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Urteil

7 K 2390/09

Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2010:0429.7K2390.09.0A
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Tenor
Die als Steuerbescheid wirkende Steueranmeldung vom 25. Juni 2007 betreffend Energiesteuer Mai 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheit abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet.
Entscheidungsgründe
Die als Steuerbescheid wirkende Steueranmeldung vom 25. Juni 2007 betreffend Energiesteuer Mai 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheit abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet. Die streitgegenständliche Steuerfestsetzung war aufzuheben, weil die ihr zugrunde liegende gesetzliche Regelung für die hier zu betrachtende Fallge-staltung mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht in Einklang steht. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung (Randnummer 49) ausgeführt hat, verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht das Unterlassen von Gesetzesänderungen, sondern erfordert vielmehr, dass der Gesetzgeber die besondere Situation der Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigt und ggf. die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften entsprechend anpasst. Diesen Vorgaben entspricht die gesetzliche Regelung für den vorliegenden Fall nicht. Denn der von der Klägerin hergestellte Kraftstoff als ein Gemisch aus Pflanzenöl und fossilem Diesel mit dem Zusatz von wenigen Prozenten Additiven war unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, im Rahmen der Quotenregelung als Beimischung zum Dieselkraftstoff eingesetzt zu werden. Dies entspricht auch dem Verständnis der beklagten Verwaltungsbehörde, die ausdrücklich darauf hinweist, dass der von der Klägerin vertriebene Kraftstoff keiner Qualitätsnorm entspricht. Auch das Rapsöl für sich allein genommen war jedenfalls als Beimischung nach den Vorgaben des Biokraftstoffquotengesetzes zum fossilen Diesel aus eben diesen Gründen nicht geeignet. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Biokraftstoffquote ja nicht nur durch eine Beimischung erfüllt werden konnte, sondern auch durch eine entsprechende Menge an Biokraftstoff, der als Bioreinkraftstoff eingesetzt wurde, und dies zu einer entsprechenden wirtschaftlichen Betätigung der Klägerin hätte führen können. Denn der Geschäftsbetrieb der Klägerin war gerade darauf ausgerichtet, die unter der Bezeichnung B-Diesel hergestellte spezielle Mischung als umweltfreundlichen Kraftstoff zu vertreiben. Die gemäß Randnummer 50 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften durchzuführende Prüfung hat mithin ergeben, dass das hier zu betrachtende Erzeugnis nicht unter das mit der genannten Regelung gleichzeitig eingeführte Regime der Biokraftstoffquote fallen konnte. Die vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2007 vorgenommene Gesetzesänderung, wonach die in einem Kraftstoffgemisch wie dem des vorliegenden Verfahrens enthaltenen aus Pflanzenöl bestehenden Anteile keinerlei steuerlichen Förderung mehr zugänglich sind, berücksichtigt damit nicht die besondere Situation, in der sich die Klägerin mit dem von ihr hergestellten Produkt befand. Den überzeugenden Ausführungen von Herrn Dr. Scheer folgend war niemandem im Bundestag gegenwärtig, dass bei B-Diesel nunmehr auch für den Pflanzenölanteil die volle Energiesteuer anfallen würde, sodass dieses Produkt künftig nicht mehr konkurrenzfähig sein würde. An die Schaffung einer Übergangslösung, aufgrund derer die getätigten Investitionen für diese Fälle hätten geschützt werden können und sollen, hat der Gesetzgeber dabei schlichtweg nicht gedacht. Misst man das Verhalten der Klägerin an den Anforderungen, die an einen umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer in vergleichbarer Lage zu stellen sind, so konnte von der Klägerin auch nicht erwartet werden, die Möglichkeit einer steuerlichen Belastung, wie sie sich aus der gesetzlichen Regelung ab 01.01.2007 ergab, vorherzusehen (vgl. Randnummer 57 des Urteils des Gerichtshofes). Zu diesem Ergebnis kommt der Senat aufgrund folgender Erwägungen: In dem Gesetzentwurf vom 6. April 2006 (Bundestagsdrucksache 16/1172) wird unter B. Lösung darauf hingewiesen, dass zu der in der Koalitionsvereinbarung vorgesehenen Abschaffung der Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen und der Einführung einer Biokraftstoffquote die Bundesregierung einen gesonderten Gesetzentwurf vorlegen werde, der zum 1. Januar 2007 in Kraft treten solle. Das Bundesministerium der Finanzen hat zu diesem Gesetzentwurf unter dem 17. März 2006 an alle Mitglieder der Bundestagsfraktion der CDU/CSU und der Bundestagsfraktion der SPD eine „Information zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes“ übersandt. Darin wird für das Energiesteuerneuregelungsgesetz, das zum 1. August 2006 in Kraft treten sollte, der Einstieg in die Besteuerung der Biokraftstoffe damit begründet, dass die festgestellte europarechtswidrige Überkompensation auf diese Art und Weise abgebaut werden müsste. Für Pflanzenöl wird dabei eine steuerliche Belastung von 15 Cent je Liter vorgesehen, die der entspricht, die für Biodiesel als Beimischung zu fossilem Diesel festgesetzt werden soll. Als zweiter Schritt wird in diesem Erläuterungsschreiben die Einführung der verbindlichen Quote für die Verwendung von Biokraftstoffen beschrieben. Dazu heißt es dann, dass die Besteuerung innerhalb dieser Quote zum 1. Januar 2007 systemgerecht zum Regelsteuersatz wie bei den fossilen Kraftstoffen erfolgen solle. Auf Seite 3 schließlich wird im vorletzten Absatz darauf hingewiesen, dass die Investitionen, die im Vertrauen auf die steuerliche Förderung der Biokraftstoffe bis Ende 2009 getätigt worden seien, geschützt werden sollten. Über das richtige Instrument dazu würden sich die beteiligten Ressorts derzeit abstimmen. In ihrer Antwort vom 4. April 2006 wies die Bundesregierung unter Nr. 17 darauf hin, dass im Vertrauen auf die Vorschrift des § 2a des Mineralölsteuergesetzes getätigte Investitionen nicht gefährdet seien, da durch die vorgesehenen Steuersätze lediglich ungerechtfertigte Gewinne abgeschöpft werden würden. In dem Eckpunktepapier zum Gesetz zur Einführung einer Quotenregelung für Biokraftstoffe heißt es zur Ausgestaltung der Quote, dass es den Quotenverpflichteten freistehe, welche Biokraftstoffe in Verkehr gebracht würden. Es würden sämtliche Biokraftstoffe angerechnet, die auch bisher steuerlich gefördert würden (§ 2a Mineralölsteuergesetz). Der Bundesrat hatte zu diesem Gesetzentwurf in seiner 821. Sitzung am 7. April 2006 dahingehend Stellung genommen, dass er unter anderem ausführte, dass die Bundesregierung gebeten werde, bei der Besteuerung von Pflanzenöl – analog zur Vorgehensweise im Biokraftstoffbericht 2004 für Biodiesel – belastbare Daten einzuholen (Drucksache 16/2061 vom 29.06.2006, Seite 4). Für einen sorgsamen Wirtschaftsteilnehmer ergab sich daraus, dass mit den Neuregelungen im Energiesektor die umweltpolitischen Ziele einer Verminderung des CO 2 -Ausstoßesgerade im Bereich des Straßenverkehrs wie andererseits auch der Subventionsabbau und die Haushaltskonsolidierung sowie insbesondere die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zum Abbau von Überförderungsbeträgen bezweckt werden sollten. Der Geschäftsführer der Klägerin legte insbesondere in der mündlichen Verhandlung eingehend dar, dass die Klägerin mit der Herstellung und dem Vertrieb des B-Diesel ebendiese umweltpolitischen Ziele verfolgte. Denn die Verwendung von B-Diesel führte gerade im Verkehrssektor wegen des hohen Pflanzenölanteils zu einer drastischen Reduzierung des Schadstoffausstoßes. Das Pflanzenöl seinerseits werde in besonders umweltverträglicher Form dadurch gewonnen, dass es – anders als beim Biodiesel – ohne weitere Verarbeitungsschritte eingesetzt werden konnte. Dabei hatte der Geschäftsführer der Klägerin in seine wirtschaftlichen Überlegungen mit einbezogen, dass mit einer schrittweisen Besteuerung des Pflanzenölanteils in dem B-Diesel – der fossile Diesel war ohnehin voll versteuert – gerechnet werden müsste. Die vorgesehene Quotenregelung konnte ihn schon deswegen nicht betreffen, weil als beimischungsfähiger Biokraftstoff insoweit ohnehin nur Biodiesel in Betracht kam. Zudem wird aus allen zitierten Fundstellen deutlich, dass die im Vertrauen auf die ursprüngliche gesetzliche Regelung getätigten Investitionen geschützt werden sollten. Diesen Vorgaben entsprach letztlich auch die zum 1. August 2006 in Kraft getretene Regelung, mit der einerseits die Biokraftstoffanteile in Kraftstoffgemischen im Bereich der steuerlichen Förderung verblieben, andererseits aber durch einen schrittweisen Abbau der Steuervergünstigung die Rückführung der Subvention festgeschrieben wurde. Gegen diese Regelung hat sich die Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt gewandt. Im Gegenteil waren damit alle Beteiligten überaus zufrieden, wie dies auch in den Schreiben von Frau Zypries und Herrn Dr. Scheer dokumentiert wird. In der Bundestagsdrucksache 16/2709 vom 25.09.2006, mit der der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundesemissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften dem Deutschen Bundestag zugeleitet wurde, wurde dann die Änderung des § 50 des Energiesteuergesetzes formuliert, aufgrund derer es zu dem vorliegenden Verfahren gekommen ist. Erst aus diesem Gesetzentwurf und insbesondere der Begründung (Seite 17) wird deutlich, dass ab 01.01.2007 der Pflanzenölanteil im B-Diesel der vollen Steuer unterliegen würde. Denn insoweit heißt es dort, dass Beimischungen von Biokraftstoffen künftig nicht mehr steuerlich begünstigt würden. Dies wird dann auch im Hinblick auf den als besonders förderungswürdig anerkannten Biokraftstoff E85 (der seinerseits eine Mischung darstellt) dahingehend betont, dass Mischungen aus E85 und fossilem Kraftstoff nicht steuerbegünstigt seien. Auch aus weiteren Veröffentlichungen in der Zeit bis zum Jahresende 2006 geht hervor, dass nur noch reine Biokraftstoffe, aber nicht mehr die in Mischungen enthaltenen Biokraftstoffanteile steuerlich begünstigt sein würden. Weder dem Gesetzestext noch der Begründung lassen sich indes Überlegungen dazu entnehmen, wie der Gesetzgeber nunmehr für diesen Regelungsgehalt die als schutzwürdig akzeptierten Investitionen zu berücksichtigen gedachte. Die Klägerin hatte auch nicht im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, eine Überkompensation in jedem Fall abzubauen, mit einer Gesetzesänderung wie der zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Regelung rechnen müssen. Abgesehen davon, dass im Herbst 2006 keine Erkenntnisse hinsichtlich einer bei Pflanzenöl etwa vorhandenen Überkompensation vorlagen, ging es mit dieser Veränderung des Gesetzestextes in dem ab 01.01.2007 geltenden § 50 Energiesteuergesetz überhaupt nicht darum, eine Überkompensation abzubauen. Denn diese hätte sich, wie sich aus den vor der Gesetzesfassung zum 01.08.2006 angestellten Überlegungen insbesondere im Biokraftstoffbericht und der Begründung zum Gesetzentwurf ergab, bei entsprechender Anwendung der Feststellung für Biodiesel auf maximal 15 Cent pro Liter belaufen können. Im Übrigen hatte die Klägerin zu dem Zeitpunkt, als aus dem Gesetzentwurf deutlich wurde, dass künftig auch der Pflanzenölanteil im B-Diesel der vollen Besteuerung unterliegen sollte, keinerlei Möglichkeit mehr, sich in ihren wirtschaftliches Dispositionen darauf einzustellen. Die Klägerin hatte sich ohnehin, wie sich aus den Jahresabschlüssen und dem Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin ergibt, wirtschaftlich überaus vorsichtig verhalten. Einen großen Teil der finanziellen Belastungen, die mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes verbunden waren, trug nach wie vor das Unternehmer A und damit nicht die Klägerin selbst. Diese hatte lediglich eine größere Investition getätigt, nämlich die Anschaffung des Spezialfahrzeuges zum Mischen des B-Diesel. Diese Anschaffung wiederum war aber zu einem Zeitpunkt getätigt worden, als die künftigen Regierungskoalitionäre gerade um den Koalitionsvertrag rangen. So hat der Geschäftsführer glaubhaft dargelegt, dass die Ende Mai 2006 erfolgte Auslieferung dieses Spezialfahrzeuges auf einer etwa ein halbes Jahr zuvor erfolgten Bestellung beruhte. Doch selbst wenn dem Geschäftsführer der Klägerin im Zeitpunkt der Bestellung die Formulierung des Koalitionsvertrages, auf die sich der Beklagte ständig beruft, bekannt gewesen sein sollte, so kann daraus kein Vorwurf mangelnder Sorgfalt hergeleitet werden. Denn Koalitionsvereinbarungen treten nach dem verfassungsrechtlichen Gefüge der Bundesrepublik Deutschland nicht an die Stelle von Gesetzen. Auch wenn die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Koalitionsvereinbarungen trotz fehlender Erwähnung im Grundgesetz allgemein anerkannt wird, so ist bereits ihre Rechtsnatur als verfassungsrechtlicher Vertrag umstritten. Einigkeit dürfte jedenfalls dahingehend bestehen, dass es für den Inhalt von Koalitionsvereinbarungen jedenfalls insoweit verfassungsrechtliche Grenzen gibt, als durch eine Koalitionsvereinbarung nicht etwa die Rechtssetzungsbefugnis des Bundestages in irgendeiner Form tangiert sein kann (vgl. z.B. „der aktuelle Begriff“ Nr. 77/05 vom 17.10.2005 der wissenschaftlichen Dienste des deutschen Bundestages zur Koalitionsvereinbarung). Es hieße, den Inhalt der Koalitionsvereinbarung über die rechtlichen Wirkungen eines bestehenden Gesetzes zu stellen, wollte man der Klägerin im Hinblick darauf das Recht absprechen, auf die damals gültige Gesetzeslage vertrauen zu dürfen. In Anwendung der Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kommt der Senat mithin aufgrund der dargestellten Tatsachen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht damit rechnen musste, dass der Gesetzgeber ab dem 01.01.2007 eine gesetzliche Regelung treffen würde, die ohne jede Übergangslösung unvermittelt von einer steuerlichen Förderung zu deren Wegfall und darüber hinaus zu einer vollen Versteuerung des in dem B-Diesel enthaltenen Pflanzenölanteils führen würde. Dieses Verständnis des Vertrauensschutzes entspricht auch den Grundsätzen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in dem Nichtannahmebeschluss 1 BvR 1031/07 entwickelt hat. Zum einen ist zu sehen, dass der Sachverhalt, hinsichtlich dessen das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung zu treffen hatte, von dem hier vorliegenden dadurch erheblich abweicht, dass für den Biodiesel eine anderweitige Absatzmöglichkeit durch die Regelung der verpflichtenden Beimischquote vom Gesetzgeber vorgesehen wurde. Darauf verweist das Bundesverfassungsgericht auch ausdrücklich in Randnummer 39 der genannten Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht betont darüber hinaus ausdrücklich, dass der Gesetzgeber durch die in der Übergangsregelung des § 50 Abs. 3 Satz 3 Energiesteuergesetz vorgesehene Steuerentlastung bei schrittweisem Abbau dieser steuerlichen Förderung dem gebotenen Vertrauensschutz Genüge getan hat. Eben diese Regelung greift im vorliegenden Fall allerdings nicht, weil in der hier maßgeblichen Fassung des § 50 Abs. 1 die Steuerbegünstigung für Mischanteile völlig ausgeschlossen wird. Diese Fallgestaltung wurde vom Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung nicht behandelt. Gerade diese fehlende Anwendungsmöglichkeit der im Gesetz für andere Fälle vorgesehenen Übergangsregelung ist es, die der Senat im Falle der Klägerin als Verstoß gegen den Vertrauensschutz wertet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat keine Notwendigkeit gesehen, die Revision zuzulassen, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegeben wurden und der erkennende Senat diese auf den konkreten Einzelfall anzuwenden hatte. Die Klägerin vertrieb von 2005 bis etwa Mitte Juli 2007 einen als B-Diesel bezeichneten Kraftstoff, der durch Mischung von nativem Pflanzenöl und fossilem Dieselkraftstoff sowie unter Hinzufügung eines spezifischen Additivs in einem hierfür speziell ausgerüsteten Tanklastwagen hergestellt wurde. Bei dem Pflanzenöl handelte es sich durchgängig um raffiniertes Rapsöl, das den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 entsprach. Der Anteil des nativen Pflanzenöls lag im Sommer bei 60 %, im Winter hingegen bei 50 %. Der Anteil der Additive betrug durchgängig 3 %, so dass sich die Beimischung des fossilen Dieselkraftstoffs auf 37 % im Sommer und 47 % im Winter belief. Streitgegenständlich ist vorliegend ausschließlich der auf den Monat Mai 2007 entfallende Steuerbetrag für das in der Mischung enthaltene native Pflanzenöl. Für die auf die Monate Januar bis April 2007 sowie Juni bis Mitte Juli 2007, dem Zeitpunkt der vorläufigen Einstellung des Geschäftsbetriebes, entfallenden Steuerbeträge sind die in der Vollziehung ausgesetzten Abgabenfestsetzungen einspruchsbefangen. Insoweit wird der Ausgang des vorliegenden Verfahrens von den Beteiligten abgewartet. Der Senat hatte mit Beschluss vom 8. Mai 2008 das damals unter dem Aktenzeichen 7 K 3015/07 anhängig gewesene Klageverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 234 EG um Beantwortung folgender Fragen ersucht: 1. Steht Artikel 3 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (Biokraftstoffrichtlinie) insbesondere im Lichte der unter den Randnummern 10, 12, 14, 19, 22 und 27 aufgeführten Erwägungen einer nationalen Bestimmung wie § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes in der Fassung des Biokraftstoffquotengesetzes vom 18. Dezember 2006, mit dem eine Begünstigung von in Kraftstoff mischungen enthaltenen Anteilen von Biokraftstoffen aus Pflanzenöl, die den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen, ausgeschlossen wird, entgegen? 2. Verlangt der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, dass ein Mitgliedstaat die Regelungen, die er zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen und mit der er ein auf mehrere Jahre angelegtes Fördersystem durch steuerliche Vergünstigungen geschaffen hat, nur bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände während des festgeschriebenen Zeitraums zu Lasten des bisher begünstigten Unternehmens ändern darf? Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschied das dort unter dem Aktenzeichen C-201/08 geführte Verfahren durch Urteil vom 10. September 2009. Die Vorlagefragen wurden wie folgt beantwortet: 1. Art. 3 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, mit der von dem in dieser Regelung vorgesehenen Steuerbefreiungsregime für Biokraftstoffe ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das aus einer Mischung aus Pflanzenöl, fossilem Dieselkraftstoff und spezifischen Additiven besteht, ausgeschlossen wird. 2. Die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verwehren es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, für ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche das für dieses geltende Steuerbefreiungsregime vor dem in der nationalen Regelung ursprünglich vorgesehenen Enddatum aufzuheben. Jedenfalls setzt eine solche Aufhebung nicht das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände voraus. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller für den Rechtsstreit relevanten Umstände im Rahmen einer auf den konkreten Fall bezogenen Gesamtwürdigung zu prüfen, ob diese Grundsätze in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens beachtet wurden. Das Verfahren wird nunmehr unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen beim erkennenden Senat fortgeführt. Sowohl wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wie auch wegen der rechtlichen Überlegungen wird auf den Vorlagebeschluss und die Entscheidung des Gerichtshofes Bezug genommen. Gemäß den Vorgaben des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat der erkennende Senat als das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof genannten Erwägungen und jedes weiteren Umstandes, der für den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, relevant ist, umfassend und konkret zu beurteilen, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens als umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer über genügend Hinweise verfügte, anhand derer sie damit rechnen konnte, dass das im Ausgangsverfahren fragliche Steuerbefreiungsregime vor dem ursprünglich vorgesehenen Enddatum aufgehoben werden würde (so Randnummer 67 der Entscheidung des Gerichtshofes). Der für die Besteuerung im vorliegenden Fall maßgeblichen Neuregelung des § 50 des Energiesteuergesetzes durch das mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz) vom 18. Dezember 2006 war im Hinblick auf die ursprüngliche Regelung des § 2a des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002 folgendes vorausgegangen: Die gesetzliche Regelung aus 2002 sah vor, dass die Steuersätze in dem Umfang ermäßigt würden, in dem die dort genannten Mineralöle nachweislich Biokraftstoffe enthielten. Zugleich wurde bestimmt, dass das Bundesministerium der Finanzen alle zwei Jahre, erstmals zum 31. März 2004, dem Bundestag einen Bericht über die Markteinführung der Biokraftstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie der Kraftstoffpreise vorzulegen und darin gegebenenfalls eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe an die Marktlage vorzuschlagen habe. Diese Steuerermäßigung war bis zum 31. Dezember 2008 zeitlich beschränkt. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 wurde diese Vorgabe mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geändert und die Anwendung der Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Zugleich wurde für den Fall einer Überkompensation eine Anpassung der Steuerbegünstigung vorgesehen, wobei die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, den Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2003/30 zu berücksichtigen sein würden. Den entsprechenden Bericht sollte das Bundesministerium der Finanzen erstmals zum 31. März 2005 vorlegen. Mit der Bundestagsdrucksache 15/5816 unterrichtete die Bundesregierung den Deutschen Bundestag unter dem 21. Juni 2005 zur Steuerbegünstigung von Biokraft- und Bioheizstoffen. Bezogen auf das Jahr 2004 wurde darin die Marktsituation (Marktfähigkeit und Marktgängigkeit) der seinerzeit in Deutschland marktrelevanten Biokraftstoffe Biodiesel, Bioethanol und ETBE dargestellt. Die übrigen Biokraftstoffe, also auch Pflanzenöl, wurden lediglich in einer Anlage 1 angesprochen. Für Biodiesel kam dabei der Bericht zu einer Überkompensation von 0,05 EUR pro Liter bei Verwendung als Reinkraftstoff und von 0,10 EUR pro Liter bei Verwendung als Beimischung. Aus der festgestellten Überförderung wurde der Vorschlag hergeleitet, Biodiesel künftig anteilig zu besteuern. Dabei sollte die künftige Besteuerung sich an den für 2004 errechneten Überkompensationsbeträgen zwar orientieren, allerdings aus weiteren dargestellten Gründen maßvoll vollzogen werden. Zum Bereich des Pflanzenöles wurde in der Anlage 1 darauf verwiesen, dass dieses nur in speziell angepassten Motoren eingesetzt werden könnte, wobei teilweise noch technische Weiterentwicklungsprobleme zu lösen wären. Darüber hinaus bereite die Sicherung der notwendigen Kraftstoffqualität derzeit noch Probleme. Eine verbindliche Norm für diesen Kraftstoff sei in der Entwicklung. Ein Vorschlag zur steuerlichen Behandlung wurde nicht abgegeben. Aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl im Herbst 2005 unterzeichneten CDU, CSU und SPD am 18. November 2005 den Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 (insgesamt 191 Seiten). In den Abschnitten 5.3, 6.5 und 7.5 werden dabei die Themen Biokraftstoffe und nachwachsende Rohstoffe, alternative Kraftstoffe sowie Verkehrs- und Immissionsschutz angesprochen. Unter 5.3 heißt es dazu wörtlich: Kraftstoffe und Rohstoffe aus Biomasse können einen wichtigen Beitrag zur Energie- und Rohstoffversorgung und zum Klimaschutz leisten. Wir werden daher: - die Kraftstoffstrategie mit dem Ziel weiter entwickeln, den Anteil von Biokraftstoffen am gesamten Kraftstoffverbrauch bis zum Jahre 2010 auf 5,75 % zu steigern; - die Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe wird ersetzt durch eine Beimischungspflicht; - … - Forschung, Entwicklung und Markteinführung nachwachsender Rohstoffe mit der Wirtschaft voranbringen. Als Bundestagsdrucksache 16/1172 legte die Bundesregierung unter dem 6. April 2006 dem deutschen Bundestag einen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vor. Nach Problem- und Zielbeschreibung wird als Lösung unter anderem dargestellt, dass mit dem vorgelegten Gesetzentwurf ein Einstieg in die Besteuerung von Biokraftstoffen erfolgen solle. In der Land- und Forstwirtschaft verwendete reine Biokraftstoffe blieben – wie bisher – von der Steuer befreit. Zu der in der Koalitionsvereinbarung vorgesehen Abschaffung der Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen und der Einführung einer Biokraftstoffquote werde die Bundesregierung einen gesonderten Gesetzentwurf vorlegen, der zum 1. Januar 2007 in Kraft treten solle. In dem in diesem Gesetzentwurf enthaltenen § 50 Abs. 2 wird die Steuerentlastung nach wie vor als in Höhe des auf den Biokraft- oder Bioheizstoff anteil entfallenden Steuerbetrages vorgesehen. In § 50 Abs. 4 des Entwurfes wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Steuerentlastung nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten in Zusammenhang mit der Erzeugung der in Abs. 1 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen dürfe. Als Begründung für die vorgesehene teilweise Besteuerung des Pflanzenöles wird auf den Biokraftstoffbericht für 2004 Bezug genommen und aus Gründen der Gleichbehandlung der von der Verwendung her ähnliche Biokraftstoff Pflanzenöl der entsprechenden Besteuerung unterworfen. Auch in der weiteren Begründung zu dem Gesetzentwurf ist jeweils die Rede davon, dass die biogenen Anteile steuerbegünstigt bzw. steuerbefreit sein sollen. Abgeordnete der Fraktion der FDP hatten in einer kleinen Anfrage (vgl. die Antwort der Bundesregierung mit Bundestagsdrucksache 16/1123 vom 04.04.2006) im Hinblick auf diese vorgesehene gesetzliche Neuregelung unter anderem die Frage gestellt, wie mit den durch das Gesetz zu rechnenden erheblichen Auswirkungen auf bereits getätigte Investitionen im Biokraftstoffsektor umgegangen werden solle und wie insbesondere für die Unternehmen, die die Produktion und den Vertrieb von biogenen Treibstoffen vornehmen, sowie für die Hersteller von entsprechenden Fahrzeugkonzepten eine ausreichende Planungssicherheit erreicht werden solle. Zum Zeitpunkt der Aussaat von Raps im Herbst 2005 seien weder der Koalitionsvertrag noch der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung bekannt gewesen. Dem zufolge könne also die Landwirtschaft bei der Planung ihres Rapsanbaus nicht auf die jetzt beabsichtigte Änderung der Rahmenbedingungen für die biogenen Kraftstoffe reagieren. Die Bundesregierung beantwortete dies unter Ziffer 17 damit, dass im Vertrauen auf die Vorschrift des § 2a des Mineralölsteuergesetzes getätigte Investitionen nicht gefährdet seien, da durch die vorgesehenen Steuersätze lediglich ungerechtfertigte Gewinne abgeschöpft werden würden. Zudem hätten Investoren von vornherein mit einer steuerlichen Anpassung als Folge einer festgestellten Überkompensation rechnen müssen und hätten diese bei ihrer Investitionsplanung einkalkulieren können. In einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 5. Mai 2006 heißt es unter anderem, dass Bioreinkraftstoffe oberhalb der Quoten bis zum Jahr 2009 weiterhin steuerlich begünstigt würden. Für reines Pflanzenöl solle noch eine Lösung im Rahmen der parlamentarischen Beratungen gefunden werden, die zu einer steuerlichen Entlastung führen würde. Die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ließ in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Deutschen Bundestages dem Geschäftsführer der Klägerin von ihrem Bundestagsbüro in Berlin unter dem 30. Juni 2006 per E-Mail mitteilen, dass der Bundestag am Abend zuvor das Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes beschlossen habe. Unter anderem heißt es darin: „Die Steuerbegünstigung von Biodiesel und Pflanzenöl bleibt zwei Jahre länger als im Regierungsentwurf geplant erhalten, nämlich bis zum Ende des Jahres 2011. Allerdings wird ab 2008 eine Besteuerung greifen, die jährlich um 6 Cent (Biodiesel) bzw. 8 Cent (Pflanzenöl) anwächst. Die Besteuerung in den Jahren 2006/2007 ist gegenüber dem Regierungsentwurf reduziert worden, und zwar von 10 Cent auf 9 Cent (Biodiesel). Reines Pflanzenöl wird bis Ende 2007 steuerfrei bleiben und ab 2008 mit 10 Cent pro Liter besteuert werden. Ab 2012 wird für beide Kraftstoffe ein dem Diesel vergleichbarer Regelsteuersatz von 45 Cent pro Liter gelten“. Die demgemäß zum 1. August 2006 in Kraft getretene Neuregelung enthielt in dem hier maßgeblichen § 50 Abs. 1 die Vorgabe, dass dem Steuerschuldner auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten, eine Steuerentlastung gewährt wird. In Abs. 2 dieser Bestimmung werden dann die Steuerentlastungsbeträge aufgeführt, wobei sich aus der Staffelung die Rückführung bis auf den Betrag von 20,40 EUR für 1000 Liter Pflanzenöl ab 31. Januar 2012 ergibt. Unter dem 25. September 2006 leitete die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz –BiokraftQuG-) dem Deutschen Bundestag zu. Das Ziel des Gesetzes wird darin dahingehend beschrieben, dass der weitere Ausbau der Biokraftstoffe auf eine tragfähige Basis gestellt werden solle sowie durch den weitgehenden Ersatz (Unterstreichung hinzugefügt) der Steuerbegünstigung der Biokraftstoffe durch eine unternehmensbezogene Quotenpflicht ein Beitrag zum Subventionsabbau und zur Konsolidierung des Bundeshaushalts geleistet werden solle. § 50 Abs. 1 Satz 1 enthält dann die für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche Formulierung, wonach Biokraftstoffe nur noch unvermischt (Unterstreichung hinzugefügt) mit anderen Energieerzeugnissen von der Steuer entlastet werden sollen. Dies wird dann auch in der Begründung zu Abs. 1 ausdrücklich (vgl. Seite 17 der Bundestagsdrucksache 16/2709) so ausgeführt. Für Biokraftstoffe, die zur Erfüllung der Beimischungspflicht verwendet werden sollen, wird zudem vorgegeben, dass diese bestimmten Mindestqualitätsanforderungen, die in DIN festgelegt sind, entsprechen müssen. Das BiokraftQuG wurde dann unter dem 18. Dezember 2006 verabschiedet und trat zum 1. Januar 2007 mit dieser beschriebenen Regelung in Kraft. Die von Unternehmen und Unternehmern aus dem Bereich der Biodieselbranche erhobene Verfassungsbeschwerde wurde durch Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2007 (1 BvR 1031/07) zurückgewiesen. Zu dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Steuerpflichtige grundsätzlich nicht darauf vertrauen könnten, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrecht erhält. In Folge der von Anbeginn an mehrfachen Änderungen sowie der Ankündigung eines Systemwechsels und des Überprüfungsvorbehaltes sei das Vertrauen in die Gesetzeslage in ihrer Verlässlichkeit ohnehin eingeschränkt gewesen. Jedenfalls habe aber der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung für das Auslaufen der Steuerbefreiung von Biokraftstoffen verbunden mit der gleichzeitigen Einführung der Beimischungspflicht eines Mindestanteils an Biokraftstoff ein etwa ins Werk gesetztes Vertrauen der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eingeschränkt. Mit dem schrittweisen in Jahresstufen erfolgenden Abbau der Steuerentlastung für Biodiesel und Pflanzenöl habe der Gesetzgeber dem gebotenen Vertrauensschutz jedenfalls Genüge getan. Über eine weitere Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1981/07), mit der sich Unternehmen und Unternehmer aus dem Bereich der nativen Pflanzenölkraftstoffe an das Bundesverfassungsgericht gewandt hatten, ist bisher noch nicht entschieden worden. Der Geschäftsführer der Klägerin gründete nach seinen Angaben im Jahre 1998 das Unternehmer A zum Vertrieb umweltfreundlicher Fahrzeugtechnik. Dies erfolgte unter dem Aspekt, umweltverträglichere Produkte für den Verkehrssektor anzubieten. Das von ihm entwickelte Verfahren ermöglicht es, ganz oder überwiegend native, nicht chemisch veränderte Pflanzenöle als Kraftstoff nutzbar zu machen. Für dieses Verfahren erhielt er den Zukunftspreis 2010 der Innovationsvereinigung für die deutsche Wirtschaft. Aufgrund der ab 2004 geltenden gesetzlichen Regelung in § 2a Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 gründete er die Firma der Klägerin, deren Aufgabe es sein sollte, den unter Verwendung eines hohen biogenen Anteils von Pflanzenöl hergestellten Kraftstoff zu vermarkten. Die Entwicklungskosten für dieses Verfahren hatte der Geschäftsführer vor Firmengründung der Klägerin aus dem privaten Bereich bzw. dem seiner Einzelfirma aufgebracht. Er beziffert diese auf etwa 500.000,-- EUR. Für die neugegründete Firma der Klägerin war es insbesondere erforderlich, zur Mischung des Pflanzenöls mit dem fossilen Dieselkraftstoff und den Additiven, einen speziellen Tanklastzug anzuschaffen. Die Auslieferung dieses Fahrzeuges (Sattelzugmaschine und Tankauflieger) erfolgte am 31. Mai/1. Juni 2006. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Spezialanfertigung gehandelt hat. Deswegen sei die Bestellung etwa ein halbes Jahr vor diesem Zeitpunkt erfolgt. Zu den verschiedenen vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angesprochenen Überlegungen macht die Klägerin geltend, dass in dem ersten Biokraftstoffbericht zwar eine Überkompensation hinsichtlich des Biodiesels festgestellt worden sei, dass aber Feststellungen im Hinblick auf Pflanzenöle gerade nicht getroffen worden seien. Zudem hätte sich aus der Beimischungspflicht für ihr Unternehmen keine Absatzmöglichkeit ergeben. Denn nach der gesetzlichen Vorgabe hätten nur solche Biokraftstoffe im Rahmen der Quotenerfüllung beigemischt werden können, die den Vorgaben von DIN-Be-stimmungen entsprachen. Für Pflanzenöl gäbe es zwar die Vornorm 51605, der auch das von der Klägerin bezogene Rapsöl entsprochen hätte, dies habe aber aus haftungsrechtlichen Gründen nicht im Rahmen der Quotenregelung beigemischt werden können. Die für den Gesetzgeber bestehende Verpflichtung zur Anpassung steuerlicher Vergünstigungen bei festgestellter Überkompensation sei auch deswegen fehlerhaft umgesetzt worden, weil insoweit nur von einer Anpassung der steuerlichen Vergünstigung die Rede hätte sein können. Vorliegend habe der Gesetzgeber aber gerade keine Anpassung vorgenommen, sondern sei vielmehr von einer zunächst bestehenden steuerlichen Förderung unvermittelt auf einen völligen Wegfall der Vergünstigung, d.h. die volle Besteuerung übergegangen. Dies entspreche indes nicht dem Wesen eines Ausgleichs einer Überkompensation. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie nach der seit 2004 bestehenden gesetzlichen Regelung zwar damit rechnen musste, dass eine Überkompensation bei der steuerlichen Förderung ausgeglichen würde, d.h. also, dass die steuerliche Förderung gegebenenfalls vermindert werden würde, nicht jedoch, dass diese unvermittelt vollständig entfallen würde. Es sei der Klägerin durchaus bewusst gewesen, dass sie mit einer stufenweise erfolgenden Besteuerung würde rechnen müssen. Dies wäre auch verkraftbar gewesen. Der Umschwung von der steuerlichen Förderung hin zur vollen Besteuerung ohne Übergangslösung verletze sie indes in ihrem berechtigten Vertrauen auf Inhalt und Fortbestand der gesetzlichen Vorgaben. Es komme hinzu, dass diese gesetzliche Regelung aus dem Dezember 2006 mit Gültigkeit ab 01.01.2007 so kurzfristig erfolgt sei, dass die Klägerin nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die Preiskalkulation entsprechend anzugleichen. Davon abgesehen wäre der B-Diesel bei Anwendung des vollen Energiesteuersatzes wegen des dann erforderlichen höheren Abgabepreises nicht mehr konkurrenzfähig gewesen. Die Klägerin beruft sich zudem auf die schriftliche Stellungnahme des Mitglieds des Deutschen Bundestages Dr. Herrmann Scheer. Er sei – so dessen Ausführungen im Schreiben vom 01.04.2010 – mit der Gesetzgebung über die Biokraftstoffe besonders vertraut, denn er habe in den Jahren 2002/2003 zu den Initiatoren der seinerzeit gesetzlich eingeführten Steuerbefreiung gehört. Als diese Steuerbefreiung im Jahr 2006 durch das BiokraftQuG ersetzt worden sei, sei er einer der Abgeordneten gewesen, die diese Gesetzesänderung abgelehnt hätten. In den wochenlangen Auseinandersetzungen habe er nicht nur die Unterstützung von 60 % der Mitglieder der Fraktion der SPD gegen diese Änderung gewinnen können, sondern es habe auch in der CDU/CSU-Fraktion erhebliche Widerstände gegen das BiokraftQuG gegeben. Die Verhandlungen zwischen dem Bundesfinanzminister und den Berichterstattern der Fraktionen seien erst zwei Tage vor der Verabschiedung des Energiesteuergesetzes abgeschlossen gewesen. Den Fraktionen sei nur ein mündlicher Bericht gegeben worden. Von einem Wegfall der steuerlichen Begünstigung der biogenen Anteile in Mischkraftstoffen sei dabei keine Rede gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin ein weiteres Schreiben von Herrn Dr. Scheer vom 27.04.2010 überreicht. Darin stellt Herr Dr. Scheer klar, dass sich seine Ausführungen im Schreiben vom 01.04.2010 auf die parlamentarischen Abläufe zum Steueränderungsgesetz, das am 1. Juni 2006 - gemeint ist 1. August 2006 - in Kraft trat, bezogen hätten. Bei dem Verfahren für das Biokraftstoffquotengesetz seien alle davon ausgegangen, dass es sich um Beimischungsanteile von Biokraftstoffen von unter 10 % handele, wenn in dem Gesetzentwurf die Steuerminderung auf unvermischte Kraftstoffe beschränkt werden sollte. Das von der Klägerin praktizierte Verfahren einer Mischung von 60 % zu 40 % sei nicht bekannt gewesen. Aus seiner Sicht stelle dies auch eine Beimischung des fossilen Kraftstoffs zum Biokraftstoff und nicht umgekehrt dar. Die Klägerin beantragt, die als Steuerbescheid wirkende Steueranmeldung vom 25. Juni 2007 betreffend Energiesteuer Mai 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, die ab dem 01.01.2007 geltende gesetzliche Regelung sei in Umsetzung zwingender gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben erfolgt. Denn es bestünde die ausdrückliche Verpflichtung, die Steuerbegünstigung bei Feststellung der Überkompensation anzupassen. Bei diesen energiesteuerrechtlichen Rahmenbedingungen hätte aber die Klägerin von vornherein damit rechnen müssen, dass die gesetzliche Steuerbegünstigung nicht uneingeschränkt fortbestehen würde. Sie hätte dies auch bei ihren Investitionsplanungen einzukalkulieren gehabt. Im Hinblick auf die dem Gesetzgeber obliegende Verpflichtung einer fortlaufenden Überprüfung und ggf. auch Anpassung hätte sie daher wissen müssen, dass es sich bei der gesetzlichen Regelung nicht um eine absolut verlässliche Geschäftsgrundlage handeln konnte. Nachdem die Große Koalition im November 2005 im Rahmen der Koalitionsvereinbarung als Beitrag zum Subventionsabbau und zur Konsolidierung des Bundeshaushalts die Förderung von Biokraftstoffen von einer steuerlichen auf eine ordnungsrechtliche Förderung durch die Biokraftstoffquote umzustellen beabsichtigte, habe der Klägerin klar sein müssen, dass sich dies auf den von ihr betriebenen Geschäftszweig auswirken würde. Wenn das von ihr verwendete Pflanzenöl im Hinblick auf die an die beizumischenden Biokraftstoffe zu stellenden Qualitätsanforderungen nicht zur Beimischung geeignet sein würde, so hätte sie dies zu berücksichtigen gehabt. Denn mit der staatlichen Förderung eines Produktes übernehme die Bundesregierung eine besondere Verantwortung. Die Beendigung der steuerlichen Förderung von nicht normgerechten Kraftstoffmischungen, bei denen negative Umweltauswirkungen oder Schäden an Fahrzeugen nicht ausgeschlossen werden könnten, sei daher sachlich gerechtfertigt. Zwar entspreche das von der Klägerin gekaufte Pflanzenöl der Vornorm DIN V 51605, für die hier vorzunehmende Betrachtung sei aber auf das fertige Produkt, also die Kraftstoffmischung abzustellen. Für den darin enthaltenen Anteil an Pflanzenöl sei eine Steuerbegünstigung nicht mehr vorgesehen, sodass aus der Normerfüllung des Pflanzenölanteils ein Anspruch auf eine Steuerentlastung nicht begründet werden könne. Die Klägerin hätte darüber hinaus aus dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens bereits im April 2006, also vor Erlass des Energiesteuergesetzes zum 01.08.2006 erkennen können und müssen, dass künftig außerhalb der Beimischungsquote nur noch Bioreinkraftstoffe steuerlich begünstigt würden. Dies wäre für das Produkt B-Diesel von entscheidender Bedeutung gewesen. Im Übrigen hätte Herr Dr. Scheer bereits am 18. November 2005 in einer Veröffentlichung von n-TV mitgeteilt, dass mit der Mineralölsteuer künftig diejenigen Biokraftstoffe belegt werden sollen, die regulären Kraftstoffen beigemengt werden. Auch aus dem Schreiben von MdB Zypries vom 30.06.2006 könne nicht auf eine Steuerbefreiung für ein Gemisch von Pflanzenöl und Dieselkraftstoff geschlossen werden. Dort sei vielmehr von Biodiesel und Pflanzenöl als Reinkraftstoff die Rede. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der vollständigen Steuerbefreiung für Pflanzenöl berufen. In dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 1031/07 sei deutlich hervorgehoben worden, dass die Gesetzeslage von Anbeginn an durch mehrfache Änderungen, Ankündigungen eines Systemwechsels und Überprüfungsvorbehalte als Vertrauensgrundlage für Investitionen in ihrer Verlässlichkeit eingeschränkt gewesen sei. Der Gesetzgeber habe mit der Entscheidung, die vollständige Befreiung für Biokraftstoffe auslaufen zu lassen und durch eine unternehmensbezogene Quotenpflicht zu ersetzen, legitime Gemeinwohlziele verfolgt. Von Anbeginn an sei die Steuerbefreiung zudem mit einem Vorbehalt der Überprüfung auf eine etwaige Überkompensation der in Zusammenhang mit ihrer Erzeugung anfallenden Mehrkosten gleichsam legislativ belastet gewesen. Jedenfalls habe der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung für das auslaufende Regime der Steuerbefreiung von Biokraftstoffen verbunden mit der gleichzeitigen Einführung der Beimischungspflicht eines Mindestanteils an Biokraftstoff ein etwa ins Werk gesetztes Vertrauen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eingeschränkt. Diese vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze für die Anwendung des Vertrauensschutzes seien auch im vorliegenden Verfahren zu beachten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Es haben dem Senat bei seiner Entscheidung ferner die Gerichtsakten zum Verfahren 7 K 3015/07, die Verwaltungsunterlagen, die Gerichtsakten zu den Verfahren 7 V 2274/07, 7 V 2561/07, 7 V 2514/08 sowie 7 V 2919/08 und die Jahresabschlüsse der Klägerin für die Jahre 2005 bis einschließlich 2007 sowie des Unternehmen A für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 vorgelegen.