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Beschluss

3 Ws 396/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1220.3WS396.17.00
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Leitsätze

1.

Schenkelverkehr mit vorpubertären Mädchen ist eine erheblich Tat i. S. d. § 67d Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 StGB.

2.

Die allgemeine Regelung der Verhältnismäßigkeit in § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ist durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht obsolet geworden.

3.

Vielmehr verlangt das dort niedergelegte Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch jenseits der Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen

4.

Nach inzwischen nahezu 33-jähriger Dauer des Maßregelvollzuges stünden hier aber eine weitere Fortdauer und im Rahmen eines Bewährungswiderrufs die erneute Vollstreckung der Maßregel außer Verhältnis zur Schwere der Anlasstaten, zum Maß der vom Verurteilten ausgehenden Gefahr und zum Gewicht der bedrohten Rechtsgüter.

5.

Der Senat ist nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten nach der überaus langen Unterbringungsdauer und bei fehlender Aussicht auf einen Therapieerfolg der Vorrang einzuräumen ist.

6.

Die strukturellen Probleme, die daraus resultieren, dass Wohnheimplätze für entlassene Maßregelvollzugspatienten nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen bzw. dass die Einrichtungen überwiegend nicht bereit sind, solche Patienten aufzunehmen, stellen keine Rechtfertigung für einen noch länger fortdauernden Freiheitsentzug dar

7.

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dass die Unterbringung fortdauere, beinhaltet der Sache nach zugleich die Entscheidung, die Vollstreckung der Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen.

8.

Der nach Beendigung der Maßregel verbleibende Strafrest kann im Maßregelvollzug verbüßt werden.

9.

Mit dem Verbleib eines Verurteilten im Maßregelvollzug wird seinem Interesse Rechnung getragen, einen schon erreichten Therapieerfolg nicht wieder zu gefährden und die vollziehende Anstalt möglichst wenig zu wechseln.

Tenor

1.

a) Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 1985 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt.

b) Der Verurteilte steht unter Führungsaufsicht. Deren Höchstdauer von fünf Jahren wird einstweilen nicht abgekürzt.

c) Der Verurteilte untersteht für die Dauer der Führungsaufsicht der zuständigen Aufsichtsstelle und der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.

d) Die namentliche Benennung des Bewährungshelfers sowie die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht werden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn, die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M übertragen.

2.

a) Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

b) Der Strafrest aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 1985 wird unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen.

3.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die gerichtliche Beschwerdegebühr um zwei Drittel ermäßigt. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie die dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu zwei Dritteln der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schenkelverkehr mit vorpubertären Mädchen ist eine erheblich Tat i. S. d. § 67d Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 StGB. 2. Die allgemeine Regelung der Verhältnismäßigkeit in § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ist durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht obsolet geworden. 3. Vielmehr verlangt das dort niedergelegte Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch jenseits der Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen 4. Nach inzwischen nahezu 33-jähriger Dauer des Maßregelvollzuges stünden hier aber eine weitere Fortdauer und im Rahmen eines Bewährungswiderrufs die erneute Vollstreckung der Maßregel außer Verhältnis zur Schwere der Anlasstaten, zum Maß der vom Verurteilten ausgehenden Gefahr und zum Gewicht der bedrohten Rechtsgüter. 5. Der Senat ist nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten nach der überaus langen Unterbringungsdauer und bei fehlender Aussicht auf einen Therapieerfolg der Vorrang einzuräumen ist. 6. Die strukturellen Probleme, die daraus resultieren, dass Wohnheimplätze für entlassene Maßregelvollzugspatienten nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen bzw. dass die Einrichtungen überwiegend nicht bereit sind, solche Patienten aufzunehmen, stellen keine Rechtfertigung für einen noch länger fortdauernden Freiheitsentzug dar 7. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dass die Unterbringung fortdauere, beinhaltet der Sache nach zugleich die Entscheidung, die Vollstreckung der Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. 8. Der nach Beendigung der Maßregel verbleibende Strafrest kann im Maßregelvollzug verbüßt werden. 9. Mit dem Verbleib eines Verurteilten im Maßregelvollzug wird seinem Interesse Rechnung getragen, einen schon erreichten Therapieerfolg nicht wieder zu gefährden und die vollziehende Anstalt möglichst wenig zu wechseln. 1. a) Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 1985 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt. b) Der Verurteilte steht unter Führungsaufsicht. Deren Höchstdauer von fünf Jahren wird einstweilen nicht abgekürzt. c) Der Verurteilte untersteht für die Dauer der Führungsaufsicht der zuständigen Aufsichtsstelle und der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. d) Die namentliche Benennung des Bewährungshelfers sowie die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht werden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn, die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M übertragen. 2. a) Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. b) Der Strafrest aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 1985 wird unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen. 3. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die gerichtliche Beschwerdegebühr um zwei Drittel ermäßigt. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie die dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu zwei Dritteln der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 1985 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig ordnete die Strafkammer die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Maßregel wird seit dem 19. Februar 1985 vollzogen. Am 7. Juli 2017 hat das Landgericht Paderborn die Fortdauer der Unterbringung beschlossen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. 1. Der Verurteilte wurde im Jahr 1952 in Kreis G nichtehelich geboren und lebte nach der Heirat seiner Mutter mit ihr in der neuen Familie, zu der 13 Halbgeschwister gehörten. Zu seinem Stiefvater, der Alkoholprobleme hatte, hatte der Verurteilte zeitlebens ein angespanntes Verhältnis. Als der Verurteilte im Kleinkindalter war, zog die Familie nach C um. Nach altersgerechter Einschulung wechselte der Verurteilte alsbald zu einer Sonderschule und wurde im Jahr 1963 als bildungsunfähig ausgeschult. Seit dem Jahr 1962 war der Verurteilte in verschiedenen Heimeinrichtungen untergebracht. Am 22. Mai 1973 wurde er wegen Geistesschwäche entmündigt. Am 1. Mai 1978 wurde er im B-Haus in F aufgenommen, einem Heil- und Pflegeheim für geistig Behinderte, in dem er bis zu seiner Festnahme in dieser Sache lebte. Grund der Verlegung aus einem anderen Pflegeheim in I3 sollen sexuelle Übergriffe des Verurteilten auf die Töchter des dortigen Heimleiters gewesen sein. Seit dem Jahr 1983 war der Verurteilte regelmäßig als Hilfsgärtner in einem Gartenbaubetrieb in C2 tätig und verdiente monatlich ca. 1.500,00 DM. Der Verurteilte ist nicht vorbestraft. 2. Der Verurteilte wurde in dieser Sache am 13. Juni 1984 vorläufig festgenommen und befand sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 14. Juni 1984 in Untersuchungshaft. 3. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 1985 enthält im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen: a) Zu den Anlasstaten traf die Strafkammer die folgenden Feststellungen: aa) Im Sommer des Jahres 1982 hielt sich der Verurteilte besuchsweise bei seiner Mutter in C auf und besuchte seinen ebenfalls in C lebenden Bruder S. Er spielte in der Wohnung seines Bruders mit seiner damals dreijährigen Nichte. Im Verlauf des Spiels legte sich der Verurteilte auf das Kind, das auf seinem Bett lag, zog dem Kind das Höschen aus und führte bei dem Kind den Schenkelverkehr bis zum Samenerguss aus. bb) Am 12. Juni 1984 hielt der Verurteilte sich wieder zu Besuch bei seinem Bruder in C auf. An der Bushaltestelle traf er zwei siebenjährige Mädchen, die in der Nachbarschaft seines Bruders lebten. Er sprach die Mädchen an und forderte sie auf, mit ihm in ein nahegelegenes Waldgelände zu kommen, um mit ihnen dort geschlechtlich zu verkehren. Die Mädchen, die ihm vertrauten, gingen mit. Der Verurteilte forderte die Mädchen auf, die Hosen herunterzuziehen. Er fasste beide Mädchen an ihrem Geschlechtsteil an und forderte sie auf sich hinzulegen. An einem der Mädchen führte er den Schenkelverkehr einige Minuten lang durch, wobei er nicht versuchte, in die Scheide einzudringen. Anschließend wandte er sich dem anderen Mädchen zu. Als er sich über das Mädchen beugte, fing dieses an zu weinen. Der Verurteilte ließ sodann von den Kindern ab und lief weg. b) Die Kammer gelangte sachverständig beraten zu der Feststellung, dass der Verurteilte mit einem IQ von 72 debil sei. Infolge seines Schwachsinns sei er nicht in der Lage, seinem Triebverlangen, das er bisher durch normale heterosexuelle Beziehungen nicht habe befriedigen können, die erforderlichen rationalen Hemmungen entgegenzusetzen. Deshalb seine Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten erheblich vermindert gewesen. c) Die Strafkammer wertete die Taten rechtlich als sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen und verhängte unter Anwendung des § 21 StGB für die erste Tat zum Nachteil der dreijährigen Nichte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für die Taten zum Nachteil der beiden siebenjährigen Mädchen Einzelstrafen von sechs und neun Monaten, die sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zusammenführte. d) Ferner ordnete die Strafkammer die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus an und führte hierzu aus, die Prognose sei ungünstig, da gleiche oder ähnliche Handlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten seien. Der Verurteilte habe infolge seines Schwachsinns kaum Möglichkeiten, normale sexuelle Beziehungen aufzunehmen. Dessen ungeachtet bestehe ein unverminderter Triebdruck, denen der Verurteilte keine rationalen Hemmungen entgegensetzen könne. Die Unterbringung sei geboten, zumal der bisherige Aufenthalt in einem schützenden Heim offensichtlich ungeeignet sei, um den Verurteilten an derartigen Taten zu hindern. 4. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird seit Februar 1985 – nur unterbrochen von einem viermonatigen Aufenthalt in der Klinik für gerichtliche Psychiatrie in I – in der Maßregelvollzugsklinik in M vollstreckt. a) Aus den Klinikberichten und den eingeholten Prognosegutachten ergibt sich zum Unterbringungsverlauf im Wesentlichen, dass das Verhalten des Verurteilten im Stationsalltag durchgängig kooperativ und komplikationslos war, wobei der Verurteilte sich kontaktarm und zurückgezogen verhielt. Er ist zur Arbeitstherapie in der WMI eingesetzt, wo er sich kooperativ und leistungsstark zeigt und gute Leistungen erbringt, aus denen er eine wesentliche Quelle für seine Selbstbestätigung ableitet. Während des langen Verlaufs der Unterbringung wurde der Verurteilte auf verschiedenen Stationen behandelt, wobei sich zu Beginn der Maßregelunterbringung eine gewisse geistige Nachreifung zeigte. Im Jahr 1988 war eine Erhöhung des IQ feststellbar mit ausreichender praktischer Urteilsfähigkeit, gleichzeitig wurde bereits zu diesem Zeitpunkt eine erhebliche Hospitalisierung beschrieben. Aufgrund der nach wie vor bestehenden intellektuellen Minderbegabung bestehen jedoch kaum Möglichkeiten der therapeutischen Auseinandersetzung; auch heute noch weist der Verurteilte die Verantwortung für die Taten den Kindern zu, in dem er gegenüber seinen Behandlern bzw. den Prognosegutachtern äußert, er sei von den Kindern provoziert und zu dem sexuellen Missbrauch gedrängt worden. Diese Haltung des Verurteilten war trotz der langjährigen Unterbringung nicht zu korrigieren. b) Seit dem Jahr 1991 verfügte der Verurteilte über unbegleitete Lockerungen, sein Einzelausgang wurde bis zum Jahr 1994 auf vier Stunden erhöht. Im selben Jahr bewertete die Klinik die Prognose als nicht ungünstig und suchte für den Verurteilten nach einem Arbeitsplatz, um ihn in die Gesellschaft wiedereinzugliedern. Nach dem Kindsmord in M im September 1994 wurden die unbegleiteten Lockerungen zurückgenommen, da man bei dem Verurteilten vom Fortbestehen pädosexueller Phantasien ausging. Seit dem 27. Dezember 1994 hat der Verurteilte begleiteten Einzel- und Gruppenausgang, den er beanstandungsfrei absolviert. c) Um den Jahreswechsel 1995/1996 war der Verurteilte für vier Monate in der Klinik für gerichtliche Psychiatrie in I untergebracht, da er in I2 weiterbehandelt und zügig gelockert werden sollte. Im März 1996 wurde der Verurteilte nach M zurückverlegt, da die Behandler der Klinik in I zu der Einschätzung kamen, der Verurteilte sei nicht therapierbar. d) Die für den Betroffenen bestehende gesetzliche Betreuung wurde im Jahr 2007 aufgehoben. e) Im Jahr 2014 wurde bei dem Verurteilten ein Prostatakarzinom diagnostiziert, so dass am 7. Mai 2014 eine Elektroresektion der Prostata durchgeführt wurde. 5. Die seit Beginn des Maßregelvollzugs mindestens jährlich erfolgten gerichtlichen Überprüfungen gem. §§ 67e, 67d StGB führten jeweils zur Anordnung der Fortdauer der Unterbringung. Im Jahr 1999 verkürzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die Überprüfungsfrist zweimal auf sechs Monate, um eine Beurlaubung des Verurteilten zu forcieren. Auch im Jahr 2005 mahnte die Strafvollstreckungskammer intensive Bemühungen der Klinik an, um für den Verurteilten ein geeignetes Wohnheim zu suchen, da dies der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach nunmehr 20 Jahren seit der Verurteilung gebiete. Im Jahr 2006 teilte die Klinik in M mit, der Verurteilte sei auf eine Longstay-Station verlegt worden und sie werde den Forderungen der Strafvollstreckungskammer nicht nachkommen. 6. Im Verlauf der Unterbringung sind mehrere Prognosegutachten über den Verurteilten erstattet worden. a) Im Jahr 2000 diagnostizierte der Sachverständige Prof. Dr. L erstmals eine Pädophilie mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass Kinder von dem Verurteilten sexuell deutlich bevorzugt würden. Hinweise auf eine Gewaltbereitschaft fand der Sachverständige jedoch nicht. b) Das letzte Maßregelvollstreckungsgutachten wurde im Jahr 2015 von den Sachverständigen Dr. I und Dipl.-Psychologe N erstellt. Im Rahmen der Exploration äußerte der Verurteilte sich nicht zu Phantasien über Sex mit Kindern und gab an, dass er wisse, dass er in diesem Fall „gar nicht mehr herauskommen würde“, aus diesem Grund spreche er auch nicht mehr mit seinem Therapeuten. Die von der Klinik vorgeschlagene Perspektive der Verlegung in ein geschlossenes Heim lehnte der Verurteilte kategorisch ab. Die Sachverständigen stellten erneut die Diagnose einer Pädophilie vom ausschließlichen Typus und einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung. Die Legalprognose sei aufgrund der Kombination der Störungen ungünstig. Longstay sei für den Verurteilten die einzige Alternative, da eine geschlossene Heimunterbringung nicht zu realisieren sei. Im offenen Setting stelle der leicht herstellbare Opferkontakt ein hohes Rückfallrisiko dar. 7. a) Im vorangegangenen Überprüfungsverfahren ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn mit Beschluss vom 8. Juli 2016 die Fortdauer der Unterbringung an, da die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr für kleine Mädchen nicht hinreichend verringert sei. b) Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten holte der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in dem Beschwerdeverfahren III-4 Ws 2672/16 ein Prognosegutachten des externen Sachverständigen Dipl.-Psychologe Dr. F ein, der unter dem 8. Dezember 2016 sein schriftliches Sachverständigengutachten erstattete. Der Sachverständige Dr. F diagnostizierte auf der Grundlage einer eigenen Exploration des Verurteilten eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.0) und eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie (ICD-10: F65.4) mit einer sexuellen Präferenz für vorpubertäre Mädchen. Über seine sexuellen Wünsche und Phantasien und das Ausmaß und die Intensität seiner Bedürfnisse, so der Sachverständige, teile sich der Verurteilte jedoch nicht ausreichend mit. Die Straftaten des Verurteilten seien auf persönlichkeitsgebundene und zeitlich stabile Faktoren zurückzuführen, nämlich die diagnostizierten Störungen. Das Rückfallrisiko für erneute Sexualstraftaten sei moderat-hoch, die Legalprognose ungünstig. Ohne unterstützende und begrenzende Strukturen würde der Verurteilte wieder Kontakt zu Kindern aufnehmen, da er sich in der Welt der Kinder wohler fühle, und im Rahmen dieser Kontakte käme es zu sexuellen Übergriffen wie vor der Unterbringung, nämlich Schenkelverkehr mit vorpubertären Mädchen. Für eine Gewaltdelinquenz sah der Sachverständige Dr. F dagegen eine geringe Wahrscheinlichkeit. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung hielt der Sachverständige Dr. F unter gefährlichkeitsprognostischen Aspekten für vertretbar. Diese dürfe jedoch nicht von der belastbaren Bereitschaft der Verurteilten abhängig gemacht werden, da dieser diese zukünftige Lebensperspektive nicht angemessen antizipieren und sein Handeln danach ausrichten könne. Der Verurteilte solle in einigen geschlossenen Einrichtungen vorgestellt werden und diese im Rahmen von begleiteten Besuchen kennenlernen. Auch ein kurzzeitiges Probewohnen sei sinnvoll. Das Rückfallrisiko könne durch einen strukturierten Tagesablauf mit Arbeit und Freizeitgestaltung verringert werden. Der Verurteilte habe sich in der Unterbringungseinrichtung als in hohem Maße anpassungsfähig gezeigt, so dass auch eine Anpassung in einer neuen Einrichtung gelingen könne. Ferner empfahl der Sachverständige die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung. Eine unvorbereitete Verlegung in eine geschlossene Einrichtung würde jedoch zur Destabilisierung und zur erhöhten Rückfallgefahr für erneuten sexuellen Missbrauch führen. Dieser Prozess werde ein hohes persönliches Engagement der Klinik erfordern und sei nicht innerhalb einiger weniger Monate abzuschließen. Die Rückfallgefahr werde geringer sei, je besser eine Beurlaubung aus der Maßregel umsichtig organisiert werde. c) Durch Beschluss vom 7. Februar 2017 (III-4 Ws 272/16, veröffentlich bei juris) verwarf der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Fortdauerbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 8. Juli 2016 als unbegründet und verwertete dabei das Gutachten des Sachverständigen Dr. F sowie die Stellungnahme des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie in M. Zur Begründung führte der 4. Strafsenat aus, die von dem Verurteilten Taten erreichten unzweifelhaft die erforderliche Erheblichkeitsschwelle des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 StGB. Allerdings nähere sich die Unterbringung der Unverhältnismäßigkeit nach der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsregelung in § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB, die fortgelte. Die sofortige Erledigung scheitere jedoch, da für den Fall einer unvorbereiteten Entlassung die Gefahr der Begehung neuer Sexualdelikte steige, so dass derzeit jedenfalls eine unvorbereitete Entlassung nicht zu verantworten sei. Die Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit führe für den Fall einer unvorbereiteten Entlassung des Verurteilten zu einem Vorrang des Sicherheitsbedürfnisses aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer Straftaten. Es komme als milderes Mittel nicht in Betracht, die Unterbringung bereits jetzt mit einer Frist von weiteren drei oder sechs Monaten für erledigt zu erklären, da sodann der Verurteilte die Mitwirkung bei den Vorbereitungsmaßnahmen für seine Entlassung verweigern könne, so dass letztlich in drei oder sechs Monaten faktisch eine unvorbereitete Entlassung erfolgen werde. Ferner erteilte der 4. Strafsenat den Hinweis, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dazu zwinge, dem Verurteilten nunmehr unverzüglich weitere Lockerungen (vorübergehende Beurlaubung in ein geschlossenes Heim) zu gewähren und bei erfolgreicher Erprobung alsbald weitere Lockerungen zu gewähren. Der bislang entgegen stehende Gesichtspunkt, dass der Verurteilte sich mit der Unterbringung in einem geschlossenen Heim nicht bedingungslos einverstanden erklären könne, sei nicht von entscheidender Bedeutung. 8. a) In dem aktuellen Überprüfungsverfahren lag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn eine Stellungnahme des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie M vom 11. April 2017 vor. Dort heißt es, dass der weitere Therapieverlauf unauffällig gewesen sei. Der Verurteilte bewohne ein Zwei-Bett-Zimmer in der Einrichtung und leiste im Rahmen der Arbeitstherapie WMI gute Arbeit. Die Anlasstaten wolle er aber nicht mehr therapeutisch bearbeiten, auch wenn er zuletzt regelmäßig zu den Einzelgesprächen mit seinem Bezugstherapeuten erschienen sei. Auf die Taten angesprochen, bagatellisiere er diese weiterhin. Substantielle Behandlungsfortschritte habe es auch zuletzt nicht gegeben. Der Verurteilte gebe sich ansonsten freundlich und entspannt und verhalte sich auch bei Gruppenaktivitäten im Rahmen begleiteter Lockerungen absprachegemäß. Er zeige sich auch weiterhin ambivalent bezüglich der Planungen einer Beurlaubung in ein Wohnheim. Zumindest sei er aber nun bereit, sich eines anzusehen. Es bestehe bereits Kontakt zu einem Wohnheim in der Heimatregion des Verurteilten (C). Nach einer positiven Rückmeldung von dort sei ein Antrittsbesuch angedacht. Die Legalprognose werte man weiterhin ungünstig, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Verurteilte in Freiheit neuerliche pädosexuelle Delikte begehen werde. Den Einschätzungen des Sachverständigen Dr. F schließe man sich im Übrigen an. b) Im Rahmen seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer erklärte der Verurteilte im Beisein seines Verteidigers, dass er sich weiter wünsche, in eine eigene Wohnung ziehen zu dürfen. Er könne sich ein geschlossenes Wohnheim jedenfalls nicht auf Dauer vorstellen, wolle sich ein solches auf Zureden seines Verteidigers aber zumindest einmal ansehen. Von Seiten der Klinik wurde ergänzt, dass man Kontakt zu dem Wohnheim Haus L in C aufgenommen habe, wo man den Verurteilten nach Möglichkeit erproben wolle. Dies sei aus Refinanzierungsgründen nur im Rahmen einer Beurlaubung möglich. Derzeit werde im Übrigen die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung verfolgt und es bestehe die Aussicht, dass eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung eingerichtet werde. 9. Durch den angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und zur Begründung ausgeführt, die Unterbringung sei nicht gem. § 67d Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 StGB als unverhältnismäßig für erledigt zu erklären, da die gesetzliche Regelvermutung im Falle des Verurteilten dadurch widerlegt werde, dass von ihm in Freiheit störungsbedingt mit moderater bis hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er neuerlich Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. §§ 176, 176a StGB begehen werde. Gemäß den Vorgaben des Senats in seinem Beschluss vom 7. Februar 2017 sei der Verurteilte allerdings nunmehr in einem geschlossenen Wohnheim zu erproben, damit zumindest alle vermeidbaren Gefahren des Übergangs des Verurteilten in die Freiheit – denn der weitere Vollzug der Maßregel drohe nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in absehbarer Zeit unverhältnismäßig zu werden – so gut wie möglich verhütet werden. Bevor eine solche Beurlaubung, um die sich die Klinik mit den gebotenen Anstrengungen durchaus bemüht habe, nicht ernstlich versucht und erprobt worden sei, bleibe die weitere Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug vor dem Hintergrund des besonderen Stellenwertes der körperlichen und seelischen Integrität von Kindern noch verhältnismäßig i. S. v. § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB. 10. Der Beschluss vom 7. Juli 2017 wurde dem Verurteilten am 28. Juli 2017 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Juli 2017, bei dem Landgericht Paderborn eingegangen am 1. August 2017 hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, hilfsweise zum 31. Oktober 2017 für erledigt zu erklären und hilfsweise die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen. Das LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M tue zu wenig, um die Forderung nach einer Unterbringung des Verurteilten in ein Heim umzusetzen. 11. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Der Senat hat zur Vorbereitung der persönlichen Anhörung des Verurteilten eine Stellungnahme des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie M eingeholt, die diese unter dem 27. Oktober 2017 erstattet hat. Die Klinik geht davon aus, dass bei dem Verurteilten eine Pädophilie, ein Exhibitionismus sowie eine leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordere, bestünden. Als zentrale Problematik seien Infantilität, Identitätsschwäche, kindlich egozentrische Grundhaltung sowie infantile Abhängigkeitsproblematik mit zuweilen polarisierter Unabhängigkeitsbetonung festzustellen. Der Verurteilte bewohne derzeit ein Drei-Bett-Zimmer auf der Station 44-3 und komme regelmäßig seiner Tätigkeit in der industriellen Fertigung (WMI) nach, wo er gute Beurteilungen bekomme. Er verhalte sich im Stationsalltag angemessen freundlich, zeige sich in der Regel gut gelaunt und halte weiteren auf der Ebene des Smalltalks Kontakt zu den Mitarbeitern. Er besuche seine Schwester und seinen Schwager und verhalte sich bei Besuchen immer korrekt und absprachegemäß. Im vergangenen Halbjahr sei der Verurteilte zuverlässig zu den einzeltherapeutischen Terminen erschienen. Der Fokus der Einzelgespräche habe in der Korrektur der Erwartung an ein Wohnheim bestanden, der Besprechung von Ängsten aufgrund der unklaren Zukunftsperspektive, und Motivationsarbeit, um frühere Erfahrungen mit Wohneinrichtungen erneut zu überprüfen. Auch Ausfahrten oder die Besichtigung eines Wohnheims seien mit dem Verurteilten nachbesprochen worden. Der Verurteilte zeige sich weiterhin äußerst misstrauisch gegenüber der Klinik und möglichen Einrichtungen, was dazu führe, dass eine nachhaltige Veränderung hin zu realistischen Erwartungen nur sehr langsam und mit hohem personellen und zeitlichen Aufwand ermöglicht werden könne. In den Einzelgesprächen habe aufgrund des fehlenden Problembewusstseins keine weitere Klärung der sexuellen Devianz oder die Erarbeitung von Rückfallvermeidungsstrategien erreicht werden können. Die zugrunde liegende Dynamik des Anlassdelikts und die Taten begünstigende Faktoren blieben weiterhin unbekannt, weshalb auch nicht abzuschätzen sei, inwieweit eine pädosexuelle Attraktion noch vorliege bzw. ob dem Verurteilten Mechanismen zur Verfügung stünden, sein Verhalten in Anbetracht der Anziehungskraft von Kindern zu steuern. Der Verurteilte scheine seine reale Perspektive nicht in aller Konsequenz erfassen zu können. Seine Pläne und Erwartungen für die Zeit außerhalb des Maßregelvollzuges umfassten ein Leben auf dem Campingplatz, unter einer Brücke oder bei der gesundheitlich schwer belasteten Familie, bis man ihm eine Wohnung suche oder einen Bauwagen zur Verfügung stelle. Auch erwarte der Verurteilte, dass er durch einfachere Arbeiten auf landwirtschaftlichen Betrieben genug Geld für seinen Lebensunterhalt verdienen werde. Eine unvorbereitete Erledigung der Maßregel sowie unzureichende Eingliederungsmaßnahmen würden die Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten im Sinne des Anlassdelikts deutlich begünstigen. Unter strukturierten Bedingungen des Maßregelvollzuges zeige der Verurteilte hingegen ein angepasstes Verhalten. Die Behandlungs-, Sozial- und Kriminalprognose seien als ungünstig zu bewerten. Der zuständige Sozialarbeiter habe mittlerweile Kontakt aufgenommen zu verschiedenen Einrichtungen, es gebe aber bisher noch keine Zusage für einen Platz in einem geschlossenen Wohnheim. Der Verurteilte zeige sich bereit, sich in ein Wohnheim beurlauben zu lassen, lehne jedoch ein geschlossenes Wohnheim weiterhin strikt ab. Geplant wären bei positiver Rückmeldung eines Wohnheims zunächst begleitete Besuche, um korrigierend auf die negativen Erwartungen des Verurteilten an Wohnheime einzuwirken, und eine vorsichtige Gewöhnung sowie engmaschig betreute Ablösung zu erzielen. Um eine adäquate Versorgung für den Verurteilten zu erreichen, scheine eine Obdachlosenunterkunft ungeeignet, da der Verurteilte den Hilfebedarf einer Behindertenunterkunft habe. Mittlerweile erfolge die Anregung einer gesetzlichen Betreuung für den Verurteilten. 2. a) Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 20. Dezember 2017 hat der Verurteilte erklärt, dass das Ziel seiner Beschwerde seine Freilassung in die Region C sei. Er sei bereit, in dem Wohnheim zu leben, das er sich angesehen habe, dieses sei aber voll. Alternativ wolle er in einer eigenen Wohnung leben, auch die Idee, in einem Wohnwagen zu leben, habe er noch im Kopf. Ein Einzug bei seiner Schwester komme nicht mehr in Betracht, da diese verstorben sei. Angst vor einer bevorstehenden Entlassung habe er nicht. Missbrauchstaten könne er nach seiner Prostataoperation nicht mehr begehen, er fühle sich auch nicht mehr zu Kindern hingezogen. b) Der Zeuge S, der als Sozialarbeiter im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M tätig ist, hat ausgesagt, dass für den Verurteilten eine umfassende gesetzliche Betreuung eingerichtet werde, sobald ein Entlassungsort feststehe. Er selbst habe sich seit Dezember 2016 intensiv, bislang aber erfolglos, darum bemüht, einen geeigneten Wohnheimpatz für den Verurteilten in einer geschlossenen oder offenen Einrichtung zu finden. Der Verurteilte habe den Hilfebedarf eines Behindertenwohnheims, die Einrichtungen seien aber nicht gesetzlich verpflichtet, einen bestimmten Patienten aufzunehmen. Letztlich seien die Heimleitungen nicht bereit, das mit der Aufnahme eines Sexualstraftäters bestehende Risiko einzugehen; die Hürde sei aufgrund der Empfehlungen des Sachverständigen für eine geschlossene Einrichtung bei offenen Einrichtungen noch höher als bei geschlossenen. Letztlich handele es sich um ein strukturelles Problem, für Probanden wie den Verurteilten überhaupt einen Platz zu finden. c) Die Zeugin G, die den Verurteilten als zuständige Bezugstherapeutin betreut, hat ausgesagt, der Verurteilte erscheine regelmäßig zu den wöchentlichen einzeltherapeutischen Sitzungen. Er verhalte sich auf der Station angepasst, freundlich, hilfsbereit, dabei zurückgezogen. Sexualisiertes Verhalten beobachte man bei ihm nicht. Er verfüge über 1:1-begleitete Lockerungen und Gruppenausgang, die Gewährung weiterer Lockerungen sei an das künftige Wohnumfeld gekoppelt, in der Klinik aktuell jedoch nicht geplant. Im Rahmen der Einzeltherapie leiste sie Motivationsarbeit und bespreche mit dem Verurteilten seine Erwartungen an ein Wohnheim; eine Sexualtherapie im eigentlichen Sinn finde nicht statt, der Verurteilte habe kein Problembewusstsein. d) Die sachverständige Zeugin E, die als Therapeutische Leiterin der Behandlungsabteilung III des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie seit Jahren mit dem Verurteilten befasst ist, hat ergänzt, dass es bei ihm darum gehe, einen geeigneten Empfangsraum zu finden, um das Risiko zu mindern. Der Verurteilte sei gut führbar, so dass er keine massiven Beschränkungen, aber eine gute Struktur, engmaschige Begleitung und eine gewisse Aufsicht benötige in dem Sinne, dass man wissen müsse, wo er sei. In therapeutischer Hinsicht sei mit dem Verurteilten im Unterbringungsverlauf intensiv gearbeitet worden, dem Verurteilten fehlten aber aufgrund seiner begrenzten intellektuellen Möglichkeiten die notwendigen Voraussetzungen für eine Sexualstraftätertherapie, nämlich Fähigkeit zum Perspektivenwechsel, Abstraktionsvermögen und Unrechtsbewusstsein. Da die Beziehungs- und Einsichtsfähigkeit des Verurteilten sich nicht geändert habe, gehe sie von unvermindert fortbestehenden pädosexuellen Interessen aus, die in einer für den Verurteilten verlockenden Situation eine Rückfallgefahr bedeuteten. Die Prostataoperation und das fortgeschrittene Alter des Verurteilten stünden einer Rückfälligkeit nach den Erkenntnissen über pädophile Sexualstraftäter nicht entgegen. Die Klinik sehe ihre Hauptaufgabe daher darin, einen angemessen Empfangsraum für den Verurteilten zu finden. Die Formulierung einer „eher ungünstigen“ Prognose sei dahin zu verstehen, dass die Prognose abhängig von den Umgebungsbedingungen sei; wenn diese passend für den Verurteilten seien, sei auch die Prognose günstig. Der Zeuge S hat in diesem Zusammenhang ergänzt, dass das Verhalten im Vollzug nicht 1:1 gleichzusetzen sei mit dem Verhalten in Freiheit. Im Vollzug sei die Vitalität eines Untergebrachten normalerweise begrenzt, und durch die Freilassung erfolge eine Vitalisierung, die im Fall einer positiven Entwicklung Vorteile biete, aber auch risikobehaftet sein könne. III. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet. Sie führt, soweit in dem angefochtenen Beschluss die Fortdauer der Unterbringung angeordnet worden ist, gem. § 309 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, Erklärung der Maßregel für erledigt und Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht mit den dazugehörigen Anordnungen. Soweit mit der Anordnung der Unterbringungsfortdauer auch die Aussetzung der Reststrafe abgelehnt worden ist, ist die sofortige Beschwerde unbegründet und führt in diesem Umfang zur Verwerfung mit der Maßgabe, dass die Reststrafe in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen ist. 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gem. § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären. Die weitere Vollstreckung der Maßregel wäre unverhältnismäßig. a) Der Verurteilte leidet nach wie vor an den psychischen Erkrankungen, die zu seiner Unterbringung im Maßregelvollzug geführt haben. Mit dem Urteil vom 19. Februar 1985 wurde die Unterbringung angeordnet, weil der Verurteilte die Anlasstaten infolge eines deutlich reduzierten intellektuellen Leistungsvermögens begangen hatte, infolge dessen er nach den Urteilsfeststellungen nicht in der Lage war, seinem Triebverlangen, dass er durch normale heterosexuelle Beziehungen nicht befriedigen konnte, die erforderlichen rationalen Hemmungen entgegen zu setzen, so dass die sachverständig beratene Strafkammer von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausging. Zwar wurden die Diagnosen im Verlauf der langjährigen Unterbringung mehrfach modifiziert, wobei sich insbesondere eine Verbesserung des intellektuellen Leistungsniveaus eingestellt hat, und die Diagnose einer Pädophilie bei unveränderter Tatsachengrundlage erstmals im Jahr 2000 gestellt und seitdem beibehalten wurde. Die Delinquenzhypothese hat sich jedoch bis heute nicht verändert. Der Sachverständige Dr. F, der den Verurteilten zuletzt im Auftrag des Oberlandesgerichts Hamm begutachtet hat, sieht die Ursache der Straffälligkeit des Verurteilten in persönlichkeitsgebundenen und zeitlich stabilen Faktoren, nämlich der leichten Intelligenzminderung und der Pädophilie. Auch die Maßregelvollzugsklinik geht ausweislich ihrer letzten Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 von einer Pädophilie, einem Exhibitionismus und einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung aus. Die sachverständige Zeugin E hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, die Diagnose des Exhibitionsmus sei aufgrund von Schilderungen über Vorkommnisse im Rahmen der unbegleiteten Lockerungen in den 1990er Jahren gestellt und seither fortgeschrieben worden, könne aktuell aber nicht mehr aufrechterhalten werden. Gleiches gelte für die Annahme, der Verurteilte könne im Zusammenhang mit neuen Sexualstraften auch Gewalthandlungen begehen. b) Aufgrund der fortbestehenden Erkrankung besteht immer noch die Gefahr, dass der Verurteilte im Fall seiner Entlassung erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. aa) Der Begriff der „Gefahr“ entspricht dem Merkmal „Gefährlichkeit“ des § 63 StGB. Es muss deshalb eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für zukünftige Delinquenz bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16, juris; KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2017 – III-4 Ws 408/16, juris; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – III-3 Ws 459/17). Eine negative Prognose ist gerechtfertigt, wenn konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten bestehen (KG, a. a. O.). Dies ist hier der Fall. bb) Der Senat schließt sich der Einschätzung der Prognosegutachter und der Behandler des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie in M an, wonach die Legalprognose ungünstig ist, da trotz der langfristigen Unterbringung im Maßregelvollzug keine signifikanten Reduzierung des Risikos erreicht werden konnte. Aufgrund der intellektuellen Ausstattung des Verurteilten ist eine therapeutische Auseinandersetzung nicht möglich, insbesondere verbleibt der Verurteilte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F bei seiner ich-dystonen innerpsychischen Verarbeitung der Taten, indem er an seiner Auffassung festhält, die Mädchen seien an den Missbrauchstaten Schuld. Rückfallvermeidungsstrategien konnten aufgrund des fehlenden Problembewusstseins mit dem Verurteilten nicht erarbeitet werden. Die Gefahr, dass der Verurteilte ohne unterstützende und begrenzende Strukturen wieder Kontakte zu Kindern aufnehmen würde, wobei es in diesem Rahmen erneut zu Missbrauchstaten kommen könnte, ist daher nicht von der Hand zu weisen und wurde auch von der sehr erfahrenen sachverständigen Zeugin E im Anhörungstermin erneut bestätigt. c) Trotz der fortbestehenden, krankheitsbedingten Gefährlichkeit des Verurteilten ist die Maßregel gem. § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären. Denn ihre weitere Vollstreckung wäre unverhältnismäßig. aa) Der Senat teilt die Einschätzung des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn, dass es sich bei den von dem Verurteilten zu erwartenden rechtswidrigen Taten des Schenkelverkehrs mit vorpubertären Mädchen um erhebliche Taten i. S. d. § 67d Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 StGB handeln würde, durch welche die Opfer seelisch schwer geschädigt werden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2017 (III-4 Ws 272/16), in denen aus den Gesetzesmaterialien bezüglich des sexuellen Missbrauchs von Kindern zitiert wird. bb) Die weitere Vollstreckung der Maßregel ist jedoch nunmehr unverhältnismäßig im Sinne der allgemeinen Regelung in § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB. (1) Diese Regelung ist durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht obsolet geworden. Vielmehr zeigen die gesetzliche Systematik und auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/7244, S. 31), dass es sich bei Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 StGB lediglich um näher konkretisierte Unterfälle der Erledigung wegen Unverhältnismäßigkeit handelt. Die Gesetzesmaterialien zeigen an keiner Stelle auf, dass der Gesetzgeber die Verhältnismäßigkeitsprüfung insoweit allein auf die Kriterien der Sechs- bzw. Zehnjahresprüfung beschränken wollte (OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2017 – III-4 Ws 272/16, juris; Senat, Beschluss vom 16. November 2017 – III-3 Ws 288/17). Damit erfordert das Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch weiterhin, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 442/12, juris; Beschluss vom 27. März 2012 – 2 BvR 2258/09, juris). (2) Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, desto strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Nach inzwischen nahezu 33-jähriger Dauer des Maßregelvollzuges stünden eine weitere Fortdauer und im Rahmen eines Bewährungswiderrufs die erneute Vollstreckung der Maßregel außer Verhältnis zur Schwere der Anlasstaten, zum Maß der vom Verurteilten ausgehenden Gefahr und zum Gewicht der bedrohten Rechtsgüter (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 – 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, NJW 1986, 767, 769 ff.; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2012 – 2 BvR 193/12, juris; BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 – 2 BvR 2258/09, juris; Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 442/12, juris; vgl. dazu auch BT-Drucks. 18/7244, S. 31). (3) Vorliegend ist der Senat nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten nach der überaus langen Unterbringungsdauer und bei fehlender Aussicht auf einen Therapieerfolg der Vorrang einzuräumen ist. Dabei hat er sich von folgenden Überlegungen leiten lassen: (a) Bei den begangenen Straftaten des Schenkelverkehrs an vorpubertären Mädchen handelt es sich zwar um nicht unerhebliche Sexualdelikte zu Lasten besonders verletzlicher Opfer. Ihre Schwere liegt in der Bandbreite denkbarer Sexualdelikte bereits in einem mittleren, aber nicht im oberen oder gar obersten Bereich. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des 4. Strafsenats vom 7. Februar 2017. (b) Außerdem ist zu sehen, dass dem Verurteilten nunmehr bereits mehr als doppelt so lange die Freiheit entzogen wird, wie dies unter Zugrundelegung von § 54 Abs. 2 StGB bei einem voll schuldfähigen Täter im Höchstfall möglich gewesen wäre. Die neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mag zwar angesichts der heutigen Strafandrohung für Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern gering erscheinen; nach heutigem Recht würde es sich bei dem Schenkelverkehr mit Kindern um einen sexuellen Missbrauch in der Alternative des § 176 Abs. 3 StGB (in Kraft getreten am 1. April 2004) handeln, der eine Mindeststrafandrohung von einem Jahr für einen voll schuldfähigen Täter vorsieht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 1 StR 343/09, juris, Rdnr. 12). Nichtsdestotrotz beläuft sich die Dauer der Maßregelunterbringung nunmehr nahezu auf das 22-fache der unter Anwendung des § 21 StGB verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Eine derart lange Unterbringungsdauer steht außer Verhältnis zu dem Unrechtsgehalt der zweifelsohne schwerwiegenden Taten des Verurteilten, die dazu geführt haben, dass er rund die Hälfte seines bisherigen, bereits fortgeschrittenen Lebens im Freiheitsentzug verbracht hat. (c) Die Forderung des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn, dem Verurteilten nunmehr unverzüglich Lockerungen zu gewähren und bei erfolgreicher Erprobung alsbald weitere Lockerungen zu gewähren, ist bis heute nicht umgesetzt. (aa) Die Gerichte sind dabei dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. F, den Verurteilten über eine Beurlaubung in ein geschlossenes Wohnheim auf eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug vorzubereiten, gefolgt. Wesentliche Fortschritte in diesem Zusammenhang sind nicht zu verzeichnen und aus Sicht des Senats trotz der intensiven Bemühungen der Klinikmitarbeiter auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Bislang konnte jedenfalls keine geschlossene Heimeinrichtung gefunden werden, die zur Aufnahme des Verurteilten im Rahmen einer Beurlaubung bereit ist. Dabei hat die Maßregelvollzugsklinik auch die Erprobung in einem offenen Wohnheim in Erwägung gezogen, konnte diese aber ebenfalls nicht umsetzen. (bb) Soweit der Sachverständige Dr. F bei seinen Überlegungen ersichtlich von der Möglichkeit ausgegangen ist, der Verurteilte könne nach erfolgreicher Beurlaubung – je nach dem dann gültigen Einschätzung – anschließend auf zivilrechtlicher Basis untergebracht werden, bestehen hiergegen Bedenken. Zwar ist die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung, die der Verurteilte sicherlich benötigt, in die Wege geleitet worden. Eine geschlossene Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt aber nur bei einer erheblichen Eigengefährdung, nicht jedoch bei einer Fremdgefährdung in Betracht. Eine originäre Indikation für eine geschlossene Heimunterbringung nach Betreuungsrecht ist nicht erkennbar, auch wenn der Verurteilte nach derzeitigem Kenntnisstand mit einem eigenständigen Leben in Freiheit überfordert wäre. Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer verlangt eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben. Dies setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betroffenen voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Erforderlich sind objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 – XII ZB 248/09, juris; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 – XII ZB 47/11, juris und BGH, Beschluss vom 22. August 2012 – XII ZB 295/12, juris). Solche Anhaltspunkte bestehen derzeit nicht, insbesondere ist nicht absehbar, dass nach der Entlassung aus der Unterbringung eine Dekompensation oder erhebliche Verwahrlosung des Verurteilten eintreten wird. Es ist daher konsequent, dass die Mitarbeiter der Maßregelvollzugsklinik, die dieses Problem erkannt haben, auch nach einem Platz in einer offen geführten Einrichtung gesucht haben. Sie sind unabhängig von dem Fehlen einer Rechtsgrundlage für eine geschlossene Unterbringung – nachvollziehbar – zu der Einschätzung gelangt, dass es rasch zu Problemen käme, wenn der Verurteilte in einer solchen Einrichtung leben müsste, in der geistig behinderte Menschen oder Menschen mit starken psychischen Problemen untergebracht sind. (cc) Die strukturellen Probleme, die daraus resultieren, dass Wohnheimplätze für entlassene Maßregelvollzugspatienten nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen bzw. dass die Einrichtungen überwiegend nicht bereit sind, solche Patienten aufzunehmen, stellen keine Rechtfertigung für einen noch länger fortdauernden Freiheitsentzug dar. (d) Bei der Abwägung hat der Senat in Bezug auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit berücksichtigt, dass der Verurteilte nach seiner Entlassung einer gewissen Leitung und Kontrolle unterliegen wird. Es besteht die begründete Aussicht, dass für den Verurteilten eine gesetzliche Betreuung eingerichtet wird. Der Betreuer und die Maßregelvollzugsklinik sind gehalten, nunmehr schnellstmöglich für den Verurteilten einen geeigneten Empfangsraum zu finden. Er wird aller Voraussicht nach nicht selbständig leben können, so dass er jedenfalls im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf Unterstützungsleistungen hat. Im Idealfall wird der Verurteilte in einem Wohnheim für geistig behinderte Menschen leben, wie dies auch vor den Anlasstaten bereits der Fall war. In einer solchen Wohneinrichtung wird der Verurteilte voraussichtlich – je nach der Umgebung, in die er entlassen wird – nicht ständig in Kontakt mit Kindern sein. Er unterliegt dort einer gewissen Aufsicht und Führung durch das im Umgang mit geistig behinderten Menschen erfahrene Pflegepersonal. Im Rahmen der langjährigen Unterbringung hat sich der Verurteilte stets angepasst und kooperativ verhalten, dies gilt auch für die in den letzten Jahren gewährten begleiteten Lockerungen, bei denen sich der Verurteilte ebenfalls beanstandungsfrei geführt hat. Dissoziale Verhaltensweisen werden in den jährlichen Berichten der Klinik nicht beschrieben. Es besteht daher die begründete Aussicht, dass sich der Verurteilte auch im Rahmen einer offenen Wohnheimunterbringung an die dortigen Begebenheiten anpassen kann und Absprachen einhalten wird; auch die Zeugin E hat im Rahmen ihrer Vernehmung die gute Führbarkeit des Verurteilten betont. Hinzu treten die Weisungsmöglichkeiten im Rahmen der Führungs- und Bewährungsaufsicht, die von der Strafvollstreckungskammer so auszugestalten sind, dass sie zu einer Stabilisierung des Verurteilten beitragen können. (e) In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte keine zufällig ausgewählten Opfer missbraucht hat, sondern er beging die Taten zum Nachteil von Mädchen, die er kannte. Insbesondere seine dreijährige Nichte war im sozialen Nahfeld verfügbar und der Verurteilte konnte die Nähe für den sexuellen Missbrauch ausnutzen. Auch im Rahmen der weiteren Anlasstaten vom 12. Juni 1984 nutzte der Verurteilte möglicherweise die Bekanntschaft zu den beiden Mädchen, so dass es ihm gelang, sie in ein nahegelegenes Waldgelände zu locken. Dabei setzte der Verurteilte bei allen Missbrauchshandlungen keine Gewalt ein, sondern brach die Tat zum Nachteil des zweiten Mädchens am 12. Juni 1984 ab, als dieses zu weinen begann. Diese Umstände hat auch der Sachverständige Dr. F im Rahmen seiner Beurteilung als prognostisch günstig beschrieben. Sofern es gelingt, den Verurteilten, der nunmehr fortgeschrittenen Alters ist, im Rahmen seines künftigen Wohnumfeldes weitgehend vom Kontakt zu potenziellen Opfern abzuschirmen, besteht die Aussicht, das Risiko einer Rückfälligkeit zu verringern. 2. Die verbleibende Reststrafe von 173 Tagen kann nicht gem. §§ 67 Abs. 5 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. a) Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dass die Unterbringung fortdauere, beinhaltet der Sache nach zugleich die Entscheidung, die Vollstreckung der Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – III-3 Ws 459/17; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2017 – III-4 Ws 372/16, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – III-2 Ws 576-577/13, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 3 Ws 957/10, juris). Auch diese Entscheidung ist Gegenstand der Anfechtung mit der sofortigen Beschwerde, wie der Verteidiger des Verurteilten im Rahmen des Anhörungstermins klargestellt hat. b) Gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. aa) Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Die im Rahmen der § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Prognoseentscheidung stellt im Gegensatz zu einer Prognoseentscheidung gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht auf die Erwartung ab, der Verurteilte werde ohne die Einwirkung – weiteren – Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (BGH, Beschluss vom 25. April 2003 – 1 AR 266/03, NStZ-RR 2003, 200, 201). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob eine Haftentlassung verantwortet werden kann, wobei eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzuges und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforderlich ist (vgl. BGH, a.a.O.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 57, Rdnr. 12). bb) Je nach Schwere möglicher neuer Taten sind daher unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen. Je gewichtiger die Rechtsgüter sind, die bei einem möglichen Rückfall verletzt oder gefährdet würden, umso höher sind die Anforderungen an eine positive Legalprognose i.S.d. § 57 Abs. 1 StGB anzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2011 – StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 57, Rdnr. 12). cc) Besondere Bedeutung kommt zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu. Bei der nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB gebotenen Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Verurteilten kann die Dauer einer Freiheitsentziehung – auch wenn sie gemäß § 67 Abs. 4 StGB nur auf zwei Drittel der Strafe angerechnet wird – als notwendige Bedingung des Maßregelvollzuges aus Anlass der Tat nicht außer Betracht bleiben. Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit. Wie auch bei der Frage, ob der Vollzug einer Maßregel des § 63 StGB ausgesetzt werden kann, ist die Verhältnismäßigkeit durch eine „integrative Betrachtung“ im Rahmen der Aussetzungsvoraussetzungen zu prüfen. Demnach hat die Gesamtwürdigung den staatlichen Strafanspruch sowie die von dem Verurteilten ausgehenden und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit berührenden Gefahren ins Verhältnis zu setzen zu der Schwere des mit dem weiteren Freiheitsentzug verbundenen Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2012 – 2 BvR 22/12, juris). c) Gemessen daran, liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nicht vor. Eine vorzeitige Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann wegen des vorrangigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Das von einem etwaigen Rückfall betroffene Schutzgut – die ungestörte sexuelle Entwicklung von vorpubertären Kindern – ist von hohem Rang und erfordert erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung. aa) Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen zur fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten kann ihm eine positive Legalprognose nicht gestellt werden. Es besteht eine moderat-hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte im Fall einer sofortigen Entlassung in Freiheit erneut Straftaten des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil junger Tatopfer begehen wird. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Verurteilte derzeit noch nicht ausreichend auf eine Entlassung vorbereitet ist. bb) Der noch zu vollstreckende Strafrest beträgt weniger als sechs Monate. Wenn gegen den Verurteilten nur die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verhängt worden wäre, würde der Senat seiner ständigen Handhabung entsprechend die Unterbringung mit einer Frist zwischen drei und sechs Monaten für erledigt erklären, um der Maßregelvollzugsklinik eine geordnete Entlassungsvorbreitung einschließlich der Suche nach einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit zu ermöglichen. Der Vollzug der Restfreiheitsstrafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs (s. die weiteren Ausführungen unter Ziffer. III 3.) belastet den Verurteilten nicht stärker als die Erledigung der Unterbringung mit einer Vorlauffrist. 3. Gemäß § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 StGB ist der Strafrest unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen. a) Ob in Fällen, in denen ein Strafrest nach Beendigung der Maßregel verbleibt, die Vollstreckung dieses Strafrestes im Maßregelvollzug überhaupt angeordnet werden kann oder die Vollstreckung der Reststrafe zwingend im Strafvollzug zu erfolgen hat, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt (vgl. ausführlich zum Meinungsstand OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 1 Ws 166/17, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – III-2 Ws 576-577/13, juris). Der Senat hält die wohl überwiegende Auffassung (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 1 Ws 166/17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2017 – III-4 Ws 372/16, juris; OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2015 – 2 Ws 16/15, 2 Ws 30/15, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – III-2 Ws 576-577/13, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2011 – 2 Ws 150/11, juris) für zutreffend. Danach regelt § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB lediglich eine vollzugliche Überweisung, bewirkt aber keine Änderung des Rechtscharakters – Strafe oder Maßregel – der vollzogenen Freiheitsentziehung. Bei Anwendung der Vorschrift wird demnach weiter Freiheitsstrafe vollstreckt, wenn auch ausnahmsweise in einer Maßregelvollzugseinrichtung (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – III-3 Ws 459/17). b) Es liegen auch keine Umstände in der Person des Verurteilten vor, die einen Vollzug der Strafe angezeigt erscheinen lassen. Bei einer erledigten Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus – ohne dass der „Zustand“ im Sinne von § 63 StGB entfallen wäre – wird sich dies ohnehin nur selten empfehlen. Vielmehr wird mit dem Verbleib eines Verurteilten im Maßregelvollzug seinem Interesse Rechnung getragen, einen schon erreichten Therapieerfolg nicht wieder zu gefährden (vgl. BT-Drucks. 16/1110, S. 17) und die vollziehende Anstalt möglichst wenig zu wechseln (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 67, Rdnr. 26). Gerade der letztgenannte Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall für den Verurteilten, der nahezu sein halbes Leben in der Maßregelvollzugsklinik in M verbracht hat, von besonderem Interesse. Durch den Verbleib im Maßregelvollzug ist gewährleistet, dass sowohl während der weiteren Vollstreckung der Reststrafe als auch bei der anstehenden Entlassungsvorbereitung seinen Eigenheiten und Bedürfnissen möglichst weitgehend Rechnung getragen werden kann. Durch den Verbleib im Maßregelvollzug entstehen dem Verurteilten auch sonst keine Nachteile. Der Vollzug der Reststrafe in einer Justizvollzugsanstalt wäre nicht von geringerer Eingriffsqualität (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – III-3 Ws 459/17). 4. a) Mit der Erledigung der Maßregel steht der Verurteilte gem. § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB unter Führungsaufsicht. Es kam angesichts der obigen Ausführungen nicht in Betracht, den Nichteintritt der Führungsaufsicht gem. § 67d Abs. 6 Satz 5 StGB anzuordnen. Die Dauer der Führungsaufsicht beruht auf § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB, die Unterstellung unter eine Aufsichtsstelle und Bestellung eines Bewährungshelfers auf § 68a Abs. 1 StGB, die Übertragung der Belehrung auf der entsprechenden Anwendung von §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 4 Satz 2 StPO. b) Die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht konnte der Strafvollstreckungskammer überlassen werden, welche hierzu die bis zur tatsächlichen Entlassung des Verurteilten gewonnenen Erkenntnisse nutzbar machen kann. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.