Urteil
S 1 AS 186/20
SG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKASSE:2023:0207.S1AS186.20.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.03.2020 verpflichtet, den Bescheid vom 01.12.2015 aufzuheben.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.03.2020 verpflichtet, den Bescheid vom 01.12.2015 aufzuheben. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die zulässige Klage ist begründet. I. Statthafte Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG (statt vieler BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R –, BSGE 115, 126-131, SozR 4-1300 § 44 Nr. 28 – juris Rn. 11), die auf die Aufhebung der Überprüfungsentscheidung und Verpflichtung zur Änderung der Entscheidung über den Überprüfungsantrag durch den Beklagten – namentlich die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides – gerichtet ist. II. Die Klage ist auch begründet, da der Überprüfungsbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Bei Erlass des Bescheides vom 01.12.2015 wurde das Recht unrichtig angewandt, indem das Verschulden des Klägers angenommen wurde, und daraufhin wurde mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 16.01.2017 eine Rückforderung beziffert. Nach § 34 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde. Nach dem Schutzzweck der Norm ist eine Haftung nach dieser Vorschrift nur dann gegeben, wenn das Verhalten, durch das die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen herbeigeführt werden, als sozialwidrig angesehen wird. Es handelt sich um einen quasi-deliktischen Ausnahmetatbestand. Dabei muss sich der Betroffene der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst sein (Hess. LSG Urteil vom 16.03.2012- L 7 AS 314/11 – juris Rn. 17). Das Gericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von SGB II-Leistungen durch die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses bei der E. GmbH herbeigeführt wurde, mithin zuvor keine Hilfsbedürftigkeit bestand (zur Auslegung der nach der alten Fassung alleinigen Variante "herbeiführen" vergleiche BSG, Urteil vom 08.02.2017 – B 14 AS 3/16 R -, SozR 4-4200 § 34 Nr. 3, SozR 4-4200 § 31 Nr. 9 – juris). Nach überschlägiger Rechnung betrug das anzurechnende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft im Juli 2015 1248 €. Mit Wohngeld (114 €) und Kinderzuschlag (bis 140 €) hätten der Kläger und seine Familie ihren Bedarf von 1437 € decken können. Das Gericht geht auch davon aus, dass das Aufheben eines Arbeitsvertrages ohne die konkrete Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung grundsätzlich in grundsicherungsrechtlicher Sicht objektiv als sozialwidrig anzusehen ist (LSG NRW, Urteil vom 22.04.2013 – L 19 AS 1303/12 -, juris). Das Gericht ist jedoch der Überzeugung, dass der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Die Voraussetzungen müssen durch den Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein. Da hier die Sozialwidrigkeit des Verhaltens objektiv vorliegen muss, verhält sich nur derjenige schuldhaft, der sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist. Für eine vorsätzliche Herbeiführung liegen hier keinerlei Anhaltspunkte vor. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, mithin dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Kammer geht aufgrund des quasi-deliktischen Charakters des § 34 SGB II von einem besonders strengen Maßstab aus, nicht zuletzt um § 34 SGB II auch von sanktionswürdigem Verhalten nach § 31 SGB II abzugrenzen. Davon ausgehend ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Kläger die Sozialwidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst war und dies ihm auch nicht vorzuwerfen ist. Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die beschriebene Vertragsanbahnung mit einem Unternehmer von H. sich tatsächlich so zugetragen hat, wie sie vom Kläger vorgetragen wurde. Die Kammer stützt sich hierbei vor allem auf die Aussage des Klägers und hält diese für glaubhaft, da er in der Befragung immer wieder selbst einräumte, dass es sich um eine "Schwachsinnsaktion" gehandelt habe, die nicht durchdacht gewesen war, und er damit selber Einsicht über sein Verhalten gezeigt hat, gleichwohl bei seinem Vortrag über die Anbahnung des Kontaktes mit dem Mitarbeiter von H. geblieben ist. Aus der Befragung des Klägers ergibt sich, dass er das neue Arbeitsverhältnis antreten wollte, vor allem um ein höheres Gehalt zu erzielen, aber auch aufgrund seiner Knieprobleme. Es ging damit vor allem um eine Verbesserung seiner finanziellen Lage und gerade nicht darum, in das soziale Sicherungssystem zu fallen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass er sich zunächst nicht arbeitslos meldete und zeitnah einen Minijob annahm. Er ging offenbar bei der recht spontanen Aufhebung des Vertrages bei der E. GmbH davon aus, zeitnah wieder in eine Beschäftigung zu kommen. Zunächst ging er davon aus, bei H. anfangen zu können. Jedenfalls aber ging er davon aus, innerhalb weniger Wochen, in denen er zur Not von seinem Ersparten sich und seine Familie finanzieren würde, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Die Erfahrung, innerhalb weniger Wochen eine neue Arbeitsstelle zu finden, hat der Kläger offenbar auch schon in der Vergangenheit gemacht und die Kammer ist davon überzeugt, dass er sich hierauf auch im konkreten Fall verlassen hat. Für die Kammer ist aus seinen Lebensumständen auch nicht ersichtlich, dass er im August 2015 von etwas anderem hätte ausgehen müssen. Der Kläger war ungelernt und hätte ohne Weiteres jeder Hilfsarbeitertätigkeit annehmen können, die bei einer Vollzeitbeschäftigung einen Gehalt ähnlich wie bei seinem bisherigen Arbeitgeber erbracht hätte. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer nicht davon aus, dass es sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass sein Verhalten (mittelfristig) die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nach dem SGB II schaffen würde. Er mag fahrlässig, nicht jedoch grob fahrlässig, die Sozialwidrigkeit seines Handelns nicht erkannt haben. Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB II nicht erfüllt. Damit ist der Bescheid vom 01.12.2015 rechtswidrig. Er ist aufzuheben. Der ablehnende Aufhebungsbescheid vom 05.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2020 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte hat vielmehr den Bescheid vom 01.12.2015 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Ersatz erbrachter Leistungen dem Grunde nach im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens. Der Kläger war seit Sommer 2012 bei dem Entsorgungsunternehmen E. GmbH sozialversicherungspflichtig tätig (monatlich ca. einen 1743,30 € brutto bzw. 1250 € netto). Im Sommer 2014 wurden er und seine Partnerin Eltern. Am 21.08.2015 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Am 25.09.2015 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld 1 bei der Bundesagentur für Arbeit. Am 29.09.2015 beantragt er zudem Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Zeitgleich nahm er einen Minijob an, den er bis Anfang Dezember ausführte. Mit Bescheid vom 14.10.2015 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld 1 vom 25.09.2015 bis zum 13.08.2016 und verhängte Sperrzeiten bis zum 13.11.2015 wegen einer Arbeitsaufgabe gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III bzw. bis zum 20.11.2015 wegen der verspäteten Meldung gemäß § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III. Mit Bescheid vom 22.10.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Familie SGB II Leistungen ab dem 01.09.2015. Mit Bescheid vom 31.10.2015 minderte er die Leistung um 30 % wegen der durch die Bundesagentur verhängten Sanktionen. Mit Schreiben vom 21.10.2015 hörte der Beklagte den Kläger zu dem Vorwurf an, II herbeigeführt zu haben; er habe durch die Kündigung die Hilfsbedürftigkeit herbeigeführt und eine besondere Härte im Sinne des § 34 SGB II liege nicht vor, Leistungen nach dem SGB II seien deshalb zu erstatten. Mit Bescheid vom 1.12.2015 stellte der Beklagte dem Grunde nach fest, dass der Kläger zum Ersatz der erbrachten Leistungen verpflichtet ist. Mit Bescheid vom 16.1.2016 bezifferte der Beklagte die Ersatzforderungen auf 14.896,49 €. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 zurückgewiesen wurde. Der Kläger erhob hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Kassel (Az. S 7 AS 298/17). In dem dortigen Urteil wurde die Rechtmäßigkeit der Bezifferung der Ersatzleistungen bestätigt, nachdem von der Bestandskraft des Grundverwaltungsaktes vom 01.12.2015 ausgegangen wurde. In dem Verfahren ist inzwischen die Berufung vor dem Hessischen Landessozialgericht anhängig (Az. L 6 AS 446/19). Im Zuge des Verfahrens beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 01.12.2015. Der Beklagte wies die Überprüfung mit Bescheid vom 05.11.2019 zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2020 zurück, da er den Grundverwaltungsakt für rechtmäßig hielt. Gegen diesen ablehnenden Überprüfung Bescheid hat der Kläger am 19.03.2020 Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Der Kläger behauptet, am 24.08.2015 eine Probearbeit bei einem (Sub-) Unternehmer von H. in B-Stadt begonnen zu haben. Ihm sei zuvor ein Bruttogehalt von 2000 € in Aussicht gestellt worden, nach 14 Tage Probearbeit habe sich der Arbeitgeber jedoch nur noch auf ein geringeres Gehalt, als er zuvor verdient hatte, einlassen wollen. Deshalb habe der Kläger einen Vertragsabschluss abgelehnt. Er habe zudem auch Schmerzen am linken Knie gehabt, was ihm die Arbeit bei E. erschwert habe. Er habe sich durch den Stellenwechsel eine geringere körperliche Belastung erhofft. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 05.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2020 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 01.12.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Vorerkrankungsverzeichnisses bei der Krankenkasse des Klägers. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und des Berufungsverfahrens Az. L 6 AS 446/19 Bezug genommen.