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Beschluss

3 StVK 50/22

LG Kassel 3. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2022:0830.3STVK50.22.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sowie notwendige Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sowie notwendige Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich einer Ausführung des Antragstellers. Der Antragsteller wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts „…“ vom 31.01.2012 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem er sich zunächst ab dem 10.02.2011 in Untersuchungshaft befand, verbüßt er seit dem 15.08.2012 seine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt „…“ an. 15 Jahre der Freiheitsstrafe werden am 08.02.2026 verbüßt sein. Mit schriftlichem Antrag vom 18.01.2022 begehrte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Gewährung einer (zweiten) Ausführung im April 2022 zwecks eines persönlichen Treffens mit dem früheren Justizvollzugsbeamten „…“, der sich inzwischen im Ruhestand befindet, zum Restaurantbesuch, dem Einkauf persönlicher Kleidung sowie zum Besuch eines Museums. Eine zuletzt gewährte Ausführung des Antragstellers wurde am 27.01.2022 durchgeführt. Der Antrag wurde seitens der Antragsgegnerin dem Grunde nach positiv beschieden, wobei dem Antragsteller mitgeteilt wurde, dass eine zweite Ausführung allerdings erst in der zweiten Jahreshälfte durchgeführt werden solle. Die Entscheidung der Antragsgegnerin wurde schriftlich auf dem entsprechenden Antragsformular fixiert und dem Antragsteller am 06.04.2022 durch den Bediensteten „…“ mündlich bekanntgegeben. Die Entscheidung wurde seitens der Antragsgegnerin im Wesentlichen damit begründet, dass die gegebene Personalstruktur eine frühere Ausführung vor dem Hintergrund der bereits im Januar erfolgten Ausführung des Antragstellers sowie weiterer vorrangig durchzuführender Ausführungen und ähnlicher wahrzunehmender Aufgaben, die personellen Aufwand erforderten, nicht ermögliche. Mit seinem Antrag vom 02.05.2022, bei Gericht eingegangen am 05.05.2022, wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung der gewünschten Ausführung im Zeitraum April 2022 und die damit verbundene Planung, die gewährte Ausführung erst in der zweiten Jahreshälfte durchzuführen. Der Antragssteller ist der Auffassung, die Versagung der Ausführung zum gewünschten Zeitpunkt sei auf den bestehenden chronischen Personalmangel auf Seiten der Antragsgegnerin zurückzuführen, welcher seit Jahren bekannt sei und nicht zu seinen Lasten gehen dürfe, zumal er den Antrag entsprechend frühzeitig gestellt habe, um der Antragsgegnerin ausreichend Zeit zur Bescheidung sowie Planung der Ausführung zu geben. Darüber hinaus sei auch der Inhalt des Bescheides im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Ausführung im Verlauf der zweiten Jahreshälfte zu unbestimmt. Schließlich ist der Antragsteller der Auffassung, er sei durch die Verzögerung seitens der Antragsgegnerin in seinen Rechten verletzt, da er als langjährig Inhaftierter zur Vermeidung von Haftschäden – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bspw. in BVerfGE 86, 288 – einen Anspruch auf jedenfalls vier Ausführungen im Jahr habe, die ihm aufgrund der erheblichen Verzögerung nicht gewährt würden. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Bescheidung rechtswidrig ist und der Antragsgegnerin anzuordnen, neu zu bescheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Planung der grundsätzlich zu gewährenden Ausführung sei entsprechend der Umstände des Einzelfalls zurecht für die zweite Jahreshälfte erfolgt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die Gewährung von vier Ausführung im Kalenderjahr. Seitens des Gesetzgebers sei kein Maßstab für den Umfang der zu gewährenden Ausführungen langjährig inhaftierter Strafgefangener vorgesehen. Die für Sicherungsverwahrte gebotene Häufigkeit jährlicher Ausführung könne wegen des für diese geltenden Abstandsgebots im vorliegenden Fall nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. In Anbetracht des mit der Ausführung verbundenen personellen Aufwands und der Vielzahl anderer Gefangener, denen ebenfalls eine Ausführung zu gewähren sei, sowie kurzfristig auftretender personeller Engpässe infolge krankheitsbedingter Ausfälle oder unvorhergesehener medizinisch notwendiger Ausführungen und Überwachungen von Strafgefangenen außerhalb der Anstalt, sei eine etwaige zeitliche Verzögerung nicht zu jeder Zeit vermeidbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig aber unbegründet. 1. Der Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Bescheidung rechtswidrig ist und der Antragsgegnerin anzuordnen, neu zu bescheiden, war nach verständiger Würdigung seines Begehrens dahingehend auszulegen, dass dieser die Feststellung begehrt, dass die Bescheidung der Antragsgegnerin rechtswidrig gewesen ist und der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 83 Nr. 3 HStVollzG in Verbindung mit § 115 Abs. 3 StVollzG). Dies folgt aus dem Umstand, dass der Antragsteller die entsprechende Feststellung mit Schreiben vom 02.05.2022 beantragt hat. Zu diesem Zeitpunkt war eine Neubescheidung des Antragstellers im Sinne der Gewährung der begehrten Ausführung im April bereits nicht mehr möglich, das vordergründig formulierte Begehren insoweit bereits erledigt. Der Antrag des Antragstellers ist gleichwohl zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der seitens des Antragstellers nachvollziehbar vorgetragenen Gefahr einer wiederholten entsprechenden Bescheidung seitens der Antragsgegnerin in vergleichbaren Fällen in der Zukunft. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständliche Entscheidung der Antragsgegnerin erging rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die beantragte Ausführung nicht grundsätzlich verwehrt und diesen im Hinblick auf die notwendige Planung der Ausführung ermessensfehlerfrei beschieden. Die Vollzugsanstalt kann einem Strafgefangenen gem. § 13 Abs. 3 S. 2 HStVollzG zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit (Ausführung) gestatten, wenn andere vollzugsöffnende Maßnahmen nicht gewährt werden. Die Gewährung der Ausführung ist insoweit sowohl hinsichtlich der Gewährung als solcher sowie auch hinsichtlich der Durchführung und Ausgestaltung der Ausführung in das pflichtgemäße Ermessen der Vollzugsanstalt gestellt (vgl. auch § 50 Abs. 4 HStVollzG). Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für Urlaub und Ausgänge oder andere vollzugsöffnende Maßnahmen noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen nicht zuletzt der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit. Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive noch nicht abzeichnet, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten sein (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012 - 2 BvR 851/11). Der damit verbundene personelle Aufwand ist grundsätzlich hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2015 - 2 BvR 1753/14, BeckRS 2015, 49763). Insoweit stimmen die Beteiligten vorliegend in ihrer Rechtsauffassung überein. Gleichwohl können sich Beschränkungen für die Möglichkeit der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen aus der personellen Ausstattung der Anstalt ergeben (BVerfG, Entscheidung vom 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09, BeckRS 2011, 56243), wobei der Strafgefangene keinen Anspruch darauf hat, dass zur Vermeidung der damit einhergehenden Beschränkung seiner grundrechtlichen Freiheiten unbegrenzt personelle und sonstige Ressourcen zur Verfügung stehen (BeckOK Strafvollzug Hessen/Kunze, 18. Ed. 01.08.2022, HStVollzG § 13 Rn. 20 m.w.N.). Die staatliche Gewalt trifft neben der Verpflichtung zur Achtung der Freiheiten der Gefangenen ebenso eine Gesamtverantwortung, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel in einer Weise einzusetzen, die allen staatlichen Aufgaben gerecht wird (Kunze aaO.). Dies gilt entsprechend für die Mittelverteilung innerhalb des Justizwesens und innerhalb einer Justizvollzugsanstalt (OLG Schleswig Beschluss vom 23.03.2017 – 1 VollzWs 119/17, BeckRS 2017, 105140 Rn. 16). Personelle und organisatorische Möglichkeiten der Vollzugsanstalt können insoweit bei der Ausübung des der Anstalt eingeräumten Ermessens Berücksichtigung finden (OLG München Beschluss vom 17.12.2012 – 4 Ws 204/12 (R), BeckRS 2013, 1744). Die Möglichkeit der Berücksichtigung der vorstehenden Aspekte findet ihre Grenzen unter Abwägung mit den maßgeblichen Grundrechten der Gefangenen dort, wo das Recht des Gefangenen leerzulaufen droht, mithin dort, wo Maßnahmen in einer Weise versagt werden, in der die Versagung einer endgültigen oder jedenfalls langfristigen Ablehnung gebotener Maßnahmen als solcher gleichkommt (Kunze aaO.). Die Einschränkung der grundrechtlichen Belange des Gefangenen ist insoweit durch die bloße Entscheidung über das „Wie“ der Maßnahme (bspw. Dauer oder Zeitpunkt) weit weniger gewichtig, als in Fällen der Entscheidung über das „Ob“ der Maßnahme. Anhand dieser Maßstäbe vermag die Kammer eine fehlerhafte Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat die seitens der Antragsgegnerin angeführte Anspannung der personellen Situation im begehrten Zeitraum für die Ausführung bereits nicht in Abrede gestellt. Die streitgegenständliche Bescheidung betrifft zudem lediglich den Zeitpunkt der Ausführung, nicht jedoch deren grundsätzliche Bewilligung, sodass es einer näheren Darlegung der personellen Situation im April 2022 seitens der Antragsgegnerin vorliegend nicht bedurfte (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 10.6.2015 - 3 Ws 358/15, BeckRS 2016, 13247 Rn. 4). Die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Antragstellers drohen durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Ausführung nicht wie gewünscht im April, sondern erst im Verlauf der zweiten Jahreshälfte durchzuführen, nicht leerzulaufen. Die Entscheidung kommt einer endgültigen oder langfristigen Versagung der grundsätzlich gebotenen Maßnahme nicht gleich. Der Antragsteller wurde zuletzt am 27.01.2022 ausgeführt. Gründe für die Annahme, dass die seitens der Antragsgegnerin gewährte Ausführung im Verlauf der zweiten Jahreshälfte tatsächlich nicht stattfinden würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Vortrag des Antragstellers wurden bislang bereits ca. 30 Ausführungen durchgeführt. Soweit der Antragsteller meint, faktisch würden ihm insoweit die ihm zustehenden vier Ausführungen pro Jahr verwehrt, vermag dies eine andere Bewertung bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, da eine starre Anzahl zu ermöglichender Ausführungen seitens des Normgebers nicht festgelegt worden ist. Die Entscheidung über die gebotene Anzahl durchzuführender Ausführungen ist vielmehr in das Ermessen der Vollzugsbehörde gestellt und Bedarf einer Abwägung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung vorstehender Maßstäbe und Erwägungen. Es ist mithin nicht zuverlässig zu prognostizieren, ob dem Antragsteller im weiteren Haftverlauf durch die vorliegende Bescheidung die im konkreten Einzelfall gebotene Anzahl an Ausführungen faktisch verwehrt werden könnte. Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Antragsgegnerin vermag die Kammer insoweit aus den vorstehenden Gründen nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller weiterhin anführt, der Bescheidung durch die Antragsgegnerin mangele es an der erforderlichen Bestimmtheit, vermag dies ebenfalls eine Rechtswidrigkeit der Bescheidung nicht zu begründen. Aus den Gründen der dargestellten Maßstäbe und Erwägungen hat es der Antragsteller hinzunehmen, dass es der Antragsgegnerin aufgrund der zahlreichen Unwägbarkeiten der Personalplanung nicht ohne weiteres möglich ist, eine mit erhöhtem Personalaufwand verbundene Maßnahme langfristig im Voraus kalendertaggenau zu terminieren. Zwar hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller den geplanten Zeitpunkt der Ausführung grundsätzlich frühzeitig mitzuteilen, um diesem zu ermöglichen deren Gestaltung angemessen vorbereiten zu können. Ein Vorlauf von mehr als zwei Monaten erscheint insoweit jedoch nicht erforderlich. Dieser konnte jedenfalls zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der streitgegenständliche Entscheidung noch eingehalten werden. Nach alledem war der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Die Entscheidung hinsichtlich des Streitwertes beruht auf §§ 65 S. 1, 60, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt den Streitwert nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Begehren des Antragstellers ergibt, wobei der Streitwert angesichts der geringen finanziellen Lage der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen ist, da die Bemessung des Streitwertes aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 121 Rn. 1 m.w.N.; vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2004, Az. 1 Vollz (Ws) 75/04, juris; vgl. KG, Beschl. v. 30.03.2007, Az. 2 Ws 151/07 Vollz, juris).