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Beschluss

3 Ws 878/13

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:1001.3WS878.13.0A
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Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 22.10.2002 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird mit Wirkung zum ...2014 für erledigt erklärt. 3. Der Verurteilte ist in diesen Sachen an diesem Tage aus dem Vollzug der Unterbringung zu entlassen. 4. Mit der Entlassung tritt Führungsaufsicht ein. 5. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 22.10.2002 wird zur Bewährung ausgesetzt. 6. Die Dauer der Führungsaufsicht und der Bewährungszeit beträgt 5 Jahre. 7. Während dieser Zeit wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für seinen künftigen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. 8. Zur weiteren Ausgestaltung der Führungsaufsicht sowie zur Belehrung gem. § 268 a III StPO wird die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden zurückgegeben. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last (§§ 467 I, 473 III StPO).
Entscheidungsgründe
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 22.10.2002 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird mit Wirkung zum ...2014 für erledigt erklärt. 3. Der Verurteilte ist in diesen Sachen an diesem Tage aus dem Vollzug der Unterbringung zu entlassen. 4. Mit der Entlassung tritt Führungsaufsicht ein. 5. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 22.10.2002 wird zur Bewährung ausgesetzt. 6. Die Dauer der Führungsaufsicht und der Bewährungszeit beträgt 5 Jahre. 7. Während dieser Zeit wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für seinen künftigen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. 8. Zur weiteren Ausgestaltung der Führungsaufsicht sowie zur Belehrung gem. § 268 a III StPO wird die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden zurückgegeben. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last (§§ 467 I, 473 III StPO). Das Landgericht Kassel verurteilte den Beschwerdeführer am 22.10.2002 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a I i.V. mit § 176 I StGB) in 3 Fällen unter Einbeziehung der wegen zweier gleichartiger Delikte verhängten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 29.08.2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und ordnete die Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 63 StGB an. Zuvor war der Beschwerdeführer in den Jahren 1994 bis Mai 2001 bereits sechs Mal wegen (teils schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden, zunächst zu Geld-, dann zu Freiheitsstrafen mit und schließlich ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Opfer waren in allen abgeurteilten Fällen 9 bis 13-jährige präpubertierende Kinder, Mädchen und Jungen. Auch die Begehungsweise war gleich. In aller Regel - so auch in den Anlassdelikten - bezog sich der Übergriff auf ein in einem öffentlichen Verkehrsmittel fahrendes bzw. in einem öffentlichen Gebäude sitzendes, dem Verurteilten unbekanntes Kind, dem der Verurteilte aus sexuellen Motiven eine Hand unter das (bekleidete) Gesäß schob und in einigen – nicht allen – Fällen seine Finger bewegte, ohne indes den Genitalbereich direkt zu tangieren. In wenigen Fällen (Verurteilungen vom 12.5.1995 und 09.04.1999) veranlasste er das Kind auch, sich mit dem bekleideten Bauch oder Gesäß auf sein, Beschwerdeführer, Gesicht zu setzen, bzw. näherte sich dem schlafenden Kind derart, dass dessen bekleideter Bauch auf seinen, Beschwerdeführer, Gesicht zu liegen kam. Nach den Feststellungen des Urteils vom 12.05.1995 veranlasste er das 9-jährige bekleidete Mädchen zudem, sich auf seinen Bauch zu stellen und auf seinen Schoß zu setzen. Im Zuge der Maßregelvollstreckung, namentlich gegenüber dem externen Sachverständigen X hat der Beschwerdeführer eingeräumt, über die abgeurteilten Taten hinaus beginnend mit seinem 10. Lebensjahr gleichartige Handlungen in insgesamt über 100 Fällen begangen zu haben. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Kammer in der der derzeitigen Vollstreckung zu Grunde liegenden Verurteilung litt der Verurteilte zu den Tatzeiten jeweils an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie an Pädophilie und war auf Grund dessen in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Seit dem 22.10.2002 befindet er sich ununterbrochen im Maßregelvollzug. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der restlichen, durch Anrechnung noch nicht vollstreckten Freiheitsstrafe abgelehnt. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, es führt zum Ausspruch der Erledigung der Maßregeln (§ 67d VI StGB) und zur Aussetzung der - noch nicht erledigten - Restfreiheitstrafe (§ 57 I StGB). 1. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Die Dauer der Freiheitsentziehung ist mit den Anlasstaten und den möglicherweise im Falle der Freilassung zu erwartenden Taten abzuwägen und der Freiheitsanspruch des Betroffenen ist mit dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich zu bringen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 04.10.2012 – 2 BvR 442/12– juris; Senat, Beschl. v. 04.01.2013 – 3 Ws 717/12). Zu erwägen ist der Zustand des Verurteilten, sein früheres Verhalten, seine aktuellen Lebensumstände und die ihn konkret treffenden Wirkungen einer weiteren Unterbringung (vgl. nur BVerfGE 70, 297, 313 und BGH, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 StR 220/13 = BeckRS 2013, 15727). Die Beurteilung hat sich ferner wesentlich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfGE 70, 297, 315 ; BVerfG [Kammer], NStZ-RR 2012, 385 ; Beschl. v. 19.11.2012 – 2 BvR 193/12– juris = BeckRS 2013, 46040). Einzustellen ist schließlich die Bereitschaft des Verurteilten, am Behandlungsziel mitzuarbeiten (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 16.12.2005 – 2 BvR 1212/05, Senat, Beschl. v. 15.05.2012 – 3 Ws 376/12 mwN – st. Rspr.). Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt nur dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. nur BVerfGE 70, 297, 315 ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bleibt vorliegend nur die Erledigungserklärung. Das Störungs- und Persönlichkeitsbild, das zu den Vor- und Anlasstaten geführt hat, besteht fort. Nach den übereinstimmenden Einschätzungen der behandelten Klinikärzte und des bei dem Überprüfungsverfahren im Jahre 2010 tätig gewordenen Sachverständigen leidet der Verurteilte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend selbstunsicheren, aber auch abhängigen, zwanghaften, passiv-aggressiven und depressiven Anteil; nach der Entwicklung des Verurteilten nach seinem Rückfall in pädophile Übergriffe vom ….2012 (er hatte einem 10-jährigem Mädchen in der Kirche die Hand unters Gesäß geschoben) und seinem deliktsnahen Verhalten vom ….2011 (er hatte einer intelligenzgeminderten Mitpatientin die Hand unter den Po geschoben) geht die Klinik vom zusätzlichen Vorliegen dissozialer Persönlichkeitszüge aus. Ferner ist die Diagnose der Pädophile gesichert. Der externe Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 24.02.2010 überzeugend ausgeführt, dass den Verurteilten eine anhaltende, seit seiner Kindheit dominierende Präferenz für sexuelle Handlungen mit präpubertierenden Kindern beider Geschlechter mit stark fetischistischen Zügen auszeichnet. Sein Interesse richtet sich – soweit erkennbar – ausschließlich auf die bekleidete Gesäßregion von Jungen und Mädchen und ist auf bestimmte, ritualisierte Handlungen, vornehmlich das Schieben der Hand unter das Gesäß, namentlich in öffentlichen Räumen beschränkt. In ihrer Kombination erreichen die beiden sich wechselseitig bedingenden und den Verurteilten in seinem beruflichen, sozialen und Beziehungsvermögen massiv beeinträchtigenden Störungen den Schweregrad einer anderen schweren seelischen Abartigkeit. Die Prognose ist derzeit ungünstig. Zwar hat der externe Sachverständige auf Grund damals erzielter Therapiefortschritte des Verurteilten und Bewältigung auch weitgehender vollzugsöffnender Maßnahmen lediglich ein mittelgradiges Risiko der Begehung von den Anlassdelikten vergleichbaren Straftaten bejaht. Die Klinik hat hingegen in ihrer letzten Stellungnahme vom 07.07.2013 nunmehr ein hohes Risiko für die Begehung derartiger Delikte angenommen. Diese Einschätzung hat sie zum einen aus dem Scheitern des nachhaltigen Einübens von deliktsvermeidenden Strategien mit Rückfall in deliktisches und deliktähnliches Verhalten selbst unter den strukturierten Bedingungen des Maßregelvollzugs begründet. Ferner hat sie und auf die nachfolgenden – im angefochtenen Beschluss ausführlich wiedergegebenen – Änderung des Verhaltens des Verurteilten im Maßregelvollzug - zunehmendes impulsgesteuertes und vom Wunsche nach unmittelbarer Bedürfnisbefriedigung unbeeinflusst von den Konsequenzen für sich und vor allem für Dritte mit Zügel- und Hemmungslosigkeit sowie gesteigerte mangelnde Offenheit und manipulative Tendenzen bei der Delikts- und Rückfallaufarbeitung - verwiesen. Der Senat folgt dieser Einschätzung. Von daher ist damit zu rechnen, dass der Verurteilte in Freiheit alsbald wieder und zwar in Serie Delikte des - wegen der Regelung des § 176a VI 1 StGB - erneut schweren Missbrauchs von Kindern i.S. von § 176a I StGB begehen wird. An der Änderung der Kriminalprognose trifft den Verurteilten eine gewisse – indes ihrerseits störungsbedingte – Mitverantwortung (unzureichende Einübung der Copingstrategien, die sich zuletzt in dem Vorfall vom ….2012 zeigt: Der Verurteilte setzte sich bei einem begleiteten Ausgang mit mehreren Untergebrachten statt neben Mitpatienten in einem Bus neben ein Kind). Der Sachverständige X hat indes ausgeführt, dass schon störungsbedingt mit schwereren Delikten als den Vor- und Anlasstaten nicht zu rechnen sei. Es seien also nur Delikte ohne genitale Kontakte und nur mit bekleideten Opfern zu besorgen. Die Anwendung von Gewalt und weitergehende, insbesondere unter § 176a II Nr. 1 StGB fallende Taten seien unwahrscheinlich. Diese Einschätzung überzeugt mit Blick auf die seit der Kindheit eingeschliffene Art der Delinquenz des Verurteilten, seine störungstypische Aversion gegen das unbekleidete weibliche Genital („Ekel“) und die Tatsache, dass er auch bei seinem Rückfall vom ….2011 und seinem deliktsnahen Verhalten vom ….2011 dem bekannten Ritual gefolgt ist. Dieser Beurteilung hat demzufolge auch die Klinik in ihrem dem Gutachten nachfolgenden Bericht vom 14.04.2010 zugestimmt. In ihren nachfolgenden Berichten ist sie hiervon ebenfalls nicht abgerückt, namentlich hat sie in ihrer jüngsten Stellungnahme nur von der hohen Gefahr den Anlassdelikten vergleichbarer Straftaten gesprochen. Die gegenteilige Beurteilung des im Erkenntnisverfahren gehörten Sachverständigen Y fußte hingegen wesentlich darauf, dass der Verurteilte bei den der Verurteilung vom 09.04.1999 zu Grunde liegenden Taten im Gegensatz zu den vorangegangenen und nachfolgenden engere Kontakte zum Opfer gepflegt habe, gleichzeitig aber aus Scham und Selbsthass seit 1998 nicht mehr – unter Zuhilfenahme erinnernden Phantasie der Fetischhandlungen – masturbiert und sich deswegen eines wichtigen „Ventils“ beraubt habe. Die engeren Kontakte zum Tatopfer, dem Bruder seiner damaligen Verlobten haben indes – nicht zu einer Intensivierung des sexuellen Verhaltens des Verurteilten gegenüber diesem Opfer geführt. Auch ihm gegenüber hat er sich - auch bei den zahlreichen, durch das Urteil vom 22.10.2002 nicht geahndeten, erst im Zuge der Behandlung des Verurteilten im Maßregelvollzug bekannt gewordenen und deswegen von Sachverständigen Y nicht berücksichtigten weiteren Übergriffen - auf Griffe an den bekleideten Po beschränkt. Ferner hat sich im Rahmen der Unterbringung herausgestellt, dass die damaligen Angaben des Verurteilten gegenüber dem Sachverständigen Y zu seinem Onanieverhalten unzutreffend waren. Die Gefahr einer Eskalation der Delinquenz des Verurteilten hat sich deshalb als bloße Möglichkeit herausgestellt, welche einer Fortdauerentscheidung nicht zu Grunde gelegt werden darf (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 24.07.2013 – 2 BVR 298/12 = BeckRS 2013, 54084). Mit Hinblick auf die danach im Falle seiner Entlassung drohenden Straftaten ist nach den darlegten Maßstäben von einer langandauernder Unterbringung auszugehen. Der Verurteilte befindet sich nahezu 11 Jahre im Maßregelvollzug. Die verhängte Freiheitsstrafe ist um ein Mehrfaches überschritten. Realistisch ist für die erwartenden neuen Taten von minderschweren Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs auszugehen, so dass die jeweilige Höchststrafe 5 Jahre beträgt (§ 176a III StGB). Es liegt indes nahe, dass auch insoweit wieder Milderungen nach §§ 49 I, 21 StGB zur Anwendung gelangen. Jedenfalls ist auch die genannte Höchststrafe bereits um das mehr als Doppelte überschritten. Zudem ist zu bedenken, dass die zu erwartenden Delikte bezüglich ihrer Intensität des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und ungestörte sexuelle Entwicklung der potentiellen kindlichen Ofer an der untersten Grenze liegen, auch wenn die Schutzgüter als solche einen hohen Rang beanspruchen können. Bleibende Schäden der bisherigen Opfer lassen sich demzufolge den Feststellungen der bisherigen Urteile auch nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage muss dem Freiheitsrecht des Untergebrachten daher ein höherer Stellenwert zukommen als dem Schutz der Allgemeinheit trotz einer zu besorgenden Deliktsserie. Nach alledem waren die Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären. Die Erledigung tritt allerdings erst zum … 2014 ein, um der Klinik ausreichend Zeit zur – auch im Interesse des Verurteilten unabdingbaren Vorbereitung der Entlassung des Verurteilten zu geben (Senat, Beschl. v. 25.08.2005 – 3 Ws 1244/04 und v. 04.01.2013 – 3 Ws 717/12; OLG Oldenburg, OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 338). Namentlich wird die Klinik angesichts des erforderlichen (§§ 68b II, 67c III StGB) aber mehrfach, zuletzt im Beistand seiner Verteidigerin in der mündlichen Anhörung erklärten Einverständnis des Verurteilten mit einem Wohnen in einem Wohnheim und der weiteren Einnahme des triebdämpfenden Mittels nach einer geeigneten Einrichtung zu suchen und ein Probewohnen mit anschließendem Entlassungsurlaub durchzuführen haben. Dass mit einem Verbleib des Verurteilten in einer stärker strukturierten Einrichtung mit geschultem Personal und gleichzeitiger Einnahme des triebdämpfenden Mittels das Risiko eines Rückfalls vermindert werden kann, hat insbesondere der früher gehörte Sachverständige X überzeugend ausgeführt und liegt auch auf der Hand. 2. Die verbliebene Restfreiheitsstrafe war zur Bewährung auszusetzen, obwohl die Prognose ungünstig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.06.2012 – 2 BvR 22.6.2012 – 2 BvR 22/12 (NStZ-RR 2012, 385 ) der Sache nach folgendes entschieden: Wurden eine Freiheitsstrafe und eine freiheitsentziehende Maßregel nebeneinander angeordnet, so sei es geboten, sie einander so zuzuordnen, dass die Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dass dabei mehr als notwendig oder unverhältnismäßig in das Freiheitsrecht des Betroffenen eingegriffen werde. Werde nach langandauerndem Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Maßregel gem. § 67d VI 1 2. Alt. StGB wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt erklärt, so sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung des Restes der im gleichen Erkenntnis verhängten und durch Anrechnung (§ 67 IV StGB) noch nicht verbüßten Freiheitsstrafe im Rahmen der Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Verurteilten (§§ 67 V 1, 57 I 2 StGB) zur Bewährung zu beachten. Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauere, umso strenger seien dabei die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit. In solchen Fällen verletze die allein auf die bestehende negative Kriminalprognose gestützte grundsätzliche Verweigerung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Entscheidung über die Reststrafenaussetzung den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Art. 2 II 2 i.V. mit 20 III GG. Nach diesen Grundsätzen kommt nur eine Aussetzung in Betracht. Eine weitere Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe würde nach Einschätzung des Senats zu keinerlei Verbesserung der Kriminalprognose führen, sondern lässt allenfalls eine Beseitigung der im Maßregelvollzug erzielten Erfolge erwarten. 3. Mit Entlassung aus dem Vollzug der Maßregel tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein (§ 67d VI 2 StGB). Der Senat hat diese nur hinsichtlich ihrer Dauer (§ 68c I StGB) und der – obligatorischen - Bestellung eines Bewährungshelfers (§ 68a I StGB) ausgestaltet. Da die weitere Ausgestaltung derzeit noch nicht möglich ist, hat der Senat das Verfahren insoweit an die Strafvollstreckungskammer zurückgegeben (vgl. Senat aaO; OLG Oldenburg aaO; OLG Karlsruhe aaO). Dieser obliegt auch die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung gemäß § 268a III StPO.