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Beschluss

22 III 68/17

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2018:0516.22III68.17.00
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Leitsätze
  • Die Person, die ein Kind zur Welt bringt ist nach § 1591 BGB als „Mutter“ - nicht als „Vater“ - des Kindes im Geburtenregister einzutragen, auch wenn vor der Geburt bereits die Zugehörigkeit der gebärenden Person zum männlichen Geschlecht nach dem TSG festgestellt wurde.

  • Im Geburtenregister sind nach § 5 Abs. 3 TSG die vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Namen anzugeben, wobei eine Erfassung im Hinweisteil ausreicht. Für die Grunddaten sind die aktuell geführten Namen zu verwenden.

  • In einer nach § 59 PStG auszustellenden Geburtsurkunde können die Kindeseltern mit der geschlechtsneutralen Bezeichnung „Eltern“ aufgeführt werden. Dabei sind nur die jeweils aktuell geführten Namen der Eltern mitzuteilen. Eine Angabe der vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Namen unterbleibt.

Tenor

Die Standesbeamtin des Standesamtes Münster wird angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister Nr. # 0000/2017 des Standesamtes Münster wie folgt zu berichtigen:

Die Vornamen des Beteiligten zu 2., als der Person die das Kind, die Beteiligte zu 1., geboren hat, lauten zutreffend „X 2 (Anm: 3 Vornamen, 1. und 2. Vorname männlich, 3. Vorname weiblich)“. Als Hinweis zur Person des Beteiligten zu 2. ist im Geburtenregister aufzunehmen, dass dieser zuvor, bis zum 00.00.2010 den Vornamen „…(3. = weiblicher Vorname)“ geführt hat.

Der Beteiligte zu 2. und der Beteiligte zu 3. sind in den Geburtsurkunden zum Geburtenregister Nr. # 0000/2017 als „Eltern“ zu bezeichnen. Dabei sind nur die nun geführten Vornamen auszugeben. Der Hinweis zum vormals geführten Vornamen des Beteiligten zu 2. ist für die Geburtsurkunde nicht zu verwenden.

Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Geburtenregisters zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Auslagen werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Person, die ein Kind zur Welt bringt ist nach § 1591 BGB als „Mutter“ - nicht als „Vater“ - des Kindes im Geburtenregister einzutragen, auch wenn vor der Geburt bereits die Zugehörigkeit der gebärenden Person zum männlichen Geschlecht nach dem TSG festgestellt wurde. Im Geburtenregister sind nach § 5 Abs. 3 TSG die vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Namen anzugeben, wobei eine Erfassung im Hinweisteil ausreicht. Für die Grunddaten sind die aktuell geführten Namen zu verwenden. In einer nach § 59 PStG auszustellenden Geburtsurkunde können die Kindeseltern mit der geschlechtsneutralen Bezeichnung „Eltern“ aufgeführt werden. Dabei sind nur die jeweils aktuell geführten Namen der Eltern mitzuteilen. Eine Angabe der vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Namen unterbleibt. Die Standesbeamtin des Standesamtes Münster wird angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister Nr. # 0000/2017 des Standesamtes Münster wie folgt zu berichtigen: Die Vornamen des Beteiligten zu 2., als der Person die das Kind, die Beteiligte zu 1., geboren hat, lauten zutreffend „X 2 (Anm: 3 Vornamen, 1. und 2. Vorname männlich, 3. Vorname weiblich) “. Als Hinweis zur Person des Beteiligten zu 2. ist im Geburtenregister aufzunehmen, dass dieser zuvor, bis zum 00.00.2010 den Vornamen „…( 3. = weiblicher Vorname )“ geführt hat. Der Beteiligte zu 2. und der Beteiligte zu 3. sind in den Geburtsurkunden zum Geburtenregister Nr. # 0000/2017 als „Eltern“ zu bezeichnen. Dabei sind nur die nun geführten Vornamen auszugeben. Der Hinweis zum vormals geführten Vornamen des Beteiligten zu 2. ist für die Geburtsurkunde nicht zu verwenden. Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Geburtenregisters zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Auslagen werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind die Eltern der Kinder X 3, geboren am 00.00.2014, sowie X 1, der Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 2. hat die Beteiligte zu 1. am 00.00.2017 zur Welt gebracht. Die Geburt der Beteiligten zu 1. wurde im Geburtenregister des Standesamtes Münster unter der Nr. 0000/2017 eingetragen. Dabei wurde der Beteiligte zu 2. als „Mutter“ und der Beteiligte zu 3. als „Vater“ eingetragen. Bereits vor der Geburt der Beteiligten zu 1. sowie ihrer älteren Schwester X 3, war mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 11.09.2014, Az. 304 III 10/14 T, festgestellt worden, dass der Beteiligte zu 2. als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 07.09.2010, Az. 304 III 1/10 T, war bereits u.a. die Änderung der Vornamen des Beteiligten zu 2., zu den oben stehenden Vornamen „X 2 ( 3 Vornamen )“ festgestellt worden. Nach der Geburt der Beteiligten zu 1. beantragten die Beteiligten zu 1. und 2. bei dem Standesamt Münster, dem Beteiligten zu 4., sie als „Eltern“ im Geburtenregister der Beteiligten zu 1. einzutragen und eine entsprechende Geburtsurkunde zu erstellen. Das Standesamt erfasste im Geburtenregistereintrag der Beteiligten zu 1. den Beteiligten zu 2. als „Mutter“ und den Beteiligten zu 3. als „Vater“. Der Beteiligte zu 2. wurde dabei mit seinem vormals, vor dem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 07.09.2010 geführten Vornamen „…( 3. = weiblicher Vorname )“ eingetragen. Auf dieser Grundlage ist auch eine Geburtsurkunde für die Beteiligte zu 1. erteilt worden. Auch hier wurde der Beteiligte zu 2. als „Mutter“ und der Beteiligte zu 3. als „Vater“ der Beteiligten zu 1. aufgeführt. Bereits nach Geburt der ersten Tochter der Beteiligten zu 2. und 3., dem Kind X 3, hat das Amtsgerichts Münster, Az. 22 III 12/15, am 04.01.2016 beschlossen, dass die Beteiligte zu 2. und 3. in den Geburtsurkunden des ersten Kindes als „Eltern“ zu bezeichnen sind und der Beteiligte zu 2. mit seinen geänderten Vornamen, entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts Dortmunds vom 07.09.2010, auszugeben ist. Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen, das Standesamt Münster anzuweisen, den Geburtsregistereintrag Nr. # 0000/2017 der Beteiligten zu 1. in der Weise zu berichtigen, dass beide Elternteile als „Vater“ bezeichnet werden und der Beteiligte zu 2. dabei mit dem Namen „X 2 ( alle 3 Vornamen u. Nachname )“ bezeichnet wird. Hilfsweise beantragen die Beteiligten zu 2. und 3., das Standesamt Münster anzuweisen, den Geburtsregistereintrag Nr. # 0000/2017 in der Weise zu berichtigen, dass in der Geburtsurkunde beide Elternteile als „Eltern“ bezeichnet werden und der Beteiligte zu 2. dabei mit dem Namen „X 2 ( 2 männliche Vornamen + Nachname )“ zu bezeichnen. Das Standesamt Münster und die Standesamtsaufsicht Münster, die Beteiligte zu 5., vertreten die Auffassung, dass auf Grund der gesetzlichen Regelungen sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kein Raum für die beantragte Berichtigung besteht, auch wenn es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die bestehenden Regelungen den Beteiligten zu 2. in seinen Grundrechten verletzen. Bis zu einer klärenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei weder die in der Hauptsache, noch die hilfsweise beantragte Berichtigung möglich. II. 1.) Der Beteiligte zu 2. ist als „Mutter“ der Beteiligten zu 1. zu bezeichnen und unter dieser Bezeichnung in das Geburtenregister einzutragen. Weiterhin sind, ergänzend zu den nun vom Beteiligten zu 2. nach dem Beschluss des Amtsgerichts Dortmunds vom 07.09.2010 geführten Vornamen, die vor dieser Entscheidung vom Beteiligten zu 2. geführten Vornamen im Geburtenregister der Beteiligten zu 1. als Hinweis aufzunehmen. Der Beteiligte zu 2. ist im Verhältnis zu seiner Tochter nach § 11 TSG weiterhin als Frau anzusehen. Als Person, welche das Kind geboren hat, ist er nach § 1591 BGB „Mutter“ der Beteiligten zu 1. a) Die Feststellung des Personenstandes des Beteiligten zu 2., als dem männlichen Geschlecht zugehörig, welcher durch den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 11.09.2014 rechtlich bestätigt wurde, ist bei der Beurteilung der Abstammung der Beteiligten zu 1. nach der geltenden Rechtslage und mit Blick auf den Geburtsregistereintrag des Kindes nur eingeschränkt zu berücksichtigen. die Erfassung muss unter der Bezeichnung „Mutter“ erfolgen. Mutter eines Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat. Das ist hier der Beteiligte zu 2. Der abweichende, männliche Personenstand des Beteiligten zu 2. ist nach § 11 TSG gegenüber der Beteiligten zu 1., als Kind des Beteiligten zu 2., unbeachtlich (vgl. BGH, Beschl. v. 06.09.2017, Az. XII ZB 660/14, NJW 2017, 3379 m.w.N.; AG Münster, Beschl. v. 06.01.2016, Az. 22 III 12/15, BeckRS 2016, 16108; AG Berlin-Schöneberg, Beschl. v. 13.12.2013, Az. 71 III 254/13, BeckRS 2014, 2010). Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2. und 3. erfasst § 11 TSG auch leibliche Kinder, die erst nach der Feststellung über die Zugehörigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht geboren wurden. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wonach das Rechtsverhältnis zwischen der Person, deren Geschlecht durch eine Entscheidung im Sinne von § 10 TSG festgestellt wurde und ihren Kindern, unberührt von dieser Entscheidung bleibt. Lediglich bei der Annahme eines Kindes nach Rechtskraft der Entscheidung gilt dies nicht und die Entscheidung greift auch gegenüber dem angenommenen Kind. Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 11 TSG sowie dessen Entstehungsgeschichte ergibt sich keine abweichende Auslegung. Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Möglichkeit bekannt war, dass Betroffene auch nach der Entscheidung über die Feststellung des Geschlechts noch Kinder zeugen oder empfangen können. So sah der Gesetzesentwurf für § 5 Abs. 3 TSG zunächst die folgende Formulierung vor: „In dem Geburtseintrag des Kindes des Antragstellers, das bis zum Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Änderung der Vornamen des Antragstellers geboren ist, (...)“ . Und für § 11 S. 1 TSG: „(...) zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, soweit die Kinder vor Rechtskraft der Entscheidung empfangen (...) worden sind (...)“ (BT-Drucks. 8/2947, 5 f.). Der Gesetzgeber hat nach Änderungsvorschlägen die in Kraft getretene Fassung des TSG gewählt, weil der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter (u. a. für die Vaterschaftsfeststellung) in allen Fällen unberührt bleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 8/2947, 16) und nicht ausgeschlossen sei, dass als fortpflanzungsunfähig geltende Personen noch Kinder zeugen oder empfangen könnten (BT-Drucks. 8/2947, 23). Das Bedürfnis für einen (unbeschränkten) Rückgriff auf das zuvor bestehende Geschlecht, treffe nur bei der leiblichen Abstammung zu (BT-Drucks. 8/2947, 27; vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.11.2009, Az. 16 Wx 94/09, StAZ 2010, 45, 46; KG, Beschl. v. 30.10.2014, Az. 1 W 48/14, BeckRS 2014, 21694). Weiterhin hat auch das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 11 TSG nicht beanstandet, sondern im Gegenteil zur Begründung der Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG herangezogen. Damit sei sichergestellt, dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen bleiben bzw. werden (BVerfG, Beschl. v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909, 913). Anhaltspunkte, dass das Bundesverfassungsgericht von dieser Auffassung abgerückt ist, lassen sich auch den danach ergangenen Entscheidungen nicht entnehmen. b) Die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, die von den Beteiligten angeregt wurde, sind nicht gegeben. Das Gericht hält die §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2, 11 S. 1 TSG (so auch schon AG Münster, Beschl. v. 06.01.2016, Az. 22 III 12/15, BeckRS 2016, 16108) nach der hier getroffenen Auslegung nicht für verfassungswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Beteiligten zu 2. ist nicht verletzt. Die allgemeinen Folgen einer Geschlechtsfeststellung (§ 10 Abs. 1 TSG) sind im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts und die Grundrechte der Kinder eingeschränkt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG für nicht anwendbar erklärt hat, wird dies (nur noch) im Verhältnis zu den nicht angenommenen Kindern durch die Regelung des § 11 TSG bewirkt. Aus dem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 2. ergibt sich i.V.m. Art. 6 GG sein Recht, als Elternteil des Kindes in dessen Geburtseintrag beurkundet und nicht als solcher ignoriert zu werden, nicht jedoch ein Recht darauf, als Vater des Kindes eingetragen zu werden. Eine solche Eintragung oder eine geschlechtsneutrale Eintragung als Elternteil der Beteiligten zu 2. würde zudem in die Rechte aus dem ebenso geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten zu 1., von dem auch das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung erfasst ist, eingreifen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt in diesem Zusammenhang vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen zur eigenen Abstammung (BVerfG, Beschl. v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909). Würde die gebärende Person als Vater des Kindes in das Geburtenregister eingetragen, würde dies die Abstammung des Kindes teilweise verschleiern. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes gebietet es jedoch, seine Abstammung, soweit sie bekannt ist, in seinem Geburtenregister wahrheitsgemäß zu beurkunden. Damit ist sichergestellt, dass den betroffenen Kindern, trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils, rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen bleiben bzw. werden. Hierzu gehört auch, die Zuordnung der Person, die das Kind geboren hat. Nach § 1591 BGB ist diese als „Mutter“ zu bezeichnen (BVerfG, Beschl. v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909, 913). Auf Grund der biologisch bedingten Auswirkungen, z.B. im Bereich von Krankheiten, die nur über die Erbinformationen der gebärenden Person, nach § 1591 BGB der Mutter, vererbt werden, ist es auch relevant, ob eine Person an der Geburt als gebärende Person oder auf andere Art teilgenommen hat. Diese Zuordnung erfolgt nach § 1591 BGB derzeit noch durch die Bezeichnung der gebärenden Person als „Mutter“. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass vor dem Hintergrund der erforderlichen, aber noch ausstehenden Neubewertung des Abstammungsrechts sowie der Rechte transsexueller Personen durch den Gesetzgeber auch andere Zuordnungskriterien denkbar sind. Die derzeitige Rechtslage ist zwar verbesserungswürdig (vgl. hierzu den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, BMJV, beauftragten Abschlussbericht des Arbeitskreises Abstammungsrecht vom 04.07.2017 sowie das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BMFSFJ, beauftragte Gutachten zum Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen aus November 2016) jedoch, unter Berücksichtigung der nachstehenden weiteren Vorgaben , (noch) nicht verfassungswidrig. c) Eine Eintragung des Beteiligten zu 2) als „Vater“ kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen einer rechtlichen Vaterschaft nach den §§ 1592 ff. BGB liegen – unabhängig vom Geschlecht des Beteiligten zu 2. – nicht vor. Der Beteiligte zu 2. kann nicht als Vater der Beteiligten zu 1. beurkundet werden. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3). Keine dieser Alternativen ist hier bezüglich des Beteiligten zu 2. gegeben. Es kommt auch keine ergänzende Auslegung der die Vaterschaft begründenden Vorschriften in dem Sinne in Betracht, dass die Person, die das Kind geboren hat, im Geburtenregister als Vater des Kindes einzutragen ist, wenn sie personenstandsrechtlich als dem männlichen Geschlecht zugehörig gilt. Der Wortlaut des § 1592 BGB ist eindeutig. Die Vorschrift regelt i.V.m. den §§ 1593 ff. BGB abschließend die Voraussetzungen der (rechtlichen) Vaterschaft. Im Übrigen liegt auch keine Regelungslücke vor, die eine analoge Auslegung erforderlich machen oder zulassen würde. d) Im Geburtenregister des Kindes, des Beteiligten zu 1., ist entsprechend § 5 Abs. 3 TSG ein Hinweis auf die vom Beteiligten zu 2. vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen aufzunehmen. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen, insbesondere dem Offenbarungsverbot und der Abstammungsklarheit, ist die Vorschrift des § 5 Abs. 3 TSG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die bloße Angabe der Vornamen als zusätzliches Datum, im Sinne eines Hinweises nach § 9 Abs. 2 PStV, im Geburtenregister genügt und diese nicht als (aktuell geführte) Vornamen der Kindsmutter erfasst werden müssen (anders wohl BGH, Beschl. v. 06.09.2017, Az. XII ZB 660/14, NJW 2017, 3379, 3382). Dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 TSG folgend, sind die vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen im Geburteneintrag anzugeben. Eine Beschränkung der Eintragung auf die vormals geführten Vornamen oder die Pflicht zur Erfassung als aktuell geführte Vornamen, kann der Vorschrift nicht entnommen werden (AG Münster, a.A. OLG Köln, Beschl. v. 30.11.2009, Az. 16 Wx 94/09, StAZ 2010, 45, 46; KG, Beschl. v. 30.10.2014, Az. 1 W 48/14). Insbesondere ergeben sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zu § 5 TSG keine weitergehenden Auslegungskriterien. Angesichts der vorstehend unter Ziffer 1.b dargestellten Abwägung zwischen Offenbarungsverbot und Abstammungsklarheit, kann eine Notwendigkeit allein für die Eintragung der vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen nicht gesehen werden. Vielmehr erscheint die Angabe der vormals geführten Vornamen, neben den aktuell geführten Vornamen ausreichend und konform zur Regelung des § 11 S. 1 TSG. Die auf Grund der Abstammungsklarheit erforderliche Zuordnung eines Elternteils zu einem Geschlecht, wird bereits durch die Eintragung als „Mutter“ gewährleistet. Weiterhin bietet die Eintragung der aktuell geführten Vornamen und die bloß zusätzliche Erfassung der vormals geführten Vornamen als Hinweis, die Möglichkeit, im Falle der Ausstellung einer Geburtsurkunde, die Eltern mit den aktuell von ihnen geführten Vornamen einzutragen und so dem Offenbarungsverbot weitestgehend Geltung zu verschaffen. Anderenfalls wäre die dem Offenbarungsverbot dienende geschlechtsneutrale Erfassung als „Eltern“ (vgl. dazu Ziffer 4.) nicht möglich. Die Lösung, in der Geburtsurkunde eines Kindes bei entsprechendem Verlangen nach § 59 Abs. 2 PStG, auf die Angaben zu den Eltern nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 PStG zu verzichten, erscheint dagegen wenig praxistauglich. Die Geburtsurkunde dürfte häufig nicht nur zum Nachweis der Identität des Kindes, sondern gerade auch zur Herkunft des Kindes und zum Nachweis der Elternschaft notwendig werden. In diesen Fällen gerade auf die maßgeblichen Angaben zu den Eltern zu verzichten, dürfte nicht in Betracht kommen. Allgemein dürfte eine solche Vorgehensweise im Alltag auch weitere Fragen zur Herkunft des Kindes und den offensichtlich fehlenden Angaben in der Geburtsurkunde nach sich ziehen. Die hiernach erforderliche Ausgestaltung der Geburtsurkunde, mit der nicht weiter spezifizierten Angabe zu den Eltern, stellt im Übrigen keine auffällige Neuerung dar. Diese entspricht vielmehr der bis zum 31.12.2006 vorgesehenen Ausgestaltung der Abstammungsurkunde. Nach § 62 PStG a.F. (bis zum 31.12.2006) waren in die Abstammungsurkunde aufzunehmen der „Vor- und Familienname der Eltern des Kindes, ihr Wohnort sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“. Angaben zur „Rolle“ der Eltern bei der Geburt bzw. dem Geburtsvorgang, sprich „Mutter“ oder „Vater“, waren nicht vorgesehen. e) Die geschlechtsneutrale Bezeichnung der Kindseltern, der Beteiligten zu 2. und 3., in der Geburtsurkunde als „Eltern“ ist zulässig. Dabei können auch die aktuell vom Beteiligten zu 2. geführten Vornamen verwendet werden. Die Regelung des § 5 Abs. 3 TSG sieht zwar die Erfassung der vormals geführten Namen im Geburtenregister des Kindes vor, verlangt jedoch nicht die Angabe der vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen in einer nach § 59 PStG auszustellenden Geburtsurkunde. Die Vorschrift des § 59 Abs. 2 PStG zählt die zwingend in die Geburtsurkunde aufzunehmenden Angaben auf, wobei neben den Mindestangaben nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PStG verschiedene Varianten des Urkundeninhalts denkbar sind (Gaaz/Bornhofen/ders., PStG, § 59, Rn. 37). Nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 können insbesondere die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes aufgeführt werden. Es entspricht dem Offenbarungsverbot, wenn der Beteiligte zu 2) in der Geburtsurkunde mit seinen nun geführten Vornamen und – gemeinsam mit dem Beteiligten zu 3) – unter der geschlechtsneutralen Bezeichnung „Eltern“ geführt wird. Abweichend zur Erfassung im Geburtenregister, besteht für die Angaben in der Geburtsurkunde kein Bedürfnis zur Offenlegung des Geschlechts. Die im Interesse der Abstammungsklarheit über die Kennzeichnung als „Mutter“ zu erfassende Angabe zur gebärenden Person, kann das Kind stets dem Geburtenregister entnehmen. Die Möglichkeit zur Einsicht und Auskunft aus dem Register besteht für das jeweils betroffene Kind, hier für die Beteiligte zu 1., nach § 62 Abs. 1 und 2 PStG. In sonstigen Fällen, in denen ein Nachweis der Herkunft erforderlich wird, können die Geburtsurkunden mit den geschlechtsneutralen Angaben vorgelegt werden. Ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit, welches die Offenlegung der Abstammungsangaben oder der vormals geführten Vornamen in der Geburtsurkunde erforderlich machen könnte, besteht grundsätzlich nicht. Sofern ausnahmsweise auch von Dritten ein entsprechendes Interesse bestehen sollte, wäre dies über die Einsicht bzw. die Auskunft aus dem Registereintrag abzudecken. Auch besteht nach § 48 PStV keine zwingende Vorgabe zur vollständigen Nutzung des Formulars einer Geburtsurkunde nach Anlage 8 der PStV, welche – zusätzlich zu den Angaben nach § 59 Abs. 1 PStG – auch noch die Hinweise auf „Vater“ oder „Mutter“ enthält. Nach § 48 Abs. 1 S. 2 PStV sind die Formulare, darunter auch das Formular zur Geburtsurkunde, vielmehr dem Beurkundungssachverhalt anzupassen, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. Soweit nach § 59 Abs. 2 PStG die Angaben zu den Eltern vollständig entfallen können, muss dieses aber erst Recht für die in § 59 Abs. 1 PStG gar nicht vorgesehene Rolle als „Mutter“ oder „Vater“ gelten. 3.) Ein Verstoß gegen die Art. 8 und Art. 14 EMRK ist nicht ersichtlich. 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf den § 51 PStG, § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2 – 6, 48149 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe dieser Entscheidung bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Entscheidung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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