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Urteil

L 4 AS 95/17

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2019:0930.L4AS95.17.00
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Leitsätze
1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ist, wenn dadurch sehenden Auges ohne wichtigen Grund der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und der Eintritt von Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, der Musterfall einer sozialwidrigen Handlung. (Rn.20) 2. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf diese Entscheidung bestehen nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG ist das Aufrechterhalten von Hilfebedürftigkeit kein Herbeiführen der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II und begründete nach dem bis zum 31.7.2016 geltenden Recht keinen Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten (vgl BSG vom 8.2.2017 - B 14 AS 3/16 R = SozR 4-4200 § 34 Nr 3). Eine sich hieraus ergebende mögliche Ungleichbehandlung von Personen, die eine Beschäftigung außerhalb des Leistungsbezugs beenden, und Personen, die sich während des Leistungsbezugs weigern eine Beschäftigung aufzunehmen, kann sachlich gerechtfertigt werden. (Rn.25)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ist, wenn dadurch sehenden Auges ohne wichtigen Grund der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und der Eintritt von Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, der Musterfall einer sozialwidrigen Handlung. (Rn.20) 2. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf diese Entscheidung bestehen nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG ist das Aufrechterhalten von Hilfebedürftigkeit kein Herbeiführen der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II und begründete nach dem bis zum 31.7.2016 geltenden Recht keinen Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten (vgl BSG vom 8.2.2017 - B 14 AS 3/16 R = SozR 4-4200 § 34 Nr 3). Eine sich hieraus ergebende mögliche Ungleichbehandlung von Personen, die eine Beschäftigung außerhalb des Leistungsbezugs beenden, und Personen, die sich während des Leistungsbezugs weigern eine Beschäftigung aufzunehmen, kann sachlich gerechtfertigt werden. (Rn.25) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Gerichtsbescheid vom 10. März 2017 der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014, mit denen der Beklagte gegen den Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von 6.064,50 Euro für die vom 1. September 2013 bis zum 31. März 2014 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend macht. Hiergegen wendet sich der Kläger zutreffend mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG). Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zweifel an ihrer formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht; insbesondere wurde der Kläger vor ihrem Erlass gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ordnungsgemäß angehört. Die Entscheidung ist aber auch materiell rechtmäßig. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II (in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung) ist zum Ersatz der gezahlten SGB II-Leistungen verpflichtet, wer nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger führte mit seiner Kündigung den Verlust seines Arbeitsplatzes herbei, was den Wegfall seines Erwerbseinkommens und damit seine Hilfebedürftigkeit unmittelbar zur Folge hatte. Er handelte dabei zumindest bedingt vorsätzlich: Er wusste, dass er durch die Kündigung sein Einkommen verlieren würde, und nahm dies sowie den Umstand, dann Leistungen nach dem SGB II beziehen zu müssen, jedenfalls billigend in Kauf. Das Handeln des Klägers ist auch als sozialwidrig anzusehen (ausführlich zu diesem ungeschriebenen, gleichwohl aber unverzichtbaren Tatbestandsmerkmal BSG, Urteil vom 2. November 2012 – B 4 AS 39/12 R, juris Rn. 16 ff.). Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass nicht jedes Verhalten, das eine Hilfebedürftigkeit bzw. Leistungserbringung nach dem SGB II verursacht, zur Erstattungspflicht führt; vielmehr soll die Erstattungspflicht nur dann eingreifen, wenn ein Verhalten einen spezifischen Bezug bzw. einen inneren Zusammenhang zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit bzw. Leistungserbringung aufweist (nochmals BSG, Urteil vom 2. November 2012 – B 4 AS 39/12 R, juris Rn. 16). Dies ist dann der Fall, wenn das Handeln in seiner Tendenz – also in seiner ihm innewohnenden Richtung – auf die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit gerichtet ist (nochmals BSG, Urteil vom 2. November 2012 – B 4 AS 39/12 R, juris Rn. 22). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ist, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird – wie hier durch den Kläger –, der Musterfall einer sozialwidrigen Handlung (im Ergebnis ebenso Schwitzky, in: LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 34 Rn. 15; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.4.2013 – L 19 AS 1303/12, juris Rn. 34f.). Dass der Kläger mit seiner Kündigung ein Recht wahrnahm, das ihm nach arbeitsrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen Maßstäben zustand, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Es ist auch nicht Voraussetzung der Sozialwidrigkeit, dass die in Frage stehende Handlung eine unerlaubte im Sinne von § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist, woran es hier fehlt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Betreffende im Sinne eines objektiven Unwerturteils in zu missbilligender Weise die Leistungsgewährung an sich selbst herbeigeführt bzw. seine Existenzgrundlage durch das maßgebliche Verhalten selbst unmittelbar beeinträchtigt hat (Silbermann, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 34 Rn. 27). Dies ist hier der Fall. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Kläger, wie alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, nach § 2 Abs. 2 SGB II in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen hat, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich einzusetzen. Gegen diese Erwartung verstieß er. Sein Verhalten war auch deshalb sozialwidrig. Dies wird ihm auch bewusst gewesen sein (dazu, dass sich das Verschuldenserfordernis auch auf die Sozialwidrigkeit des in Rede stehenden Verhaltens beziehen muss, vgl. Stotz, in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2019, § 34 SGB II Rn. 33; ferner Silbermann, a.a.O., § 34 Rn. 34 f.). Insofern ist es ausreichend, dass der Kläger bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre hätte erkennen können, dass sein Verhalten unmittelbar auf die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit und damit der Hilfebedürftigkeit gerichtet war. Ein wichtiger Grund liegt auch nicht vor. Ein solcher ist nach allgemeiner Auffassung anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung der Interessen des Einzelnen mit den Interessen der Allgemeinheit (also der Steuerzahler) den Interessen des Einzelnen der Vorrang einzuräumen ist (statt aller Grote-Seifert, in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand 31.7.2017, § 34 Rn. 28). Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen. Die irrtümliche Annahme, er liege vor, reicht nicht aus. Hier bietet der Vortrag des Klägers nach Ansicht des Senats keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines wichtigen Grundes oder wenigstens für weitere Ermittlungen darüber, ob ein solcher vorlag. Dies gilt insbesondere dann, wenn man für die Beurteilung des wichtigen Grundes auf die Zumutbarkeitsregeln des § 10 SGB II abstellt (so etwa Stotz, a.a.O., § 34 Rn. 42). Dass die Fortsetzung der Beschäftigung dem Kläger hier grundsätzlich oder jedenfalls bis zur Aufnahme einer noch zu suchenden neuen Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs. 1 SGB II unzumutbar gewesen wäre, hat er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Das Fehlen einer sinnvollen beruflichen Entwicklung reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, und das Problem der befürchteten langfristigen Bindung an den Arbeitgeber hätte bei Bestehen einer beruflichen Alternative durch einen Aufhebungsvertrag gelöst werden können. Im Übrigen hat der Kläger auch keine Atteste oder anderen Belege über mögliche gesundheitliche Auswirkungen vorgelegt. Es kommt auch kein Absehen vom Ersatzanspruch aufgrund einer Härte nach § 34 Abs. 1 S. 3 SGB II in Betracht. Eine Härte – das Gesetz nennt für sie keine Regelbeispiele – kann sich aus unterschiedlichsten Gründen persönlicher (etwa Auswirkungen auf Kinder, die mit dem Ersatzpflichtigen zusammenleben, vgl. insoweit den Rechtsgedanke des § 16 SGB XII) oder wirtschaftlicher Art ergeben (Silbermann, a.a.O., § 34 Rn. 54). Solche Gründe sind hier weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Der insoweit allein vorgebracht Einwand, das Geltendmachen des Ersatzanspruches parallel zum Leistungsbezug des Klägers stelle eine Härte dar und habe deshalb zu unterbleiben, greift nicht durch. Die Belastung durch die Ersatzpflicht stellt nach allgemeiner Meinung für sich allein genommen – auch während Zeiten des Leistungsbezuges – noch keine Härte dar (nochmals Silbermann, a.a.O., § 34 Rn. 54; ferner Grote-Seifert, a.a.O., § 34 Rn. 43). Zudem ist zu beachten, dass der Kläger ab dem 1. Juli 2014 gar nicht mehr im Bezug von Leistungen stand, sondern ein aus Sicht des SGB II hohes Einkommen erzielte. Schließlich greift auch das Vorbringen des Klägers nicht durch, seine Ersatzpflicht stehe in einem Wertungswiderspruch dazu, dass der Beklagte nicht zuvor eine Sanktion verhängt habe. Hieraus ergibt sich kein Absehen von einer Erstattung. Denn die Vorschriften über Sanktionen einerseits (§§ 31 ff. SGB II) und über die Ersatzpflicht andererseits (§ 34 SGB II) stehen nur insoweit in einem Abhängigkeitsverhältnis, als Leistungsminderungen einen Ersatzanspruch mindern, weil dieser nur die gezahlten Leistungen erfasst (BSG, Urteil vom 8.2.2017 – B 14 AS 3/16 R, juris Rn. 18). Keinesfalls setzt ein Ersatzanspruch voraus, dass zuvor oder parallel eine Sanktion verhängt wird. Für den Senat wirft das gefundene Ergebnis keine verfassungsrechtlichen Probleme auf. Zwar trifft der Einwand des Klägers zu, er müsse im vorliegenden Fall Leistungen erstatten, weil er eine existenzsichernde Beschäftigung aufgegeben und hierdurch seinen Leistungsbezug herbeigeführt habe, während er keinem Erstattungsanspruch ausgesetzt wäre, wenn er, bereits im Leistungsbezug stehend, die Aufnahme einer existenzsichernden Beschäftigung abgelehnt hätte. Grund hierfür ist die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8.2.2017 – B 14 AS 3/16 R, juris Leitsatz 2. sowie Rn. 17ff.), nach der das Aufrechterhalten der Leistungsvoraussetzungen nicht als Herbeiführen der Leistungsvoraussetzungen zu verstehen ist und deshalb nach der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung von § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II keinen Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten begründet. Doch besteht zwischen beiden Konstellationen auch ein erheblicher Unterschied, der ihre Ungleichbehandlung – die nicht durch § 34 SGB II alte Fassung selbst zwingend vorgegeben, sondern Folge seiner Auslegung durch das BSG ist – rechtfertigt. Schließlich konnten in der ersten Konstellation die Betroffenen bis zur inkriminierten Handlung ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft sichern und bedurften bis dahin keiner Sozialleistungen, während in der zweiten Konstellation die Betroffenen bereits Sozialleistungen bezogen und es „nur“ unterließen, sich aus dem Bezug zu lösen. Personen der ersten Konstellation befanden sich mithin ursprünglich in einer wirtschaftlich – und bei generalisierender Betrachtung damit auch sozial – stärkeren Position als Personen der zweiten Konstellation und haben zudem, insbesondere wenn ihre aufgegebene Beschäftigung nicht weit zurückliegt, erheblich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt als ggf. schon lange arbeitslose Personen der zweiten Konstellation. Dass sie strenger behandelt werden als jene, verstößt nach Ansicht des Senats nicht gegen das hier allein als Maßstab heranzuziehende Willkürverbot bzw. hält sich noch innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber – wenn man ihm die Auslegung seines Gesetzes durch das BSG zurechnen will – im Bereich der hier in Rede stehenden gewährenden Staatstätigkeit zusteht (allgemein zu den Vorgaben des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an den Gesetzgeber BVerfG, Beschluss vom 7.2.2012 – 1 BvL 14/07, juris Rn. 40ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es am Vorliegen von Zulassungsgründen fehlt. Umstritten ist ein Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten. Der 1984 geborene Kläger war vom 1. Mai 2013 bis zum 31. August 2013 als Junior-Berater bei einer Unternehmensberatung beschäftigt. Sein Verdienst betrug 3.377,63 Euro brutto bzw. 2.087,55 Euro netto pro Monat. Am 12. Juli 2013 kündigte er das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit zum 31. August 2013 und beantragte, weil ein Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht bestand, beim Beklagten am 3. September 2013 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), welche ihm für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 in Höhe von 862,50 Euro monatlich und vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2014 in Höhe von 871,50 monatlich bewilligt wurden. Vom Beklagten mit Schreiben vom 19. September 2013 dazu angehört, dass er seine Hilfebedürftigkeit möglicherweise schuldhaft ohne wichtigen Grund herbeigeführt habe, sodass er zum Ersatz der gezahlten Leistungen verpflichtet sei, teilte der Kläger mit, es sei angedacht gewesen, dass er die Rolle eines Prozessberaters ausfülle. Auch habe er im Bewerbungsgespräch angegeben, „weniger Interesse an SAP zu hegen“. Seine Aufgaben seien dann aber sehr technisch gewesen. Er sei mit Cashmining-Aufgaben betraut worden und habe das Gefühl gehabt, zu einem Techniker transformiert zu werden. Er habe immer wieder versucht, von seinem Vorgesetzten Aufgaben im Prozessbereich zu erhalten, der Vorgesetzte habe aber des Öfteren keine Zeit für ihn gehabt und ihn auf spätere Termine vertröstet. Versuche, das Beschäftigungsverhältnis zu einem späteren Termin zu beenden, habe er nicht unternommen, der Faktor Zeit spiele nämlich eine große Rolle, wenn man, wie er, eine Fehlentscheidung bei der Berufswahl getroffen habe. Ihm sei schon klar, dass beschäftigt zu sein einen hohen Wert habe, aber das gelte nicht um jeden Preis. Er sei weder ein Fachmann für Informationstechnologie noch Ingenieur und habe das Cashmining in SAP als emotional sehr belastend empfunden. Zudem sei das dabei aufgebaute Wissen bei keinem anderen Wirtschaftsteilnehmer in Deutschland anwendbar gewesen. Dieser Umstand und die Belastung durch ständige Reisen nach Mainz und Offenburg hätten ihn kündigen lassen. Mit Bescheid vom 12. März 2014 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger zum Ersatz der ihm vom 1. September 2013 bis zum 31. März 2014 gezahlten Leistungen in voller Höhe von 6.064,50 Euro verpflichtet sei. Zur Begründung wurde auf § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II verwiesen. Hiernach sei zum Ersatz der an ihn gezahlten Leistungen verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund die Voraussetzungen für den Leistungsbezug herbeigeführt habe. Der Kläger habe hier seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, indem er sein Arbeitsverhältnis vorsätzlich selbst beendet und damit sein existenzsicherndes Einkommen verloren habe. Ein wichtiger Grund stehe ihm hierfür nicht zur Seite. Im hiergegen erhobenen Widerspruch vom 4. April 2014 trug der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vor, dass er zu einem Zeitpunkt, da er noch nicht hilfebedürftig gewesen sei, von seinem ehemaligen Arbeitgeber mit nicht eingehaltenen Versprechen zum Vertragsabschluss verleitet worden sei; deshalb sei seine Kündigung nicht als sozialwidrig anzusehen. Zudem habe § 34 SGB II in seiner vorherigen Fassung bestimmt, dass von der Geltendmachung des Ersatzanspruches abzusehen sei, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig mache. Insofern sei anerkannt gewesen, dass eine Heranziehung zum Ersatz während des Leistungsbezuges nicht in Betracht komme. Mit der Änderung von § 34 SGB II sei diesbezüglich keine Änderung in der Wertung eingetreten. Vielmehr sei eine Heranziehung zum Kostenersatz bei Hilfebedürftigen prinzipiell unzumutbar und unbillig. Eine Ersatzpflicht stehe hier auch in einem Wertungswiderspruch dazu, dass der Beklagte nicht zuvor eine Sanktion verhängt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses habe sich der Kläger sozialwidrig verhalten, weil er hierdurch sein existenzsicherndes Einkommen verloren und seine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II selbst herbeigeführt habe. Ein wichtiger Grund für sein Verhalten stehe ihm nicht zur Seite. Vielmehr sei es ihm bei Abwägung seiner Interessen mit denen der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zumutbar gewesen, bis zum Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses an seinem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Am 24. September 2014 erhob der Kläger Klage. Er trug unter Wiederholung eines bisherigen Vorbringens vor, er habe sich von seinem damaligen Arbeitgeber über sein bei Anstellung besprochenes Aufgabengebiet getäuscht gefühlt, sei entgegen der Absprache und seinem Willen mit der SAP-Beratung im Förderbankengeschäft betraut worden und habe aufgrund der in § 11 Abs. 2 seines Arbeitsvertrages bestimmten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende befürchtet, nach Ablauf der Probezeit eine Bindung einzugehen, die ihn am Fortkommen hindern und den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber erheblich erschweren werde. Gespräche mit dem Arbeitgeber zur Bereinigung des Problems des Aufgabengebietes seien erfolglos geblieben. Deshalb habe er sein Recht zur Kündigung innerhalb der Probezeit ausgeübt. Die Probezeit diene gerade dazu, beiden Parteien zu ermöglichen herauszufinden, ob die Zusammenarbeit ihren Interessen gerecht werde. Das Sozialgericht wies die Klage nach Durchführung eines Erörterungstermins mit Gerichtsbescheid vom 10. März 2017 als unbegründet zurück. Der Beklagte mache zu Recht einen Ersatzanspruch gegen den Kläger für die gewährten Leistungen im streitigen Zeitraum geltend. Am 28. März 2017 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen den ihm am 21. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Er rügt unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Februar 2017 (B 14 AS 3/16 R), wonach das Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit kein Herbeiführen der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II bedeute und damit nach dem bis zum 31. Juli 2016 geltenden Recht keinen Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten begründe, dass der Kläger die gewährten Leistungen erstatten müsse, weil er bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht im Leistungsbezug gestanden habe, während ein bereits Hilfebedürftiger hierzu nicht verpflichtet sei. Dies stelle einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) dar. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. März 2017 sowie die Bescheide des Beklagten vom 12. März 2014 und 23. September 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Am 1. Juli 2014 hat der Kläger eine mit 3.750,00 Euro brutto bzw. 2.277,66 Euro netto monatlich entlohnte Beschäftigung als Consultant aufgenommen; die Bewilligung von Leistungen wurde daraufhin ab dem 1. Juli 2014 aufgehoben. Im Übrigen hat der Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 und Widerspruch vom 28. Januar 2015 vom Kläger die Erstattung der im Zeitraum 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 gewährten Leistungen (3.102,48 Euro) verlangt; die hiergegen unter dem Aktenzeichen S 19 AS 2154/15 erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Hamburg an das Sozialgericht Kiel verwiesen (dortiges Aktenzeichen S 31 AS 241/17) und mit Urteil vom 11. Januar 2018 abgewiesen. Auch hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt; dieses Verfahren ruht gegenwärtig mit Blick auf das vorliegende Berufungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Prozessakte verwiesen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und liegen der Entscheidung zugrunde.