Urteil
1 K 1056/15
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2017:0322.1K1056.15.0A
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Leitsätze
1. Unterlässt ein Verpflichteter die fristgerechte Mitteilung für das vorangegangene Kalenderjahr über die in Verkehr gebrachten Kraftstoffmenge, ist das Hauptzollamt zur Schätzung der in Verkehr gebrachten Mengen Otto- oder Dieselkraftstoff und Biokraftstoff nach § 37c Abs. 3 Satz 1 BImSchG verpflichtet, die nach § 37c Abs. 3 Satz 2 BImSchG nicht widerleglich ist (Rn.12)
(Rn.13)
.
2. Die zum Regelungskreis der dem Ziel der Treibhausgasminderung dienenden ordnungsrechtlichen Vorschriften gehörende Norm des § 37c BImSchG ist zur Überzeugung des Senats verfassungsgemäß (Rn.14)
.
3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 67/17).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterlässt ein Verpflichteter die fristgerechte Mitteilung für das vorangegangene Kalenderjahr über die in Verkehr gebrachten Kraftstoffmenge, ist das Hauptzollamt zur Schätzung der in Verkehr gebrachten Mengen Otto- oder Dieselkraftstoff und Biokraftstoff nach § 37c Abs. 3 Satz 1 BImSchG verpflichtet, die nach § 37c Abs. 3 Satz 2 BImSchG nicht widerleglich ist (Rn.12) (Rn.13) . 2. Die zum Regelungskreis der dem Ziel der Treibhausgasminderung dienenden ordnungsrechtlichen Vorschriften gehörende Norm des § 37c BImSchG ist zur Überzeugung des Senats verfassungsgemäß (Rn.14) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 67/17). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten über die Biokraftstoffquote sowie Festsetzung der Ausgleichsabgabe für das Kalenderjahr 2013 vom 31. Juli 2014 ist nicht aufzuheben, denn er ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). 1. Die Festsetzung der Ausgleichsabgabe für das Kalenderjahr 2013 entspricht, was die Klägerin selbst nicht in Zweifel zieht, den aus §§ 37a, 37c BImSchG in der Fassung des Streitjahres zu entnehmenden Vorgaben. Nach § 37c Abs. 2 Satz 1 BImSchG setzt die zuständige Stelle – i. e. der Beklagte – für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge Biokraftstoffs eine Abgabe fest, soweit ein Verpflichteter seiner Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Sätze 1, 2, Abs. 3, 3a BImSchG nicht nachkommt. Nach § 37a Abs. 1 Satz 1 BImSchG hat derjenige, der gewerbsmäßig zu versteuernden Dieselkraftstoff in Verkehr bringt, sicherzustellen, dass die gesamte im Lauf eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs einen nach dem Energiegehalt berechneten Mindestanteil von Biokraftstoff enthält. Dieser Anteil betrug im Streitjahr für in Verkehr gebrachten Diesel nach § 37a Abs. 3 Satz 1 BImSchG mindestens 4,4 % (Einzelquote), während der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge des vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten Otto- und Dieselkraftstoffs im Streitjahr 6,25 % betragen musste (§ 37a Abs. 3 Satz 3 BImSchG). Diese Gesamtquote war auch dann zu erfüllen, wenn der Verpflichtete ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr brachte. Verpflichteter war grundsätzlich der jeweilige Energiesteuerschuldner (§ 37a Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Die der Abgabenfestsetzung vorausgehende Feststellung einer Fehlmenge wird auf der Grundlage von Mitteilungen berechnet, die die Verpflichteten nach § 37c Abs. 1 Satz 1 BImSchG bis zum 15. April eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr über die in Verkehr gebrachten Kraftstoffmengen gegenüber dem Beklagten zu machen haben. Unterlässt ein Verpflichteter diese Mitteilung, die nach § 37c Abs. 5 Satz 2 BImSchG einer Steueranmeldung gleichsteht, ist der Beklagte zur Schätzung der in Verkehr gebrachten Mengen Otto- oder Dieselkraftstoff und Biokraftstoff nach § 37c Abs. 3 Satz 1 BImSchG verpflichtet, die nach § 37c Abs. 3 Satz 2 BImSchG nicht widerleglich ist. Eine Schätzung unterbleibt jedoch, wenn der Verpflichtete im Rahmen der durch § 37c Abs. 5 Satz 3 BImSchG vor Erlass des Ausgleichsabgabenbescheides angeordneten Anhörung die zur Festsetzung der Ausgleichsabgaben erforderlichen Angaben zu den in Verkehr gebrachten Kraftstoffmengen nachholt. Die so ermittelten Fehlmengen werden mit dem sich aus § 37c Abs. 2 Satz 2 BImSchG ergebenden Abgabensatz (hier 19 €/GJ) multipliziert. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid. Der Beklagte war mangels fristgerechter Mitteilung zur Schätzung befugt, nachdem die Klägerin auch im Anhörungsverfahren trotz entsprechender Belehrung keine Angaben gemacht hatte. Dass die Schätzung etwa sachwidrig gewesen sein könnte, ist in Ansehung des Inhalts der Energiesteueranmeldungen, aus denen sich ein Inverkehrbringen von Bio-Diesel nicht entnehmen lässt, nicht erkennbar. Auch die konkrete Berechnung der Fehlmenge begegnet keinen Bedenken. Nach § 37b Satz 14 BImSchG oblag es dem Bundesministerium der Finanzen, den Energiegehalt der verschiedenen Biokraftstoffe sowie Änderungen ihres Energiegehalts bekanntzugeben. Mit Anlage 2 zum Erlass zur Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung; Dienstvorschrift; Anpassung des Erlasses vom 17. Juli 2007 betr. Biokraftstoffquotengesetz (BMF III B 6 - V 8405/10/10002; abgedruckt in E-VSF-Nachrichten N 02 2011 vom 5. Januar 2011) sowie erneut mit dem Erlass vom 16. November 2011 betreffend Biokraftstoffquotengesetz; Energiegehalt von Kraftstoffen (III B 6 - V 8405/11/10002) hat der Bundesminister angeordnet, dass die Energiegehalte in Kraftstoffen nach den in Anlage III zur Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG enthaltenen Werten zu bestimmen sind und den Energiegehalt von Dieselkraftstoff mit 36 MJ/l mitgeteilt. Diesen Wert hat der Beklagte zugrunde gelegt. 2. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von § 37c BImSchG vorzulegen, denn die zum Regelungskreis der dem Ziel der Treibhausgasminderung dienenden ordnungsrechtlichen Vorschriften gehörende Norm (Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 81. EL September 2016, § 37a BImSchG Rn. 1) ist zur Überzeugung des Senats verfassungsgemäß, wie er unter eingehender Auseinandersetzung mit den zu diesem Themenkreis ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 25. Juli 2007 - 1 BvR 1031/07 -, HFR 2007, 1024; vom 4. November 2010 - 1 BvR 1981/07 -, HFR 2011, 209), die die Gestaltungsbefugnis des legitime Gemeinwohlinteressen verfolgenden Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Einführung der Biokraftstoffquote betont haben, bereits entschieden hat (etwa Urteil vom 17. Oktober 2013 - 1 K 1232/09 -, n. v., bestätigt durch BFH, Urteil vom 7. Juli 2015 - VII R 64/13 -, ZfZ 2015, 271; vgl. auch BFH, Beschluss vom 2. November 2015 - VII B 68/15 -, ZfZ 2016, 76). Das (schon keine konkret verletzten Grundrechte benennende) Vorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass, davon abzurücken. Die zusätzliche Belastung des von der Klägerin in Verkehr gebrachten Dieselkraftstoffs in Höhe von ca. 4,3 ct/l lässt jedenfalls weder eine unverhältnismäßige Abgabenbelastung erkennen (so auch BFH, Beschluss vom 2. November 2015 - VII B 68/15 -, ZfZ 2016, 76), noch ist erkennbar, dass es auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin hervorgehobenen Marktvolatilität zu unbeabsichtigten Fehlsteuerungen gekommen sein könnte, zumal schon konkret nicht angegeben wird, wie sich die Handelsmargen entwickelt haben. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die Abgabenerhebung im Einzelfall gegenüber der Klägerin unverhältnismäßig oder unbillig gewesen sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist mangels Grundes nicht zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO. Die Klägerin meldete für die Monate November und Dezember 2013 insgesamt 6.742.489 l Diesel zur Energieversteuerung beim Hauptzollamt B… an. Nachdem die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung keine Biokraftstoffquotenanmeldung für das Jahr 2013 abgegeben hatte, hörte der Beklagte sie unter dem 10. Juni 2014 zu der von ihm beabsichtigten Festsetzung der Ausgleichsabgabe unter Schätzung der in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmenge an. Dies verband er mit einem Hinweis auf die Folgen der Schätzung und bot erneut die Möglichkeit, Angaben zu den in Verkehr gebrachten Bio-kraftstoffmengen nachzuholen. Die Klägerin äußerte sich nicht. Daraufhin schätzte der Beklagte ausgehend von der Annahme, die Klägerin habe keinen Biokraftstoff in Verkehr gebracht, die Fehlmengen Biokraftstoffs für das Jahr 2013 nach dem Energiegehalt (Einzelquote: 10.680,103 GJ, Gesamtquote: 4.490,497 GJ) und setzte mit Bescheid vom 31. Juli 2014 die Ausgleichsabgabe auf 288.241,40 € fest. Die Klägerin legte am 28. August 2014 Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, die Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Ausgleichsabgabe seien verfassungswidrig. Im Übrigen habe sie von der C… GmbH Biokraftstoffe angekauft und weiterveräußert, doch seien ihr die zugehörigen Zertifikate infolge von Verschmelzung und Sitzverlegung der Verkäuferin ins Ausland nicht mehr ausgehändigt worden. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2015, am 20. Februar 2015 zur Post gegeben, zurück. Die Klägerin sei Quotenverpflichtete gewesen, denn sie habe Diesel zur Versteuerung angemeldet und in Verkehr gebracht. Mangels Quotenanmeldung habe er die Quotenerfüllung nach § 37c Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geschätzt. Die Schätzung sei unwiderleglich. Da nicht erkennbar sei, dass die Klägerin dem von ihr in Verkehr gebrachten Diesel einen Bioanteil beigemischt oder Übertragungsverträge abgeschlossen habe, sei angenommen worden, dass sie keinen Biokraftstoff in Verkehr gebracht und ihre Quoten vollständig nicht erfüllt habe. Die Abgabenberechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die Behauptung, es seien von der C… GmbH Zertifikate erworben worden, führe nicht weiter. Die C… GmbH sei erst im März 2014 verschmolzen worden und während des gesamten Jahres 2013 noch für die Ausstellung von Zertifikaten verantwortlich gewesen. Auch habe sich die Klägerin über die von ihr einzuhaltenden gesetzlichen Pflichten informieren müssen und kenne ihr seit Jahren im Bereich des Mineralölhandels tätiger Geschäftsführer, der auch Geschäftsführer der C… GmbH gewesen sei, die Rechtsgrundlagen. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der angewendeten Vorschriften gebe es nicht. Abgesehen davon, dass er wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung verpflichtet sei, die Abgabe festzusetzen, sei diese weder unverhältnismäßig noch zur Zweckerreichung ungeeignet. Die Höhe der Abgabe sei so bemessen, dass Mehrkosten der Herstellung von Biokraftstoff abgedeckt würden. Bezugsgröße seien Fettsäuremethylester bzw. Bioethanol, wobei an die steuerliche Begünstigung dieser Stoffe nach dem Energiesteuergesetz zuzüglich eines angemessenen Sicherheitszuschlags angeknüpft werde, um der Preisvolatilität Rechnung zu tragen. Im Übrigen könne die Einhaltung der Quotenverpflichtung nur durch eine wirtschaftliche Sanktion sichergestellt werden. Es müsse wirtschaftlich günstiger sein, die Quotenverpflichtung zu erfüllen als dagegen zu verstoßen. Die Klägerin hat am 23. März 2015 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Vorschriften über die Biokraftstoffquote und die Ausgleichsabgabe seien verfassungswidrig und dürften der Abgabenerhebung nicht zugrunde gelegt werden. Die Vorschriften seien nicht geeignet, den von ihnen verfolgten legitimen Zweck zu erfüllen. Die Abgabenberechnung erfolge anhand feststehender Größen und sei ursprünglich eingeführt worden, um den geldwerten Vorteil abzuschöpfen, der sich durch Nichtbeimischung von Biokraftstoffen bei Quotenverpflichteten einstelle. Insofern handele es sich um eine Gewinnabschöpfungsregelung. Diese sei jedoch starr und stehe im Widerspruch zur Volatilität des Kraftstoffmarktes, dessen Marktdynamik sie nicht berücksichtige. Die zur Abgabenfestsetzung dienenden Parameter seien seit mehr als sechs Jahren unverändert, obwohl sich die Märkte dramatisch verändert hätten. Das schließe es aus, noch den ursprünglichen Zweck erreichen zu können, da die tatsächlich erzielbaren Margen nicht in die Berechnung der Ausgleichsabgabe einflössen. Demzufolge sei die Ausgleichsabgabe zur Erreichung des gesetzlichen Ziels weder geeignet noch angemessen. Es lasse sich schon gar nicht beurteilen, ob dem Gesetzgeber mildere Mittel zur Verfügung stehen könnten. Die starke Volatilität des Marktes lasse es eigentlich nicht zu, überhaupt eine Regelung zu treffen. Die Abgabenfestsetzung sei im Übrigen unbillig, da sie für die Klägerin zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führe und wegen ihrer immensen Höhe deren Liquidität gefährde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten über die Biokraftstoffquote sowie Festsetzung der Ausgleichsabgabe für das Kalenderjahr 2013 vom 31. Juli 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten genommen, die Vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.