Urteil
L 4 AS 99/16
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 41 SGB 2 i. d. F. vom 13. 5. 2011 waren Leistungen der Grundsicherung grundsätzlich jeweils für sechs Monate zu bewilligen. Die ab 1. 8. 2016 maßgebliche Fassung des § 41 Abs. 3 S. 1 SGB 2 legt demgegenüber einen regelmäßigen Bewilligungszeitraum von einem Jahr fest.(Rn.36)
2. Bei einem selbständigen Grundsicherungsberechtigten sind bei der Entscheidung über dessen Hilfebedürftigkeit die betrieblichen Einnahmen zu ermitteln. Davon sind die notwendigen betrieblichen Ausgaben in Abzug zu bringen. Dabei besteht ein höherer Spielraum für die Anerkennung von Ausgaben, wenn zugleich betriebliche Ausgaben vorliegen, welche diese decken oder gar den individuellen Bedarf des selbständig Tätigen decken können.(Rn.37)
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2016 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 3. September 2021 und 7. September 2021 verurteilt, den Klägern für den Monat Dezember 2014 endgültige Leistungen in Höhe von 1.702,60 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 336,23 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 41 SGB 2 i. d. F. vom 13. 5. 2011 waren Leistungen der Grundsicherung grundsätzlich jeweils für sechs Monate zu bewilligen. Die ab 1. 8. 2016 maßgebliche Fassung des § 41 Abs. 3 S. 1 SGB 2 legt demgegenüber einen regelmäßigen Bewilligungszeitraum von einem Jahr fest.(Rn.36) 2. Bei einem selbständigen Grundsicherungsberechtigten sind bei der Entscheidung über dessen Hilfebedürftigkeit die betrieblichen Einnahmen zu ermitteln. Davon sind die notwendigen betrieblichen Ausgaben in Abzug zu bringen. Dabei besteht ein höherer Spielraum für die Anerkennung von Ausgaben, wenn zugleich betriebliche Ausgaben vorliegen, welche diese decken oder gar den individuellen Bedarf des selbständig Tätigen decken können.(Rn.37) 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2016 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 3. September 2021 und 7. September 2021 verurteilt, den Klägern für den Monat Dezember 2014 endgültige Leistungen in Höhe von 1.702,60 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 336,23 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere infolge Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Gegenstand ist die mittlerweile endgültige Leistungsfestsetzung durch den Beklagten. Die Berufung ist auch begründet. Die Kläger haben einen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als bislang zugesprochen. 1. Der Senat folgt zunächst der Bedarfsberechnung durch die angefochtenen Bescheide und hält auch die dort festgesetzten Bedarfe für Unterkunft und Heizung für zutreffend. 2. Als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft der Kläger sind neben dem Kindergeld die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers anzusetzen. Nach § 3 Abs. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 3 SGB II) tatsächlich zufließen. Nach § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens sodann von den Betriebseinnahmen die Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzuziehen. Eine Einschränkung der Absetzbarkeit tatsächlicher Ausgaben enthält die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V. Danach sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechen. Die Betriebseinnahmen beliefen sich nach der zugrunde zu legenden EKS auf 3.175,15 Euro. Der Bewilligungszeitraum ist zu Recht auf die Monate Juli bis Dezember 2014 erstreckt worden. Nach § 41 SGB II (in der Fassung vom 13.5.2011 – a.F.) sollten Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Zwar konnte der Bewilligungszeitraum auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht zu erwarten war. Letzteres war hinsichtlich des Gewerbes des Klägers nicht der Fall; es war durchaus mit schwankenden Einnahmen zu rechnen. Daher war die Regeldauer von sechs Monaten zu wählen, ungeachtet des Umstands, dass dadurch nicht alle Zusammenhänge zwischen Einnahmen und Ausgaben hätten abgebildet werden können – das ist auch bei jährlicher Betrachtungsweise nicht sichergestellt, insbesondere weil (s.o.) keine Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften zu nehmen war. Wegen des insoweit sachgerecht bemessenen Zeitraumes der vorläufigen Bewilligung war daran auch bei der endgültigen Festsetzung festzuhalten. Hinsichtlich der Betriebsausgaben hat der Senat bereits im Termin am 16. September 2021 die Auffassung vertreten, dass ein höherer Spielraum für die Anerkennung von Ausgaben besteht, wenn zugleich betriebliche Einnahmen vorliegen, die diese decken oder gar den individuellen Bedarf des selbständig Tätigen abdecken können. Dies darf aber nicht aus dem Zusammenhang mit der folgenden Aussage gelöst werden: Weiterhin gilt nämlich auch, dass die Verpflichtung nach § 3 der ALG II-VO zur Bewertung der „Notwendigkeit“ bzw. „Angemessenheit“ von betrieblichen Ausgaben besteht und der Beklagte dieser gesetzlichen Verpflichtung durchaus nachkommen muss. Insgesamt kann also nicht schlicht jede Ausgabe von den Einkünften abgezogen werden, sondern verbleibt dem Beklagten eine Kontrollpflicht nach § 3 AlgII-VO, die wiederum den Spielraum des Selbständigen berücksichtigen muss. Betriebsausgaben sind nach Auffassung des Senats daher wie folgt anzuerkennen: - Personalkosten 2.380 Euro; Werbungskosten 40,08 Euro, Büromaterial/Porto 160,97; Büroelektronik 36,72 Euro. Das ist unstreitig und auch sachlich richtig. - Energiekosten 123,24 Euro; der Senat hält dies für notwendig und plausibel berechnet (so auch Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren L 4 AS 63/22 D). - Betriebliche Versicherungen in Höhe von 205,32 Euro; der Senat hält – wie bereits in den Beschlüssen vom 6. Mai 2015 (L 4 AS 115/15 B ER) und 8. Juni 2017 (L 4 AS 54/17 B ER) – die hälftigen Kosten der Fahrradversicherung wegen der gemischt privat/betrieblichen Fahrradnutzung für angemessen. Die Rechtsschutzversicherung ist nach Auffassung des Senats ebenfalls anzuerkennen, weil sie der Sache nach nicht für unsinnig gehalten werden kann mangels Sicherstellung einer kostenlosen gewerbebezogenen Beratungshilfe – und angesichts der Umsätze auch in der Höhe nicht unangemessen erscheint. Die Haftpflichtversicherung (71,36 Euro) wird aber mangels erkennbarem betrieblichen Bedürfnis nicht für notwendig gehalten und daher nicht anerkannt; insoweit kann dahinstehen, ob die Kläger diese Position überhaupt noch weiterverfolgen. - Reisekosten können nicht anerkannt werden mangels Darlegung und Nachweises des konkreten gewerblichen Zusammenhangs. - Telefonkosten in Höhe von 372,93 Euro. Die geltend gemachten Telefonkosten, die allein die betrieblich genutzten Anschlüsse betreffen, sind betrieblich bedingt und daher anzuerkennen. Eine (geringere) Pauschale ist nicht anzusetzen, weil die Kosten nicht offensichtlich überhöht sind. - Kontoführung/Zinsen in Höhe von 145,02 Euro als Nebenkosten des Geldverkehrs. Diese Zinsen betreffen allein das Geschäftskonto und damit den Betrieb; sie sind auch nicht offensichtlich vermeidbar, da nachvollziehbar erläutert wurde, dass manche Ausgaben anfielen, bevor die entsprechenden Einnahmen erzielt werden konnten. - gezahlte Vorsteuer in Höhe von 568,19 Euro; der Senat erkennt das an aus den Gründen, die im Parallelverfahren L 4 AS 200/16, Urteil des heutigen Tages, niedergelegt sind. - An das Finanzamt gezahlte USt in Höhe von 550,06 Euro; das wurde für den Vorzeitraum geltend gemacht, aber erst am 1. Juli 2014 abgebucht. Es ergibt sich danach folgende Rechnung: Juli bis Dezember 2014 Summe lt. EKS anzuerkennen Betriebseinnahmen 2.525,97 2..525,97 Vereinn. USt 383,03 383,03 Erstattete USt 266,15 266,15 Summe Einnahmen 3.175,15 3.175,15 Personalkosten 2.380,00 2.380,00 Energiekosten 123,24 123,24 Betr. Versicherungen 276,68 205,32 Werbung 40,08 40,08 Reisekosten 14,02 0,00 Büromaterial/Porto 160,97 160,97 Telefon 372,93 372,93 Kontoführung/Zinsen 145,02 145,02 Lehrmittel Büroelektronik 36,72 36,72 Dienstleistungen Gezahlte Vorsteuer 568,19 568,19 An das FA gezahlte USt 550,06 Summe Ausgaben 4.117,85 4.582,53 Verlust -942,70 -1.407,38 Der Verlust beträgt danach im Bewilligungszeitraum 1.407,38 Euro, mithin monatlich 234,56 Euro. 3. Die Kontogutschrift vom 22. Dezember 2014 über 2.100 Euro vermag der Senat nicht als einmaliges Einkommen anzusehen, das über sechs Monate anzurechnen wäre. Vielmehr ergibt sich aus den Anlagen 16.1 und 16.2 zum Antrag auf endgültige Leistungsfestsetzung hinreichend nachvollziehbar, dass die Kläger zahlreiche Ein- und Auszahlungen sowie Umbuchungen auf ihren Konten durchführten, die keine Abflüsse oder Zuflüsse bedeuteten, sondern lediglich Verschiebungen. Der Betrag von 2.100 Euro kann vor diesem Hintergrund nicht nur einer taggleichen Buchung auf einem anderen Konto über 700 Euro gegenübergestellt werden, sondern korrespondiert in einem Netz vielfacher Buchungen mit verschiedenen weiteren Abbuchungen. 4. Es ergeben sich danach folgende Leistungsansprüche der Kläger, die unter Abzug des bereits Geleisteten zu gewähren sind: Juli und August 2014 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Erwerbseinkommen 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Leistung nach Einkommensberücksichtigung 1.738,10 682,04 682,03 374,03 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 September 2014 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 259,07 86,36 86,36 86,35 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 2.108,17 744,06 744,06 620,05 Erwerbseinkommen 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Leistung nach Einkommensberücksichtigung 1.924,17 744,06 744,06 436,05 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 Oktober 2014 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Erwerbseinkommen 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Leistung nach Einkommensberücksichtigung 1.738,10 682,04 682,03 374,03 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 November 2014 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Erwerbseinkommen 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Sanktion 35,50 35,50 Leistung nach Einkommensberücksichtigung 1.702,60 646,54 682,03 374,03 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 Dezember 2014 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Erwerbseinkommen 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Sonst. Einkommen 0,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Sanktion 35,50 35,50 Leistung nach Einkommensberücksichtigung 1.702,60 646,54 682,03 374,03 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Der positive Tenor ist zwar auf den Monat Dezember beschränkt; die Kläger haben aber im Berufungsverfahren zunächst eine Nullfestsetzung überwinden müssen. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Kläger begehren höhere endgültige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014. Die Kläger standen im aufstockenden Leistungsbezug. Der Kläger ist selbständiger Sprachendienstleister, Lektor, Sprachtrainer. Auf ihren Antrag auf vorläufige Leistungsbewilligung für das zweite Halbjahr 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 30. Juni 2014 vorläufig Leistungen für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2014 in Höhe von monatlich 1.245,48 Euro. Dagegen legten die Kläger am 8. Juli 2014 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2014 zurückgewiesen wurde. Der Beklagte folgte hier der Berechnung der Einkünfte des Klägers, setzte jedoch einige Ausgabenpositionen nicht an (Haftpflicht-, Fahrrad-, Rechtsschutzversicherung, Reisekosten, I.). Dagegen erhoben die Kläger am 2. Dezember 2014 Klage und machten geltend, dass die Einkünfte des Klägers, insbesondere die Höhe seiner Betriebsausgaben, unrichtig berechnet worden seien. Mit Urteil vom 25. Februar 2016 – im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren – wies das Sozialgericht Hamburg die Klage ab. Sie sei unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, da höhere Leistungen im endgültigen Festsetzungsverfahren zu verfolgen seien. Da dies aber höchstrichterlich nicht geklärt sei, werde die Berufung zugelassen. Dagegen haben die Kläger am 17. März 2016 Berufung eingelegt. Es seien die betrieblichen Versicherungen, die Reisekosten des Klägers sowie die Investitionskosten für ein I. als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, zumal der Kläger seinen Bedarf selbst erwirtschafte und lediglich über die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft als hilfebedürftig gelte. Mit Bescheid vom 23. November 2015 setzte der Beklagte die endgültigen Leistungsansprüche der Kläger für den Zeitraum von April bis Juni 2014 auf Null fest. Da die Kläger keine Unterlagen eingereicht hätten, sei im Wege der Schätzung von auskömmlichen Einkünften auszugehen. Der Kläger weist diese Festsetzung zurück; der Beklagte habe noch nicht einmal das Jahr 2012 endgültig beschieden und habe ihm, dem Kläger, lediglich eine Anhörungsfrist von drei Arbeitstagen gewährt. Dabei habe er erst Mitte November 2015 den endgültigen Antrag für 2013 fertigstellen können und dafür 340 Seiten aufgewendet. Die Schätzung widerspreche offensichtlich den tatsächlichen Verhältnissen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger vom 29. November 2015 zurück. Dabei wurden – neben dem Kindergeldzufluss – Betriebseinnahmen in Höhe von mindestens 2.800 Euro angenommen. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2017 (S 34 AS 2133/16, 209 GA) abgewiesen; die Bescheide seien unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 19.8.2015 – B 14 AS 13/14 R) Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens. Am 13. Juli 2016 stellten die Kläger einen Antrag auf abschließende Festsetzung der Leistungen für das Jahr 2014 unter Vorlage der abschließenden Geschäftszahlen. 2014 Jan. Febr. März April Mai Juni Summe Betriebseinnahmen 0,00 2.625,00 2.185,00 0,00 4.750,00 2.730,00 Vereinn. USt 498,75 451,25 902,50 518,70 Erstattete USt Summe Einnahmen 0,00 3.123,75 2.636,25 0,00 5.652,50 3.248,70 Personalkosten 315,00 745,00 500,00 835,00 1.100,00 Energiekosten 20,54 20,54 20,54 20,54 20,54 20,54 Betr. Versicherungen 34,22 34,22 34,22 34,22 34,22 34,22 Werbung 6,68 106,68 6,68 6,68 6,68 6,68 Reisekosten 14,30 14,30 Büromaterial/Porto 11,16 13,60 15,52 0,00 5,30 60,99 Telefon 71,15 67,60 67,06 68,51 68,08 73,25 Kontoführung/Zinsen 80,32 36,02 Lehrmittel 4,20 75,69 0,00 0,00 31,76 142,86 Büroelektronik Reinigung der Kleidung 10,08 Gezahlte Vorsteuer 674,50 871,14 An das FA gezahlte USt 275,50 550,06 Summe Ausgaben 147,95 647,63 1.643,84 905,45 1.011,66 2.910,06 Gewinn -147,95 2.476,12 992,41 -905,45 4.640,84 338,64 2014 Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Summe Betriebseinnahmen 0,00 0,00 0,00 2.015,97 180,00 330,00 Vereinn. USt 383,03 Erstattete USt 266,15 Summe Einnahmen 0,00 0,00 0,00 2.665,15 180,00 330,00 Personalkosten 355,00 655,00 575,00 420,00 375,00 Energiekosten 20,54 20,54 20,54 20,54 20,54 20,54 Betr. Versicherungen 34,22 105,58 34,22 34,22 34,22 34,22 Werbung 6,68 6,68 6,68 6,68 6,68 6,68 Reisekosten 14,02 Büromaterial/Porto 3,85 3,55 10,05 15,74 103,63 24,15 Telefon 69,51 68,23 68,19 49,76 70,66 76,58 Kontoführung/Zinsen 76,29 68,73 Lehrmittel Büroelektronik 6,12 6,12 6,12 6,12 6,12 6,12 Dienstleistungen Gezahlte Vorsteuer 266,15 302,04 An das FA gezahlte USt Summe Ausgaben 154,94 565,70 1.143,24 708,06 661,85 914,06 Gewinn -154,94 -565,70 -1.143,24 1.957,09 -481,85 -584,06 Eine Zusammenfassung des Gesamtjahres sei geboten, weil erhebliche Teile der Einnahmen aus der ersten Jahreshälfte (gebuchte Kurse) mit entsprechenden Ausgaben in der zweiten Jahreshälfte (Personalkosten) verschränkt seien. Das habe sich besonders deshalb ausgewirkt, weil wegen einer Erkrankung in dritten Quartal keine neuen Verkäufe möglich gewesen seien. Auf den Hinweis des Berichterstatters, dass die Schätzung des Einkommens fehlerhaft sein dürfte, hat der Beklagte zunächst ablehnend reagiert. Nach Ladung zum Erörterungstermin hat der Beklagte jedoch mit Änderungsbescheid vom 3. September 2021 und vom 7. September 2021 die abschließenden Unterlagen für das Jahr 2014 berücksichtigt und den Klägern Leistungen in Höhe von 2.074,33 Euro monatlich für Juli und August, 2.260,40 Euro für September, 2.074,33 Euro für Oktober, 2.038,83 Euro für November und 1.718,83 Euro für Dezember 2014 bewilligt. Juli und August 2014 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Erwerbseinkommen 54,72 54,72 Freibetrag 100,00 100,00 Zwischensumme 0,00 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Leistung nach Einkommensberücksichtigung 1.738,10 682,04 682,03 374,03 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 September 2014 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 259,07 86,36 86,36 86,35 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 2.108,17 744,06 744,06 620,05 Erwerbseinkommen 54,72 54,72 Freibetrag 100,00 100,00 Zwischensumme 0,00 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Leistung nach Einkommensberücksichtigung 1.924,17 744,06 744,06 436,05 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 Oktober 2014 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Erwerbseinkommen 54,72 54,72 Freibetrag 100,00 100,00 Zwischensumme 0,00 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Leistung nach Einkommensberücksichtigung 1.738,10 682,04 682,03 374,03 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 November 2014 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Erwerbseinkommen 54,72 54,72 Freibetrag 100,00 100,00 Zwischensumme 0,00 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Sanktion 35,50 35,50 Leistung nach Einkommensberücksichtigung 1.702,60 646,54 682,03 374,03 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 Dezember 2014 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Kindergeld 184,00 184,00 Sonst. Einkommen 350,00 350,00 abzügl. Versicherungspauschale 30,00 30,00 Gesamteinkommen 504,00 320,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 320,00 125,57 125,57 68,86 184,00 184,00 Sanktion 35,50 35,50 Leistung nach Einkommensberücksichtigung 1.382,60 520,97 556,46 305,17 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit betrage monatlich 54,72 Euro. Zudem seien die am 22. Dezember 2014 zugeflossenen 2.100 Euro auf sechs Monate zu verteilen und bereits im Dezember mit 350 Euro zu berücksichtigen. Im November und Dezember wurde eine Sanktion in Höhe von 35,50 Euro berücksichtigt. Dabei legte der Beklagte Betriebseinnahmen von 3.172,65 Euro zugrunde und erkannte übersteigende Betriebsausgaben an (ohne sich im Einzelnen einzulassen). Der Kläger wendet sich gegen die Festlegung der Bewilligungszeiträume; Ausgaben und später eintretende Erfolge würden so zu seinem Nachteil auseinandergerissen. Im Übrigen habe er wegen einer Arbeitsunfähigkeit in der zweiten Jahreshälfte nur in neun Monaten des Jahres 2014 erwerbstätig sein können. Die Annahme einer Einnahme von 2.100 Euro werde zurückgewiesen, das beruhe auf Umbuchungen (262 GA; Anl. 16.1. und 16.2. des abschl. Antrags). Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2016 und der entgegenstehenden Bescheide des Beklagten den Beklagten zu verurteilen, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2014 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzlichen Entscheidungen. In den Terminen vor dem Berichterstatter am 16. September 2021 und 26. Januar 2023 haben die Beteiligten die Positionen im Einzelnen diskutiert. Auf Anfrage des Gerichts haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.