Beschluss
1 BvR 1981/07
BVERFG, Entscheidung vom
27mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Rückführung steuerlicher Begünstigungen für Pflanzenölkraftstoffe verletzte den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz nicht in verfassungswidrigem Umfang.
• Der Gesetzgeber durfte die steuerliche Förderung von Biokraftstoffen schrittweise zurückführen, um eine Überkompensation zu vermeiden und Gemeinschaftsrecht umzusetzen.
• Eine unterschiedliche Behandlung von Biodiesel und Pflanzenöl sowie die Förderung bestimmter fortentwickelter Kraftstoffe begründet keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
Rückführung der Steuervergünstigung für Pflanzenölkraftstoffe mit verfassungsgemäßem Vertrauensschutz • Die Rückführung steuerlicher Begünstigungen für Pflanzenölkraftstoffe verletzte den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz nicht in verfassungswidrigem Umfang. • Der Gesetzgeber durfte die steuerliche Förderung von Biokraftstoffen schrittweise zurückführen, um eine Überkompensation zu vermeiden und Gemeinschaftsrecht umzusetzen. • Eine unterschiedliche Behandlung von Biodiesel und Pflanzenöl sowie die Förderung bestimmter fortentwickelter Kraftstoffe begründet keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG. Hersteller und Händler von Pflanzenölkraftstoffen rügen die Rückführung bzw. Abschmelzung der bis 2009/2012 gewährten Steuervergünstigung durch Neuregelungen des EnergieStG und Einführung einer Biokraftstoffquote. Pflanzenöl kann in Reinform Dieselmotoren nutzen, ist aber nicht direkt zum Beimischen geeignet und steht als Rohstoff für Biodiesel in Konkurrenz. Der Gesetzgeber hatte ab 2002 steuerliche Anreize geschaffen, die später wegen Befürchtungen einer Überkompensation und zur Umsetzung EU-Richtlinien schrittweise reduziert wurden. Ab 2006/2007 wurde die Steuerbegünstigung für Biodiesel und Pflanzenöl abgeschmolzen; zugleich wurde eine Beimischpflicht eingeführt, die Biokraftstoffe in der Beimischungsquote besteuert. Die Beschwerdeführer behaupten, dies verletze ihr Vertrauen, ihre Eigentums- und Berufsfreiheitsrechte und führe zur Marktzerstörung in der Pflanzenölbranche. • Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die Entscheidung nicht zur Durchsetzung der gerügten Grundrechte erforderlich ist. • Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor; es gelten die Grundsätze des Vertrauensschutzes bei unechter Rückwirkung. Nach diesen Grundsätzen ist eine nachteilige Änderung rechtlicher Folgen nur unter besonderer Rechtfertigung zulässig. • Die frühere Steuerbefreiung war befristet und unterlag einem ausdrücklichen Überprüfungs- und Anpassungsvorbehalt (§ 2a Abs.3 MinöStG, später §50 Abs.4 EnergieStG), so dass ein umfassend schutzwürdiges Vertrauen der Branche nur begrenzt bestand. • Die parlamentarischen Vorarbeiten, späteren Berichte und die Entwicklung der Rohstoff- und Marktpreise begründeten für den Gesetzgeber ausreichende Anhaltspunkte, die Steuervergünstigung wegen Überkompensation zurückzuführen; dies entsprach auch gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Energiesteuerrichtlinie Art.16 Abs.3). • Die schrittweise Abschmelzung der Steuervergünstigung und die Kompensation durch die Beimischquote stellen eine angemessene Übergangsregelung dar und wahren die Verhältnismäßigkeit. • Die Beschwerdeführer haben unzureichend dargelegt, welche konkreten Investitionen in welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang auf schutzwürdiges Vertrauen gestützt wurden; pauschale Vorbringen genügen nicht. • Differenzierungen zwischen Biodiesel und Pflanzenöl sowie die bevorzugte Förderung fortentwickelter Kraftstoffe sind innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers sachlich gerechtfertigt und verstoßen nicht gegen Art.3 Abs.1 GG. • Die Eingriffe in Eigentum (Art.14) und Berufsfreiheit (Art.12) sind vor dem Hintergrund des Anpassungsbedarfs, der bestehenden Vorbehalte und der getroffenen Abmilderungen verfassungsgemäß. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und in der Sache abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Rückführung der Steuervergünstigung für Pflanzenölkraftstoffe verfassungsrechtlich hinnehmbar ist, weil der Vertrauensschutz nicht in unzulässiger Weise verletzt wurde und der Gesetzgeber wegen gemeinschafts- und nationalrechtlicher Vorgaben sowie zur Vermeidung einer Überkompensation handeln durfte. Die gestufte Abschmelzung der Steuerbegünstigung und die Einführung der Beimischquote gewährleisten eine angemessene Abwägung zwischen den Erwartungen der Branche und den Gemeinwohlinteressen. Die Rügen zu Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3, Art.3 Abs.1, Art.12 Abs.1 und Art.14 Abs.1 GG sind unbegründet; die gesetzlichen Regelungen bleiben in Kraft und für die Beschwerdeführer materiell nicht zu beanstanden.