Leitsatz: 1. Die Frage der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit richtet sich im Strafvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen ausschließlich nach der Vorschrift des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW mit der Folge, dass allein die Frage maßgeblich ist, ob infolge langjähriger Inhaftierung Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit drohen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 -, juris). 2. Hingegen ist das Verhalten des Betroffenen im Vollzug, insbesondere seine Mitarbeitsbereitschaft und seine Auseinandersetzung mit der eigenen Delinquenz, grundsätzlich ohne Belang, soweit daraus nicht ggfls. Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit besonderer den Zweck der Ausführungen gefährdender Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW gezogen werden können. 3. Auch bedarf es zur Beanspruchung einer Ausführung zur Lebenstüchtigkeit keiner bestimmten Mindestverbüßungsdauer. Eine solche ist weder gesetzlich geregelt noch mit der hierzu vom Ministerium der Justiz NRW erlassenen und für den Vollzug bindenden Richtlinie für die Gewährung und Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit - RV d. JM vom 14.06.2017 (4511 - IV. 28) - vereinbar. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die durch die JVA Werl mit Bescheid vom 10. August 2017 erfolgte Ablehnung einer Ausführung des Betroffenen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit rechtswidrig war. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO). Gründe: I. Der Betroffene befindet sich zur Verbüßung einer wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung verhängten Freiheitsstrafe von zehn Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung seit dem 17. August 2011 in Strafhaft. Vor seiner Inhaftierung in dieser Sache war der Betroffene nach seinem Antragsvorbringen lediglich zwei Monate auf freiem Fuß, nachdem er anderweitig vier Jahre und zehn Monate Strafhaft verbüßt hatte. Am 21. Mai 2017 beantragte der Betroffene gegenüber der JVA Werl, ihm eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 10. August 2017 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine sieben Jahre Haft verbüßt; im Übrigen sei das Vollzugsverhalten nicht beanstandungsfrei und eine Behandlungsbereitschaft sei ebenso wenig vorhanden wie eine Mitarbeitsbereitschaft. Auch seien schädliche Folgen des Strafvollzugs bisher nicht festgestellt worden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Entscheidung der JVA Werl unter Berücksichtigung der maßgeblichen Regelung des § 53 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit des Betroffenen, der fehlenden Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz, seines Vollzugsverhaltens und der mangelnden Erkennbarkeit verminderter Lebenstüchtigkeit oder Hospitalisierungstendenzen keine Ermessensfehler erkennen lasse. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts rügt. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliege. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Vorliegend ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet und daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten, weil das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit in besonderem Maß verkannt hat. Der Senat hat zu einer vergleichbaren Fallkonstellation mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (III-1 Vollz(Ws) 441/17, zitiert nach juris, dort Rn. 15) folgendes ausgeführt: „Die Strafvollstreckungskammer geht jedoch von einer unzutreffenden rechtlichen Grundlage aus, wenn sie annimmt, dass der JVA bei der Frage der Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit ein Ermessensspielraum obliege. Entgegen den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer richten sich die rechtlichen Voraussetzungen bei Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nicht nach § 53 Abs. 1 StVollzG NRW bzw. § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 StVollzG NRW. Vielmehr regelt § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW, dass dem langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen Ausführungen zu gewähren sind , um schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen, wenn vollzugsöffnende Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2-4 noch nicht verantwortet werden können. Diese Vorschrift trägt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09, StV 2012 S. 678 ff.) zu Ausführungen von Gefangenen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe oder langen zeitigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, Rechnung. Die Anstalten sind bei solchen Gefangenen im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen. Das Gebot, die Lebenstüchtigkeit der Gefangenen zu erhalten und zu festigen, greift nach dieser Rechtsprechung nicht erst, wenn die Gefangenen bereits Anzeichen einer haftbedingten Deprivation aufweisen. Die Regelung verpflichtet die Anstalten, den betroffenen Gefangenen bereits dann Ausführungen zu gewähren, wenn Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2-4 noch nicht verantwortet werden können und Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit "nur" drohen (LT-Drucksache 16/5413, 129 f.).“ Dies gilt uneingeschränkt auch im vorliegenden Fall. Die Frage der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit richtet sich ausschließlich nach der Vorschrift des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW mit der Folge, dass das Verhalten des Betroffenen im Vollzug, insbesondere seine Mitarbeitsbereitschaft und seine Auseinandersetzung mit der eigenen Delinquenz grundsätzlich ohne Belang sind, soweit daraus nicht ggfls. Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit besonderer den Zweck der Ausführungen gefährdender Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW gezogen werden können. Maßgeblich ist allein die Frage, ob infolge langjähriger Inhaftierung Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit drohen . Nach dem Sinn der Regelung ist der Gefahr schädlicher Folgen des Strafvollzugs frühzeitig zu begegnen und nicht erst, wenn sich bereits Anzeichen einer haftbedingten Schädigung zeigen. III. Die Rechtsbeschwerde hat aus den vorgenannten Gründen auch in der Sache Erfolg. Auf eine Zurückweisung an die Strafvollstreckungskammer war nicht zu erkennen, da die Sache gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif ist. Der Bescheid der JVA Werl war aufzuheben, weil gemessen an den vorstehend dargestellten Maßstäben die Ablehnung einer Ausführung des Betroffenen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit mit rechtlich nicht haltbarer Begründung abgelehnt worden ist. Der Bescheid lässt unabhängig davon, dass er in unzulässiger Weise auch an das Vollzugsverhalten und die Mitarbeitsbereitschaft des Betroffenen anknüpft, nicht erkennen, dass im Hinblick auf drohende Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit des Betroffenen im gebotenen Maß eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden ist. Soweit seitens der JVA offenbar angenommen wird, es bedürfe zur Beanspruchung einer Ausführung zur Lebenstüchtigkeit regelmäßig eine Haftdauer von zumindest sieben Jahren, ist dies mit der gesetzlichen Regelung, aber auch mit der hierzu seitens des Ministeriums der Justiz NRW erlassenen und damit für den Vollzug bindenden Richtlinie für die Gewährung und Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit ,RV d. JM vom 14.06.2017 (4511 - IV. 28), nicht vereinbar. Eine Mindestverbüßungsdauer ist auch dort nicht vorgesehen; vielmehr ist gegenteilig angeordnet, dass im Fall einer Verbüßungsdauer von mehr als sieben Jahren auch ohne Antrag des Betroffenen im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung zumindest einmal jährlich die Gewährung von Ausführungen zur Lebenstüchtigkeit zu prüfen und zu dokumentieren und die Nichtgewährung von Ausführungen zur Lebenstüchtigkeit besonders zu begründen ist. Soweit nach den in den Richtlinien aufgeführten maßgeblichen Kriterien „Dauer der Haft, erkennbare drohende schädliche Folgen der Haft, Art und Anzahl der sozialen Kontakte, Kontaktpflege außerhalb des Vollzuges, Kontakt zu Mitgefangenen, Art der Unterbringung (offene oder geschlossene Abteilung, Wohngruppe), Teilnahme am Vollzugsalltag (Arbeit, Bildungsmaßnahmen, Behandlungsmaßnahmen, Freizeitveranstaltungen)“ Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit drohen, sind Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit „unabhängig von der Dauer des Freiheitsentzuges“ zu gewähren. Allein die zumindest gleichzeitige Berücksichtigung unzulässiger Erwägungen führt unabhängig von der Frage, ob tatsächlich im Entscheidungszeitpunkt bereits Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit des Betroffenen drohten, zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Insoweit weist der Senat allerdings darauf hin, dass nach seiner Bewertung in Anbetracht der seitens der JVA für den Entscheidungszeitpunkt geschilderten und eher als isoliert anzusehenden Vollzugssituation des Betroffenen zumal unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Betroffene vor der jetzigen Inhaftierung bereits mehrjährig Strafhaft verbüßt und sich nur kurzzeitig auf freiem Fuß befunden hat, nach Maßgabe der in den Richtlinien des Ministeriums der Justiz aufgeführten Kriterien die Annahme von zumindest bereits drohenden Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit nicht fernliegend gewesen wäre.