OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvR 3295/07

BVERFG, Entscheidung vom

47mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

47 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Streitwert einer anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann gesondert festgesetzt werden. • Der Gegenstandswert ist nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Tätigkeit zu bemessen. • Hier betrug der festgesetzte Wert 55.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren • Der Streitwert einer anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann gesondert festgesetzt werden. • Der Gegenstandswert ist nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Tätigkeit zu bemessen. • Hier betrug der festgesetzte Wert 55.000 Euro. Ein Rechtsanwalt beantragte im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit. Es ging nicht um die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst, sondern um die wirtschaftliche Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit für Gebühren- und Kostenfragen. Die Beteiligten stritten über die Höhe des anzusetzenden Werts. Das Bundesverfassungsgericht nahm zur Bemessung des Gegenstandswerts Stellung. Festzustellen war, in welchem Umfang die Tätigkeit wirtschaftlich von Bedeutung war. Auf dieser Grundlage wurde ein konkreter Betrag bestimmt. Es lag keine weitergehende prozessuale Streitigkeit über den Ausgang der Verfassungsbeschwerde vor. • Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der anwaltlichen Tätigkeit und nicht nach dem materiellen Wert des Verfahrensgegenstands der Verfassungsbeschwerde. • Für die Festsetzung sind die Bedeutung der Tätigkeit, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und das wirtschaftliche Gewicht der Angelegenheit heranzuziehen. • Das Bundesverfassungsgericht hat nach Würdigung dieser Kriterien den Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf 55.000 Euro festgesetzt. • Es handelt sich um eine wertbezogene Entscheidung für Gebühren- und Kostenregelungen, nicht um eine inhaltliche Entscheidung zur Verfassungsbeschwerde selbst. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wurde stattgegeben. Das Gericht setzte den Wert auf 55.000 Euro fest, weil der wirtschaftliche Bedeutungsgehalt und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit dies rechtfertigten. Die Festsetzung dient der Bestimmung von Gebühren und Kosten und ersetzt keine substanzielle Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Damit ist für Abrechnungs- und Kostenfragen der maßgebliche Wert verbindlich festgestellt worden.