Urteil
B 8 SO 7/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX setzt hinreichende tatsächliche Feststellungen über Inhalt, Rechtmäßigkeit und Höhe der erbrachten Leistungen voraus.
• § 98 Abs. 2 SGB XII regelt nur die örtliche Zuständigkeit für vollstationäre Leistungen; eine analoge Anwendung auf teilstationäre Angebote ist ausgeschlossen.
• Die Abgrenzung zwischen stationärer, teilstationärer und ambulanter Leistung richtet sich nach der konkreten Organisationsform und Eingliederung in eine Einrichtung; die Intensität der Betreuung ist hierfür nicht entscheidend.
• Bei Zweifeln oder fehlenden Feststellungen ist die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Keine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 SGB XII auf teilstationäres betreutes Wohnen • Ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX setzt hinreichende tatsächliche Feststellungen über Inhalt, Rechtmäßigkeit und Höhe der erbrachten Leistungen voraus. • § 98 Abs. 2 SGB XII regelt nur die örtliche Zuständigkeit für vollstationäre Leistungen; eine analoge Anwendung auf teilstationäre Angebote ist ausgeschlossen. • Die Abgrenzung zwischen stationärer, teilstationärer und ambulanter Leistung richtet sich nach der konkreten Organisationsform und Eingliederung in eine Einrichtung; die Intensität der Betreuung ist hierfür nicht entscheidend. • Bei Zweifeln oder fehlenden Feststellungen ist die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückzuverweisen. Die Klägerin verlangt Erstattung von 82.838,08 EUR für Eingliederungshilfe (betreutes Wohnen), die sie vom 20.10.2006 bis 12.04.2010 für die Leistungsberechtigte T.R. erbracht hat. T.R. zog am 20.10.2006 in eine Wohngruppe einer sozialtherapeutischen Einrichtung in K.; zuvor hatte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in S. Sowohl in S. als auch in K. bezog T.R. Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger bewilligte Eingliederungshilfe und machte Erstattungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend, der sich als nicht zuständig erachtete und den Antrag weitergeleitet hatte. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und führten aus, der Beklagte sei örtlich zuständig, unabhängig davon, ob die Unterbringung als ambulant oder teilstationär anzusehen sei. Der Beklagte rügte die fehlerhafte Auslegung von § 98 SGB XII und führte an, § 98 Abs. 1 SGB XII sei unmittelbar anwendbar; er beantragte Revision und Klageabweisung. • Die Revision war begründet; das LSG-Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (§ 170 Abs. 2 SGG). • Eine echte notwendige Beiladung der Leistungsberechtigten war nicht erforderlich, weil der Erstattungsanspruch des Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 4 SGB IX ein eigenständiger Verteilungsanspruch ist. • Zur Begründung eines Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 SGB IX müssen hinreichende Feststellungen über den Inhalt der Maßnahme, die Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistungen und die Höhe der Forderung vorliegen; solche Feststellungen fehlen im vorliegenden Verfahren (§ 163 SGG). • § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII regelt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit für vollstationäre Leistungen; der Begriff der stationären Leistung umfasst nicht teilstationäre Leistungen, weshalb eine analoge Anwendung ausgeschlossen ist. • Eine Analogie ist nur zulässig bei Vergleichbarkeit der Sachverhalte und einer planwidrigen Regelungslücke; angesichts der Gesetzesstruktur und der bewussten Differenzierung zwischen Leistungsarten ist eine solche Lücke nicht gegeben. • Teilstationäres betreutes Wohnen ist jedenfalls rechtlich nur denkbar unter sehr engen Voraussetzungen; maßgeblich ist die organisatorische Eingliederung des Leistungsberechtigten in eine Einrichtung mit übernehmender Gesamtverantwortung des Trägers. Die Intensität der Betreuung allein ist dabei kein Kriterium zur Abgrenzung gegenüber stationärer Versorgung. • Vor dem Hintergrund der unzureichenden Feststellungen muss das LSG erneut prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch vorliegen und gegebenenfalls über Zuständigkeit und Forderungshöhe entscheiden. Die Revision des Beklagten war erfolgreich; das Urteil des LSG wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das BSG stellt klar, dass § 98 Abs. 2 SGB XII nur für vollstationäre Leistungen gilt und nicht analog auf teilstationäre Formen des betreuten Wohnens angewendet werden darf. Gleichzeitig hält das BSG fest, dass ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX nur bei vollständigen und hinreichenden Feststellungen zu Inhalt, Rechtmäßigkeit und Höhe der erbrachten Leistungen zu entscheiden ist. Mangels solcher Feststellungen konnte der Senat nicht abschließend über den Erstattungsanspruch entscheiden; das LSG muss diese Tatsachen aufklären und danach über Zuständigkeit und Anspruchshöhe neu entscheiden. Ferner wurde der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 82.838,08 EUR festgesetzt.