Urteil
L 4 AS 553/15
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung über die Hilfebedürftigkeit eines selbständigen Grundsicherungsberechtigten ist von dessen Betriebseinnahmen auszugehen. Bei den davon abzuziehenden Betriebsausgaben sind nach § 3 Abs. 3 S. 1 Alb2-V solche nicht zu berücksichtigen, die vermeidbar sind oder offensichtlich nicht zu den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen.(Rn.32)
2. Insoweit verbleibt dem Grundsicherungsträger eine Kontrollpflicht, die wiederum den Spielraum des Selbständigen berücksichtigen muss.(Rn.34)
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger werden die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 23. November 2015, 13. Mai 2016 und 3. September 2021 verurteilt, den Klägern für die Monate Januar bis Juni 2014 endgültige Leistungen in Höhe von 726,01 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 336,23 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung über die Hilfebedürftigkeit eines selbständigen Grundsicherungsberechtigten ist von dessen Betriebseinnahmen auszugehen. Bei den davon abzuziehenden Betriebsausgaben sind nach § 3 Abs. 3 S. 1 Alb2-V solche nicht zu berücksichtigen, die vermeidbar sind oder offensichtlich nicht zu den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen.(Rn.32) 2. Insoweit verbleibt dem Grundsicherungsträger eine Kontrollpflicht, die wiederum den Spielraum des Selbständigen berücksichtigen muss.(Rn.34) 1. Auf die Berufung der Kläger werden die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 23. November 2015, 13. Mai 2016 und 3. September 2021 verurteilt, den Klägern für die Monate Januar bis Juni 2014 endgültige Leistungen in Höhe von 726,01 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 336,23 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere infolge Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Gegenstand ist die mittlerweile endgültige Leistungsfestsetzung durch den Beklagten. Die Berufung ist auch begründet. Die Kläger haben einen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als bislang zugesprochen. 1. Der Senat folgt zunächst der Bedarfsberechnung durch die angefochtenen Bescheide und hält auch die dort festgesetzten Bedarfe für Unterkunft und Heizung für zutreffend. 2. Als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft der Kläger sind neben dem Kindergeld die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers anzusetzen. Nach § 3 Abs. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 3 SGB II) tatsächlich zufließen. Nach § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens sodann von den Betriebseinnahmen die Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzuziehen. Eine Einschränkung der Absetzbarkeit tatsächlicher Ausgaben enthält die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V. Danach sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechen. Die Betriebseinnahmen beliefen sich nach der zugrunde zu legenden EKS auf 14.625,10 Euro; wie der Beklagte berücksichtigt der Senat die Gutschrift über 190 Euro zugunsten des Kunden M.. KG auch hinsichtlich des USt-Anteils von 36,10 Euro und kommt daher auf einen entsprechend niedrigeren Brutto-Umsatz im März. Der Bewilligungszeitraum ist auf die Monate Januar bis Juni 2014 zu erstrecken. Denn nach § 41 SGB II (in der Fassung vom 13.5.2011 – a.F.) sollten Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Zwar ist das bereits hinsichtlich der vorläufigen Bewilligung hier anders gehandhabt worden, nämlich in Drei-Monats-Abschnitten, und bildet der vorläufige Bewilligungszeitraum regelmäßig auch die Grundlage der endgültigen Festsetzung. Davon ist hier aber abzuweichen und der gesetzliche 6-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen, weil für den kürzeren Bemessungszeitraum kein Sachgrund vorgetragen werden konnte oder sonstwie ersichtlich ist. Der Bewilligungszeitraum konnte weiter auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht zu erwarten war. Letzteres war hinsichtlich des Gewerbes des Klägers nicht der Fall; es war durchaus mit schwankenden Einnahmen zu rechnen. Daher war die Regeldauer von sechs Monaten zu wählen, ungeachtet des Umstands, dass dadurch nicht alle Zusammenhänge zwischen Einnahmen und Ausgaben hätten abgebildet werden können – das ist auch bei jährlicher Betrachtungsweise nicht sichergestellt, insbesondere weil (s.o.) keine Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften zu nehmen war. Hinsichtlich der Betriebsausgaben hat der Senat bereits im Termin am 16. September 2021 die Auffassung vertreten, dass ein höherer Spielraum für die Anerkennung von Ausgaben besteht, wenn zugleich betriebliche Einnahmen vorliegen, die diese decken oder gar den individuellen Bedarf des selbständig Tätigen abdecken können. Dies darf aber nicht aus dem Zusammenhang mit der folgenden Aussage gelöst werden: Weiterhin gilt nämlich auch, dass die Verpflichtung nach § 3 der ALG II-VO zur Bewertung der „Notwendigkeit“ bzw. „Angemessenheit“ von betrieblichen Ausgaben besteht und der Beklagte dieser gesetzlichen Verpflichtung durchaus nachkommen muss. Insgesamt kann also nicht schlicht jede Ausgabe von den Einkünften abgezogen werden, sondern verbleibt dem Beklagten eine Kontrollpflicht nach § 3 AlgII-VO, die wiederum den Spielraum des Selbständigen berücksichtigen muss. Betriebsausgaben sind nach Auffassung des Senats daher wie folgt anzuerkennen: - Personalkosten 3.495 Euro; Lehrmittel 254,51 Euro. Das ist unstreitig und auch sachlich richtig. - Energiekosten 123,24 Euro; der Senat hält dies für notwendig und plausibel berechnet (so auch Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren L 4 AS 63/22 D). - Betriebliche Versicherungen in Höhe von 205,32 Euro; der Senat hält – wie bereits in den Beschlüssen vom 6. Mai 2015 (L 4 AS 115/15 B ER) und 8. Juni 2017 (L 4 AS 54/17 B ER) – die hälftigen Kosten der Fahrradversicherung wegen der gemischt privat/betrieblichen Fahrradnutzung für angemessen. Die Rechtsschutzversicherung ist nach Auffassung des Senats ebenfalls anzuerkennen, weil sie der Sache nach nicht für unsinnig gehalten werden kann mangels Sicherstellung einer kostenlosen gewerbebezogenen Beratungshilfe – und angesichts der Umsätze auch in der Höhe nicht unangemessen erscheint. - Werbungskosten 140,08 Euro. Der Senat hält sämtliche Positionen für angemessen; auch die Mitgliedschaft im A. zwecks Kundenkontakts. - Reisekosten können nicht anerkannt werden mangels Darlegung und Nachweises des konkreten gewerblichen Zusammenhangs. - Büromaterial/Porto in Höhe von 106,57 Euro; der Senat erkennt auch die Position Leuchtmittel 8,32 Euro an, weil der betriebliche Bezug vorgetragen wurde, nicht übertrieben erscheint und nicht zu widerlegen ist. - Telefonkosten in Höhe von 415,65 Euro. Die geltend gemachten Telefonkosten, die allein die betrieblich genutzten Anschlüsse betreffen, sind betrieblich bedingt und daher anzuerkennen. Eine (geringere) Pauschale ist nicht anzusetzen, weil die Kosten nicht offensichtlich überhöht sind. - Kontoführung/Zinsen in Höhe von 116,34 Euro als Nebenkosten des Geldverkehrs. Diese Zinsen betreffen allein das Geschäftskonto und damit den Betrieb; sie sind auch nicht offensichtlich vermeidbar, da nachvollziehbar erläutert wurde, dass manche Ausgaben anfielen, bevor die entsprechenden Einnahmen erzielt werden konnten. - Reinigung der Kleidung verfolgen die Kläger nicht mehr weiter. - gezahlte Vorsteuer in Höhe von 1.545,64 Euro; der Senat erkennt das an aus den Gründen, die im Parallelverfahren L 4 AS 200/16, Urteil des heutigen Tages, niedergelegt sind. - An das Finanzamt gezahlte USt in Höhe von 275,50 Euro; der Betrag von 550,06 Euro wurde erst am 1. Juli 2014 abgebucht. Es ergibt sich danach folgende Rechnung: Januar bis Juni 2014 Summe lt. EKS anzuerkennen Betriebseinnahmen 12.290,00 12.290,00 Vereinn. USt 2.371,20 2.335,10 Erstattete USt Summe Einnahmen 14.661,20 14.625,10 Personalkosten 3.495,00 3.495,00 Energiekosten 123,24 123,24 Betr. Versicherungen 205,32 205,32 Werbung 140,08 140,08 Reisekosten 28,60 0,00 Büromaterial/Porto 106,57 106,57 Telefon 415,65 415,65 Kontoführung/Zinsen 116,34 116,34 Lehrmittel 254,51 254,51 Betriebsmittel/Software Dienstleistungen Gezahlte Vorsteuer 1.545,64 1.545,64 An das FA gezahlte USt 825,56 275,50 Summe Ausgaben 7.256,51 6.677,85 Gewinn 7.404,69 7.947,25 Der Gewinn beträgt danach im Bewilligungszeitraum 7.947,25 Euro, mithin monatlich 1.324,54 Euro. 3. Es ergeben sich danach folgende Leistungsansprüche der Kläger, die unter Abzug des bereits Geleisteten zu gewähren sind: Januar bis Juni 2014 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Erwerbseinkommen 1.324,54 1.324,54 Freibetrag 312,45 312,45 Zwischensumme 1.012,09 1.012,09 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 1.196,09 1.012,09 184,00 Einkommensberücksichtigung 1.012,09 397,15 397,14 217,80 184,00 184,00 Leistung nach Einkommensberücksichtigung 726,01 284,89 284,89 156,23 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die unberücksichtigt gebliebenen Kostenpositionen fallen nicht ins Gewicht, zumal die an das Finanzamt gezahlte USt im nächsten Bewilligungszeitraum angesetzt werden kann. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Kläger begehren höhere endgültige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2014. Die Kläger standen im aufstockenden Leistungsbezug. Der Kläger ist selbständiger Sprachendienstleister, Lektor, Sprachtrainer. Auf ihren Antrag auf vorläufige Leistungsbewilligung für das erste Halbjahr 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 15. Januar 2014 vorläufig Leistungen für den Zeitraum von Januar bis März 2014 und mit Bescheid vom 9. April 2014 vorläufig Leistungen für den Zeitraum von April bis Juni 2014. Nachfolgend änderte der Beklagte die vorläufige Bewilligung mit Änderungsbescheid vom 16. Mai 2014 ab. Dagegen legten die Kläger am 28. Mai 2014 Widersprüche ein, die mit Widerspruchsbescheiden vom 3. November 2014 zurückgewiesen wurde. Der Beklagte verneinte ein Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die vorläufigen Bewilligungszeiträume abgelaufen und damit Raum für einen Antrag auf endgültige Festsetzung sei. Dagegen erhoben die Kläger am 2. Dezember 2014 Klagen und machten geltend, dass die Einkünfte des Klägers, insbesondere die Höhe seiner Betriebsausgaben, unrichtig berechnet worden seien. Denn die betrieblichen Versicherungen (Diebstahlschutz, Rechtsschutz), die Reisekosten sowie die Investitionskosten (I., Software) seien anzuerkennen. Mit Urteilen vom 3. Dezember 2015 – im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren – wies das Sozialgericht Hamburg die Klage ab. Sie sei unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, da höhere Leistungen im endgültigen Festsetzungsverfahren zu verfolgen seien. Da dies aber höchstrichterlich nicht geklärt sei, werde die Berufung zugelassen. Dagegen haben die Kläger am 21. Dezember 2015 (L 4 AS 553/15 hinsichtlich Januar bis März 2014) bzw. am 22. Dezember 2015 (L 4 AS 554/15 hinsichtlich April bis Juni 2014) Berufung eingelegt. Es seien die betrieblichen Versicherungen, die Reisekosten des Klägers sowie die Investitionskosten für ein I. als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, zumal der Kläger seinen Bedarf selbst erwirtschafte und lediglich über die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft als hilfebedürftig gelte. Mit Bescheiden vom 23. November 2015 setzte der Beklagte die endgültigen Leistungsansprüche der Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2014 und für den Zeitraum von April bis Juni 2014 auf Null fest. Da die Kläger keine Unterlagen eingereicht hätten, sei im Wege der Schätzung von auskömmlichen Einkünften auszugehen. Der Kläger weist diese Festsetzung zurück; der Beklagte habe noch nicht einmal das Jahr 2012 endgültig beschieden und habe ihm, dem Kläger, lediglich eine Anhörungsfrist von drei Arbeitstagen gewährt. Dabei habe er erst Mitte November 2015 den endgültigen Antrag für 2013 fertigstellen können und dafür 340 Seiten aufgewendet. Die Schätzung widerspreche offensichtlich den tatsächlichen Verhältnissen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 13. Mai 2016 wies der Beklagte die Widerspruch der Kläger vom 29. November 2015 zurück. Dabei wurden – neben dem Kindergeldzufluss – Betriebseinnahmen in Höhe von mindestens 2.800 Euro angenommen. Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheiden vom 4. Januar 2017 (S 34 AS 2132/16 und 2131/16) abgewiesen; die Bescheide seien unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 19.8.2015 – B 14 AS 13/14 R) Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens. Am 13. Juli 2016 stellten die Kläger einen Antrag auf abschließende Festsetzung der Leistungen für das Jahr 2014 unter Vorlage der abschließenden Geschäftszahlen. 2014 Jan. Febr. März April Mai Juni Summe Betriebseinnahmen 0,00 2.625,00 2.185,00 0,00 4.750,00 2.730,00 Vereinn. USt 498,75 451,25 902,50 518,70 Erstattete USt Summe Einnahmen 0,00 3.123,75 2.636,25 0,00 5.652,50 3.248,70 Personalkosten 315,00 745,00 500,00 835,00 1.100,00 Energiekosten 20,54 20,54 20,54 20,54 20,54 20,54 Betr. Versicherungen 34,22 34,22 34,22 34,22 34,22 34,22 Werbung 6,68 106,68 6,68 6,68 6,68 6,68 Reisekosten 14,30 14,30 Büromaterial/Porto 11,16 13,60 15,52 0,00 5,30 60,99 Telefon 71,15 67,60 67,06 68,51 68,08 73,25 Kontoführung/Zinsen 80,32 36,02 Lehrmittel 4,20 75,69 0,00 0,00 31,76 142,86 Büroelektronik Reinigung der Kleidung 10,08 Gezahlte Vorsteuer 674,50 871,14 An das FA gezahlte USt 275,50 550,06 Summe Ausgaben 147,95 647,63 1.643,84 905,45 1.011,66 2.910,06 Gewinn -147,95 2.476,12 992,41 -905,45 4.640,84 338,64 2014 Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Summe Betriebseinnahmen 0,00 0,00 0,00 2.015,97 180,00 330,00 Vereinn. USt 383,03 Erstattete USt 266,15 Summe Einnahmen 0,00 0,00 0,00 2.665,15 180,00 330,00 Personalkosten 355,00 655,00 575,00 420,00 375,00 Energiekosten 20,54 20,54 20,54 20,54 20,54 20,54 Betr. Versicherungen 34,22 105,58 34,22 34,22 34,22 34,22 Werbung 6,68 6,68 6,68 6,68 6,68 6,68 Reisekosten 14,02 Büromaterial/Porto 3,85 3,55 10,05 15,74 103,63 24,15 Telefon 69,51 68,23 68,19 49,76 70,66 76,58 Kontoführung/Zinsen 76,29 68,73 Lehrmittel Büroelektronik 6,12 6,12 6,12 6,12 6,12 6,12 Dienstleistungen Gezahlte Vorsteuer 266,15 302,04 An das FA gezahlte USt Summe Ausgaben 154,94 565,70 1.143,24 708,06 661,85 914,06 Gewinn -154,94 -565,70 -1.143,24 1.957,09 -481,85 -584,06 Eine Zusammenfassung des Gesamtjahres sei geboten, weil erhebliche Teile der Einnahmen aus der ersten Jahreshälfte (gebuchte Kurse) mit entsprechenden Ausgaben in der zweiten Jahreshälfte (Personalkosten) verschränkt seien. Das habe sich besonders deshalb ausgewirkt, weil wegen einer Erkrankung in dritten Quartal keine neuen Verkäufe möglich gewesen seien. Auf den Hinweis des Berichterstatters, dass die Schätzung des Einkommens fehlerhaft sein dürfte, hat der Beklagte zunächst ablehnend reagiert. Nach Ladung zum Erörterungstermin hat der Beklagte jedoch mit Änderungsbescheid vom 3. September 2021 die abschließenden Unterlagen für das Jahr 2014 berücksichtigt und den Klägern Leistungen von Januar bis März 2014 in Höhe von 923,98 Euro monatlich bewilligt. Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Erwerbseinkommen 1.478,17 1.478,17 Freibetrag 327,82 327,82 Zwischensumme 1.150,35 1.150,35 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 1.334,35 1.150,35 184,00 Einkommensberücksichtigung 1.150,35 451,40 451,40 247,55 184,00 184,00 Leistung nach Einkommensberücksichtigung 587,75 230,64 230,63 126,48 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 Dabei legte der Beklagte Betriebseinnahmen von 5.723,90 Euro zugrunde und erkannte Betriebsausgaben in Höhe von 1.289,40 Euro an. Abweichend von den Angaben des Klägers berücksichtigte der Beklagte nicht die Energiekosten für das Arbeitszimmer, Fahrraddiebstahl- und Rechtsschutzversicherung, Mitgliedsbeitrag für den A., Taxikosten vom 3. Februar 2014, Leuchtmittelkauf am 26. März 2014, Telefonkosten über 25 Euro monatlich, Überziehungszinsen und schließlich Vorsteuer über 83,72 Euro hinaus, weil dies nur in dieser Höhe nachgewiesen sei. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 3. September 2021 hat der Beklagte den Klägern Leistungen von April bis Juni in Höhe von 486,20 Euro monatlich bewilligt. Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Erwerbseinkommen 1.918,13 1.918,13 Freibetrag 330,00 330,00 Zwischensumme 1.588,13 1.588,13 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 1.772,13 1.588,13 184,00 Einkommensberücksichtigung 1.588,13 623,18 623,18 341,77 184,00 184,00 Leistung nach Einkommensberücksichtigung 149,97 58,86 58,85 32,26 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit betrage monatlich 1.918,13 Euro. Dabei legte der Beklagte Betriebseinnahmen von 8.901,20 Euro zugrunde und erkannte Betriebsausgaben in Höhe von 3.146,80 Euro an. Abweichend von den Angaben des Klägers berücksichtigte der Beklagte nicht die Energiekosten für das Arbeitszimmer, Fahrraddiebstahl- und Rechtsschutzversicherung, Taxikosten vom 19. Juni 2014, Reinigungskosten der Arbeitskleidung, Telefonkosten über 25 Euro monatlich und Überziehungszinsen. Die USt-Vorauszahlungen würden nur in Höhe von 275,50 Euro und die Vorsteuer nur in Höhe von 100,35 Euro anerkannt. Der Kläger wendet sich gegen die Festlegung der Bewilligungszeiträume; Ausgaben und später eintretende Erfolge würden so zu seinem Nachteil auseinandergerissen. Die Kosten des A. habe der Beklagte im Verfahren S 62 AS 3087/16 anerkannt, ebenso die Vorsteuer. Eine USt-Vorauszahlung von 550,06 Euro, am 30. Juni 2014 geleistet, sei zudem anzuerkennen. Die Kläger beantragen im Verfahren L 4 AS 553/15, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2015 und der entgegenstehenden Bescheide des Beklagten den Beklagten zu verurteilen, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II für die Monate Januar bis März 2014 unter Berücksichtigung eines Bewilligungszeitraums erstes Halbjahr 2014 zu gewähren. Die Kläger beantragen im Verfahren L 4 AS 554/15, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2015 und der entgegenstehenden Bescheide des Beklagten den Beklagten zu verurteilen, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II für die Monate April bis Juni 2014 unter Berücksichtigung eines Bewilligungszeitraums erstes Halbjahr 2014 zu gewähren. Der Beklagte beantragt jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzlichen Entscheidungen. In den Terminen vor dem Berichterstatter am 16. September 2021 und 26. Januar 2023 haben die Beteiligten die Positionen im Einzelnen diskutiert. Auf Anfrage des Gerichts haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 18. Juli 2023 hat der Senat die Verfahren L 4 AS 553/15 und L 4 AS 554/15 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.