Beschluss
1 BvR 747/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 3 TSG wird mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zur Entscheidung angenommen.
• Das Erfordernis von zwei unabhängigen Sachverständigengutachten nach § 4 Abs. 3 TSG stellt eine verfahrensrechtliche Spezialregelung zur objektiven Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels dar.
• Begutachtungen nach § 4 Abs. 3 TSG dürfen nur solche Aspekte erfassen, die zur Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 TSG erforderlich sind; darüber hinausgehende Fragen verletzen die Grundrechte Betroffener und sind zu unterlassen.
• Mögliche rechtswidrige Praxisanwendungen von § 4 Abs. 3 TSG begründen nicht ohne weiteres die Verfassungswidrigkeit der Norm; für konkrete Verletzungen ist der individuelle Schutzweg vorzusehen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Begutachtungserfordernis nach § 4 Abs. 3 TSG mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht angenommen • Die Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 3 TSG wird mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zur Entscheidung angenommen. • Das Erfordernis von zwei unabhängigen Sachverständigengutachten nach § 4 Abs. 3 TSG stellt eine verfahrensrechtliche Spezialregelung zur objektiven Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels dar. • Begutachtungen nach § 4 Abs. 3 TSG dürfen nur solche Aspekte erfassen, die zur Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 TSG erforderlich sind; darüber hinausgehende Fragen verletzen die Grundrechte Betroffener und sind zu unterlassen. • Mögliche rechtswidrige Praxisanwendungen von § 4 Abs. 3 TSG begründen nicht ohne weiteres die Verfassungswidrigkeit der Norm; für konkrete Verletzungen ist der individuelle Schutzweg vorzusehen. Die Beschwerdeführende begehrte die Änderung ihres Vornamens nach § 1 TSG und die Feststellung der weiblichen Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG. Sie focht die Anforderung des § 4 Abs. 3 TSG an, wonach zwei unabhängige Sachverständigengutachten einzuholen seien, und hielt diese Vorschrift für verfassungswidrig. Vorinstanzen wiesen ihren Antrag und die Beschwerde zurück. Sie rügte Verletzungen aus Art. 1 und 2 GG sowie Art. 3 und Art. 101 GG und trug vor, § 4 Abs. 3 TSG beruhe auf veralteten medizinischen Annahmen und führe in der Praxis zu willkürlichen, nicht relevanten oder zu intim in die Persönlichkeit eingreifenden Begutachtungen. Sie beanstandete zudem, die Begutachtungen dienten nicht der Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen, sondern zielten auf therapeutische Maßnahmen ab. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht: Die Frage der Vereinbarkeit von § 4 Abs. 3 TSG mit dem Grundgesetz wurde bereits durch den Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07) verneint, wonach die Anforderung zweier Gutachten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. • Die frühere Entscheidung beruhte nicht auf der Annahme, Transsexualität sei eine Krankheit; das Begutachtungserfordernis verfolgt nicht den Zweck, Betroffene therapeutischer Behandlung zuzuführen, sondern dient der objektiven Feststellung der Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels. • § 4 Abs. 3 TSG ist als verfahrensrechtliche Spezialregelung zu verstehen, die regelt, mit welchen Mitteln das Gericht den für § 1 Abs. 1 und § 8 TSG relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat; die materiellen Voraussetzungen der Änderung sind nicht selbst Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. • Begutachtungen dürfen sich nur auf für die Tatbestandsfeststellung relevante Aspekte erstrecken; Fragen, die keine Relevanz für § 1 Abs. 1 TSG haben, sind unzulässig, weil sie besonders intim sind und Grundrechte berühren. • Mögliche Überschreitungen oder rechtswidrige Ausgestaltungen in der Begutachtungspraxis begründen kein Rechtsschutzbedürfnis gegen die Norm insgesamt; konkrete Grundrechtsverletzungen sind im Einzelfall geltend zu machen. • Die Beschwerdeführende konnte nicht durch unzulässige Begutachtungen verletzt sein, da sie sich der Begutachtung nicht unterzogen hat; daher fehlt es an einem aktuellen und konkreten Rechtsschutzinteresse. • Aus diesen Gründen besteht kein Anlass für das Bundesverfassungsgericht, die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 3 TSG mit dem Grundgesetz erneut zu prüfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht sieht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Verfassungsmäßigkeit der Begutachtungspflicht nach § 4 Abs. 3 TSG bereits entschieden wurde und die Norm als verfahrensrechtliche Regelung zum objektiven Nachweis der Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels zu verstehen ist. Die Begutachtung darf sich nur auf für die Feststellung der Tatbestandsmerkmale relevanten Fragen beschränken; unzulässige oder zu weit gehende Praxisanwendungen sind nicht geeignet, die Norm an sich als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Konkrete Grundrechtsverletzungen durch fehlerhafte Begutachtungen müssen im Einzelfall geltend gemacht werden; die Beschwerdeführende hat dagegen aktuell kein schutzwürdiges Interesse, da sie keiner Begutachtung unterzogen wurde.