OffeneUrteileSuche
Urteil

16 A 1676/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1111.16A1676.16.00
4mal zitiert
24Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juni 2016 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 28. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2014 verpflichtet, über den mit Schreiben vom 28. Februar 2013 und vom 17. März 2013 gestellten Auskunftsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als der Kläger damit die Beauskunftung der Daten begehrt, die ausschließlich in Papierakten vorgehalten werden, und der Daten, die zu seiner Person vom Bundesamt für Verfassungsschutz zum Sachverhalt "Datenübermittlung des BKA vom 08.10.2010 zum O.  C.      D.    in C1.       " gespeichert sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens im ersten und im zweiten Rechtszug tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juni 2016 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 28. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2014 verpflichtet, über den mit Schreiben vom 28. Februar 2013 und vom 17. März 2013 gestellten Auskunftsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als der Kläger damit die Beauskunftung der Daten begehrt, die ausschließlich in Papierakten vorgehalten werden, und der Daten, die zu seiner Person vom Bundesamt für Verfassungsschutz zum Sachverhalt "Datenübermittlung des BKA vom 08.10.2010 zum O. C. D. in C1. " gespeichert sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens im ersten und im zweiten Rechtszug tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft zu seinen beim Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: Bundesamt) elektronisch oder in Papierform gespeicherten personenbezogenen Daten. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 28. Februar 2013 beim Bundesamt Auskunft über die zu seiner Person vorgehaltenen Daten. Zum konkreten Sachverhalt wies er auf eine "rechtswidrige Datenübermittlung des BKA vom 08.10.2010 zum `O. C. D. ` in C1. " (im Folgenden: "O. C. D. ") hin. Das besondere Interesse an der Auskunft ergebe sich durch anhängige oder noch zu führende Verwaltungsgerichtsverfahren hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 8 EMRK. Auf Aufforderung des Bundesamts vom 12. März 2013 legte der Kläger mit Schreiben vom 17. März 2013 eine Kopie seines Personalausweises vor und wies darauf hin, dass er alle beim Bundesamt über ihn gespeicherten Daten als mutmaßlich rechtswidrig betrachte. Insofern könne sich sein Auskunftsanspruch nicht nur auf einen konkreten Sachverhalt beschränken, da hierdurch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterlaufen würde. Er habe vor, sämtliche Speicherungen des Bundesamts verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Mit Bescheid vom 28. August 2013 erteilte das Bundesamt dem Kläger folgende Auskunft über zu seiner Person vorliegende personenbezogene Daten hinsichtlich des von ihm benannten Sachverhalts "O. C. D. ": "Sie wurden im Zusammenhang mit dem "O. C. D. " in C1. (25.09.-02.10.2010) polizeilich festgestellt. Aus dem betreffenden Schreiben des BKA ergibt sich des Weiteren, dass (auf Basis einer Mitteilung der belgischen Polizei) an den Veranstaltungen im Rahmen des "O. C. D. " durchschnittlich 500 Personen, in der Spitze bis zu 1.000 Personen, teilgenommen haben. Neben einem Angriff auf eine Polizeistation in C1. seien zahlreiche Sachbeschädigungen durch Graffiti begangen worden. Insgesamt seien 380 Personen vorsorglich in Gewahrsam genommen und zehn Personen festgenommen worden. Die in einer Liste der belgischen Behörden genannten deutschen Staatsangehörigen, darunter Ihre Person, seien lediglich im Rahmen der polizeilichen Präventionsmaßnahmen in Gewahrsam genommen oder kontrolliert worden. Festnahmen von deutschen Staatsangehörigen habe es nicht gegeben." Darüber hinaus wurde dem Kläger mitgeteilt, dass Informationen zu seiner Person hinsichtlich einer durch ihn erfolgten Anmeldung einer geplanten Demonstration sowie zu Versammlungen, die er angemeldet habe, erfasst seien. Zudem sei bekannt, dass er sich vornehmlich zu Themen wie z. B. "für den Datenschutz und gegen Überwachung", "gegen den Polizeikongress" und "gegen Stadtumstrukturierung" engagiere. Im Jahr 2010 sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Auch könne das Ergebnis einer in 2010 unternommenen Internetrecherche zu dem Namen "I. T. " mitgeteilt werden. Eine weitergehende, umfassende Auskunft zu etwaigen Datenspeicherungen aufgrund sonstiger, vom Kläger nicht angesprochener Sachverhalte komme nach Abwägung mit seinem Auskunftsinteresse auch nicht im Wege des Ermessens in Betracht. Insbesondere würde dies einen unverhältnismäßigen, durch den fehlenden weiteren Sachvortrag bedingten Aufwand verursachen. Außerdem stehe bei nicht auf bestimmte Sachverhalte beschränkten Auskunftsanträgen grundsätzlich eine zu besorgende Ausforschungsgefahr einer weitergehenden Auskunft entgegen. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 15. September 2013 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er alle beim Bundesamt gespeicherten Daten als rechtswidrig betrachte. Insofern könne sich sein Auskunftsanspruch nicht nur auf einen konkreten Sachverhalt beschränken, weil andernfalls die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterlaufen werden würde. Dieser Verdacht habe sich mit dem Bescheid vom 28. August 2013 bestätigt, da nicht nur nachweislich falsche Informationen zu seiner Person gespeichert, sondern auch Daten rechtswidrig erhoben bzw. übermittelt worden seien. Zur Durchsetzung seiner Rechte nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (im Folgenden: BVerfSchG) sei eine vollständige Auskunftserteilung unumgänglich. Der im Bescheid unterstellte unverhältnismäßige Aufwand hinsichtlich der angeblich notwendigen Sichtung von Akten sei unbelegt und stelle außerdem ein dem Bundesamt anzulastendes Organisationsverschulden dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2014 wies das Bundesamt den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück und führte weiter aus: Soweit der Kläger einen konkreten Sachverhalt benannt habe, sei sein Auskunftsanspruch erfüllt. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch stehe ihm auch nicht im Ermessenswege zu. Der unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand bei einer umfassenden Auskunftserteilung könne dadurch entstehen, dass mit einer Erfassung von personenbezogenen Daten in einer Akte nicht notwendigerweise auch eine Erfassung der genannten Person in einer Datei einhergehe, da § 10 BVerfSchG an die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien besondere Anforderungen stelle. Es könnten insoweit den Kläger betreffende Daten in Akten existieren, ohne dass dies aus den beim Bundesamt geführten automatisierten Dateien hervorginge. Die Durchsicht sämtlicher beim Bundesamt geführter Akten würde ohne inhaltliche Eingrenzung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen. Zudem habe der Gesetzgeber mit dem Erfordernis eines konkreten Sachverhaltsvortrags einer Ausforschungsgefahr begegnen wollen. Das Bundesamt nehme eine Einzelabwägung vor, ob dem Antragsteller nicht doch aufgrund der Gesamtumstände des Falles, insbesondere des von ihm geltend gemachten Auskunftsinteresses, eine weitergehende Auskunft im Wege des Ermessens erteilt werden könne. Derartige Umstände seien im Falle des Klägers nicht gegeben. Der Kläger hat am 28. Februar 2014 Klage erhoben, mit der er sein Auskunftsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Bundesamt führe seit einiger Zeit elektronische Volltextdateien und sei damit in der Lage, die in verschiedensten Sach- und Personenakten vorhandenen Daten ohne jede Aufwandsproblematik auszufiltern sowie auszudrucken und ihm – dem Kläger – zugänglich zu machen. Er sei ausweislich der bisher erteilten Auskünfte sehr umfänglich erfasst und gehe davon aus, dass er aufgrund der gespeicherten Sachverhalte dem gewaltbereiten Linksextremismus zugerechnet werde. Es werde beantragt, die vollständige beim Bundesamt über ihn, den Kläger, geführte Verwaltungsakte beizuziehen. Nur so könne gerichtlich überprüft werden, ob sein Auskunftsanspruch durch die erteilten Auskünfte vollständig befriedigt worden sei. Hierzu sei die Kenntnis des Verwaltungsgerichts über den gesamten Datenbestand erforderlich. Eine derartige Aktenanforderung sei in vergleichbaren Verfahren mit Sicherheitsbehörden, namentlich mit Verfassungsschutzbehörden, üblich. Soweit diese Akten Inhalte enthielten, von denen die Gerichte keine Kenntnis erlangen sollten, habe die zuständige Behörde, hier der Bundesinnenminister, die Möglichkeit, insoweit eine Sperrerklärung abzugeben. Soweit sich das Gericht aufgrund einer durch eine ministerielle Sperrerklärung nur beschränkten Aktenvorlage nicht in der Lage sehe, die Rechtmäßigkeit der Auskunftserteilung zu beurteilen, könne es die erfolgte Verweigerung der Vorlage von Akten nach § 99 Abs. 2 VwGO durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen lassen. Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich angekündigt zu beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über die in den vorgenannten Bescheiden bereits erteilten Auskünfte hinaus Auskunft zu erteilen über die über den Kläger vorhandenen Informationen, a) durch Übermittlung von Papier-Ausdrucken aller bei der Beklagten zur Person des Klägers elektronisch geführten Informationen, b) durch Übermittlung eines Ausdrucks aus dem nachrichtendienstlichen Informationssystem (im Folgenden: NADIS) über den Kläger, c) durch Übermittlung der Vorgänge, vermittels derer an dritte Stellen Auskünfte und welche über den Kläger weitergegeben worden sind, d) durch Übermittlung der über den Kläger in Akten und sonstigen nicht-elektronischen Unterlagen geführten Informationen, die durch ein Erschließungssystem direkt oder über den Umweg von Organisationen oder Gruppierungen, bei denen ein Zusammenhang mit dem Kläger angenommen wird, der Person des Klägers zugeordnet werden können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger seine Klage hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu c) zurückgenommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2014 zu verpflichten, über die über den Kläger vorhandenen Informationen Auskunft zu erteilen a) durch Auskunft zu allen beim Bundesamt zur Personen des Klägers elektronisch geführten Informationen, b) durch Auskunft zu allen Daten des Klägers in NADIS, c) durch Auskunft über alle über den Kläger in Papierform vorhandenen Informationen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Klage entgegengetreten und hat sich im Wesentlichen darauf berufen, dass dem Kläger lediglich ein Rechtsanspruch auf Auskunft in Form der Mitteilung der zu seiner Person gespeicherten Daten, nicht hingegen auf "Übermittlung von Papierausdrucken aller beim Bundesamt zur Person des Klägers elektronisch geführten Informationen" bzw. auf "Übermittlung eines NADIS-Ausdrucks über den Kläger" zustehe. Es bestehe auch kein Anspruch auf Auskunft über die Herkunft der Daten bzw. deren Übermittlung an andere Behörden. Soweit der Kläger geltend mache, die gespeicherten Daten seien unrichtig bzw. unzulässig gespeichert, habe er noch keinen entsprechenden Antrag auf deren Berichtigung bzw. Löschung gestellt. Dem schriftsätzlichen Antrag des Klägers, die Beklagte zur Vorlage der vollständigen Verwaltungsakte aufzufordern, ist das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Juni 2016 das Verfahren insoweit eingestellt, als der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und hat die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 28. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2014 verpflichtet, über den Auskunftsanspruch des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf umfassende Auskunftserteilung. Ihm stehe jedoch ein Anspruch auf Neubescheidung des Auskunftsbegehrens auf der Grundlage seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu. § 15 Abs. 1 BVerfSchG sehe vor, dass das Bundesamt zur Auskunft verpflichtet sei, soweit der Antragsteller auf einen konkreten Sachverhalt hinweise und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlege. Diesen Anspruch habe das Bundesamt mit den angefochtenen Bescheiden erfüllt. Ein Antragsteller habe neben dem gesetzlich normierten Auskunftsanspruch auch einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt im Wege des Ermessens darüber entscheide, ob und inwieweit eine Auskunft auch über Umstände erteilt werde, zu denen der Betroffene keinen konkreten Sachverhalt benannt habe. Dieses Ermessen sei nach Maßgabe des Regelungszwecks auszuüben. Dieser Zweck bestehe neben dem Ziel, unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, auch darin, Ausforschungsgefahren zu begegnen. Dabei handele es sich um einen legitimen Belang, sofern die gestellten Anforderungen mit Rücksicht auf die konkrete Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich und im Hinblick auf das jeweilige Informationsinteresse verhältnismäßig seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Bundesamt über das weitergehende Auskunftsverlangen des Klägers ermessensfehlerfrei entschieden habe. Die Begründung, mit der eine weitergehende Informationserteilung abgelehnt worden sei, habe sich auf die bloße Behauptung beschränkt, dass die weitergehende Auskunft einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursache und eine Ausforschungsgefahr bestehe. Es sei weder in den angegriffenen Bescheiden noch im Klageverfahren auf Nachfrage nachvollziehbar und plausibel dargelegt worden, woraus sich der unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand und eine Ausforschungsgefahr ergeben könnten. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob sie hier tatsächlich gegeben seien und ob sie bejahendenfalls ermessensfehlerfrei gewichtet und gegen das Auskunftsinteresse des Klägers abgewogen worden seien. Dem weitergehenden Auskunftsanspruch des Klägers stehe nicht entgegen, dass sich weitere Daten möglicherweise nicht in einer Akte zu seiner Person (Personenakte), sondern in einer Sachakte befänden. Die Auskunftspflicht des Bundesamts beziehe sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf personenbezogene Daten in Personenakten und in Sachakten. Nichts anderes könne für den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine weitergehende Auskunftserteilung gelten. Die Begründung der angegriffenen Bescheide lasse nicht erkennen, dass das Bundesamt bei seiner Entscheidung von einer solchen Reichweite für seine Ermessensentscheidung ausgegangen und entsprechend das Auskunftsbegehren des Klägers geprüft habe. Die für die Ablehnung einer weitergehenden Auskunft angeführten Gründe trügen die Ablehnung nicht. Dass eine weitergehende Auskunft – insbesondere aus den sogenannten Sachakten – einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursache, sei ohne nähere Erläuterung nicht plausibel. Wenn eine derartige Akte Informationen enthalte, denen das Bundesamt auch im Hinblick auf eine Person Bedeutung zumesse, werde im NADIS ein Datensatz zu dieser Person angelegt und eine Verknüpfung zwischen der Person und der Fundstelle hergestellt. Mithilfe dieses Fundstellenverzeichnisses sei also in den Sachakten eine gezielte Auskunftssuche zu einer Person ohne Weiteres möglich. Jedenfalls soweit Fundstellen in Sachakten NADIS-referenziert oder die Sachakten digitalisiert worden seien, sei es für das Bundesamt nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden, einen Auskunftsanspruch weitergehend zu erfüllen. Ebenso wenig sei die behauptete Ausforschungsgefahr in nachvollziehbarer Weise begründet. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben der Kläger und die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Der Kläger führt hierzu im Wesentlichen aus: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage des anzuwendenden Rechts sei der Zeitpunkt der Antragstellung. Zwar sei bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies könne aber nicht auf Fälle zutreffen, in denen eine eingetretene Rechtsänderung zu einer Versagung der geltend gemachten Ansprüche führen würde. Insbesondere gelte dies dann, wenn es die Exekutive durch auf die Gesetzgebung einflussnehmende Aktivitäten in der Hand habe, einen geltend gemachten Rechtsanspruch zu Fall zu bringen. Er, der Kläger, habe seinen Auskunftsantrag bereits vor der Gesetzesnovelle aus dem Jahr 2015 gestellt. Durch die Änderung des bisherigen Rechts sei die Reichweite des Auskunftsanspruchs beschränkt worden. Dies könne nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Schon gar nicht dürfe das Ergebnis von der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens abhängig gemacht werden. Vorliegend sei bei Anwendung erst später in Kraft getretenen Rechts von einer unzulässigen Rückwirkung auszugehen. Zudem bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Neuregelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG. Trotz der von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (im Folgenden: Bundesdatenschutzbeauftragte) dargelegten gewichtigen Vorbehalte gegen die Einführung einer Volltextdatei hätten die diesbezüglichen Neuregelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes das parlamentarische Verfahren unverändert durchlaufen. Es sei von einer absichtsvollen Aussperrung der Bundesdatenschutzbeauftragten im Gesetzgebungsverfahren auszugehen. Das Thema Datenschutz sei lediglich an einer Stelle thematisiert worden. Zur Wahrung des grundgesetzlich geschützten Kernbereichs der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) müsse sich ein wirkungsvolles Auskunftsrecht über alle gespeicherten personenbezogenen Daten auch deshalb ergeben, "weil mit der Einführung der gemeinsamen Volltextdateien von Bundes- und Landesämtern (NADIS) gleichzeitig ein Verlust der Kontrolldichte durch die parlamentarischen Kontrollgremien im Bund und den Ländern verbunden ist". Dadurch werde der Missbrauchsgefahr Vorschub geleistet. Eine unmittelbare parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste sei die Legitimation für die weiteren Eingriffsbefugnisse der Dienste in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung. Bei der allgemein vertretenen engen Auslegung des § 15 Abs. 1 BVerfSchG n. F. sei es dem Bürger verwehrt, selbst ein notwendiges Maß an Kontrolle für seine Daten wahrnehmen zu können. Eine hinreichende Kontrolle sei nicht möglich, wenn das Bundesamt allein durch die Führung einer Person als "Dritter" oder als "Zielperson" über die Herausgabepflicht der gesammelten Daten entscheiden könne. Ein umfassendes Auskunftsrecht des Bürgers werde umso dringlicher, je weiter die Befugnisse des Bundesamts zur Datenerhebung und ‑verarbeitung reichten, je weitreichendere Verknüpfungen von Daten möglich seien und je geringer die parlamentarische Kontrolldichte sei. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei im Falle einer engen Auslegung des § 15 Abs. 1 BVerfSchG verletzt, da dem Betroffenen eine Auskunft über seine nicht in den NADIS-Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten von vornherein verwehrt sei. Das Auskunftsrecht stelle sich als Ausfluss des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips dar. Hiergegen könne nicht mit dem Verwaltungsaufwand des Bundesamts argumentiert werden. Der Kläger sei nicht beruflich in sicherheitsrechtlichen Themen "unterwegs". Es sei also nicht von vornherein davon auszugehen, dass über ihn eine Vielzahl von öffentlichen Äußerungen beim Bundesamt vorhanden sei. Allenfalls seine bürgerrechtlichen Aktivitäten in und im Zusammenhang mit der hier streitigen Auskunftsanfrage seien nach Auskunft des Bundesamts nicht Gegenstand der über ihn geführten Personenakte geworden. Wäre der Auskunftsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG nur auf im NADIS referenzierte Daten beschränkt, wären für den Betroffenen weite Teile seiner personenbezogenen Daten nicht mehr einsehbar, und zwar unabhängig vom Vorliegen von Geheimhaltungsgründen. Es sei jedem Sachbearbeiter überlassen, welche Daten im NADIS gespeichert würden. Dem Bundesamt werde es so ermöglicht, seine Arbeit der auch nur geringsten justiziellen und demokratischen Kontrolle zu entziehen. Dies gelte auch in Ansehung des die behördliche Abfrage personenbezogener Daten beschränkenden § 13 Abs. 4 Satz 3 BVerfSchG. Ein legitimer Zweck für eine Beschränkung der Auskunft an den Betroffenen sei nicht ersichtlich. In Anbetracht der Digitalisierung sämtlicher Akten seien die Dateien durch das Eingeben von Suchbegriffen ohne erheblichen Aufwand zu finden. Die Behörde könne sich auch nicht der Kontrolle mit dem Argument entziehen, es fehle ihr an entsprechenden Kapazitäten. Es sei verfassungsrechtlich geboten, Auskünfte grundsätzlich zu gewähren. Mit dem vom Bundesamt referierten Inhalt der Speicherung zum "O. C. D. " sei eine vollständige Auskunft im Sinne von § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht erteilt worden. Das Bundesamt habe im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. August 2013 bestätigt, dass es die Informationen über den Kläger, die zu den Speicherungen im Zusammenhang mit dem "O. C. D. " 2010 in C1. geführt hätten, vom Bundeskriminalamt (im Folgenden: BKA) erhalten habe. Dieser Sachverhalt und die im Einzelnen mitgeteilten Angaben seien ihm, dem Kläger, aus seinem vorausgegangenen Auskunftsverfahren gegenüber dem BKA bereits bekannt. Es gebe in der Auskunft jedoch keinen Hinweis darauf, dass sich das Bundesamt mit der Frage der Rechtswidrigkeit der Speicherung und Weitergabe der Daten durch das BKA beschäftigt habe. Die bei der Beschäftigung mit dieser Frage entstandenen Daten seien personenbezogene Daten, die das Bundesamt über ihn speichere und über die ihm deshalb eine Auskunft zu erteilen sei. In diesem Zusammenhang sei die Information von der Beklagten zu erteilen, ob seitens des BKA ihr gegenüber eine Nachberichtung erfolgt und mit welchem Ergebnis diese verwertet worden sei. Des Weiteren sollten zu den zu beauskunftenden Daten auch die Daten gehören, in denen das Bundesamt eine Bewertung der vorhandenen Informationen vorgenommen habe, nämlich, dass – was wahrscheinlich sei – es den Kläger dem Bereich des Linksextremismus bzw. des gewaltbereiten Linksextremismus zugeordnet habe. Ferner gehöre hierzu die Mitteilung, in welcher Datei bzw. welchen Dateien das Bundesamt die Daten über ihn gespeichert habe (interne Amtsdatei, Projektdatei mit dem BKA, Verbunddatei wie etwa NADIS). In gleicher Weise sei von Auskunftsinteresse, ob eine Personenakte über ihn angefertigt worden sei und ob die hier mitgeteilten Informationen in dieser Akte erfasst worden seien oder ob er nur im Rahmen einer Vorprüfung erfasst sei und er selbst nicht als "Träger von Bestrebungen" angesehen werde. Gleiches gelte für die Mitteilung darüber, ob er im Zusammenhang mit gewaltlosen oder mit gewaltbereiten Bestrebungen gespeichert werde. Über all dies schweige die Auskunft des Bundesamts. Die Auskünfte seien wesentliche Voraussetzung für die gerichtliche Beurteilung der Vollständigkeit der bisher erteilten Auskunft. Die Information darüber, ob beim Bundesamt eine Personenakte über ihn geführt werde, sei ganz wesentlich, weil sie eine erste Einschätzung der gegen einen Bürger gerichteten Beobachtungsintensität und des Grades der grundrechtlichen Betroffenheit durch den Verfassungsschutz ermögliche, welche der gerichtlichen Überprüfung überstellt sei. Aufgrund der für das Gericht bestehenden Ermittlungspflicht hätten zudem die zugrunde liegenden Verwaltungsvorgänge beigezogen werden müssen. Die erteilte Auskunft vermeide jede Antwort dazu, ob bei den im Zusammenhang mit dem "O. C. D. " gespeicherten Daten auch Informationen über das von ihm gegen das BKA geführte Auskunftsverfahren gespeichert seien. Hätte das Gericht die über ihn, den Kläger, geführten Akten vollständig angefordert, hätte es aus eigener Anschauung entscheiden können, ob die bislang gegebenen Auskünfte zumindest insoweit eine vollständige Auskunft darstellten oder nicht. Dabei wäre das Gericht auf eine den Sachverhalt des Klägers betreffende E-Mail des Bundesamts an das Bundesministerium des Innern (im Folgenden: BMI) vom 23. April 2013 gestoßen. Dieses Dokument belege, dass das Bundesamt bereits eine rechtliche Überprüfung seiner Erfassungs- und Speicherungsbefugnis der Vorgänge im Zusammenhang mit dem "O. C. D. 2010" angestellt habe. Hierüber finde sich indes in der ihm mitgeteilten Auskunft nichts. Er beantrage daher, das Bundesamt anzuweisen, die vollständige Verwaltungsakte mit den über den Kläger gesammelten personenbezogenen Daten, sei es in Sachakten oder sei es in der über ihn geführten Personenakte, sowie den NADIS-Ausdruck über ihn dem Gericht vorzulegen. Zur Geltendmachung seines ermessensgebundenen Auskunftsanspruchs habe er bereits im Antragsverfahren auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen. Die Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass in diesem konkreten Zusammenhang die über ihn gespeicherten Daten nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand zu ermitteln seien. Daher sei es unzutreffend, wenn die Beklagte von einem Auskunftsverlangen ausginge, bei dem sie alle bei ihr vorhandenen Vorgänge mit dem Namen "T. " durchsuchen müsse. Es sei der Beklagten zu raten, weitere der Identifizierung dienende Suchwörter zu benutzen (Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnadresse und ggf. fachliche Zuordnungen). Bei einer Suche mit nur in Teilen zusätzlichen Suchmerkmalen würde sich sicher keine nicht mehr zu bewältigende Trefferzahl ergeben. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juni 2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 28. August 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 3. Februar 2014 zu verpflichten, über die in den vorgenannten Bescheiden bereits erteilten Auskünfte hinaus Auskunft zu erteilen a) über alle beim Bundesamt für Verfassungsschutz über den Kläger elektronisch geführten Daten, b) über die Daten, die das Bundesamt für Verfassungsschutz im elektronischen Aktennachweissystem NADIS vorhält, c) über alle beim Bundesamt für Verfassungsschutz über den Kläger in Papierform vorhandenen Daten, soweit diese über den Namen des Klägers erschließbar sind, 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juni 2016 teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen, 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Der Auskunftsanspruch des Klägers sei vollständig erfüllt worden. Er erstrecke sich weder auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen oder den Zweck der Speicherung noch auf die sonstigen vom Kläger in seiner Berufungsbegründung aufgeworfenen Fragen, sondern beziehe sich allein auf den Inhalt der zur Person des Antragstellers vom Bundesamt gespeicherten Daten. Der Kläger habe die weiteren Fragen zum Sachverhalt "O. C. D. " erstmals im Berufungszulassungsverfahren aufgeworfen, nicht hingegen im erstinstanzlichen Verfahren. Aus der vom Kläger angeführten E-Mail vom 23. April 2013 gehe bereits hervor, dass das Bundesamt zu diesem eine Personenakte im Bereich des gewaltbereiten Linksextremismus führe. Sie sei nicht verpflichtet, über das Auskunftsbegehren des Klägers in Bezug auf sämtliche zu seiner Person gespeicherten Daten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass das Bundesamt nachvollziehbar hätte begründen müssen, woraus sich bei der vom Kläger begehrten Auskunftserteilung ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ergebe. Soweit man nicht ohnehin davon ausgehe, dass aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG und aus den Ausführungen in der Gesetzesbegründung folge, dass eine über § 15 Abs. 1 BVerfSchG hinausgehende, im Ermessen des Bundesamts stehende Auskunftserteilung ausgeschlossen sei, sei das Ermessen durch § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG dahingehend vorgeprägt, dass eine Versagung der weiteren Auskunftserteilung über in den Akten möglicherweise enthaltene personenbezogene Daten, die nicht im NADIS referenziert seien, grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft sei. Insoweit sei auch § 15 Abs. 3 BVerfSchG in den Blick zu nehmen, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur den Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG ausschließe, sondern auch im Rahmen des subsidiären Anspruchs auf ermessenfehlerfreie Entscheidung ermessensleitende Bedeutung habe. Aufgrund der in § 15 Abs. 3 BVerfSchG zum Ausdruck kommenden Wertung werde auch eine Ermessensentscheidung in der Weise vorstrukturiert, dass dem Geheimhaltungsinteresse regelmäßig ein Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen einzuräumen sei. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung sei auch auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG übertragbar, weil dieser auch den Auskunftsanspruch einschränke. Der Kläger habe mit dem Hinweis, er betrachte alle beim Bundesamt gespeicherten Daten als "mutmaßlich rechtswidrig" und das Bundesamt habe falsche Informationen über ihn gespeichert, keine Abweichung vom Regelfall, mithin keinen atypischen Sonderfall dargelegt. Diesen Vorwurf habe der Kläger in keiner Weise substantiiert. Auch seine Behauptung, das BKA habe Erkenntnisse über seine Person rechtswidrig an das Bundesamt übermittelt, habe keine Anhaltspunkte für eine weitere Prüfung geboten. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 - wirke sich auf das vorliegende Verfahren nicht aus. Der Kläger im dortigen Verfahren habe sich mit seinem Auskunftsbegehren auf einen konkreten Sachverhalt bezogen, der – anders als hier – eine Eingrenzung der Sachakten zugelassen habe. Da hier jedoch "schlichtweg alle" personenbezogenen Daten eingefordert würden, sei eine Eingrenzung nicht möglich. Auf dieser Grundlage habe das Bundesamt seine Ermessenerwägungen zum prognostizierten Verwaltungsaufwand durchgeführt und dem Kläger in den streitgegenständlichen Bescheiden mitgeteilt, dass die Bearbeitung von inhaltlich nicht eingegrenzten Auskunftsersuchen mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden sei. Dies ergebe sich aus der Notwendigkeit der Durchsicht aller geführten Akten ohne eine inhaltliche Eingrenzung. Aufgrund der mangelnden Beschränkung des weiteren klägerischen Begehrens, das sich ausdrücklich auch auf Papierakten erstrecke, sei eine spezifischere Untersuchung des Verwaltungsaufwandes nicht möglich. Höchst vorsorglich werde zum anfallenden Verwaltungsaufwand mitgeteilt, dass eine durch das Datenschutzreferat durchgeführte Suche in den elektronischen Akten des Bundesamts mit dem Suchbegriff "T. " eine Mindesttrefferzahl von 1.000 Dokumenten ergeben habe, in denen Buchstabenfolgen genannt würden, die dem Namen des Klägers – ggf. auch mehrfach – entsprächen (ab dem 1.000. Treffer werde die Suche systemseitig automatisiert abgebrochen). Dabei handele es sich allerdings nur um potentielle Treffer, da das elektronische Aktensystem des Bundesamts nicht feststellen könne, ob es sich jeweils um Personennamen handele und ob die aufgefundenen Informationen tatsächlich den Kläger beträfen (Identitätsprüfung). Eine solche automatisierte Suche umfasse keine Identitätskontrolle. In einem nächsten Schritt sei jedes zu einem Treffer gehörige Dokument, das seinerseits wiederum über eine sehr hohe Seitenzahl verfügen und eine Vielzahl von Anlagen aufweisen könne, einzeln manuell zu sichten und auf seinen Inhalt hin zu prüfen. Schon dies sei ein immenser Arbeitsaufwand. Ergebe diese Prüfung, dass sich Treffer auf Personennamen bezögen, müsse sodann jeweils eine Identitätsprüfung erfolgen, die nur durch die jeweils zuständigen Fachabteilungen und ggf. nur mit umfangreichen weitergehenden Recherchen bzw. Ermittlungen durchgeführt werden könne. Anschließend seien die jeweiligen Informationen auf ihre Geheimhaltungsbedürftigkeit zu prüfen und mit mitteilungsfähigen Informationen für die Auskunftserteilung aufzubereiten. Da das Auskunftsersuchen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen den bisherigen Ausführungen des Bundesamts lediglich bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer konkreten Ausforschungsgefahr abgelehnt werden könne, seien die bisherigen Ausführungen zu einer abstrakten Ausforschungsgefahr überholt. Eine konkrete Ausforschungsgefahr sei vorliegend nicht ersichtlich. Die Trefferzahl der automatisierten Suche habe nicht durch den Einsatz weiterer Selektoren (Vorname, Geburtsdatum, Wohnort) bzw. durch den Ausschluss von aus Sicht des Klägers nicht einschlägigen Suchbereichen (z. B. "militanter Rechtsextremismus oder Islamismus") plausibilisiert bzw. reduziert werden müssen, weil eine solche Beschränkung seinem Begehren nach einer umfassenden Datenauskunft widersprochen hätte. Das Datenschutzreferat des Bundesamts verwende bei der automatisierten Suche in den elektronischen Akten die Selektoren, deren Vorhandensein in einem Dokument vermuten lasse, dass der Inhalt des gefundenen Dokuments den Antragsteller betreffen könne. Diese Vermutung gelte im vorliegenden Fall aufgrund des nicht auf bestimmte Sachverhalte bzw. Akten beschränkten umfassenden Auskunftsantrags des Klägers einzig für den Selektor "Name", weshalb die Suche mit dem Nachnamen erfolgt sei. Eine Suche mit weiteren Selektoren (z. B. Vorname, Geburtsdatum), um das festgestellte Ergebnis in Bezug auf etwaige tatsächliche Treffer zum Kläger zu verifizieren, würde ein unzulängliches Ergebnis erbringen, weil dabei nur die (potentiellen) Treffer angezeigt werden würden, in denen Vorname und Nachname bzw. in denen Vorname, Nachname und Geburtsdatum des Betroffenen gleichzeitig in einem Dokument enthalten seien. Dies sei jedoch (wenn überhaupt) weit überwiegend nicht der Fall. Vielmehr enthielten die grundsätzlich in Betracht kommenden Dokumente nach der Erfahrung sehr oft nur den Nachnamen des Betroffenen, manchmal auch in Kombination mit dem nach dem ersten Buchstaben abgekürzten Vornamen ("H. T. "). So tauche z. B. in Zeitungsartikeln selten der ausgeschriebene Vor- und Nachname einer Person, geschweige denn deren Geburtsdatum oder die Wohnadresse auf. Schon bei einer Suche nur mit dem Vor- und Nachnamen einer Person würden sowohl die Dokumente, die nur den Nachnamen eines Antragstellers enthielten, als auch die Dokumente, die den Nachnamen in Kombination mit dem Vornamen in abgekürzter Form enthielten, nicht als Treffer angezeigt werden. Hintergrund hierfür sei, dass Sachakten gerade nicht als eine zweite Personenakte geführt würden, so dass schon gar kein Anlass bestehe, den Vornamen einer Person in einer Sachakte festzuhalten, sofern dieser nicht ohnehin etwa in einem Presseartikel erwähnt werde. Erst recht gelte dies für die weiteren vom Kläger angeführten Daten, wie etwa die Wohnadresse. Das Datenschutzreferat des Bundesamts habe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hilfsweise dem Wunsch des Klägers entsprechend eine zusätzliche Suche mit den Suchbegriffen "I. " und "T. " durchgeführt. Dabei sei ebenfalls eine Mindesttrefferzahl von 1.000 Dokumenten erreicht worden. Dies bedeute nicht, dass zu der Person "I. T. " 1.000 Dokumente gefunden worden seien. Vielmehr folge hieraus nur, dass diese Dokumente beide Suchbegriffe an ggf. unterschiedlichen Stellen enthielten. Zudem sei noch ein Suchlauf mit dem Vornamen des Klägers "I. " erfolgt, der ebenfalls eine Mindesttrefferzahl von 1.000 Treffern ergeben habe. Des Weiteren habe es im gesamten elektronischen Aktenbestand einen Kombinationssuchlauf mit den beiden Begriffen "T. " und "O. C. D. " gegeben, der zu 21 Treffern geführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg (s. A.). Die Berufung der Beklagten ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (s. B.). A. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil seine Klage hinsichtlich des in seiner Berufung noch maßgeblichen Streitgegenstandes, eines Anspruchs auf Erteilung der von ihm begehrten Auskunft, zwar zulässig (I.), aber nicht begründet ist (II.). I. Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Verpflichtungsklage statthaft, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 -, juris, Rn. 13, vom 24. März 2010 - 6 A 2.09 -, juris, Rn. 25 und vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 -, juris, Rn. 13, und auch im Übrigen zulässig. II. Die Klage ist hinsichtlich des vom Kläger im Berufungsverfahren verfolgten Auskunftsbegehrens nicht begründet, da ihm ein über die bereits erteilte Auskunft hinausgehender Anspruch auf Erteilung der von ihm verlangten Auskünfte gegen die Beklagte nicht zusteht. Der angefochtene Bescheid vom 28. August 2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2014 ist insoweit rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf weitere Auskunft über alle beim Bundesamt über ihn elektronisch geführten Daten (Klageantrag zu 1. a), s. 1.) noch über die seine Person betreffenden Daten, die das Bundesamt im NADIS vorhält (Klageantrag zu 1. b), s. 2.) oder auf weitergehende Auskunft über alle beim Bundesamt über ihn in Papierform vorhandenen Daten, soweit diese über seinen Namen erschließbar sind (Klageantrag zu 1. c), s. 3.). 1. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der mit dem Klageantrag zu 1. a) begehrten Auskunft über alle beim Bundesamt über ihn elektronisch geführten Daten ist nicht gegeben. Ein derartiger Anspruch folgt weder aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG (in der aktuellen Fassung, s. a)) noch aus dem Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren (s. b)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. zum Regelfall bei Verpflichtungsklagen Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 102; zu § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 24. Ob eine Gesetzesänderung seit der letzten Behördenentscheidung bei der Prüfung eines Verpflichtungsbegehrens zu berücksichtigen ist, richtet sich nach dem materiellen Gehalt des geltend gemachten Anspruchs. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob neues Recht durch altes Recht begründete Ansprüche verändert oder ob es sie unberührt lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 -, juris, Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 26. Die Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG ergibt, dass diese Norm auch für vor ihrem Inkrafttreten gestellte, aber noch nicht bestandskräftig beschiedene Anträge gilt. Dies folgt zum einen aus dem Zweck der Regelung, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand des Bundesamts für alle noch nicht beschiedenen Auskunftsanträge zu vermeiden, und zum anderen daraus, dass der Gesetzgeber ausdrücklich an die Rechtslage vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 - 6 A 2.09 - anknüpft, indem er den damals maßgeblichen Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Februar 2009 - 16 A 844/08 - in der Gesetzesbegründung zitiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 28 f., unter Bezugnahme auf BT-Drs. 18/4654, S. 31. Im Übrigen darf eine Behörde zu dem Erlass eines Verwaltungsakts nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist. Ändern sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften, ist die neue Rechtslage vorbehaltlich – hier nicht vorliegender – abweichender Übergangs-regelungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie für den Kläger nachteilig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1996 - 1 B 82.95 -, juris, Rn. 5, und Urteil vom 20. Oktober 2005 - 5 C 8.05 -, juris, Rn. 10. a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erteilt das Bundesamt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn ihr ein Verweigerungsgrund nach § 15 Abs. 2 BVerfSchG entgegensteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Ausgehend hiervon kann der Kläger die Erteilung der mit dem Klageantrag zu 1. a) geltend gemachten Auskünfte nicht verlangen. Dieser Antrag erstreckt sich nur auf eine Auskunftserteilung in Bezug auf den Sachverhalt "O. C. D. ". Dies folgt aus der Erklärung der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, man habe mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 8. Oktober 2021 zum Ausdruck bringen wollen, dass der gebundene Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG nur bezogen auf diesen Sachverhalt verfolgt werde. Soweit zu dem genannten Sachverhalt personenbezogene Daten in Sachakten des Bundesamts gespeichert sein sollten, die nicht im NADIS referenziert sind, steht einem Auskunftsanspruch des Klägers § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG entgegen (s. aa)). Im Übrigen, d. h. in Bezug auf über den Kläger in einer Personenakte oder in im NADIS referenzierten Sachakten gespeicherte Daten, ist der Auskunftsanspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG erfüllt; es ist nicht ersichtlich, dass die dem Kläger auf seinen Auskunftsantrag zu diesem Sachverhalt gemäß § 15 Abs. 1 BVerfSchG erteilte Auskunft unvollständig ist (s. bb)). aa) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG erstreckt sich die zu erteilende Auskunft zu personenbezogenen Daten in Akten auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Abs. 1 BVerfSchG auffindbar sind. Die Speicherung gemäß § 10 Abs. 1 BVerfSchG meint einen Nachweis von Fundstellen aus Sachakten im NADIS. Vgl. BT-Drs. 18/4654, S. 31; OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 32. Diese einschränkende Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG begegnet weder durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (s. (1)) noch verstößt sie gegen das Rückwirkungsverbot (s. (2)). (1) Soweit der Kläger Unzulänglichkeiten im Gesetzgebungsverfahren rügt, ergeben sich hieraus jedenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG. Weder führt die vom Kläger gerügte mangelnde dortige Beteiligung der Bundesdatenschutzbeauftragten zu einer (formellen) Verfassungswidrigkeit der Vorschrift noch ist ein "absichtsvolles Aussperren" derselben im parlamentarischen Beratungsverfahren erkennbar. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die bzw. den Datenschutzbeauftragte(n) förmlich anzuhören; er ist auch nicht an ihre bzw. seine etwaigen Ausführungen gebunden. Zudem hat der damalige Bundesinnenminister bei der parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfs eingeräumt, dass die Datenschutzbeauftragte Bedenken gegen die gesetzliche Neufassung geäußert habe (worauf der Kläger im gerichtlichen Verfahren auch hingewiesen hat). Die Abgeordneten sind diesen Bedenken jedoch ausweislich des Plenarprotokolls nicht weiter nachgegangen und haben keine Veranlassung gesehen, sich darüber weiter zu informieren bzw. sich diese oder anderweitig geäußerte Bedenken zu eigen zu machen (vgl. Pl.Pr. 18/116, S. 11284 f.). § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG führt nicht zu einer unzulässigen Beschränkung des grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Dem Kläger verbleibt trotz Beschränkung der Auskunftspflicht des Bundesamts auf im NADIS referenzierte Akten ein wirkungsvolles Auskunftsrecht gegenüber dem Bundesamt über seine dort gespeicherten personenbezogenen Daten. Das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet zwar die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen und umfasst dabei auch den Schutz des Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Das Recht wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet; insbesondere hat der Einzelne kein Recht auf absolute uneinschränkbare Herrschaft über "seine" Daten. Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. -, juris, Rn. 149 ff.; BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 -, juris, Rn. 27 f. Er muss vielmehr Einschränkungen seines Informationsrechts hinnehmen, wenn diesem Recht entsprechend wichtige Belange gegenüberstehen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. -, juris, Rn. 150. Die Beschränkung der Auskunft auf solche personenbezogenen Daten, die über eine Speicherung im NADIS auffindbar sind, beruht auf einer verfassungs-rechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung des grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Auskunftsinteresses des Betroffenen und des Interesses des Bundesamts an der Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands, der die Funktionsfähigkeit dieser Behörde gefährden würde und mithin ebenfalls einen Belang von Verfassungsrang berührt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 36 ff.; BT-Drucks. 18/4654, S. 31. Insbesondere darf der Gesetzgeber einen Verwaltungsaufwand vermeiden, der in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse des Bürgers steht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 ‑ 1 BvR 586/90 u. a. -, juris, Rn. 12; s. a. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris, Rn. 284. Die Wertung, dass die Erteilung von Aktenauskunft über Fundstellen, die nicht im NADIS zu der betreffenden Person referenziert sind, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordere, begegnet angesichts der Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers keinen durchgreifenden Bedenken. Auch soweit die betreffenden Akten gemäß § 13 Abs. 4 BVerfSchG in elektronischer Form geführt werden, erfordern das Auffinden von personenbezogenen Daten durch eine Volltextsuche im elektronischen Aktensystem, der anschließende Abgleich mit der Identität des Auskunftsbegehrenden und sodann die Aufbereitung der ermittelten Informationen einen ungleich größeren Verwaltungsaufwand als im Falle von Einträgen im NADIS, bei denen die gesammelten Informationen bereits hinsichtlich der Identität einer (gezielt beobachteten) Person geprüft und inhaltlich aufbereitet vorliegen. Der Gesetzgeber bewegt sich innerhalb seines Einschätzungsspielraums, wenn er bei der Speicherung personenbezogener Daten in Akten ohne Eintrag im NADIS zudem von einem geringeren Auskunftsinteresse des Betroffenen ausgeht. Zwar ist auch in diesem Fall der Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eröffnet, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 ‑ 6 A 2.07 -, juris, Rn. 26 ff.; Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 15 BVerfSchG Rn. 2, die Eingriffsintensität ist aber geringer zu gewichten, weil das Bundesamt die betreffenden Informationen mangels Eintrag der Aktenfundstellen im NADIS nicht in Bezug auf den Betroffenen gezielt (final) speichert und in diesen Fällen der Auskunftsbegehrende typischerweise wie ein unverdächtiger Dritter von einem (nur) mittelbaren Grundrechtseingriff betroffen ist. Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 ‑ 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris, Rn. 264 f., und BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 45.16 -, juris, Rn. 33. Daher sieht der Senat insoweit keine Anhaltspunkte für die vom Kläger angenommene Gefahr des Kompetenzmissbrauchs des Bundesamts bzw. des Verlusts der Kontrolldichte seitens der parlamentarischen Kontrollgremien durch die Befugnis des Bundesamts bzw. der Landesverfassungsschutzämter zur Recherche in gemeinsamen Volltextdateien. Hinzu kommt, dass regelmäßig nur im Falle der Speicherung von Fundstellen im NADIS die eingriffsintensivere Gefahrenlage besteht, dass das Bundesamt auf die in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten kurzfristig zugreifen und sich mit ihrer Hilfe ein Bild von der Zielperson machen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2009 - 16 A 844/08 -, juris, Rn. 16, und Urteil vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 46; BT-Drucks. 18/4654, S. 31. Dies gilt auch für gemäß § 13 Abs. 4 BVerfSchG in elektronischer Form geführte Akten. Insoweit ist die Gefahr des Zugriffs auf nicht im NADIS eingetragene Fundstellen bereits wegen des zuvor genannten Aufwands für das Auffinden der Informationen und die Identifizierung der betreffenden Person vermindert. Hinzu kommen die hohen rechtlichen Hürden, die der Gesetzgeber in § 13 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BVerfSchG für die Abfrage und den automatisierten Abgleich von personenbezogenen Daten im elektronischen Aktensystem aufgestellt hat. Vgl. BT-Drucks. 18/4654, S. 31. Ferner besteht auch keine gesteigerte Gefahr, dass das Bundesamt den Auskunftsanspruch mittels des von ihm gewählten Ordnungssystems von Personen- und Sachakten willkürlich einschränken könnte. Denn soweit das Bundesamt eine Information nicht zu einer Personenakte, sondern ohne Referenzierung im NADIS zu einer Sachakte nimmt, schließt es damit nicht nur gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG den Auskunftsanspruch des Betroffenen aus, sondern erschwert zugleich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erheblich seine eigene Zugriffsmöglichkeit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 50. Eine andere Beurteilung in Bezug auf die Eingriffsqualität der Speicherung von Daten, die nicht im NADIS referenziert sind, ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der jeweilige Sachbearbeiter könne durch seine freie Entscheidung, welche Daten im NADIS gespeichert werden, den Prozess der Datenspeicherung für den Bürger "vollkommen intransparent" werden lassen. Schon angesichts dessen, dass auch dem Bundesamt insoweit der gezielte Rückgriff auf die gespeicherten Daten größtenteils entzogen ist, teilt der Senat die Befürchtung des Klägers, das Bundesamt entledige sich "auch nur der geringsten justiziellen und demokratischen Kontrolle", nicht. Im Übrigen besteht hinsichtlich der Entscheidung, ob und welche Daten im NADIS gespeichert werden oder ob eine derartige Referenzierung nicht erfolgt, keine freie Entscheidung des zuständigen Sachbearbeiters, sondern eine Amtspflicht zur sachgerechten Entscheidung. Der Senat vermag auch der Auffassung des Klägers, dass mit dem zuvor erläuterten Verständnis der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG dem staatlichen Geheimhaltungsinteresse unzulässigerweise grundsätzlich der Vorrang vor dem individuellen Informationsinteresse eingeräumt werde, nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt, beruht die Beschränkung der Auskunft auf personenbezogene Daten aus Akten, die im NADIS referenziert sind, auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung des grundrechtlich durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Auskunftsinteresses des Betroffenen mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands. Hiernach ist das Auskunftsinteresse des Betroffenen (nur) dann nachrangig, wenn die Speicherung der in Rede stehenden Daten nur eine geringe Eingriffsqualität aufweist. Zudem kann in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass bei einem Ausschluss des Auskunftsanspruchs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG dem Betroffenen ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über das Auskunftsbegehren verbleibt (s. dazu unter B. I. 1.). § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG verletzt auch nicht das durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Recht auf wirkungsvolle gerichtliche Kontrolle. Wegen der bereits dargelegten geringen Eingriffsintensität der Speicherung solcher personenbezogener Daten und des subsidiären Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG unterliegt § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG auch in Bezug auf die Rechtsschutzgarantie keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Folglich bedarf es der vom Kläger geforderten, aber nicht näher spezifizierten "grundrechtskonformen, weiten" Auslegung dieser Vorschrift nicht. (2) § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Verbot rückwirkend belastender Gesetze. Diese Regelung stellt einen zulässigen Fall der sogenannten unechten Rückwirkung dar. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits begonnenen Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"). Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn ein vollständiger Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber lähmen und zu Lasten der notwendigen Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung gehen. Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u. a. -, juris, Rn. 57 m. w. N., und vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 -, juris, Rn. 53 m. w. N. § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG betrifft alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens seiner aktuellen Fassung am 21. November 2015 noch "offenen" Auskunftsbegehren und greift damit nicht in bereits abgeschlossene Sachverhalte ein, sondern erfasst solche Auskunftsverlangen, die noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind. Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen am Fortbestand der ursprünglichen Regelungen für die gesamte Dauer des Verfahrens, da die sich aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung vorliegend eingehalten worden sind. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen, d. h. das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Regelung, die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, juris, Rn. 58. § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zur Regelung des gesetzgeberischen Ziels, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Auskunftsinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Bundesamts an der Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands zu schaffen, geeignet und erforderlich. Der Norm liegt – wie bereits erörtert – eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Rechte bzw. Interessen zugrunde. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass sein Interesse am Fortbestand der ursprünglichen Regelung die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt. Allein die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. November 2010 - 1 BvR 1981/07 -, juris, Rn. 23. bb) Die Beklagte hat den Auskunftsanspruch des Klägers aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG in Bezug auf den Sachverhalt "O. C. D. " in dem erforderlichen Umfang (s. (1)) vollständig erfüllt (s. (2)). (1) Der Auskunftsanspruch umfasst personenbezogene Daten im Sinne von § 27 Nr. 2 BVerfSchG i. V. m. § 46 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG), die sich auf die Person des Betroffenen beziehen. Gleichgültig ist dabei, in welcher Form und an welcher Stelle die Daten beim Bundesamt gespeichert sind. Vgl. Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 15 Rn. 9. Der Betroffene hat im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf vollständige und richtige Auskunft. Dies bedeutet, dass der Inhalt der Auskunft mit dem Inhalt der beim Bundesamt gespeicherten Daten übereinstimmen muss. Der Auskunftsanspruch ist weder auf eine Überprüfung der Richtigkeit der gespeicherten Daten gerichtet noch kann der Betroffene auf diesem Wege deren Berichtigung oder gar Löschung verlangen. Der Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn der Betroffene erkennen kann, was das Bundesamt über ihn weiß. Durch die Auskunft muss er in die Lage versetzt werden, ggf. gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen unrechtmäßigen Umgang mit seinen Daten in Anspruch nehmen zu können. Hierfür ist es insbesondere bei umfangreichen Datenbeständen grundsätzlich ausreichend, dass das Bundesamt den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasst und mit eigenen Worten wiedergibt. Eine wörtliche Wiedergabe des Inhalts der gespeicherten Daten kann nur im Ausnahmefall geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs Rechnung getragen werden kann. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ist demgegenüber vom Auskunftsanspruch nicht umfasst. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 -, juris, Rn. 19 f., und vom 24. Februar 2021 ‑ 6 A 4.20 -, juris, Rn. 11. (2) Der Auskunftsanspruch des Klägers nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG in Bezug auf den Sachverhalt "O. C. D. " ist durch die ihm erteilten Auskünfte erfüllt worden. Das Bundesamt hat nach Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) auf den mit Schreiben vom 28. Februar 2013 und vom 17. März 2013 erfolgten Auskunftsantrag des Klägers vollständig Auskunft über dessen personenbezogene Daten zum Sachverhalt "O. C. D. " entsprechend seiner Datenlage erteilt. Es hat dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 28. August 2013 und mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2014 mitgeteilt, dass er im Zusammenhang mit dem "O. C. D. " in C1. (25. September bis 2. Oktober 2010) polizeilich festgestellt worden sei. Aus einem Schreiben des BKA ergebe sich, dass (auf Basis einer Mitteilung der belgischen Polizei) an den Veranstaltungen im Rahmen des "O. C. D. " durchschnittlich 500 Personen, in der Spitze bis zu 1.000 Personen, teilgenommen hätten. Neben einem Angriff auf eine Polizeistation in C1. seien zahlreiche Sachbeschädigungen durch Graffiti begangen worden. Insgesamt seien 380 Personen vorsorglich in Gewahrsam genommen und zehn Personen festgenommen worden. Die in einer Liste der belgischen Behörden genannten deutschen Staatsangehörigen, darunter auch der Kläger, seien lediglich im Rahmen der polizeilichen Präventionsmaßnahmen in Gewahrsam genommen oder kontrolliert worden. Festnahmen von deutschen Staatsangehörigen habe es nicht gegeben. Dass diese Auskunft im Hinblick auf den tatsächlich beim Bundesamt hinsichtlich des "O. C. D. " zu dem Kläger vorhandenen Datenbestand nicht vollständig erfolgt sein könnte, ist nicht erkennbar. Demzufolge sieht der Senat keine Veranlassung, den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufzuklären und die beim Bundesamt über den Kläger geführten Akten beizuziehen. Die Erforderlichkeit einer derartigen weiteren Sachverhaltsaufklärung kann sich im Einzelfall aus den Angaben in den Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergeben, wenn ein Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen geliefert wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2008 - 2 A 4.06 -, juris, Rn. 22, vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 -, juris, Rn. 24, und vom 24. Februar 2021 - 6 A 4.20 -, juris, Rn. 14. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die auf den Auskunftsantrag des Klägers vom Bundesamt erteilten Auskünfte zum Sachverhalt "O. C. D. " unvollständig sein könnten, ergeben sich weder aus dem Klägervorbringen noch sind sie ansonsten ersichtlich. Die von dem Kläger zunächst aufgeworfenen Fragen, auf welcher Basis die Beklagte meine, Daten über ihn erfassen und in diesem Zusammenhang speichern zu dürfen, sowie, ob durch das BKA gegenüber dem Bundesamt eine Nachberichtung hinsichtlich der übermittelten Daten erfolgt und mit welchem Ergebnis diese von der Beklagten verwertet worden sei, sind von der Beklagten beantwortet worden. Hierzu hat sie auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 mitgeteilt, das Schreiben des BKA vom 8. Oktober 2010 zum "O. C. D. " sei nach wie vor in der zum Kläger geführten Personenakte erfasst. Eine diesbezügliche Speicherung in über NADIS auffindbaren Sachakten existiere nicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten auf weitere Nachfrage erklärt, in der Personenakte des Klägers befänden sich weder Daten über die rechtliche Bewertung der vom BKA erlangten Daten noch Daten zur Rechtmäßigkeit der weiteren Datenhaltung des Bundesamts oder zu einer Nachberichtung des BKA hinsichtlich des Sachverhalts "O. C. D. ". Derartige über NADIS auffindbare Daten seien auch im weiteren Aktenbestand nicht enthalten. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgelegte E-Mail vom 23. April 2013 bietet keinen hinreichenden Anhalt für eine gegenteilige Annahme. Darin ist ausgeführt: "Ob die Datenübermittlung durch das BKA rechtswidrig war, richtet sich nach den einschlägigen Übermittlungsvorschriften des BKA und müsste durch das BKA selbst beurteilt werden. Insoweit kann das BfV keine diesbezügliche Aussage treffen. (…) Sofern die Rechtswidrigkeit der Übermittlung durch das BKA festgestellt würde, wäre durch das BfV zu prüfen, ob eine Sperrung des betreffenden Aktenstücks gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG zu erfolgen hätte". Hieraus ergibt sich – abgesehen davon, dass nicht feststeht, ob es sich bei dieser E-Mail um eine Kommunikation der im BMI beschäftigten Verfasserin mit dem Bundesamt oder um eine interne Korrespondenz innerhalb des Bundesministeriums handelt – nicht, dass das Bundesamt eine rechtliche Überprüfung seiner Erfassungs- und Speicherungsbefugnis der Vorgänge im Zusammenhang mit dem "O. C. D. " vorgenommen hat und vorhält. Auch wenn der Kläger mit der Vorlage der E-Mail zwar die Möglichkeit aufzeigt, dass das Bundesamt über eine etwaige Rechtswidrigkeit der bei dem BKA erfolgten Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers Kenntnis gehabt haben könnte, legt er damit jedenfalls keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür dar, dass das Bundesamt diesbezüglich weitere personenbezogene Daten speichert und bewusst zurückhält. Soweit das Bundesamt möglicherweise eine abstrakte, vom Fall bzw. der Person des Klägers losgelöste rechtliche Bewertung sich insoweit stellender Fragen vorgenommen haben sollte, handelt es sich dabei nicht um personenbezogene Daten im Sinne von § 27 Nr. 2 BVerfSchG i. V. m. § 46 Nr. 1 BDSG. Die letztgenannte Vorschrift erfasst nur solche Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 -, juris, Rn. 44. Eine solche Identifizierung bzw. Identifizierbarkeit ist im Rahmen einer Prüfung einer abstrakten Rechtsfrage ohne eine Verknüpfung mit einer bestimmten Person aber grundsätzlich nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine unvollständige Auskunft ergeben sich auch nicht aus der "Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten B. I1. , B1. H. , J. I2. , weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE" (BT-Drs. 17/9756), auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung (erstmals) hingewiesen hat. Sein Vorbringen, aufgrund der Ausführungen der Bundesregierung zu Frage 14, dem Bundesamt seien vom "belgischen Partnerdienst" die Personalien von 76 in diesem Zusammenhang in C1. festgenommenen Deutschen übermittelt worden, sei davon auszugehen, dass das Bundesamt nicht nur durch das BKA, sondern auch aus anderen Quellen personenbezogene Daten bezogen und diese nicht beauskunftet habe, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Denn der Kläger hat sein hier in Rede stehendes Auskunftsbegehren ausweislich seines Antrages vom 28. Februar 2013 ausdrücklich (nur) auf die "rechtswidrige Datenübermittlung des BKA vom 08.10.2010 zum `O. C. D. ` in C1. " gestützt und damit andere Datenübermittlungsvorgänge – z. B. durch den hier in Rede stehenden "belgischen Partnerdienst" – nicht zum Gegenstand seines Auskunftsantrags gemacht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf weitere Auskunft aufgrund seines Vortrags in den Schriftsätzen vom 29. August 2016 (S. 21) und vom 20. Januar 2020 (S. 22) zu "angefallene(n) Daten", "in denen eine und welche Bewertung des Bekl. über diese den vorhandenen Informationen vorgenommen hat. Hier handelt es die Information, dass – was wahrscheinlich ist –, der Bekl. den Kl. dem Bereich des Linksextremismus und hierbei des 'gewaltbereiten Linksextremismus' zugeordnet hat, wie zunächst auch vom BKA angenommen (in seiner Zentraldatei PMK-links-Z, s. S. 11)." Diese Frage ist im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz der Beklagten vom 22. Dezember 2016 schon beantwortet worden. Darin hat die Beklagte mitgeteilt, dass aus der E-Mail vom 23. April 2013 bereits hervorgehe, dass im Bundesamt zu dem Kläger eine Personenakte im Bereich des gewaltbereiten Linksextremismus geführt werde. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 hat die Beklagte im Berufungsverfahren mitgeteilt, dass über den Kläger weiterhin eine Personenakte geführt werde. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass er hinsichtlich der Sachverhalte, die in den angefochtenen Bescheiden und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zusätzlich zu dem Sachverhalt "O. C. D. " durch das Bundesamt im Ermessenswege beauskunftet worden sind, die Erteilung weiterer Auskünfte im vorliegenden Verfahren gerichtlich geltend machen könne, trifft dies nicht zu. Die Einbeziehung weiterer Auskunftsverlangen zu anderen Sachverhalten ist nur im Wege einer Klageänderung nach § 91 VwGO möglich. Eine solche wäre aber schon deshalb nicht sachdienlich, weil die geänderte Klage nicht zulässig wäre. Vgl. Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 59; Rennert, in: Eyermann, Verwaltungs-gerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 31. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes ab. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Vorbem. § 40 VwGO Rn. 11. Der Kläger hat aber bei dem Bundesamt keinen Antrag auf Erteilung von Auskünften zu den Sachverhalten, zu denen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren neben dem Sachverhalt "O. C. D. " ebenfalls Auskünfte erteilt worden sind, gestellt. Der Kläger kann zudem keine Auskunft darüber verlangen, in welcher Datei bzw. in welchen Dateien das Bundesamt die über ihn vorhandenen Daten speichert ("eine oder mehrere Amtsdateien der Beklagten, Projektdateien mit dem BKA, Verbunddateien wie etwa NADIS"). Dies folgt bereits daraus, dass sich der Auskunftsanspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG von vornherein nur auf gespeicherte Daten bezieht, d. h. auf personenbezogene Daten, die auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung erfasst oder aufgenommen worden sind oder aufbewahrt werden, vgl. zum Begriff der Speicherung Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 10 Rn. 2, und dass der Speicherort selbst kein "gespeichertes Datum" in diesem Sinne darstellt. Diese am Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG orientierte Auslegung wird bestätigt durch den Sinn und Zweck des Auskunftsrechts, der Ermöglichung eines Kontrollrechts des Betroffenen gegenüber dem Bundesamt. Der Anspruch bildet die Voraussetzung für die effektive Ausübung weiterer Rechte, insbesondere auf Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung personenbezogener Daten. Vgl. Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 15 Rn. 1; vgl. entsprechend zu Art. 15 Abs. 3 DSGVO BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 -, juris, Rn. 18, und OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2021 - 16 A 1582/20 -, juris, Rn. 105. Zur effektiven Verwirklichung dieser Rechte bedarf es zwar der Kenntnis der in den Dateien bzw. Akten gespeicherten personenbezogenen Daten, nicht jedoch der Kenntnis darüber, an welchem Ort, d. h. in welcher Akte bzw. Datei, sich die Daten befinden. Soweit der Kläger schließlich eine Auskunft dazu begehrt, ob über ihn eine Personenakte geführt wird und ob die ihm bisher mitgeteilten Informationen in dieser gespeichert sind oder ob er nur im Rahmen einer Vorprüfung erfasst ist und selbst nicht als Träger von Bestrebungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG) angesehen wird und ob es sich dabei um gewaltlose oder gewaltbereite Bestrebungen (§ 10 Abs. 1 oder 2 BVerfSchG) handelt, hat die Beklagte diesem Auskunftsbegehren ebenfalls Rechnung getragen. Auch dies folgt aus der in dem Schriftsatz der Beklagten vom 22. Dezember 2016 enthaltenen Mitteilung, dass aus der E-Mail vom 23. April 2013 bereits hervorgehe, dass im Bundesamt über ihn eine Personenakte im Bereich des gewaltbereiten Linksextremismus geführt werde. Hieraus ergibt sich auch, dass der Kläger selbst als Träger von Bestrebungen angesehen wird und zwar im gewaltbereiten Bereich (vgl. § 10 Abs. 1 BVerfSchG). b) Ein Anspruch des Klägers auf Auskunft zu allen über seine Person beim Bundesamt elektronisch gespeicherten Daten folgt auch nicht aus seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren (vgl. dazu im Einzelnen unter B. I. 1.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das insoweit bestehende Ermessen der Beklagten dahingehend reduziert wäre, dass die Erteilung der vom Kläger begehrten und dabei nicht auf einzelne Sachverhalte beschränkten Auskunft die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm über die Daten, die das Bundesamt im NADIS vorhält, Auskunft zu erteilen (Klageantrag zu 1. b)). Auch hinsichtlich dieses Begehrens liegen die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht vor. Dem geltend gemachten Anspruch, der sich nach weiteren Erläuterungen durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung (auch) auf Auskunft zu personenbezogenen Daten bezieht, die neben den im NADIS referenzierten Daten betreffend den Sachverhalt "O. C. D. " zu seiner Person gespeichert sind, steht bereits entgegen, dass es an der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erforderlichen Angabe eines konkreten Sachverhalts, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht, fehlt. Soweit der Kläger mit diesem Klageantrag darüber hinaus Auskunft zu personenbezogenen Daten, die im NADIS referenziert sind und den Sachverhalt "O. C. D. " betreffen, begehrt, ist ihm – wie bereits dargelegt – auf seinen mit Schreiben vom 28. Februar 2013 und vom 17. März 2013 gestellten Auskunftsantrag im nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG vorgesehenen Umfang schon umfassend Auskunft erteilt worden (s. A. II. 1. a) bb)). Auch in Bezug auf das mit dem Klageantrag zu 1. b) geltend gemachte Auskunftsverlangen ist nicht ersichtlich, dass der auch insoweit bestehende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auf einen Anspruch auf Auskunftserteilung führen muss, weil das Ermessen der Beklagten auf Erteilung der mit diesem Klageantrag begehrten Auskunft reduziert wäre. 3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Auskunft über alle beim Bundesamt über ihn in Papierform vorhandenen Daten, soweit diese über seinen Namen zu erschließen sind (Klageantrag zu 1. c)). Soweit der Kläger mit diesem Antrag Auskunft zu sämtlichen personenbezogenen Daten begehrt, die das Bundesamt über ihn im Zusammenhang mit dem "O. C. D. " in Papierform erfasst hat, bleibt der Antrag ohne Erfolg. Sofern diese Daten im NADIS referenziert sind, ist der Auskunftsanspruch des Klägers bereits erfüllt (vgl. die vorherigen Ausführungen unter A. II. 1. a) bb)). Einem Anspruch auf Beauskunftung nicht im NADIS referenzierter Daten steht § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG entgegen (vgl. die vorherigen Ausführungen unter A. II. 1. a) aa)). In Bezug auf andere in Papierakten gespeicherte personenbezogene Daten ist ein Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht gegeben, weil der Kläger insoweit keinen konkreten Sachverhalt, auf den sich sein Begehren bezieht, genannt hat. Schließlich ist auch hier nichts dafür erkennbar, dass sich der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein mit dem Klageantrag zu 1. c) geltend gemachtes Begehren im Wege einer Ermessensreduktion zu einem Anspruch auf Auskunftserteilung verdichtet hat. B. Die Berufung der Beklagten hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist insoweit unbegründet, als das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten auf Neubescheidung des Auskunftsbegehrens des Klägers hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten ausgesprochen hat, die ausschließlich in Papierform vorgehalten werden, und hinsichtlich der nicht im NADIS referenzierten Daten, die zu der Person des Klägers vom Bundesamt zum Sachverhalt "O. C. D. " gespeichert sind. Insoweit hat die Klage Erfolg (s. I.). Die Berufung der Beklagten ist demgegenüber begründet, als sie sich gegen die erstinstanzlich angenommene Verpflichtung richtet, über das Auskunftsbegehren des Klägers auch insoweit erneut zu entscheiden, als sich dieses auf alle übrigen beim Bundesamt zu seiner Person gespeicherten Daten erstreckt, d. h. auf alle personenbezogenen Daten, die nicht in Papierakten gespeichert sind bzw. nicht den Sachverhalt "O. C. D. " betreffen. Insoweit ist die Klage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats unbegründet (s. II.). I. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines mit Schreiben vom 28. Februar 2013 und vom 17. März 2013 gestellten Auskunftsantrags in Bezug auf ausschließlich in Papierform vorgehaltene personenbezogene Daten (s. 1.) und in Bezug auf die Daten, die zu seiner Person vom Bundesamt zum Sachverhalt "O. C. D. " außerhalb seiner Personenakte sowie als nicht im NADIS referenzierte Daten gespeichert sind (s. 2.). Insoweit ist die Ablehnung einer darauf gerichteten Auskunft in dem Bescheid des Bundesamts vom 28. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2014 rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 1. Grundlage für den Anspruch des Klägers auf erneute Entscheidung über seinen Auskunftsantrag in Bezug auf seine ausschließlich in Papierakten gespeicherten personenbezogenen Daten ist der aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsbegehren, der subsidiär zu dem Anspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG unabhängig von dessen Voraussetzungen besteht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 ‑ 1 BvR 586/90 u. a. -, juris, Rn. 6, BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 -, juris, Rn. 13, 29, und Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 53. Dieser Anspruch erfasst grundsätzlich alle gespeicherten personenbezogenen Daten, ohne dass es auf die Gründe und die Umstände der Erhebung und den Ort der Speicherung ankommt. Das Bundesamt muss das Ermessen regelmäßig dergestalt ausüben, dass es das Für und Wider einer Auskunftserteilung fallbezogen abwägt. Hierfür muss es die gegen eine Auskunft sprechenden Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse des Antragstellers gegenüberstellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris, Rn. 9 m. w. N. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend das dem Bundesamt zukommende Ermessen nicht dahingehend vorgezeichnet, dass dem Kläger die Auskunft über alle in Papierakten gespeicherten personenbezogenen Daten zu verweigern wäre. Eine entsprechende Vorzeichnung des Ermessens ist (nur dann) anzunehmen, wenn die Mitteilung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Zweck einer gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist, weil sie der Wertung des Gesetzgebers widerspricht, der auch im Rahmen des (grundrechtlichen) Ermessensanspruchs Rechnung getragen werden muss. Unter dieser Voraussetzung kommt eine ergebnisoffene Abwägung der für und gegen die Auskunftserteilung sprechenden Belange nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Betroffene darlegt, dass er ohne die Auskunft gewichtige persönliche Nachteile hinzunehmen hätte. Im Regelfall kann die Behörde dann das Auskunftsbegehren ohne fallbezogene Ermessensbetätigung unter Verweis auf die gesetzliche Wertung ablehnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 -, juris, Rn. 22 f., und Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris, Rn. 10. Das Ermessen des Bundesamts ist nicht im Sinne einer Versagung der Auskunftserteilung vorgezeichnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das behördliche Ermessen im Sinne einer Ablehnung vorgezeichnet, wenn Auskunft über die Herkunft von Daten oder über die Empfänger von Übermittlungen verlangt wird. Dies folgt aus § 15 Abs. 3 BVerfSchG, der derartige Mitteilungen ausdrücklich von der Auskunftsverpflichtung ausnimmt. Dieser Bestimmung liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Offenlegung von Herkunft und Weitergabe der Daten generell geeignet ist, die Erfüllung der nachrichtendienstlichen Aufgaben zu gefährden. Mitteilungen über die Sammlung von Daten und deren Verwendung lassen typischerweise Rückschlüsse auf die Methoden zu, die der Nachrichtendienst einsetzt, um Informationen zu beschaffen und zu verwerten. Der Entscheidung des Gesetzgebers für den Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise, die in § 15 Abs. 3 BVerfSchG Ausdruck gefunden hat, muss auch im Rahmen des Ermessensanspruchs Rechnung getragen werden. Daher muss das Bundesamt insoweit eine ergebnisoffene Ermessensausübung nur dann vornehmen, wenn der Betroffene darlegt, dass ihm bei einer Verweigerung der Auskunft gewichtige persönliche Nachteile entstünden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris, Rn. 11, m. w. N; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14, juris, Rn. 70 ff. Hingegen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Juli 2020 (6 B 61.19, juris) ausgeführt hat, – anders als es das Bundesamt bzw. die Beklagte annimmt – die Ermessensausübung nicht im Sinne einer Auskunftsverweigerung vorgezeichnet, wenn wie vorliegend in Bezug auf personenbezogene Daten in Sachakten, sei es in elektronischer oder in Papierform, mangels Referenzierung im NADIS der gesetzliche Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG ausgeschlossen ist. Der Zweck dieser Einschränkung des Auskunftsanspruchs besteht – wie bereits ausgeführt – darin, den Aufwand des Bundesamts für die Suche nach Daten in seinen Aktenbeständen in einem verhältnismäßigen Rahmen zu halten. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG zur Verwirklichung dieses Zwecks eine auf Auskunftsverweigerung gerichtete Wertung des Gesetzgebers zugrunde liegt. Zum einen lässt die Gesetzesbegründung nicht erkennen, dass sich der Gesetzgeber für die generelle Geheimhaltung bzw. Nichtbeauskunftung personenbezogener Daten entschieden hat, soweit das Bundesamt sie nicht im NADIS aufgenommen hat. Die Begründung verhält sich ausschließlich dazu, dass der Gesetzgeber den gesetzlichen Auskunftsanspruch insoweit ausgeschlossen hat, weil er den Aufwand für das Auffinden solcher Daten als häufig unverhältnismäßig eingeschätzt hat. Dagegen befassen sich die Ausführungen nicht mit der subsidiären, bei Nichtbestehen eines Auskunftsanspruchs zu treffenden Ermessensentscheidung des Bundesamts über die Auskunftserteilung. Daher kann daraus nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe damit auch den allgemein anerkannten Ermessensanspruch ausschließen oder auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränken wollen. Zum anderen lässt das in der Gesetzesbegründung angeführte Interesse, einen unverhältnismäßigen Aufwand für die behördeninterne Suche nach Daten zu vermeiden, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine gesetzliche Wertung des Inhalts fernliegend erscheinen, die nicht in NADIS aufgenommenen personenbezogenen Daten den Betroffenen ohne Abwägung des Für und Wider vorzuenthalten. Dieses Interesse ist nach seiner Bedeutung nicht mit dem Interesse an dem Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise vergleichbar, das nach der Wertung des Gesetzgebers den generellen Vorrang der Geheimhaltung der Herkunft von Daten und deren Weitergabe rechtfertigt. Der Schutz der Arbeitsmethoden, der Quellen und der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ist unverzichtbar, um die Erfüllung der nachrichtendienstlichen Aufgaben zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass die durch § 15 Abs. 3 BVerfSchG vorgezeichnete Auskunftsverweigerung nicht den Inhalt der personenbezogenen Daten betrifft. Daher ist es gerechtfertigt, weil verhältnismäßig, insoweit das Auskunftsinteresse ungeachtet seines grundrechtlichen Schutzes zurückzustellen. Demgegenüber hat das § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG zugrundeliegende Interesse, einen übermäßigen Aufwand für die Suche nach Daten in den Aktenbeständen zu vermeiden, ein erheblich geringeres Gewicht. Die damit bezweckte Arbeitsentlastung des Bundesamts ist nicht gleichermaßen existenziell für die Gewährleistung der nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung. Darüber hinaus dürfte die behördeninterne Suche nach personenbezogenen Daten ohne Fundstelle im NADIS nicht typischerweise mit einem übermäßigen Aufwand verbunden sein. Es liegt auf der Hand, dass der Umfang der notwendigen Recherchen entscheidend davon abhängt, ob die Betroffenen ihr Auskunftsersuchen auf den gesamten Aktenbestand erstrecken oder auf bestimmte Akten begrenzen. Schließlich hat das Bundesamt die Möglichkeit, die Auskunft über nicht im NADIS aufgenommene personenbezogene Daten ermessensfehlerfrei abzulehnen, wenn es die Notwendigkeit eines aufwändigen, aber wenig erfolgversprechenden Verwaltungsaufwands darlegt. Die Ablehnung setzt allerdings eine fallbezogene Abwägung mit der Bedeutung des Auskunftsinteresses voraus. Insoweit lassen sich keine verallgemeinerungsfähigen Rechtssätze aufstellen. Eine Ablehnung des Auskunftsersuchens wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Betroffene ohne weitere Begründung Auskunft über sämtliche personenbezogene Daten beantragt und keine Personenakte geführt wird. Grenzt er das Auskunftsbegehren ein oder weist er ein besonderes Interesse an der Auskunft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG nach, können sich die Anforderungen an den zu betreibenden Aufwand erhöhen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris, Rn. 13 ff., m. w. N. Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, dass diese höchstrichterlichen Grundsätze vorliegend nicht anwendbar seien, weil das Bundesverwaltungsgericht über einen anderen Sachverhalt entschieden habe, in dem der dortige Kläger sein Auskunftsbegehren – anders als hier – auf einen konkreten Sachverhalt bezogen habe. Der Feststellung in Rn. 18 des Beschlusses vom 28. Juli 2020, "Eine Ablehnung des Auskunftsersuchens wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Betroffene ohne weitere Begründung Auskunft über sämtliche personenbezogene Daten beantragt und keine Personenakte geführt wird.", lässt sich vielmehr entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse mit den gegen eine Auskunftserteilung sprechenden Belangen auch dann als erforderlich ansieht, wenn ein Auskunftsbegehren nicht durch die Angabe eines Sachverhalts eingegrenzt wird. Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Bundesamt sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil es in Bezug auf die in Papierakten gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers keine hinreichend konkrete Abwägung des Auskunftsinteresses des Klägers mit dem Interesse des Bundesamts an einer Auskunftsverweigerung vorgenommen hat. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid zwar sowohl zum Aspekt des Verwaltungsaufwands als auch zu einer Ausforschungsgefahr Ermessenserwägungen angestellt. An einer Berufung auf eine Ausforschungsgefahr hält die Beklagte, wie sie mit Schriftsatz vom 1. April 2021 ausdrücklich erklärt hat, aber nicht mehr fest. Die danach noch verbleibenden Erwägungen zum Verwaltungsaufwand sind unzureichend. Diesbezüglich leidet der Ausgangsbescheid in Form des Widerspruchsbescheids an einem Ermessensdefizit, weil insoweit wesentliche Gesichtspunkte nicht ermittelt und nicht in die Abwägung eingestellt worden sind. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1970 - I C 47.69 -, juris, Rn. 13. Zwar hat das Bundesamt in seinem Bescheid vom 28. August 2013 abstrakt ausgeführt, dass es einen unverhältnismäßigen – durch den fehlenden weiteren Sachvortrag bedingten – Aufwand verursachen würde, sämtliche Akten (mithin auch Papierakten) daraufhin zu sichten, ob der Kläger in ihnen namentlich erwähnt werde. Es hat diesbezüglich auch in dem Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2014 nur einzelfallunabhängig dargelegt, dass den Kläger betreffende Daten in Akten existieren könnten, ohne dass dieser Umstand aus den dort geführten automatisierten Dateien hervorginge und die Durchsicht sämtlicher geführter Akten – einschließlich der Papierakten – ohne entsprechende inhaltliche Eingrenzung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Im Weiteren mangelt es aber an näheren Angaben dazu, welcher Aufwand für die Ermittlung der in den Papierakten gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers konkret anfallen würde. Die Beklagte hat die im Bescheid vom 28. August 2013 und im Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2014 insoweit unzureichenden Ermessenserwägungen auch nicht im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Dem Senat ist es insoweit sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen verwehrt, selbst eine Schätzung des (ungefähren) Verwaltungsaufwands hinsichtlich des Auffindens von personenbezogenen Daten des Klägers in Papierakten vorzunehmen. 2. Auch hinsichtlich des Begehrens, Auskunft über die Daten zu erlangen, die zur Person des Klägers zum Sachverhalt "O. C. D. " nicht in der über den Kläger geführten Personenakte und nicht in NADIS-referenzierten Sachakten des Bundesamts gespeichert sind, ist der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig, weil die Beklagte ihr Ermessen diesbezüglich ebenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Auch insoweit fehlt es den Bescheiden an einer Abschätzung des für die Ermittlung dieser Daten erforderlichen konkreten Verwaltungsaufwands. Hierzu hätte es zumindest der Ermittlung bedurft, wie viele Aktenstücke bei einer – ggf. automatisierten – Recherche mit dem Namen des Klägers auffindbar sind. Denn aus der Anzahl der Aktenstücke, die für eine Auskunft einzeln gesichtet, geprüft und aufbereitet werden müssten, ergibt sich ein gewichtiger Anhaltspunkt für den Umfang des für das Bundesamt anfallenden Verwaltungsaufwands. Nur aufgrund einer ordnungsgemäßen Abschätzung dieses Aufwands im Einzelfall hätte das Bundesamt eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung darüber treffen können, ob sich dieser Aufwand gemessen an dem Informationsinteresse des Klägers als verhältnismäßig oder unverhältnismäßig darstellt. Hierzu wäre zunächst eine Ermittlung der Treffer im elektronischen Aktensystem erforderlich gewesen. Diese Notwendigkeit hätte auch bestanden, soweit dem Bundesamt die Abfrage und der automatisierte Abgleich von personenbezogenen Daten im elektronischen Aktensystem nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BVerfSchG verwehrt ist. Denn diese besonderen Regelungen stehen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht entgegen, wenn der Betroffene in diese eingewilligt hat. Insoweit spricht viel dafür, dass der Kläger mit seinem Auskunftsantrag bereits konkludent die Einwilligung zur elektronischen Suche nach seinen personenbezogenen Daten erteilt hat. Andernfalls wäre es angezeigt, den Kläger um eine ausdrückliche Einwilligungserklärung zu bitten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris, Rn. 81. Die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren zum erwarteten (unverhältnismäßigen) Verwaltungsaufwand gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzten Ermessenserwägungen sind für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens ebenfalls nicht ausreichend. Die insoweit zunächst im Schriftsatz vom 19. Januar 2021 enthaltenen Erwägungen der Beklagten sind ermessensfehlerhaft, weil sie von einem intendierten Ermessen ausgegangen ist, indem sie durch Bezugnahme auf die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 12. Februar 2020 ihre Prüfung auf die Annahme gestützt hat, der Kläger müsse im Rahmen des ermessensgelenkten Auskunftsanspruchs sachliche Argumente dazu vortragen, dass ein atypischer Sonderfall vorliege. Die Ablehnung des Auskunftsanspruchs setzt jedoch nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine fallbezogene Abwägung des Interesses an der Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwandes mit der Bedeutung des Auskunftsinteresses für den Kläger voraus. Zwar hat die Beklagte die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung in ihren Schriftsätzen vom 19. Januar 2021 und 1. April 2021 hilfsweise vorgenommen für den Fall, dass die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen ihrer Auffassung auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sei. Die dabei erfolgte Abwägung trägt aber die Ablehnung der Auskunftserteilung im Hinblick auf den Sachverhalt "O. C. D. " nicht. Die Beklagte hat das klägerische Begehren, das Ausgangspunkt für die ordnungsgemäße Ermessensbetätigung ist, nicht zutreffend erkannt, sofern sie dem Auskunftsbegehren insgesamt eine fehlende Eingrenzung auf eine bestimmte Sachakte bzw. ein Aktengebiet entgegenhält. Denn dieses richtet sich ausweislich des Auskunftsantrages des Klägers im Verwaltungsverfahren nicht nur auf die Erteilung einer umfassenden Auskunft aus allen Akten des Bundesamts, sondern beinhaltet auch ein Auskunftsverlangen in Bezug auf den konkreten Sachverhalt "O. C. D. ". Soweit die Beklagte zum Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Auskunftsantrag in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt hat, es sei u. a. auch ein Kombinationssuchlauf im gesamten elektronischen Aktenbestand des Bundesamts mit den Begriffen "T. " und "O. C. D. " durchgeführt worden, der zu 21 Treffern geführt habe, fehlt es im Weiteren an jeglichen Ausführungen dazu, aus welchem Grund eine Überprüfung dieser überschaubaren Anzahl von Treffern zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führt, zumal sich dies bei dieser relativ geringen Trefferzahl auch nicht von selbst erschließt. II. Im Übrigen hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Die Klage des Klägers ist unbegründet, soweit sie sich auf eine Neubescheidung seines Auskunftsantrags in Bezug auf seine personenbezogenen Daten richtet, die weder in Papierakten gespeichert sind noch den Sachverhalt "O. C. D. " betreffen. Dem Kläger kommt insoweit ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung nicht zu, weil die Ablehnung der Auskunftserteilung insoweit rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Zwar leiden der Bescheid vom 28. August 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2014 – wie bereits dargestellt – hinsichtlich der erforderlichen Abwägung zwischen den Belangen des Bundesamts und dem Auskunftsinteresse des Klägers an einem Ermessendefizit. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des zu erwartenden Verwaltungsaufwands im gerichtlichen Verfahren jedoch gemäß § 114 Satz 2 VwGO mit den erwähnten Schriftsätzen zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, und in ausreichendem Maße ergänzt. Sie hat den konkret im Fall des Klägers erforderlichen Verwaltungsaufwand hinsichtlich der elektronisch erfassten Daten hinreichend abgeschätzt und dargelegt, insbesondere weil der Kläger sein umfassendes Auskunftsbegehren nicht sachlich eingegrenzt bzw. sachverhaltsbezogen konkretisiert und zudem auf sämtliche Formen der Aktenführung erstreckt hat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2021 (hilfsweise) mitgeteilt, eine mit dem Nachnamen des Klägers ("T. ") durch das Datenschutzreferat des Bundesamts durchgeführte Suche in den elektronischen Akten habe eine Mindesttrefferzahl von 1.000 Dokumenten ergeben, in denen eine Buchstabenfolge enthalten gewesen sei, die dem (Nach-)Namen des Klägers entspreche. Um zu ermitteln, ob diese Dokumente den Kläger beträfen, seien sie in einem weiteren Schritt noch einer Identitätsprüfung zu unterziehen, was einen "immensen" Arbeitsaufwand mit sich bringe. Bei positivem Ergebnis der Identitätsprüfung seien die jeweiligen Informationen sodann auf ihre Geheimhaltungsbedürftigkeit zu prüfen und mit mitteilungsfähigen Informationen für die Auskunftserteilung aufzubereiten. Diese Erwägungen begegnen auch mit Blick auf die hiergegen gerichteten, keinen prozessualen Antrag darstellenden Einwände des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22. Februar 2021, er "würde aber dann doch dem Beklagten raten … weitere der Identifizierung dienende Suchwörter zu benutzen", als erstes zumindest den Vornamen, und ggf. die Suche mit weiteren Suchbegriffen ("Selektoren") einzugrenzen (Geburtsdatum, Wohnort, Wohnadresse, ggf. fachliche Zuordnung) bzw. gewisse Bereiche von der Suche von vornherein auszuschließen (z. B. "militanter Rechtsextremismus oder Islamismus"), keinen Bedenken. Denn eine Suche unter Hinzuziehung solcher weiterer "Selektoren" würde, worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 1. April 2021 hingewiesen hat, in Bezug auf den Antrag des Klägers auf Auskunft zu allen über ihn beim Bundesamt gespeicherten personenbezogenen Daten (außer der Eingrenzung auf das "O. C. D. ", s. insoweit B. I. 2.) nur ein unzulängliches Trefferergebnis generieren, weil dabei nur die Treffer angezeigt werden würden, in denen Vorname und Nachname bzw. Vorname, Nachname und Geburtsdatum gleichzeitig in einem Dokument enthalten sind. Eine dem umfänglichen Auskunftsantrag des Klägers nicht Rechnung tragende Eingrenzung des Trefferergebnisses würde sich bei einer Einschränkung der Selektoren auch daraus ergeben, dass, worauf die Beklagte unter Hinweis auf ihre behördliche Erfahrung ebenfalls verwiesen hat, viele Dokumente nur den Nachnamen des Betroffenen enthalten, manchmal auch in Kombination mit dem nach dem ersten Buchstaben abgekürzten Vornamen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Angesichts des aus dem Tenor ersichtlichen Anteils des Obsiegens und Unterliegens von Kläger und Beklagter erweist sich die ausgeworfene Kostenverteilung aus Sicht des Senats als angemessen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.