Beschluss
2 BvR 1539/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Staat hat die Pflicht, den Strafvollzug auf Resozialisierung auszurichten; auch lebenslänglich Verurteilte sind vor den schädlichen Folgen langjähriger Haft zu schützen.
• Versagungen von Vollzugslockerungen sind nur unter Beachtung des hohen Gewichts des Resozialisierungsanspruchs und nach ausreichender Sachverhaltsaufklärung zulässig.
• Personalknappheit kann eine Versagung rechtfertigen, rechtfertigt sie aber nicht ohne Prüfung der Art, Dauer und zumutbarer Ausgleichsmaßnahmen; die Verwaltung darf sich nicht beliebig durch fehlende Ausstattung entlasten.
• Gerichte müssen bei der Überprüfung von Lockerungsablehnungen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe beachten; unzureichende Sachverhaltsaufklärung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG.
Entscheidungsgründe
Resozialisierungsanspruch und Prüfung von Vollzugslockerungen bei lebenslanger Freiheitsstrafe • Der Staat hat die Pflicht, den Strafvollzug auf Resozialisierung auszurichten; auch lebenslänglich Verurteilte sind vor den schädlichen Folgen langjähriger Haft zu schützen. • Versagungen von Vollzugslockerungen sind nur unter Beachtung des hohen Gewichts des Resozialisierungsanspruchs und nach ausreichender Sachverhaltsaufklärung zulässig. • Personalknappheit kann eine Versagung rechtfertigen, rechtfertigt sie aber nicht ohne Prüfung der Art, Dauer und zumutbarer Ausgleichsmaßnahmen; die Verwaltung darf sich nicht beliebig durch fehlende Ausstattung entlasten. • Gerichte müssen bei der Überprüfung von Lockerungsablehnungen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe beachten; unzureichende Sachverhaltsaufklärung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer verbüßt seit 1993 eine lebenslange Freiheitsstrafe; die Mindestverbüßungsdauer wurde auf 20 Jahre festgesetzt. Er beantragte 2007 eine gefesselte Ausführung zur Vorbereitung auf die Entlassung und zur Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit. Die Justizvollzugsanstalt lehnte ab mit der Begründung fortbestehender Persönlichkeitsstörungen und aus personellen Gründen; sie hielt eine gefesselte, bewachte Ausführung zur Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht ausschließend. Das Landgericht wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück und gestattete der Behörde, Personalknappheit als sachlichen Ablehnungsgrund zu nennen. Das Oberlandesgericht ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seines Resozialisierungsanspruchs und die Versagung notwendiger Lockerungen kurz vor Erreichen des frühestmöglichen Entlassungszeitpunkts. • Grundrechte: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verpflichten den Staat, den Strafvollzug auf Resozialisierung auszurichten und schädlichen Folgen langjähriger Haft entgegenzuwirken. • Auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe bleibt die Chance auf Wiedereingliederung bestehen; hierfür sind frühzeitige und geeignete Vollzugslockerungen bedeutsam. • Personelle oder sachliche Grenzen können die Durchführung von Lockerungsmaßnahmen erschweren, entbinden den Staat aber nicht von der Pflicht, Justizvollzugsanstalten so auszustatten, dass Grundrechte gewahrt werden; bei Mangellagen sind zumutbare Ausgleichsmaßnahmen und besondere Anstrengungen zu prüfen. • Gerichte haben bei der Kontrolle von Lockerungsablehnungen eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen: Art und Dauer der Mangellage, getroffene oder mögliche Abhilfemaßnahmen und die Zumutbarkeit besonderer Anstrengungen sind festzustellen. • Das Landgericht hat das hohe Gewicht des Resozialisierungsinteresses des langjährig Inhaftierten verkannt, indem es die gebotene Prüfung der Folgen des Freiheitsentzugs und der Zumutbarkeit von Abhilfemaßnahmen unterließ. • Das Oberlandesgericht machte den Zugang zur Rechtskontrolle durch strikte Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ineffektiv; Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedoch effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auch in der Instanzenfolge. • Folge: Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die genannten Grundrechte; die Entscheidungen sind aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass der Beschluss des Landgerichts Aachen den Beschwerdeführer in seinen grundrechtlich geschützten Interessen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt und das oberlandesgerichtliche Zurückweisen der Rechtsbeschwerde den effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG beeinträchtigt. Die angegriffenen Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Landgericht Aachen zurückverwiesen, damit dort eine verfassungsgemäße, umfassende Sachverhaltsaufklärung und eine neue Prüfung der Ablehnung der Vollzugslockerung erfolgen können. Dem Beschwerdeführer werden die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erstattet. Der Staat ist gehalten, bei erneuter Entscheidung sowohl das hohe Gewicht des Resozialisierungsinteresses als auch die Erforderlichkeit, Personalmangel näher zu belegen und zumutbare Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen, zu berücksichtigen.