger des Beschwerdeführers sodann mit Schriftsatz vom 22. August 2014 umfangreich zu der erhobenen Anklage Stellung und beantragte, die Eröffnung des Hauptverfahrens auf der Grundlage des ihm bekannten Akteninhalts abzulehnen. Unter erneutem Hinweis, dass ihm bislang noch keine Akteneinsicht in die in der Anklageschrift benannten Beweismittelordner II und III „gewährt worden“ sei, beantragte er zugleich für den Fall, dass das Landgericht seiner Argumentation nicht folgen sollte, mithin das Hauptverfahren zu eröffnen beabsichtige, zuvor ergänzende Akteneinsicht, insbesondere in die genannten Beweismittelordner, und (weitere) Verlängerung der Stellungnahmefrist nach § 201 StPO. Nachdem hierauf keine Reaktion des Landgerichts erfolgte, beantragte er schließlich mit weiterem Telefax vom 15. Dezember 2014 erneute Akteneinsicht in Form der Übersendung (auch) der beiden Beweismittelordner II und III. Von Seiten der Wirtschaftsstrafkammer erfolgte auch hierauf vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 18. Dezember 2014 keine Reaktion mehr. Stattdessen wurde mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses mitgeteilt, dass auf den Antrag vom 15. Dezember 2014 hin „weiterhin Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle oder im Anwaltszimmer des Kriminalgerichts in Moabit in Berlin gewährt“ werde. bb) Diese Vorgehensweise des Landgerichts Berlin im Umgang mit den wiederholten Anträgen eines auswärtigen, in erheblicher Entfernung ansässigen Verteidigers, ihm die bereits im Ermittlungsverfahren erfolglos beantragte Kenntnisnahme des vollständigen, nach der Anklageschrift als relevant einzustufenden Akteninhalts durch Übersendung der benannten Akten zu ermöglichen, war unangemessen und führte im Ergebnis zu einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. In nicht nachvollziehbarer Weise ist das von dem Verteidiger des Beschwerdeführers wiederholt - gegenüber der Staatsanwaltschaft wie auch danach der Wirtschaftsstrafkammer - gestellte Gesuch um Überlassung der ihm dem Inhalt nach unbekannten Akteninhalte und insbesondere der Beweismittelordner II und III unbeantwortet geblieben. Dies geschah, obwohl die Berichterstatterin nach Eingang seines Schriftsatzes vom 22. August 2014, in welchem das Begehren erneut ausdrücklich erhoben worden war, am 9. September 2014 die Vorlage der Akten an die damalige Kammervorsitzende nach deren Rückkehr verfügt hatte mit dem Zusatz „(ergänz. AE ?)“. Die Vorsitzende nahm die Verfügung danach ersichtlich zur Kenntnis, unterließ es aber, den Antrag auf Akteneinsicht auf irgendeine (erkennbare) Weise zu bearbeiten, bevor später und nach erneuter Bitte um Akteneinsicht durch Übersendung der Eröffnungsbeschluss erging. Zwar besteht für den Verteidiger kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in Form der Überlassung zur Mitnahme oder Übersendung von Originalakten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 147 Rn. 28 mwN). Allerdings kann im Einzelfall eine entgegen ansonsten regelmäßiger Übung (nur) einem bestimmten Verteidiger ohne sachgerechten Grund und somit willkürlich verweigerte Überlassung zur Mitnahme der Verfahrensakten den betroffenen Verteidiger in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BVerfG NJW 2012, 141). Zwar ist hier ein solcher - gegebenenfalls mittelbar zu einer Verletzung des Grundrechts des Angeklagten auf rechtliches Gehör führender - Grundrechtsverstoß nicht gegeben, weil das Landgericht auch dem in B. ansässigen Verteidiger des Mitangeklagten G (wiederholt) Akteneinsicht in alle Aktenbestandteile einschließlich der Beweismittelordner II und III durch Überlassung der Originale (nur) zur Einsichtnahme im Gerichtsgebäude gewährt hat, während dem in der Nähe von H. ansässigen Verteidiger des Angeklagten S seitens der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht durch Übersendung einer vollständigen Doppelakte samt Kopien aller Beweismittelordner verschafft worden war. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers liegt aber darin, dass der Eröffnungsbeschluss erging, ohne die wiederholten Gesuche seines Verteidigers auf in dessen Geschäftsräumen zu nehmende Akteneinsicht in die fraglichen Aktenteile im Sinne des § 147 Abs. 4 StPO zu bescheiden. Aus dem Antrag im Schriftsatz vom 22. August 2014 um ergänzende Akteneinsicht in die Beweismittelordner II und III unter (weiterer) Verlängerung der Erklärungsfrist nach § 201 StPO für den Fall, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens beabsichtigt sei, war ohne weiteres erkennbar, dass unter Auswertung des Inhalts der Ordner eine weitere inhaltliche Stellungnahme geprüft und gegebenenfalls abgegeben werden sollte, bevor die Wirtschaftsstrafkammer über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden würde. Dies hätte zu einer inhaltlichen Reaktion des Landgerichts vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses führen müssen. Der Umstand, dass eine negative Entscheidung gemäß § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar gewesen wäre, macht es für das Gericht nicht entbehrlich, zu dokumentieren, dass gegebenenfalls eine solche getroffen worden ist, und ihren Inhalt dem um Akteneinsicht durch Überlassung von Akten ersuchenden Verteidiger mitzuteilen. Zumindest darauf, dass dies geschieht, darf der Verteidiger vertrauen und sich entsprechend darauf einrichten. Dagegen muss er nicht damit rechnen, dass sein - zumal hier zum wiederholten Mal angebrachter - Antrag auf Aktenübersendung durch Schweigen und inhaltliche Nichtberücksichtigung übergangen und er sodann trotz für das Gericht mangels vollständig erfolgter Akteneinsicht erkennbar fortbestehender Unkenntnis von Aktenbestandteilen, die nach der Anklageschrift beweiserheblich sind, mit der Eröffnungsentscheidung überrascht wird, wenn er sich eine ergänzende Stellungnahme ausdrücklich vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 38, 398, 406). Eine entsprechende Verfahrensweise stellt eine Verletzung des Anspruchs des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör dar (vgl. BVerfGE aaO). cc) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch entscheidungserheblich im Sinne des § 33a StPO. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat mit seiner Anhörungsrüge vom 28. April 2015, nachdem er über den Verteidiger eines Mitangeschuldigten Kenntnis vom Inhalt der Beweismittelordner II und III erhalten hatte, unter ausführlicher Bezugnahme (auch) auf dort gefundene - von ihm teilweise wörtlich auszugsweise wiedergegebene - Schreiben und Vermerke ergänzend zur Sach- und Rechtslage vorgetragen und unter inhaltlicher Einbeziehung und Würdigung des Inhalts der ihm nunmehr erstmals vorliegenden Akteninhalte erneut beantragt, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Umstände, wonach ausgeschlossen werden kann, dass sich dieser, der Wirtschaftsstrafkammer zuvor so noch nicht unterbreitete Sachvortrag samt der daran anknüpfenden rechtlichen Argumentation von vorneherein nicht auf den Inhalt die Eröffnungsentscheidung hätte auswirken können, liegen nicht vor. Denn es genügt insoweit, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Mai 2014 - 2 BvR 683/12 -, juris, Rn. 14f. mwN). Dies ist hier der Fall. Auch eine rechtlich vollständige und sorgfältige Sachprüfung des Gerichts begründet, für sich betrachtet, kein zwingendes Ausschlusskriterium für die Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung bei Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. KG, Beschluss vom 10. September 2010 - 3 Ws 454/10 -). Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch nicht im Anhörungsrügeverfahren dadurch geheilt worden, dass die Wirtschaftskammer sich mit dem nunmehr unter Verwertung der in Rede stehenden Akteninhalte ihr entgegengehaltenen, neuen Vorbringen des Beschwerdeführers nach Kenntnisnahme inhaltlich befasst hätte (vgl. BVerfG aaO, Rn. 20 ). Denn der angefochtene Beschluss vom 17. Juni 2015 verhält sich ausschließlich dazu, warum die im Zusammenhang mit der erbetenen Akteneinsicht erfolgte Verfahrensweise der Kammer bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses nicht zu beanstanden gewesen sei und den Beschwerdeführer deshalb nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 3. Da das Nachholungsverfahren gemäß § 33a S. 1 StPO gesetzessystematisch der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entspricht, deren Gewährung die davon betroffene gerichtliche Entscheidung gegenstandslos werden lässt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Auflage, § 44 Rn. 25 mwN), und Gleiches daher auch bei Zurückversetzung auf erfolgreiche Anhörungsrüge gilt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 1 Ws 406/05 - juris, Rn. 26), war der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2014 den Beschwerdeführer betreffend für gegenstandslos zu erklären. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).