Urteil
B 14 AS 3/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung durch aktives Herbeiführen geschaffen wurden, nicht bloß durch ihr Aufrechterhalten.
• Die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II steht nicht einer zuvor erfolgten Sanktion nach §§ 31 ff. SGB II entgegen.
• Für die Beurteilung ist auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Fassung des § 34 SGB II abzustellen; spätere Gesetzesänderungen wirken nicht rückwirkend.
Entscheidungsgründe
Ersatzanspruch nach § 34 SGB II erfordert Herbeiführen, nicht bloßes Aufrechterhalten • Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung durch aktives Herbeiführen geschaffen wurden, nicht bloß durch ihr Aufrechterhalten. • Die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II steht nicht einer zuvor erfolgten Sanktion nach §§ 31 ff. SGB II entgegen. • Für die Beurteilung ist auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Fassung des § 34 SGB II abzustellen; spätere Gesetzesänderungen wirken nicht rückwirkend. Der Kläger lebte mit Ehefrau und zwei Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft und erhielt Leistungen nach dem SGB II. Im Februar 2011 schloss er einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma; das Arbeitsverhältnis endete jedoch durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 28.02.2011 nach Auseinandersetzungen über den Einsatz. Das Jobcenter minderte zuvor wegen einer Pflichtverletzung ab Juni 2011 das Arbeitslosengeld II des Klägers um 30 % für drei Monate. Die Samtgemeinde forderte anschließend von beiden Ehegatten Ersatz für die gezahlten Leistungen für April bis September 2011 nach § 34 SGB II; der Beklagte machte den Anspruch im Widerspruchsverfahren allein gegen den Kläger geltend. Das Sozialgericht wies die Klage des Klägers ab; das Landessozialgericht hob diese Entscheidung und den Bescheid auf. Der Beklagte erhob Revision mit dem Vortrag, der Abschluss des Arbeitsvertrags habe die Hilfebedürftigkeit beseitigt und damit die Voraussetzungen des § 34 SGB II herbeigeführt. • Streitgegenstand war die Aufhebung des Ersatzanspruchsbescheids nach § 34 SGB II gegen den Kläger. • Rechtsgrundlage ist § 34 SGB II aF (Fassung vom 01.04.2011); auf den zum Zeitpunkt des streitigen Lebenssachverhalts bzw. Bescheids geltenden Wortlaut kommt es an. • Der Ersatzanspruch setzt voraus, dass jemand durch sein Verhalten die Voraussetzungen für die Gewährung von SGB II-Leistungen geschaffen (herbeigeführt) hat; Herbeiführen bedeutet aktives Verursachen bzw. Schaffen einer Bedürftigkeit, nicht deren bloßes Aufrechterhalten. • Die Neufassung des § 34 SGB II ab 01.08.2016, die auch das Aufrechterhalten erfasst, ist eine echte Rechtsänderung und nicht rückwirkend anzuwenden. • Eine vorherige Sanktion nach §§ 31 ff. SGB II hindert grundsätzlich nicht die gesonderte Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II; beide Regelungen haben unterschiedliche Zwecke und Wirkungen. • Im vorliegenden Fall bestanden die Leistungsvoraussetzungen (Hilfebedürftigkeit) bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags; das kurzzeitig eingegangene und sofort wieder beendete Arbeitsverhältnis hat die Hilfebedürftigkeit nicht neu geschaffen, sondern lediglich aufrechterhalten. • Für das Entfallen der Hilfebedürftigkeit kommt es auf den tatsächlichen Zufluss von Mitteln im jeweiligen Monat an; ein bloßer Abschluss des Arbeitsvertrags ohne sofortigen Zufluss reicht nicht aus. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen; der Bescheid über den Ersatzanspruch gegen den Kläger ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs.1 SGB II aF (Herbeiführen der Leistungsgewährung) nicht vorliegen. Der Kläger und seine Bedarfsgemeinschaft waren bereits hilfebedürftig, sodass das kurzzeitige Arbeitsverhältnis die Hilfebedürftigkeit nicht neu geschaffen hat. Eine vorherige Minderung der Leistung wegen Pflichtverletzung schließt die gesonderte Prüfung eines Ersatzanspruchs nicht aus, ändert hier aber nichts am Ergebnis. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.