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Beschluss

S 4 BA 37/22 ER

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2022:0518.S4BA37.22ER.00
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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.03.2022 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 11.885,45 € (¼ von 47.541,78 €) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.03.2022 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 11.885,45 € (¼ von 47.541,78 €) festgesetzt. Gründe I: Zwischen den Beteiligten ist im einstweiligen Rechtsschutz die Nachforderung von Beiträgen für den Zeitraum 01.01.2017-31.08.2020 umstritten. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Renovierungsarbeiten durchführt. Nach dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 12.05.2016 ist in § 6 geregelt, dass jeder Anteil von 500 DM des Stammkapitals eine Stimme gewährt und dass die Beschlüsse, sofern nicht zwingend etwas anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. In § 10 heißt es zudem, dass die Einziehung von Geschäftsanteilen zulässig ist und dass diese Einziehung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Ausschluss des betroffenen Gesellschafters beschlossen wird. Das Stammkaptal beträgt 261.000 €, wovon zunächst der Gesellschafter I. T. 120.600 € (46,16 %) und der weitere Gesellschafter H. X. 140.600 € (53,83 %) hielten. Seit dem 16.11.2020 hält der Gesellschafter H. X. die Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 100 %. Beide Gesellschafter waren zudem zunächst für die Antragstellerin als Geschäftsführer tätig. Der Gesellschafter T. stellte die Tätigkeit jedoch zum 31.08.2020 ein, was am 08.02.2021 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Schließlich prüfte die Antragsgegnerin den Betrieb der Antragstellerin. Bereits frühzeitig machte der Gesellschafter T. geltend, trotz unterschiedlicher Kapitalbeteiligung sei jeder Gesellschafter zu gleichen Teilen stimmberechtigt gewesen. Unter dem 07.02.2022 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers I. T. in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeit vom 01.01.2017-31.08.2021 an, die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung betrage insgesamt 47.541,78 €. Für die Versicherungspflicht sei maßgeblich, dass der Gesellschafter T. nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag keinen maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin habe ausüben können. Nach dem Gesellschaftsvertrag würden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit getroffen, der Gesellschafter T. habe bis zum 15.11.2020 aber nur Geschäftsanteile i.H.v. 46,17 % gehalten und auch nicht über eine umfassende Sperrminorität verfügt. Auch die geltend gemachte Stimmrechtsvereinbarung sei zwar rechtlich zulässig, jedoch nicht geeignet, eine sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende, nicht wirksam abbedungene Rechtsmacht wirkungslos zu machen. Eine solche Regelung führe vielmehr allenfalls zu einer sogenannten „Schönwetter-Selbstständigkeit“, die für die Statusfeststellung jedoch nicht ausschlaggebend sei. Eine Stimmrechtsvereinbarung sei stets unter Beachtung der sich vorrangig aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Regelungen zur Beschlussfassung und zum Stimmrecht zu betrachten. Stehe die getroffene Stimmrechtsvereinbarung in Widerspruch zu den entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag, so sei die satzungsmäßige Ausübung des Stimmrechts wirksam, auch wenn gegen eine anderslautende Stimmrechtsverpflichtung verstoßen werde. Der Stimmrechtsvertrag habe generell eine nur schuldrechtliche Wirkung zwischen seinen Parteien und bewirke keinen Mangel des Gesellschaftsbeschlusses. Vor allem im Konfliktfall seien entsprechende Weisungen entgegen der Stimmrechtsvereinbarung zulässig. Die Antragstellerin machte geltend, für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht sei nach der Rechtsprechung weiterhin ausschließlich auf den Umfang des tatsächlichen Einflusses des Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen. Außerdem sei die Rechtsprechung zur nicht bestehenden „Schönwetter-Selbstständigkeit“ erst nach der Kapitalerhöhung der Antragstellerin entstanden. Bereits mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24.07.2003 und ebenso mit Beschluss vom 01.06.2020 sei festgeschrieben worden, dass beide Gesellschafter 50 % der Stimmanteile haben. Diese Stimmrechtsverteilung sei zwischen den Gesellschaftern unmittelbar wirksam und könne nicht gekündigt werden. Sie wirke nicht nur schuld-, sondern auch gesellschaftsrechtlich. Eine vertragswidrige Weisung könne dem anderen Gesellschafter bei einer 2-Personen-Gesellschaft wie der Antragstellerin entgegengehalten werden. Eine vertragswidrige Entscheidung der Gesellschafterversammlung bedeute eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und darüber hinaus eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Mit Bescheid vom 15.03.2022 stellte die Antragsgegnerin fest, dass Herr I. T. als Gesellschafter-Geschäftsführer vom 01.01.2017-31.08.2021 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gestanden hat, in diesem Zeitraum habe Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung, aber Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden. Die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung betrage für die Zeit vom 01.01.2017-31.08.2020 insgesamt 47.541,78 €. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen in der Anhörung. Dem widersprach die Antragstellerin und begehrte zunächst bei der Antragsgegnerin erfolglos die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung des Widerspruchs führte sie an, auch nach der Rechtsprechung des BSG zur nicht gegebenen „Schönwetter-Selbstständigkeit“ seien für den sozialversicherungsrechtlichen Status nicht nur die Stimmrechtsanteile bedeutsam, sondern weiterhin auch der Umfang des tatsächlichen Einflusses des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers. Zugleich hat die Antragstellerin am 19.04.2022 beim Sozialgericht L. die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie ist der Auffassung, der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24.07.2003 enthalte eine vertragliche Stimmrechtsbindung zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern. Ihre Gesellschafter hätten im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorhersehen können, dass sich die Rechtsprechung des BSG 2015 verschärfen sollte. Erst jetzt sei ihr bekannt, dass Stimmrechtsbindungsvereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich von der Rechtsprechung nicht mehr anerkannt würden. Das sei 2003 nicht der Fall gewesen. Diese Verschärfung sei zudem bisher nur für Fallkonstellationen entschieden worden, bei denen die Stimmrechtsbindung nicht alle Gesellschafter betroffen habe. Hier liege aber ein reines 2-Personen-Verhältnis auf Gesellschafterebene vor. Beide Gesellschafter-Geschäftsführer hätten vereinbart, dass sie wechselseitig nicht überstimmt werden könnten. Ein Beschluss entgegen der Stimmrechtsvereinbarung hätte insoweit vom Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer T. beim Landgericht angefochten werden können, ein solcher Beschluss hätte auch zu Schadensersatzansprüchen geführt. Tatsächlich habe es seit der Beschlussfassung nie eine von der Stimmrechtsvereinbarung abweichende Entscheidung gegeben. Zudem sei der Gesellschafter-Geschäftsführer T. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.08.2020 als Geschäftsführer abberufen worden. Dieser Beschluss sei konstitutiv und die Eintragung im Handelsregister nur deklaratorisch, was aus § 15 Handelsgesetzbuch (HGB) und § 39 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) folge. Außerdem könne sie durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihre wirtschaftliche Situation zumindest insoweit verbessern, als dass sie – für den Fall, dass sich die Beitragsforderung in der Hauptsache als rechtmäßig erweisen sollte – eine Belastung durch etwaige Stundungszinsen abwenden könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Antragstellerin um eine kleine GmbH handele, die mit einer erheblichen Beitragsforderung belastet werde. Dass dies Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse der anderen Beschäftigten haben könne, sei naheliegend. Ferner hat der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer T. unter dem 14.04.2022 eidesstattlich versichert, beide Gesellschafter-Geschäftsführer hätten zunächst jeweils 50 % der Geschäftsanteile gehalten. 2003 sei es dann zu einer Kapitalerhöhung und zu einer Verschiebung der Anteile am Stammkapital gekommen. Einen Monat später hätten sie dann beschlossen, dass beide Gesellschafter-Geschäftsführer weiterhin rechtlich gleichberechtigt sein sollten und ein Stimmrecht zu jeweils 50 % hätten. Von diesem Beschluss seien sie nie abgewichen. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung hat auch der weitere Gesellschafter-Geschäftsführer X. unter dem 14.04.2022 getätigt. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28.03.2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.03.2022 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, der keinen maßgebenden Einfluss auf die interne Willensbildung der GmbH und ebenso keine gesellschaftsvertraglich festgeschriebene Sperrminorität habe, nicht als Selbstständiger beurteilt werden. Die fehlende Rechtsmacht spreche für die persönliche Abhängigkeit des Betroffenen und damit für eine abhängige Beschäftigung. Anderes folge auch nicht aus der Stimmrechtsvereinbarung, da diese in Widerspruch zu den entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag stünde, was bedinge, dass die satzungsgemäße Ausübung des Stimmrechts wirksam sei. Die Stimmrechtsvereinbarung sei – unabhängig davon, ob sie notariell beglaubigt sei oder nicht – gesellschaftsrechtlich unwirksam und für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht von Bedeutung. Soweit die Antragstellerin meine, der Gesellschafter T. sei bereits durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.08.2020 als Geschäftsführer abberufen worden, treffe das nicht zu. Änderungen zur Geschäftsführertätigkeit würden nicht bereits mit der Beschlussfassung, sondern erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Nach § 54 Abs. 3 GmbHG habe eine Satzungsänderung keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister eingetragen worden sei. Abgesehen rechtfertige sich die von der Antragstellerin begehrte Anordnung auch nicht durch eine unbillige Härte. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führten nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegten Pflichten sei. Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen. Gründe II: Der nach § 86b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG statthafte Antragt ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Abwägungsentscheidung nach den Kriterien des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG vorzunehmen. Danach ist die Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen, wenn ausgehend von einer summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Soweit es um die Prüfung des Aussetzungsinteresses wegen ernstlicher Zweifel geht, ist ferner zu beachten, dass § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert. Deswegen können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs - hier des Widerspruchs - zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (LSG NRW, Beschluss vom 14.06.2019 – L 8 BA 12/18 B ER; Beschluss vom 07.01.2011 – L 8 R 864/10 B ER; Beschluss vom 08.10.2010 - L 8 R 368/10 B ER; Beschluss vom 24.6.2009 - L 8 B 4/09 R ER). Ausgehend hiervon ist die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung für den Zeitraum vom 01.01.2014-31.08.2020 nicht zu beanstanden. Dies folgt aus § 28p Abs. 1 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach S. 1 der Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung – hier die Antragsgegnerin – bei den Arbeitgebern – hier der Antragstellerin –, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen nach § 28a SGB IV mindestens alle vier Jahre. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen; das gilt nach § 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gelten für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung folgende Grundsätze: Für die Wertung einer Beschäftigung als abhängig ist ausschlaggebend, dass diese in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Dies äußere sich regelmäßig in der Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb. Typisches Merkmal eines Abhängigkeitsverhältnisses sei die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der Tätigkeit. Demgegenüber kennzeichne die selbständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Bedeutsam sei dabei, ob eigenes Kapital und/oder eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss sei. Nicht aber jedes unternehmerische Risiko sei ein Indiz für Selbständigkeit. Mit dem Risiko einhergehen müsse auch ein Mehr an unternehmerischer Freiheit und vor allem höhere Verdienstchancen. Weise eine Tätigkeit im Einzelfall Merkmale der Abhängigkeit und selbständigen Tätigkeit auf, komme es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen. Grundlage der Beurteilung sei regelmäßig der Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen. Lägen schriftliche Vereinbarungen vor, so sei neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt seien. Diese seien ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig seien. Schließlich sei auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handele, der u.U. als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen könne, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen sei eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorlägen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machten (BSG, Urteil vom 24.03.2016 – B 12 KR 20/14 R; Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R; s.a. SozR 2400, § 2 Nr. 16; SozR 2200, § 165 Nr. 45; SozR 2200, § 166 Nr. 5; SozR 2200 § 1227 Nr. 98). Diese Grundsätze gelten im Kern auch, soweit es um die Beantwortung der Frage geht, ob ein mitarbeitender Gesellschafter einer juristischen Person abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist (BSG a.a.O.). Für diesen Personenkreis kommt es für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zunächst darauf an, ob sie die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und hierüber ihnen unliebsame Weisungen zu verhindern. Das ist regelmäßig (erst) der Fall, wenn sie mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital halten (Mehrheitsgesellschafter). Ist der mitarbeitende Gesellschafter kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“) Sperrminorität verfügt, die es ihm ermöglicht, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern (BSG, Urteil vom 29.06.2021 – B 12 R 8/19 R). Hierfür genügt allerdings nicht eine außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarung (Abrede). Diese sind bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen, weil die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein muss (BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R, Rn. 22 bei juris). Ebenso unerheblich ist es für die Beurteilung einer Tätigkeit, dass ein rechtlich mögliches Weisungsrecht tatsächlich derzeit nicht ausgeübt wird, z.B. aus familiärer Verbundenheit mit den anderen Gesellschaftern oder unter Berücksichtigung des besonderen Fachwissens des Minderheitsgesellschafters. Maßgeblich ist allein der rechtliche Fortbestand des Weisungsrechts; dieses ermöglicht es den Mehrheitsgesellschaftern insbesondere in Konfliktfällen jederzeit, ihnen unliebsame Entwicklungen zu unterbinden. Eine „Schönwetter-Selbständigkeit“ gibt es nicht (BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R; Urteil vom 29.08.2012 – B 12 KR 25/10 R, Rn. 32 bei Juris; LSG Thüringen, Urteil vom 29.10.2013 – L 6 KR 862/10, Rn. 29 bei Juris; LSG Hamburg, Urteil vom 07.08.2013 – L 2 R 31/10, Rn. 29 bei Juris; LSG Bayern, Urteil vom 23.10.2012 – L 5 R 767/10, Rn. 83 bei Juris; LSG Hessen, Urteil vom 27.10.2011 – L 8 KR 272/09, Rn. 52 bei Juris). Von diesen rechtlichen Grundsätzen ausgehend ist die Antragsgegnerin bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer T. für die Antragstellerin tätig geworden und dass dies im Zeitraum 01.01.2017-31.08.2020 in abhängiger Beschäftigung mit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung geschehen ist. Die Weisungsunterworfenheit für seine Tätigkeit als Geschäftsführer folgt schon daraus, dass er als Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität für die Antragstellerin tätig geworden ist. Er konnte wegen der Regelung § 47 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die Geschicke der Antragstellerin nicht maßgeblich bestimmen und ihm unliebsame Weisungen nicht verhindern. Allein dies begründet die Feststellung, dass er seine Tätigkeit als Geschäftsführer in abhängiger Beschäftigung ausgeübt hat. Insoweit folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nichts anderes aus dem Gesellschaftsbeschluss vom 24.07.2003, weil es sich um eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages (Satzung) zustande gekommene Regelung handelt. In diesem Zusammenhang ergibt sich auch nichts Abweichendes aus dem Umstand, dass die Rechtsprechung des BSG jünger als die geltend gemachte Stimmrechtsvereinbarung ist. Ein Vertrauensschutz in den Fortbestand einer von den Beteiligten angenommenen Rechtsauslegung gibt es nicht, wenn nicht ausnahmsweise eine vertrauensstiftende gesicherte Rechtspraxis gegeben ist, was insbesondere hinsichtlich der „Kopf und Seele“-Rechtsprechung aber nicht gilt (BSG, Urteil vom 19.09.2019 – B 12 KR 21/19 R,Rn. 29 bei juris) und auch für Stimmbindungsvereinbarungen nicht anzunehmen ist. Ebenso folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nichts anderes daraus, dass die Stimmrechtsvereinbarung zwischen den beiden Gesellschaftern einer 2-Personen-Gesellschaft getroffen worden ist. Auch in einer solchen Konstellation muss die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Demgegenüber sind außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende (Veto)-Rechte nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R, Rn. 22 bei juris; s.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2021 – L 8 BA 41/21 B ER, Rn. 4 bei juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.05.2021 – L 3 BA 16/19, Rn. 21 bei juris) ausnahmslos nicht zu berücksichtigen, was ausdrücklich auch dann gilt, wenn sie zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern vereinbart worden sind. Auch in einer solchen Konstellation ist es dem Mehrheitsgesellschafter – v.a. in Konfliktfällen – rechtlich möglich, von seiner im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Position Gebrauch zu machen und einen Beschluss mit einfacher Mehrheit herbeizuführen; das gilt auch, wenn von der Rechtsmacht – wie hier von der Antragstellerin geltend gemacht – tatsächlich kein Gebrauch gemacht worden ist. Hierfür spricht neben dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (BSG, a.a.O.) auch die Regelung in § 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG, wonach eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, sie hat nach Abs. 3 der Vorschrift keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist. Eine Eintragung der Stimmrechtsvereinbarung ist hier aber nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin hat zudem zu Recht angenommen, dass Beiträge für die Zeit bis zum 31.08.2020 zu zahlen sind, da an den Gesellschafter-Geschäftsführer T. nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Monatsabrechnungen entsprechende Entgeltzahlungen bis August 2020 erfolgt sind. Im Übrigen ist es im Sinne der Vorhersehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Versicherungspflicht auch nicht zu beanstanden, wenn für die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit auf die entsprechende Eintragung im Handelsregister abgestellt wird. Endlich rechtfertigt sich die von der Antragstellerin begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch nicht aus einer unbilligen Härte. Es ist Sache des Beitragsschuldners, substantiierte Angaben zum Vorliegen einer unbilligen Härte zu machen. Unterlässt er dies, so kann keine unbillige Härte angenommen werden (LSG NRW, Beschluss vom 22.08.2002 – L 5 B 41/02 KR ER). Ausgehend hiervon scheidet die Annahme einer unbilligen Härte aus, weil die Antragstellerin keine konkreten Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen und auch nicht deutlich gemacht hat, dass die Begleichung der Beitragsschuld zu einer unbilligen Härte führt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dies berücksichtigend war der Streitwert auf 11.885,45 € festzusetzen. Denn streitig war eine Beitragsforderung i.H.v. 47.541,78 €, von der wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ¼ als Streitwert zu Grunde zu legen war.