Urteil
L 2 U 25/24
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0806.L2U25.24.00
12Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 5. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2020 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente unter Berücksichtigung eines höheren JAV. Tritt der Versicherungsfall vor Beginn der Schulausbildung oder während einer Schul- oder Berufsausbildung der Versicherten ein, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, nach § 90 Abs. 1 SGB VII in der Fassung vom 15. April 2015 der JAV von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt, in dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre oder bei einem regelmäßigen Verlauf der Ausbildung tatsächlich beendet worden ist. Die Klägerin hat ihre Ausbildung nach § 90 Abs. 1 SGB VII a. F. mit dem Bestehen des 2. Staatsexamens am 19. Juni 2018 im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII a. F. beendet. Ab diesem Zeitpunkt stand ihr der Arbeitsmarkt für alle juristische Berufe, und zwar auch als Richterin oder Rechtsanwältin, offen. Die Weiterbildung zum Erwerb des LL.M ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Mit dem von der Klägerin erworbenen Abschluss des LL.M hat sie sich zwar weiter spezialisiert und sich im Wettbewerb eine günstigere Position verschafft, andere Berufe haben sich ihr dadurch jedoch nicht erschlossen (vgl. für den Fall einer Promotion: BSG, Urteil vom 26. April 2016 – B 2 U 14/14 R). Eine bloße berufliche Weiterbildung zur Erlangung eines bestimmten Status oder zur Verbesserung der Qualifikation und der beruflichen Chancen und Verdienstmöglichkeiten ist nicht als Berufsausbildung zu werten (BSG, Urteil vom 27. April 1960 – 2 RU 191/56, BSGE 12, 109: Facharztausbildung eines approbierten Arztes; BSG, Urteil vom 31. Januar 1961 – 2 RU 229/59, BSGE 14, 5: Ableistung der Vorbereitungszeit für die kassenärztliche Tätigkeit; BSG, Urteil vom 26. Juli 1963 – 2 RU 13/61, BSGE 19, 252: Qualifizierung eines Tarifangestellten einer Krankenkasse zum Dienstordnungs-Angestellten), und zwar auch dann nicht, wenn während der Weiterbildungsphase – vergleichbar einer Ausbildungssituation – die reguläre Berufstätigkeit unterbrochen und ein niedrigeres Entgelt bezogen wurde (BSG, Urteil vom 30. November 1962 – 2 RU 193/59, BSGE 18, 136: Promotion eines Diplom-Chemikers; Urteil vom 30. Oktober 1991 – 2 RU 61/90, juris; vgl. zum Vorstehenden: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. November 2010 – L 3 U 59/10, juris). Den Begriff der Berufsausbildung über den Wortlaut auf jede berufliche Bildung auszudehnen, widerspricht dem Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2016 – B 2 U 14/14 R zu der vergleichbaren Vorschrift des § 573 Abs. 1 RVO). Mit der Möglichkeit, bei Eintritt des Versicherungsfalls während einer Schul- oder Berufsausbildung die Bemessungsgrundlage anzuheben, weicht das Gesetz für einen Sonderfall von dem die Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz ab, dass die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV nicht zu berücksichtigen sind (BSG, a.a.O.). Eine solche genau umschriebene Ausnahmeregelung kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf andere, vermeintlich ähnlich liegende Sachverhalte erstreckt werden (BSG, a.a.O.). Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VII a. F. wird bei der Neufestsetzung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. Der Klägerin standen mit dem Bestehen des 2. Staatsexamens verschiedene Berufstätigkeiten offen. Zunächst wollte die Klägerin den Aufbaustudiengang LL.M absolvieren und hatte Pläne für eine Tätigkeit als Rechtsanwältin und Richterin. Vor dem Hintergrund der noch nicht konkret festgelegten beruflichen Tätigkeit und des erst späteren Berufseinstieges durfte die Beklagten den TVöD zugrunde legen und hat hierbei zu Recht die Entgeltgruppe 13 mit der Stufe 1, die der Eingangsgruppierung für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit entspricht, herangezogen (vgl. BSG Urteil vom 19. Dezember 2013 – B 2 U 5/13 R, juris: zur Einstufung von Studenten einer wissenschaftlichen Hochschule nach BAT IIa). Selbst wenn man die Klägerin auf den Beruf der Anwältin festgelegt betrachten wollte, ergäbe sich kein höherer JAV. Es würde dann zwar eine tarifliche Regelung fehlen, so dass auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt abzustellen wäre, das für derartige Tätigkeiten gilt. Die Beklagte hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass der durchschnittliche Verdienst von Rechtsanwälten in Nordrhein-Westfalen geringer als der von ihr nach dem TVöD zugrunde gelegte JAV ist. Anders als die Klägerin meint, ist hierbei weder ihr konkreter Verdienst noch ausschließlich der Verdienst von Rechtsanwälten in Großkanzleien heranzuziehen, da diese kein eigenständiges Berufsbild sind. Vielmehr stellt die Vorschrift auf alle derartigen Tätigkeiten ab und damit auf alle Rechtsanwälte. Haben die Versicherten zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird, wenn es für sie günstiger ist, nach § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. der JAV jeweils nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des Versicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. Es werden nur Erhöhungen berücksichtigt, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres vorgesehen sind. Die Beklagte hat zutreffend eine Neufeststellung ab dem 1. September 2018 nach dieser Vorschrift vorgenommen. Fehler bei der Berechnung des Jahresentgeltes nach dem TVöD sowie der Vergleichsberechnung sind nicht erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Unabhängig davon, dass weder offene Rechtsfragen noch eine grundsätzliche Bedeutung erkennbar sind, handelt es sich auch um nicht mehr geltendes Recht. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nach einem Arbeitsunfall als Schülerin. Die am xxx 1989 geborene Klägerin erlitt als Schülerin am 16. Januar 1998 einen Arbeitsunfall in einer Schule in Nordrhein-Westfalen. Aufgrund der Unfallfolgen (dislozierte komplette Unterarmfraktur rechts) gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 22. August 2012 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. Die Klägerin bestand am 19. Juni 2018 die zweite juristische Staatsprüfung und schloss damit ihr juristisches Studium und die Referendarzeit erfolgreich ab. Mit E-Mail vom 17. August 2018 teilte die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten mit, dass sie bereits im April 2018 eine Zusage für das von ihr favorisierte LL.M-Programm als Zusatzqualifikation erhalten habe. Anderweitig habe sie sich daher nicht beworben. Sie hätte sich aber sonst in einer Großkanzlei in M. oder H. beworben. Nach Abschluss des LL.M-Programmes plane sie derzeit für mehrere Jahre in einer internationalen Großkanzlei als Rechtsanwältin zu arbeiten und später als Richterin. Im Jahr 2018/2019 absolvierte die Klägerin erfolgreich den Aufbaustudiengang LL.M erfolgreich. Ab dem 1. Juni 2019 begann die Klägerin eine Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin mit einem Bruttojahresarbeitsverdienst in Höhe von 100.000 Euro in einer Kanzlei in H.. Mit Bescheid vom 5. Juni 2019 stellte die Beklagte die Erhöhung des JAV nach § 90 Abs. 1 und Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) a. F. ab dem 1. Juli 2018 in Höhe von 48.220,58 Euro und ab dem 1. September 2018 mit 48.738,68 Euro neu fest. Die Klägerin habe die Ausbildung zur Volljuristin am 19. Juni 2018 beendet, so dass die Erhöhung auf Grundlage des neuen JAV ab dem 1. Juli 2018 erfolge. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Versicherungsfall der Klägerin während der Schul- bzw. Berufsausbildung eingetreten sei. Nach § 90 Abs. 1 SGB VII a. F. sei der Jahresarbeitsverdienst von dem Zeitpunkt an neu festzusetzen, in dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre oder bei regelmäßigem Verlauf der Ausbildung tatsächlich beendet worden sei. Der Feststellung werde das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zu diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen sei. Bestehe keine tarifvertragliche Regelung, sei das Arbeitsentgelt maßgeblich, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort des Versicherten gelte. Nach § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. werde, wenn es für die Versicherten günstiger sei, der JAV jeweils nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des Versicherungsfalles für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichung bestimmter Berufsjahre oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensalters durch Tarifvertrag vorgesehen sei. Voraussetzung hierfür sei, dass die Versicherten zur Zeit des Versicherungsfalles und der jeweiligen Erhöhung des JAV das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Für die Klägerin sei in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. August 2018 eine Neuberechnung des JAV nach § 90 Abs. 1 SGB VII a. F. und ab dem 1. September 2018 eine Neuberechnung des JAV nach § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. günstiger. Da Volljuristen keiner speziellen tarifvertraglichen Regelung unterlägen, werde auf den gültigen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) zurückgegriffen. Die Eingangsgruppierung erfolge nach der Entgeltordnung in Entgeltgruppe 13, Stufe 1 (Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit). Hiernach ergebe sich ein Jahresentgelt in Höhe von insgesamt 48.220,28 Euro. Im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. sei der zum Unfallzeitpunkt am 16. Januar 1998 geltende Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) heranzuziehen, der eine Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Vergütungsgruppe I bis Vergütungsgruppe X) vorgesehen habe. Eine Vergleichsperson sei den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IIa zuzuordnen. Nach den Berechnungen und Anpassungen betrage der JAV zum 1. September 2018 hiernach 48.738,68 Euro. Die Klägerin legte am 5. Juli 2019 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Berechnung des JAV fehlerhaft sei. Sie habe die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note befriedigend (8,45 Punkte) bestanden, so dass die theoretische Qualifikation für die Ausübung des Richteramtes vorgelegen habe. Die Berechnung des JAV sei also unter keinen Umständen nach dem TVöD vorzunehmen gewesen, sondern nach den tatsächlichen Einkünften. Sie erhalte nach ihrem Arbeitsvertrag ein jährliches Gehalt von 100.000 Euro brutto. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Festsetzung des JAV nach § 90 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII a. F. sei zutreffend erfolgt. Der nach dem TVöD festgesetzte JAV liege über dem statistisch festgestellten Durchschnittsgehalt eines Juristen. Die Klägerin habe insbesondere keinen Anspruch darauf, dass ihre Rentenhöhe nach einem JAV auf Grundlage des Einkommens nach den tatsächlichen Einkünften in Höhe von 100.000 Euro berechnet werde. Volljuristen unterlägen keinen speziellen tarifvertraglichen Regelungen. Es gebe eine sehr große Bandbreite an Beschäftigungsmöglichkeiten von Volljuristen mit wesentlichen Entgeltspreizungen. Beschäftigungschancen und das Einstiegsgehalt hänge ganz entscheidend von persönlichen Umständen, wie Examensnoten, Zusatzqualifikationen, Sprachen und genauer Fachrichtung ab. Darüber hinaus spielten die Kanzleiform, Kanzleisitz und Umsatz eine Rolle bei der Vergütung. Bei der Ermittlung des ortsüblichen Entgelts kämen auch Auskünfte über Innungen, Kammern, Verbände etc. in Betracht. Auf Grundlage von statistischen Erhebungen der Bundesrechtsanwaltskammer sowie eines Gehaltsvergleichs im Internet habe das durchschnittliche Bruttoeinkommen von angestellten Rechtsanwälten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40-49 Stunden zwischen 43.000 und 48.000 Euro gelegen. Im Übrigen sei bei der Ermittlung des ortsüblichen Entgeltes der Ort der Ausbildung bzw. des Studiums, somit Nordrhein-Westfalen, und nicht der spätere Beschäftigungsort (hier: Hamburg) maßgeblich. Anhaltspunkte für eine erhebliche Unbilligkeit nach den §§ 87, 91 SGB VII seien nicht ersichtlich. Die Klägerin hat am 14. Mai 2020 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie ist der Auffassung, dass vergleichbar im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. nur eine Tätigkeit eines Volljuristen mit gleicher Qualifikation sei, also mit gleicher Examensnote und gleicher Zusatzausbildung am Tätigkeitsort Hamburg. Bei der Klägerin sei auch die LL.M-Qualifikation zu berücksichtigen. Dies begründe einen JAV in Höhe von 100.000 Euro. Im Verlauf des sozialgerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin weiter mitgeteilt, sich beruflich verändert zu haben und seit dem 15. Juni 2022 Richterin in B. zu sein. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2024 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren JAV ab 1. Juli 2018 bzw. 1. September 2018. Die maßgeblichen Vorschriften – § 90 Abs. 1 und 2 SGB VII – seien zum 1. Januar 2021 neu gefasst worden, so dass die Fassung des Gesetzes vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2020 anzuwenden sei. Das Sozialgericht hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass für die Feststellung des JAV nach § 90 Abs. 1 SGB VII a. F. allein der Zeitpunkt 1. Juli 2018 maßgeblich sei. Am 19. Juni 2018 habe die Klägerin das zweite juristische Staatsexamen bestanden und ihre maßgebliche berufliche Ausbildung insoweit beendet. Da es keinen generellen Tarifvertrag für die Tätigkeit von Volljuristen gebe, sei das Arbeitsentgelt maßgeblich, das für derartige juristische Tätigkeiten am „Beschäftigungsort“ der Versicherten gelte. Insoweit seien die Ausführungen der Beklagten zutreffend, dass die Feststellung einer ortsüblichen Tätigkeit als Rechtsanwältin in Nordrhein-Westfalen (zwischen 43.000 und 48.000 Euro) für die Klägerin ungünstiger wäre als die Zugrundelegung des TVöD. Auch die Feststellung des JAV nach § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. ab 1. September 2018 durch die Beklagte sei rechtmäßig. Die Zugrundelegung des Tarifvertrages sei zutreffend und ermessensfehlerfrei durch die Beklagte erfolgt. Zu dem Zeitpunkt am 1. September 2018 (nach Vollendung des 30. Lebensjahres) sei die Feststellung der Beklagten für die Klägerin ebenfalls günstiger. Die von der Klägerin begehrte Feststellung eines JAV in Höhe von 100.000 Euro komme vorliegend nicht in Betracht. Zum einen verkenne die Klägerin, dass dies gerade kein ortsübliches Gehalt einer Rechtsanwältin in N. darstelle, denn die Klägerin habe bei einer (Groß-)Kanzlei in H. angefangen. Zum anderen verkenne sie, dass ihre Beschäftigung dort zum 1. Juni 2019 begonnen habe, mithin nach den maßgeblichen Zeitpunkten 1. Juli 2018/1. September 2018. Ergänzend weise das Gericht darauf hin, dass die Neuberechnung nach § 90 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII a. F. grundsätzlich nicht das tatsächliche Einkommen, insbesondere nicht das mögliche oder später erzielte Einkommen berücksichtige, sondern im Rahmen der Gleichbehandlung in gewisser Weise fiktiv errechnet werde. Es komme hierbei regelmäßig nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die abstrakte Feststellung und Änderung des JAV nach den grundsätzlich zugrunde zu legenden Tarifverträgen solle eine Verwaltungserleichterung sein. Gerade bei Hochschulausbildungen sollten keine konkreten, regelmäßig erst in der Zukunft liegenden Beschäftigungsmöglichkeiten zugrunde gelegt werden, sondern die allgemeinen und ortsüblichen (tarifvertraglichen) Entgeltmöglichkeiten. Insoweit verbiete es sich auch, den JAV mit dem Wechsel der Tätigkeit zum 15. Juni 2022 als Richterin erneut neu zu berechnen. Zutreffend weise die Beklagte auch darauf hin, dass die Neufestsetzung des JAV dem billigen Ermessen entsprochen habe. Die Klägerin hat gegen den ihr am 13. Mai 2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 28. Mai 2024 Berufung eingelegt. Es sei ein JAV in Höhe von 100.000 Euro zu berücksichtigen. Die Klägerin habe ihre Ausbildung nicht mit dem Erreichen des zweiten Staatsexamens, sondern mit dem Erreichen der Zusatzqualifikation LL.M beendet. Die Klägerin müsse sich keineswegs mit dem Durchschnitt aller Juristen vergleichen, die als Anwälte in N. tätig seien, denn Großkanzleien, die entsprechende Zahlungen wie die Kanzlei in H. leisteten, gebe es auch in K., B., D., E. und D1. Die Klägerin habe mit ihrer Qualifikation auch die Fähigkeit zum Richteramt erlangt und übe eben dieses auch aus. Die Einkünfte eines Richters unterschieden sich allerdings massiv von denen eines durchschnittlichen Anwaltes dadurch, dass die Zusatz- und die Altersversorgung eines Richters derart in die Waagschale zu werfen seien, dass dem Bruttoeinkommen eines Anwaltes noch einmal 50 Prozent hinzugerechnet werden müssten, wenn der Anwalt die gleiche Kranken- und Altersversorgung, die ein Richter habe, erreichen wolle. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Mai 2024 und den Bescheid vom 5. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2020 zur Berechnung der Rente der Klägerin ab dem 1. Juli 2018/1. September 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, zur Berechnung der Rente der Klägerin ab dem 1. Juli 2018/1. September 2018 einen berücksichtigungsfähigen Jahresarbeitsverdienst über den Betrag von 48.738,68 Euro jährlich hinaus in Höhe von brutto 100.000 Euro jährlich festzusetzen, vorsorglich die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte schließt sich den Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg an. § 90 SGB VII a. F. stelle eine Ausnahmeregelung zu dem in §§ 82, 84 SGB VII a. F. aufgestellten Grundsatz dar, dass die Verdienstverhältnisse vor dem Versicherungsfall für alle Zukunft die maßgebende Berechnungsgrundlage der Geldleistungen blieben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV nicht zu berücksichtigen seien. Dadurch sollten Personen, die schon während (oder vor) der Zeit der Ausbildung einen Arbeitsunfall erlitten und deshalb im Jahre vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt hätten, zur Vermeidung von Härten geschützt und so gestellt werden, als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung gehabt. Berufliche Qualifizierungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen würden allerdings nicht erfasst. Als solche Weiterbildungsmaßnahme sei z. B. die Facharztausbildung angesehen worden, da die Ausbildung zum Arzt mit der Erteilung der Approbation ende (unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. November 2010 – L 3 U 59/10, UVR 2011, 350, 357). Dies gelte ebenso für die Juristenausbildung. Bildungsmaßnahmen, die die Verdienstmöglichkeiten verbessern sollten (z. B. Fachanwaltskurse bei Rechtsanwälten oder wie hier die Zusatzqualifikation LL.M), seien gleichfalls unberücksichtigt zu lassen. Bei der Norm des § 90 SGB Vll a. F. handele es sich um sog. ausgelaufenes Recht, so dass die Revision nicht zuzulassen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 6. August 2025 ergänzend Bezug genommen.