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Urteil

L 2 U 9/21

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2022:0309.L2U9.21.00
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Leitsätze
1. Erfolgte die erstmalige Festsetzung einer Verletztenrente vor Inkrafttreten des SGB 7 vom 1. 1. 1997, so sind gemäß § 214 Abs. 2 SGB 7 für die Festsetzung des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes (JAV) noch die Regelungen der §§ 571 ff. RVO anzuwenden.(Rn.21) 2. Ebenso wie § 87 SGB 7 ermöglicht § 577 RVO bei der Festsetzung des JAV eine Billigkeitskorrektur.(Rn.22) 3. Nach § 577 RVO ist der JAV im Rahmen des § 575 RVO nach billigem Ermessen festzusetzen, soweit der nach den §§ 571 bis 576 RVO berechnete JAV in erheblichem Maß unbillig ist.(Rn.28)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgte die erstmalige Festsetzung einer Verletztenrente vor Inkrafttreten des SGB 7 vom 1. 1. 1997, so sind gemäß § 214 Abs. 2 SGB 7 für die Festsetzung des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes (JAV) noch die Regelungen der §§ 571 ff. RVO anzuwenden.(Rn.21) 2. Ebenso wie § 87 SGB 7 ermöglicht § 577 RVO bei der Festsetzung des JAV eine Billigkeitskorrektur.(Rn.22) 3. Nach § 577 RVO ist der JAV im Rahmen des § 575 RVO nach billigem Ermessen festzusetzen, soweit der nach den §§ 571 bis 576 RVO berechnete JAV in erheblichem Maß unbillig ist.(Rn.28) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dem steht die durch die Rücknahme der Berufung eingetretene Rechtskraft des Bescheides vom 6. September 1995 nicht entgegen. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde. (BSG, Urteil vom 05. September 2006 – B 2 U 24/05 R, juris m.w.N. und ausführlicher Begründung). § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X führt zwei Alternativen an, weswegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen sein kann: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel und ein abgestuftes Prüfungsverfahren (Vorlage neuer Tatsachen oder Erkenntnisse - Prüfung derselben, insbesondere ob sie erheblich sind - Prüfung, ob Rücknahme zu erfolgen hat - neue Entscheidung) ankommen. Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss (BSG, a.a.O.). Nur eine solche unrichtige Rechtsanwendung kommt vorliegend in Betracht und wird vom Kläger geltend gemacht. Jedoch hat die Beklagte bei der Ausgangsentscheidung vom 6. September 1995 das Recht nicht unrichtig angewendet. Für die Festsetzung des maßgeblichen JAV sind im Falle des Klägers noch die Regelungen der §§ 571 ff. RVO anzuwenden. Dies ergibt sich aus § 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, wonach die Vorschriften des SGB VII über den JAV (nur dann) für Versicherungsfälle gelten, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des SGB VII eingetreten sind, wenn der JAV erstmals oder nach § 90 SGB VII neu festgesetzt wird. Es erfolgte im vorliegenden Fall im Sinn der abweichenden Regelung des § 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht die erstmalige Festsetzung vor Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997, weil bereits der zu überprüfende Bescheid der Beklagten vom 6. September 1995 die erstmalige Festsetzung einer Verletztenrente enthielt. Auch stellte die Überprüfung im Jahr 2018/2019 im Rahmen des § 44 SGB X keine Neufestsetzung "aufgrund des § 90 SGB VII" dar (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2016 – B 2 U 14/14 R, juris). Der JAV des Klägers war daher nach §§ 575 ff. RVO festzusetzen, wobei allerdings § 577 RVO ebenso wie § 87 SGB VII eine Billigkeitskorrektur ermöglichte. Nach § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO gilt als JAV der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und allen Arbeitseinkommens des Verletzten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist. Für Zeiten, in denen der Verletzte in diesen zwölf Kalendermonaten kein Arbeitseinkommen bezog, wird das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das durch eine Tätigkeit erzielt wird, die der letzten Tätigkeit des Verletzten vor diesen Zeiten entspricht. Nach § 572 RVO gilt für die Berechnung des JAV, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls der letzte Tag, an dem der Versicherte in einem Unternehmen Arbeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet sind, die Berufskrankheit zu verursachen. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls galt nach § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO im Falle einer BK der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung, oder, wenn dies für den Versicherten günstiger war, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls – also des Tages, zu welchem erstmals das Vorliegen einer BK 1310 medizinisch festgestellt wurde – ist vorliegend in der Akte der Beklagten der 1. Januar 1989 vermerkt. Dies ist der erste Tag der Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade. Tatsächlich ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass spätestens seit Mitte der 1970er Jahre der Kläger unter unklaren Symptomen litt, derentwegen er sich auch in Behandlung befand. So ist in einem Befundbericht des praktischen Arztes S. vom 17. Mai 1992 vermerkt, der Kläger habe ihn 1976 wegen eines Leistungsabfalls nach kurzer Arbeit aufgesucht und in der Folge unter Gastritisschüben und rezidivierenden Reizungen der Atemwege gelitten. Folglich hat auch der Arbeitsmediziner Dr. P. in seinem Gutachten für die Beklagte vom 21. März 1996 als Beginn der Berufskrankheit im versicherungsrechtlichen Sinne den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Firma Boehringer am 1. Mai 1972 angenommen und festgestellt, dass Befindlichkeitsstörungen im Sinne einer verminderten psychischen Belastbarkeit in Stresssituationen und eingeschränkter Konzentrations- und Gedächtnisleistungen mit Wahrscheinlichkeit Folgen einer Schadstoffexposition im Sinne einer toxischen Enzephalopathie sind. Dem schließt sich der Senat auch hinsichtlich des Krankheitsbeginns an. Zu Grunde zu legen war dem JAV danach, wie die Beklagte dies zu Recht getan hat, der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen vom 1. Mai 1971 bis zum 30. April 1972. Diese Entgelte wurden von der Beklagten zutreffend ermittelt und sie sind auch dem Kläger günstiger als die aus selbständiger Tätigkeit erzielten Einnahmen des Jahres 1998, dem Jahr vor dem Eintritt rentenberechtigender MdE; beides steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Auch eine (Neu-)Berechnung des JAV nach § 573 Abs. 1 RVO war nicht vorzunehmen. Nach dieser Norm wird, wenn sich der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befand und es für den Berechtigten günstiger ist, der JAV für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung neu berechnet. Der Bescheid vom 6. September 1995 beruht nicht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Sinne von § 44 SGB X, weil die Beklagte etwa einen fiktiven JAV für die Zeit nach einem zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht erfolgten hypothetischen beruflichen Aufstieg nach dieser Vorschrift hätte zugrunde legen müssen. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls am 1. Mai 1972 nicht (mehr) in einer Schul- oder Berufsausbildung, wie es § 573 Abs. 1 RVO nach seinem Wortlaut voraussetzt, denn er hatte bereits vor dem Versicherungsfall seine Ausbildung zum Schlosser erfolgreich beendet. Eine Neuberechnung der Verletztenrente nach dieser Vorschrift erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, indes nur, wenn die Maßnahme, während der sich der Versicherungsfall ereignet hat, zu einem - wenn auch nicht zwingend ersten - beruflichen Abschluss führt. Sobald das angestrebte Ausbildungsziel erreicht ist, kommt nur eine berufliche Weiterbildung in Betracht, die nicht der Berufsausbildung zugerechnet wird. Dass der Begriff der Berufsausbildung in § 573 Abs. 1 RVO nicht über den Wortsinn hinaus auf andere Formen beruflicher Bildung oder gar einen anderweitigen hypothetischen beruflichen Aufstieg ausgedehnt werden kann, folgt unter anderem aus dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung. Mit der Möglichkeit, bei Eintritt des Versicherungsfalls während einer Schul- oder Berufsausbildung die Bemessungsgrundlage anzuheben, weicht das Gesetz für einen Sonderfall von dem die Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz ab, dass die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV nicht zu berücksichtigen sind. Einzig Personen, die bereits während der Zeit der Ausbildung für einen späteren Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahr vor dem Unfall regelmäßig noch kein Arbeitsentgelt, sondern allenfalls eine geringe Ausbildungsvergütung erhalten haben, sowie aufgrund des Versicherungsfalls ihre Ausbildung später beenden, sollen zur Vermeidung von Härten geschützt und so gestellt werden, als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung erlitten. Eine solche genau umschriebene Ausnahmeregelung kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf andere, vermeintlich ähnlich liegende Sachverhalte erstreckt werden. Hiergegen bestehen auch im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes keine Bedenken (zu alledem mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen: BSG, Urteil vom 26. April 2016 – B 2 U 14/14 R). Die Zugrundelegung dieser Entgelte in Höhe von anfänglich 14.503,00 DM ist auch nicht in erheblichem Maße unbillig gewesen im Sinne des § 577 RVO. Nach dieser Vorschrift ist der JAV, soweit der nach den §§ 571 bis 576 RVO berechnete JAV in erheblichem Maße unbillig ist, im Rahmen des § 575 RVO nach billigem Ermessen festzustellen. Hierbei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Verletzten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalls oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Die Wertung, ob der berechnete JAV "in erheblichem Maße unbillig" ist, ist als unbestimmter Rechtsbegriff durch das Gericht in vollem Umfang selbst vorzunehmen. § 577 RVO soll atypische Fallgestaltungen erfassen und – ausgerichtet unter anderem am Lebensstandard des Versicherten – für diesen zu einem billigen Ergebnis führen. Ziel der Regelung ist es, den JAV als Grundlage der Rente so zu bemessen, dass der Lebensstandard gesichert wird, den der Versicherte zeitnah vor dem Versicherungsfall erreicht und auf den er sich eingerichtet hat. Die Regelungen zur Berechnung des JAV sollen für den Regelfall eine einfache, schnell praktizierbare und nachvollziehbare Berechnung des JAV in der Verwaltungspraxis ermöglichen. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die sich auf den maßgeblichen Zeitraum auswirken und die eine erhebliche Unbilligkeit der Regelberechnung begründen (z.B. unterwertige Beschäftigung in Teilen des Bemessungszeitraums; Verdienstausfall innerhalb der Jahresfrist z.B. durch unbezahlten Urlaub), kann zur Vermeidung von Zufallsergebnissen eine Korrektur des JAV angezeigt sein. Auch in diesem Zusammenhang bleibt es allerdings bei dem bereits oben dargelegten Grundsatz, dass die Verhältnisse vor dem Versicherungsfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV nicht zu berücksichtigen sind. Die Festsetzung des JAV ist daher nicht in erheblichem Maße unbillig, wenn der ermittelte JAV – wie hier – den Fähigkeiten, der Ausbildung und Tätigkeit des Versicherten in den zwölf Monaten vor dem Monat des Versicherungsfalles entspricht (BSG a.a.O.). Für die vom Kläger offenbar begehrte Anpassung im Hinblick auf eine hypothetisch günstigere Entwicklung seiner Einkünfte nach dem Eintritt des Versicherungsfalles ohne diesen gibt es, worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat, keine Rechtsgrundlage. Die Anpassung des JAV erfolgt vielmehr ausschließlich auf der Grundlage des § 579 RVO bzw. des § 95 SGB VII. Nichts Anderes folgt aus dem möglicherweise progredienten Verlauf der Erkrankung des Klägers. Hierin ist kein Fall einer Unbilligkeit zu sehen, einem Fortschreiten einer BK ist vielmehr durch Überprüfung der Höhe der MdE Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über die Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit nach Nummer 1310 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung. Beim 1952 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 26. Juli 1994 eine Berufskrankheit Nr. 1310 (BK 1310 - Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide) nach der Berufskrankheitenverordnung (BKVO) anerkannt, zunächst ohne Zuerkennung einer Rente. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 1995 erkannte die Beklagte ab 1. Januar 1989 das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vom Hundert an und gewährte dem Kläger ab 1. Januar 1989 eine Dauerrente. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des JAV sei der 1. Mai 1972 (Zeitpunkt der Beendigung der schädigenden Tätigkeit des Klägers) gewesen. Dies sei auch der Tag des Eintritts der Erkrankung im Sinne der Krankenversicherung. Die Beklagte stellte nach § 571 Reichsversicherungsordnung (RVO) für den Zeitraum vom 1. Mai 1971 bis 30. April 1972 einen JAV in Höhe von 14.503,00 DM fest. Hiergegen wendete sich der Kläger mit Widerspruch und Klage, welche das Sozialgericht mit Urteil vom 26. Mai 1997 (25 U 414/95) abwies. Nach § 577 RVO sei der gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 571bis 576 RVO berechnete JAV im Rahmen des § 575 RVO nach billigem Ermessen festzustellen, wenn er in erheblichem Maße unbillig sei. Bei dieser Feststellung sei außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Verletzten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalls oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig gewesen sei, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Ausgangspunkt für die Berechnung des JAV sei gemäß § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO der Zeitpunkt des Arbeitsunfalls, als dessen Zeitpunkt gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO für Berufskrankheiten der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder, wenn dies für den Versicherten günstiger sei, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenberechtigenden Grade gelte. Die Beklagte habe in ihren angefochtenen Bescheiden für die Berechnung des JAV den 1. Mai 1972, d. h. den Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit bei der Firma ... und Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung und den Gesamtbetrag des im Kalenderjahr vor dem 1. Mai 1972 erzielten Arbeitsentgeltes in Höhe von 14.503,00 DM zugrunde gelegt. Diese Berechnung sei günstiger als ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Rentengewährung ab 1. Januar 1989, da der Kläger im Kalenderjahr 1988 lediglich 8554,00 DM an Einnahmen aus seinem Gewerbebetrieb erzielt habe, während der angepasste JAV ab 1. Januar 1989 30.722,62 DM betragen habe. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des JAV erweise sich auch nicht als in erheblichem Maße unbillig, weil ein den JAV erhöhender späterer beruflicher Aufstieg des Klägers als Schlossermeister und Betriebsleiter oder zum kaufmännischen Angestellten in dieser Position und ein fiktiver Ansatz des Jahreseinkommens eines selbstständigen Schlossermeisters der Rentengewährung ab 1. Januar 1989 zugrunde zu legen sei. Auch bei Anwendung des § 577 RVO gelte der allgemeine Grundsatz der gesetzlichen Unfallversicherung, dass für die Berechnung die Verhältnisse im Jahr vor dem Unfall maßgeblich seien. Sie seien Spiegel des sozialen Status des Verletzten in diesem Zeitraum und gäben den Lebensstandard wieder, den es zu sichern gelte. Im Vorjahr erreichte höhere Entgelte oder nach dem Unfall zu erwartende höhere Entgelte seien grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Lediglich § 573 Abs. 1 RVO enthalte eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Der Vorschrift liege der Gedanke zugrunde, dass die zur Zeit des Arbeitsunfalls in einer Schul- oder Berufsausbildung Stehenden vom Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung an hinsichtlich der Berechnung des JAV so zu stellen seien, als ob sie den Unfall erst in diesem Zeitpunkt erlitten hätten. Diese Voraussetzungen hätten beim Kläger jedoch nicht vorgelegen, weil dieser seine Berufsausbildung mit Ablegung der Gesellenprüfung als Schlosser im Jahr 1971 beendet habe und danach im erlernten Beruf tätig gewesen sei. Die spätere Ablegung der Meisterprüfung sei nicht mehr Berufsausbildung im Sinne des § 573 Abs. 1 RVO, sondern eine Weiterbildung. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung (III UBf 37/94) nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1998 zurück. Mit Anträgen vom 15. Februar 2013 und vom 29. Januar 2018 beantragte der Kläger die Überprüfung und Neuberechnung seines JAV. Mit Bescheid vom 6. August 2018 und Widerspruchsbescheid vom 3. April 2019 lehnte die Beklagte eine Änderung des Bescheides vom 6. September 1995 und Neufeststellung des JAV nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung ab, der JAV sei mit Wirkung zum 1. Mai 1972 mit 14.503,00 DM (entspricht 7.415,27 Euro) zutreffend festgestellt worden. Der Zeitpunkt der Feststellung des JAV sei der letzte Tag, an dem der Kläger Tätigkeiten ausgeübt habe, die potenziell geeignet seien, die bei ihm bestehende Berufskrankheit zu verursachen. Aufgrund der Anträge des Klägers sei dieser gebeten worden, ausgehend vom 1. Januar 1989 (Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit) Einkommensnachweise für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 beizubringen, damit eine Vergleichsberechnung nach den §§ 551 Abs. 2, 572 RVO vorgenommen werden könne. Diesbezüglich habe der Kläger über seinen Bevollmächtigten mitgeteilt, dass er im genannten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und kein Einkommen erzielt habe. In Anwendung des § 572 RVO wäre der zu dieser Zeit geltenden Mindest-Jahresarbeitsverdienst heranzuziehen (§ 575 RVO), der sich zum Stichtag 1. Januar 1989 auf umgerechnet 11.596,10 Euro beliefe. Der nach § 572 RVO (letzter Tag der Gefährdung) ermittelte Jahresarbeitsverdienst habe zum Stichtag 1. Januar 1989 dagegen unter Berücksichtigung der bis dahin vorgenommenen Rentenanpassungen 15.708,25 Euro betragen und sei damit günstiger für den Kläger. Die vom Kläger vorgeschlagene hilfsweise fiktive Berechnung auf Basis eines vergleichsweise zu dieser Zeit (1988) Beschäftigten bei der Firma Boehringer sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 3. März 2021 abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Der Kläger habe weder neue Tatsachen vorgetragen, die eine Rücknahme bzw. Änderung des Ausgangsbescheides rechtfertigen könnten, noch sei das Recht falsch angewandt worden. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden werde verwiesen. Die Beklagte habe die einschlägigen Vorschriften der RVO und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) zutreffend angewandt und die Neufeststellung eines höheren JAV rechtmäßig abgelehnt. Für die vom Kläger begehrte „fiktive Berechnung“ und Feststellung eines JAV für seine Leistungen ab 1. Januar 1989 gebe es keine Anspruchsgrundlage, die dieses Begehren rechtlich tragen könnte. Die Beklagte habe im vorliegenden Fall bereits die günstigste Regelung zur Feststellung des JAV beim Kläger angewandt, sodass eine Erhöhung rechtlich nicht möglich sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen den ihm am 5. März 2021 zugestellten Gerichtsbescheid am 1. April 2021 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, es fände sich eine weitreichende Korrekturmöglichkeit für das JAV in § 87 SGB VII. Hierauf sei das Sozialgericht überhaupt nicht eingegangen. Es sei angezeigt, zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass er seine berufliche Laufbahn innerhalb der Fa. Boehringer fortgesetzt hätte und zwar ohne die Beeinträchtigungen, welche sich aus der Betriebsstilllegung und letztlich auch aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung ergeben habe. Es sei falsch, dass es keine Rechtsgrundlage für eine fiktive Berechnung des JAV gäbe, eine Korrekturmöglichkeit sei vielmehr nach § 87 SGB VII gegeben. Finanziell dürfe es keinen Unterschied machen, ob ein erst „fertig ausgebildeter“ Arbeitnehmer oder aber ein solcher, der sich noch in seiner Berufsausbildung befinde, aufgrund berufsbedingter Umstände seine Erwerbsfähigkeit verliere bzw. in dieser erheblich eingeschränkt werde. Er sehe eine große Unbilligkeit darin, dass es sich bei den Folgen der BK um einen schleichenden Prozess mit immer drastischer werdenden Folgen handele. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 3. März 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2019 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 6. September 1995 abzuändern und den festgestellten Jahresarbeitsverdienst nach einem fiktiven Entgelt vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 neu festzusetzen und hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und Umstände für eine Berechnung nach § 87 SGB VII nicht für gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.