Urteil
S 54 AS 3485/17
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2018:1114.S54AS3485.17.00
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Tenor
Der Bescheid vom 24.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 24.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 24.05.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017. Der Kläger bezog mit seiner Ehefrau und seinen Kindern seit Juli 2008 von dem Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In den Weiterbewilligungsanträgen gab der Kläger an, nicht über nennenswertes Vermögen zu verfügen. Mit Schreiben vom 23.04.2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, Nachweise über einen Kapitalertrag in Höhe von 430,00 EUR bei der Sparkasse Duisburg aus dem Jahre 2007 beizubringen; dies sei durch einen elektronischen Datenabgleich bekannt geworden. Der Kläger reichte daraufhin bei dem Beklagten Kopien von einem auf ihn lautenden Sparbuch ein. Ausweislich des Sparbuches hob der Kläger am 20.01.2009 das vollständige Guthaben in Höhe von 32.830,66 EUR von seinem Sparbuch ab. Mit Schreiben vom 07.09.2009 ließ der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass sein Vater sämtliche Kosten seiner Hochzeit im Jahre 2007 bestritten habe. Er habe zudem Möbel und Hausrat gekauft. Es sei von Beginn an klar gewesen, dass der Kläger den Betrag an seinen Vater zurückerstatten sollte. Es handelte sich dabei um knapp 30.000,00 EUR. Deshalb habe der Kläger den Betrag am 20.01.2009 abgehoben und seinem Vater übergegeben, der das Geld auf sein Konto eingezahlt habe. Das Vermögen sei nicht verwertbar, da es von Beginn an mit einer Schuldverpflichtung belastet gewesen sei. Mit Bescheid vom 10.09.2009 hob der Beklagte den laufenden Bewilligungsbescheid ab Oktober 2009 aufgrund des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit auf. Der Kläger leitete daraufhin unter dem Az.: S 41 AS 383/09 ER ein gerichtliches Eilverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg ein. Im Laufe des Eilverfahrens bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2010 dem Kläger und seiner Familie für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2009 Leistungen nach dem SGB II als Darlehen. Der Kläger erklärte daraufhin das Eilverfahren am 20.01.2010 für erledigt. Unter dem 22.09.2009 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger und den weiteren Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft Aufhebungs- und Erstattungsbescheide aufgrund des bestehenden Vermögens für den Zeitraum Juli 2008 bis August 2009. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 05.10.2009 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 07.04.2010 wies der Beklagte den Widerspruch vom 05.10.2009 als unbegründet zurück. Der Kläger und seine Familie leiteten daraufhin unter den Az.: S 26 AS 1664/10 und S 26 AS 1665/10 Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg ein. Im Laufe der Klageverfahren ließ der Kläger vortragen, dass seit dem Jahre 2004 ein Sparbuch auf seinen Namen existiere, auf das monatlich 500,00 EUR eingezahlt worden seien. Sein Vater habe aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine nicht unerhebliche Abfindung erhalten. Da sein Vater gläubig sei und keine Zinsen beanspruchen wollte, habe dieser das Geld bei sich zu Hause behalten. Der Vater sei Miteigentümer eines Hauses, für welches die Finanzierung Anfang des Jahres 2009 abgelöst werden konnte. Die Anlage des Kontos diente zunächst dafür, für die Hochzeit anzusparen. Aufgrund des geringen Nettoeinkommens des Klägers haben sowohl der Kläger als auch der Vater Beträge auf das Konto eingezahlt. Es könne nicht mehr differenziert werden, von wem welche Beträge stammten. Als die Hochzeit im Jahre 2007 stattfinden sollte, sei überlegt worden, das Geld für die Hochzeit nicht vom Konto zu nehmen, sondern diese von der Abfindung des Vaters des Klägers zu bezahlen. Es sei vereinbart worden, dass weiterhin 500,00 EUR eingezahlt werden, damit das Darlehen für das Haus des Vaters Anfang 2009 abgezahlt werden könne. Vereinbarungsgemäß sei Anfang 2009 das Sparkonto aufgelöst und das Darlehen des Vaters getilgt worden. Die Verfahren S 26 AS 1664/10 und S 26 AS 1665/10 endeten am 22.03.2012 mit einem gerichtlichen Vergleich. Ausweislich der Ziffer 3) des Vergleiches behielt sich der Beklagte vor, für die mit Wirkung ab dem 01.02.2009 ergangenen Leistungsbescheide Erstattungsbescheide nach §§ 33 bzw. 34 SGB II zu erlassen. Für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft mit folgenden Bescheiden Leistungen nach dem SGB II: Bescheid vom 25.01.2010, Änderungsbescheid vom 19.02.2010, Änderungsbescheid vom 05.03.2010, Bescheid vom 26.05.2010, Bescheid vom 26.11.2010, Änderungsbescheid vom 26.03.2011, Bescheid vom 18.05.2011, Änderungsbescheid vom 18.11.2011, Bescheid vom 21.11.2011, Änderungsbescheid vom 26.11.2011, Änderungsbescheid vom 29.06.2012, Bescheid vom 23.03.2012 und Bescheid vom 29.01.2013. Mit Schreiben vom 02.05.2013 hörte der Beklagte den Kläger zu einem Erstattungsanspruch nach § 34 SGB II an. Eine Äußerung des Klägers erfolgte nicht. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24.05.2013 verlangte der Beklagte von dem Kläger einen Betrag in Höhe von 42.371,83 EUR für den Zeitraum Januar 2010 bis Mai 2013 erstattet. Der Betrag setze sich aus der der Bedarfsgemeinschaft bewilligten Regelleistung, den Kosten der Unterkunft, etwaigen Mehrbedarfen sowie den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Der Kläger habe am 20.01.2009 einen Betrag in Höhe von 32.830,66 EUR von seinem Konto abgehoben. Der Kläger habe angegeben, dass die Kontoauflösung zu dem Zweck erfolgt sei, die Schulden aus der Ausrichtung der Hochzeit im Jahre 2007 bei seinem Vater zu begleichen und das Guthaben auf dem Konto von Beginn an mit einer Verbindlichkeit belastet gewesen sei. Der Kläger sei allerdings nicht in der Verfügung über das Konto beschränkt gewesen und das Sparguthaben sei nicht von Beginn an mit einer Verbindlichkeit belastet gewesen. Auf das bereits im Jahre 2004 angelegte Konto erfolgten monatliche Einzahlungen von 500,00 EUR. Das Konto sei daher nicht zu dem Zweck angelegt worden, im Jahre 2009 eine Verbindlichkeit für eine Hochzeit zu tilgen. Auch spreche gegen eine Rückzahlungsvereinbarung, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Hochzeit auf dem Konto selbst über 20.000,00 EUR verfügt habe. Die Kosten der Hochzeit von knapp 30.000,00 EUR hätten zu zwei Dritteln vom Kläger selbst bezahlt werden können. Der Kläger legte am 29.05.2013 über seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid ein. Es habe sich nicht um eine Schenkung an den Vater gehandelt, sondern um die Rückzahlung eines Darlehens. Mit Schreiben vom 01.07.2013 bestätigte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den Eingang des Widerspruches. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es lägen die Voraussetzungen von § 34 SGB II vor, auch sei keine besondere Härte gegeben. Die vorliegende Klage ist am 08.08.2017 beim Sozialgericht Duisburg eingegangen. Die Klage wird von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers damit begründet, dass in dem Erstattungsbescheid vom 24.05.2013 ein Erstattungsanspruch für Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Januar 2010 bis Mai 2013 geltend gemacht wird. Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 SGB II gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über die Hemmung entsprechend. Grundsätzlich sei durch Erlass des Erstattungsbescheides eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 BGB erfolgt. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet eine Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, wenn die Beteiligten das Verfahren durch Stillstand nicht betreiben. Vorliegend sei die letzte Verfahrenshandlung des Beklagten in der Eingangsmitteilung über den Widerspruch vom 01.07.2013 zu sehen. Die Erstattungsansprüche seien daher Ende des Jahres 2016 verjährt. Bei den Mahnschreiben der Bundesagentur für Arbeit handele es sich nicht um ein Betreiben des Verfahrens. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 24.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bescheid vom 24.05.2013 sei fristgemäß erlassen worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte Untätigkeitsklage einlegen können, um die Bescheidung des Widerspruchs zu veranlassen. Das Verfahren war nicht zum Stillstand gekommen, es werde auf die Mahnschreiben der Bundesagentur für Arbeit aus den Jahren 2013 bis 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten zu S 26 AS 1664/10 und S 26 AS 1665/10 sowie S 41 AS 383/00 ER und die beigezogene Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 24.05.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017. Statthafte Klageart ist eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Kläger die Aufhebung des Erstattungsbescheides begehrt. Die Klage ist begründet. Der Erstattungsbescheid vom 24.05.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach Auffassung des Gerichts ist § 34 SGB II in der seit dem 01.08.2016 geänderten Fassung anzuwenden. Zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 21.07.2017 war die Neufassung von § 34 SGB II in Kraft, Übergangsvorschriften existieren nicht (vgl. BSG, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 3/16 R –, SozR 4-4200 § 34 Nr. 3). In § 34 Abs. 1 SGB II wird Folgendes bestimmt: „Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrecht erhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind auch, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Erstattungsanspruch umfasst auch die geleisteten Beträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruches ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.“ Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB II gegeben sind, auch wenn die Kammer nach Würdigung der Gesamtstände davon ausgeht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 SGB II vorliegen und daher grundsätzlich ein den Ersatzanspruch nach § 34 SGB II begründendes Verhalten des Klägers vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Ersatzanspruch gem. § 34 Abs. 3 SGB II allerdings erloschen. In § 34 Abs. 3 SGB II wird Folgendes bestimmt: „Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich. Es handelt sich bei § 34 Abs. 3 SGB II nicht um eine Einrede, sondern vielmehr muss der Leistungsträger das Erlöschen des Ersatzanspruches nach § 34 Abs. 3 SGB II von Amts wegen beachten (Silbermann in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 34 Rn. 57). Unter Berücksichtigung der in § 34 Abs. 3 SGB II vorgesehenen dreijährigen Verjährung, erlischt der Erstattungsanspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II für das Jahr 2010 am 31.12.2013, der Erstattungsanspruch für das Jahre 2011 am 31.12.2014, der Erstattungsanspruch für das Jahr 2012 am 31.12.2015 und der Erstattungsanspruch für das Jahr 2013 am 31.12.2016. Der Erlass des Erstattungsbescheides am 24.05.2013 hat zunächst die Verjährung der Ansprüche im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 SGB II iVm § 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB gehemmt. Nach § 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistungen oder auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Gem. § 34 Abs. 3 SGB II steht der Erlass des Leistungsbescheides - vorliegend der Erstattungsbescheid vom 24.5.2013 - der Erhebung einer Klage gleich. Nach Auffassung der Kammer hat die Hemmung der Verjährung aufgrund des Nichtbetreibens des Verfahrens durch den Beklagten bereits Ende des Jahres 2013 geendet, mit der Folge, dass die Erstattungsansprüche für die an den Kläger und seine Familie bewilligten Leistungen nach dem SGB II aus den Jahren 2010 bis 2013 bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017 im Sinne des § 34 Abs. 3 SGB II erloschen sind. In § 204 Abs. 2 BGB, der über die Verweisung in § 34 Abs. 3 SGB II Anwendung findet, wird Folgendes bestimmt: „Die Hemmung nach Abs. 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.“ Ein Stillstand bzw. Nichtbetreiben im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Parteien die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vornehmen und das Verfahren dadurch faktisch in Stillstand gerät ( Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 204 BGB). Der Beklagte hat das Widerspruchsverfahren nicht betrieben, sondern hat nach der Bestätigung des Eingangs des Widerspruchs am 01.07.2013 über vier Jahre lang den Widerspruch nicht beschieden. Erst am 21.07.2017 ist der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid als unbegründet zurückgewiesen worden. Vorliegend kann es auch nicht darauf ankommen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Widerspruchsverfahren beispielsweise durch die Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht weiter betrieben hat. Durch den eingelegten Widerspruch befand sich die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens im alleinigen Verantwortungsbereich des Beklagten. Es war diesem möglich und zumutbar, innerhalb der dreimonatigen Frist des § 88 Abs. 2 SGG über den Widerspruch zu bescheiden oder den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Es kann daher im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 204 Abs. 2 SGB II nicht darauf ankommen, dass beide Parteien das Verfahren nicht betreiben, es reicht vielmehr das Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Beklagten aus. Auch die von der Bundesagentur für Arbeit an den Kläger versandten Mahnschreiben führen nach Auffassung der Kammer nicht zu einem Betreiben des Verfahrens durch den Beklagten. Zum einen sind die Mahnungen von der Bundesagentur für Arbeit erstellt und nicht von dem Beklagten selber. Zum anderen betreffen die Mahnschreiben lediglich die Vollstreckung der Forderung und nicht die in dem Widerspruchverfahren streitgegenständliche Fragestellung der Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides vom 24.05.2013. Ein wichtiger Grund für das Nichtbetreiben des Widerspruchsverfahrens durch den Beklagten liegt nicht vor. Das Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Parteien führt nicht in jedem Fall zu einem Stillstand des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 BGB; Vielmehr soll der Stillstand nur eintreten, wenn die Parteien für das Nichtbetreiben des Verfahrens keinen triftigen Grund haben (BGH MDR 2009, 761; WM 2015, 1079 Rn 13; NK/Mansel Rn 163; MüKo/Grothe Rn 73; Pal/Ellenberger Rn 47; Soergel/Niedenführ Rn 119; Staud/Peters/Jacoby Rn 130; Ebert NJW 2003, 732, 733). Ein solcher triftiger Grund ist für das Gericht nicht erkennbar und von dem Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Auch konnte die Verjährung der Erstattungsansprüche für die Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 2010 bis 2013 nicht erneut durch den Erlass des Widerspruchsbescheides am 21.07.2017 gehemmt werden. Nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB beginnt die Hemmung der Verjährung erneut, wenn eine Partei das Verfahren weiter betreibt. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ist der Erstattungsanspruch für die Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 2010 – 2013 bereits vollständig nach § 34 Abs. 3 SGB II erloschen. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist die Regelung des § 52 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht anzuwenden. In § 52 SGB X wird bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung des Anspruchs hemmt. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Die Anwendung der Regelung des § 52 SGB X führt zu einem Fortbestehen des Erstattungsanspruchs des Beklagten für die bewilligten Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 2010 – 2013. Ein Erlöschen der Forderung im Sinne des § 34 Abs. 3 SGB II wäre nicht erfolgt, da der Erstattungsbescheid vom 24.05.2013 die Verjährung hemmt. Nach Auffassung der Kammer haben die Vorschriften des §§ 204 ff BGB aufgrund der eindeutigen Verweisung in § 34 Abs. 3 SGB II einen gesetzlichen Vorrang vor der Regelung in § 52 SGB X. So wird in § 34 Abs. 3 S. 2 SGB II ausdrücklich bestimmt, dass die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung sinngemäß gelten. Falls der Gesetzgeber eine Anwendung des § 52 SGB X für Erstattungsansprüche beabsichtigt hätte, hätte es des ausdrücklichen Verweises auf die Regelungen im BGB nicht bedurft. Zudem wird in § 34 Abs. 3 SGB II ausdrücklich auch auf die Ablaufhemmung nach dem BGB und damit auch auf die Regelung in § 204 Abs. 2 BGB verwiesen. Gegen die Anwendbarkeit des § 52 SGB X im Rahmen des § 34 Abs. 3 SGB II spricht lediglich, dass in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 34 a Abs. 2 SGB II ohne nähere Begründung von einer Anwendbarkeit des § 52 SGB X ausgegangen wird (BT-Drucksache 18/8041).Da in § 34 a Abs. 3 Satz 2 SGB II auf § 34 Abs. 3 Satz 2 SGB II verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch im Bereich des § 34 SGB II von der Anwendung des § 52 SGB X ausgeht. Nach Auffassung der Kammer tritt allerdings die nicht näher begründete Ausführung des Gesetzgebers hinter der ausdrücklichen Verweisung und dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 SGB II zurück. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen des Beklagten. Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.