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Urteil

S 2 SO 31/19

SG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten bleibt der Leistungsträger zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war. Auf die Bezeichnung der Leistung im Bescheid (hier: „sozialpädagogische Einzelfallhilfe“) kommt es nicht an, wenn es sich materiell um eine betreute Wohnmöglichkeit handelt. (Rn.21) 2. Eine Unterbrechung der Leistung für zwei Monate führt nicht zur Beendigung eines einheitlichen Leistungsgeschehens, wenn diese daraus resultiert, dass ein Träger seine Zuständigkeit als beendet ansieht und der Hilfebedürftige am neuen Wohnort zunächst keine Unterstützung hat. (Rn.23)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.237,01 € zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Klageverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten bleibt der Leistungsträger zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war. Auf die Bezeichnung der Leistung im Bescheid (hier: „sozialpädagogische Einzelfallhilfe“) kommt es nicht an, wenn es sich materiell um eine betreute Wohnmöglichkeit handelt. (Rn.21) 2. Eine Unterbrechung der Leistung für zwei Monate führt nicht zur Beendigung eines einheitlichen Leistungsgeschehens, wenn diese daraus resultiert, dass ein Träger seine Zuständigkeit als beendet ansieht und der Hilfebedürftige am neuen Wohnort zunächst keine Unterstützung hat. (Rn.23) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.237,01 € zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Klageverfahrens. Die Klage, über die die Kammer mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg. Die Kammer konnte über die Sache entscheiden, ohne dass der Leistungsberechtigte S nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen war. Dessen Rechtsposition wird durch das Erstattungsverfahren nicht berührt (vgl Bundessozialgericht 01.03.2018, B 8 SO 22/16 R, SozR 4-3250 § 14 Nr 28 mwN). Die vom Kläger statthaft erhobene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Erstattungsforderungen in bestimmter Höhe für die bereits abgerechneten Leistungszeiträume vom 01.01.2018 bis 29.02.2020 ist zulässig (vgl BSG 26.02.2020, B 5 R 1/19 R, SozR 4-2600 § 11 Nr 1). Die im Lauf des Verfahrens vom Kläger vorgenommene Änderung bei der Leistungsklage (Erhöhung der Klageforderung) stellt keine Klageänderung dar (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG). An dem ursprünglich zusätzlich gestellten Feststellungsantrag hat der Kläger nach gerichtlichem Hinweis nicht mehr festgehalten. Die Leistungsklage ist auch zulässig, soweit sie Eingliederungshilfe für Zeiträume ab dem 01.01.2020 betrifft. Zwar ist Rechtsgrundlage für diese Leistungen seither nicht mehr das SGB XII, sondern der Zweite Teil des SGB IX. Außerdem ist nicht mehr der Träger der Sozialhilfe für die Leistungserbringung zuständig, sondern der damit nicht zwangsläufig identische, nach Landesrecht zu bestimmende Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs 1 SGB IX). Im vorliegenden Fall ist der Kläger aber weiterhin aktivlegitimiert, weil die Kreise und kreisfreien Städte im Land Baden-Württemberg zu Trägern der Eingliederungshilfe mit sachlicher Zuständigkeit unter anderem für die Leistungen nach Teil 2 des SGB IX bestimmt worden sind (§ 1 Abs 1 Ausführungsgesetz zum Gesetzbuch Neuntes Buch vom 21.03.2018, GBl BW S 113). Der Beklagte ist seinerseits passivlegitimiert. Das Land Berlin ist örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 1 Berliner AGSGB XII idF vom 07.07.2016, GVBl S 423) sowie Träger der Eingliederungshilfe (§ 1 Berliner AGSGB IX vom 25.09.2019, GVBl S 602). Dabei ist den bezirklichen Ämtern für Soziales der einheitlichen Stadtgemeinde Berlin (Art 1 Abs 1 Verfassung von Berlin) die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zugewiesen (§ 2 Abs 1 Berliner AGSGB XII und § 2 Abs 1 Berliner AGSGB IX). Auch die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit besteht für die Leistungen nach dem Zweiten Teil des SGB IX fort (§ 51 Abs 1 Nr 6a SGG). Die Leistungsklage ist in der Sache auch begründet. Anspruchsgrundlage ist § 16 Abs 1 und 3 SGB IX (idF vom 23.12.2016, BGBl I 3234). Diese am 01.01.2018 in Kraft getretene Regelung ist auf den vorliegenden Erstattungsanspruch anzuwenden. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist eine sozialrechtliche Anspruchsnorm nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten verwirklicht werden - es sei denn, das Gesetz erstreckt seinen Geltungsanspruch auch auf solche Umstände, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind (vgl BSG 26.02.2020, B 5 R 1/19 R, SozR 4-2600 § 11 Nr 1). Hier wird die Erstattungsforderung auf einen Leistungszeitraum ab 01.01.2018 und damit einen nach dem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalt gestützt. Nach § 16 Abs 1 SGB IX gilt: Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Abs 2 Satz 4 Leistungen erbracht, für die ein anderer Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist, erstattet der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften. Zuständig in diesem Sinne ist ein Träger, der ohne die Regelung des § 14 SGB IX zuständig wäre und von dem der Leistungsberechtigte die gewährte Leistung hätte beanspruchen können (st Rspr; vgl BSG 26.06.2007, B 1 KR 36/06 R, SozR 4-2500 § 40 Nr 4; BSG 23.07.2015, B 8 SO 7/14 R, SozR 4-3500 § 98 Nr 3 Rn 10). Mithin ist bei Anwendung des § 16 Abs 1 SGB IX im Rahmen der Passivlegitimation des Beklagten dessen „eigentliche“ sachliche (§ 97 SGB XII) und örtliche Zuständigkeit (§ 98 SGB XII) zu prüfen (BSG 20.04.2016, B 8 SO 8/14 R, BeckRS 2016, 71861). Der Erstattungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 umfasst gemäß § 16 Abs 3 SGB IX die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen entstandenen Leistungsaufwendungen und eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen. Vorliegend ist der Kläger für die erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe als „zweitangegangener“ Rehabilitationsträger gegenüber S für die erbrachte Eingliederungshilfe in der streitbefangenen Zeit leistungspflichtig gewesen. Der Beklagte hat den bei ihm am 21.11.2017 eingegangenen Antrag des S auf Eingliederungshilfe mit Schreiben vom 01.12.2017 und damit rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist an den Kläger weitergeleitet. Ausreichend ist die Absendung innerhalb der Frist, auf den rechtzeitigen Eingang beim Empfänger (hier erst am 07.12.2017 und damit nach Fristende am 05.12.2017) kommt es nicht an (vgl BSG 03.11.2011, B 3 KR 8/11 R, SozR 4-2500 § 33 N 37; Ulrich in jurisPK-SGB IX, § 14 Rn 72). Eine sachliche Zuständigkeit des Beklagten (§ 97 Abs 1 und 3 SGB XII iVm § 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1, 2 Abs 1 Berliner AGSGB XII, §§ 1, 2 Abs 1 Berliner AGSGB IX) lag für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in der streitbefangenen Zeit vor. Was dessen örtliche Zuständigkeit anbelangt, hängt die Beurteilung davon ab, ob die bei S ab 01.01.2018 durchgeführten Maßnahmen des ambulant betreuten Wohnens als ein einheitliches Leistungsgeschehen des betreuten Wohnens bei unveränderter Bedarfslage zu werten sind oder nicht (vgl dazu BSG 25.04.2013, B 8 SO 6/12 R, juris Rn 14 ff). Nur wenn ein einheitlicher, ununterbrochener Leistungsfall vorliegt, ist der Beklagte nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII auch für die Leistungserbringung ab 01.01.2018 örtlich zuständig. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall. Nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII ist für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. S hat bis 30.10.2017 vom Beklagten Leistungen in Form ambulant betreuten Wohnens erhalten. Dem steht die Bezeichnung der Leistung in den gegenüber S ergangenen Bewilligungsbescheiden als sozialpädagogische Einzelfallhilfe nicht entgegen. Die Bezeichnung ersetzt nicht eine erforderliche materiell-rechtliche Prüfung, denn die Zuständigkeit kann nicht davon abhängig sein, wie die Leistung im Bescheid bezeichnet worden ist. Der Begriff „betreute Wohnmöglichkeiten“ wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich jedoch als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs 3, §§ 53 ff SGB XII über den Verweis in 54 Abs 1 SGB XII an § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung; vgl jetzt § 76 Abs 2 Nr 2, § 78 SGB IX) zu orientieren (BSG 25.08.2011, B 8 SO 7/10 R, SozR 4-3500 § 98 Nr 1 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs 15/1514 S 67 zu § 93). Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat deshalb in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Ziel des ambulant betreuten Wohnens ist die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (BSG 25.08.2011 aaO; BSG 01.03.2018, B 8 SO 22/16 R, juris). Eine Koppelung von Wohnungsgewährung und Betreuung ist nicht erforderlich (so ausdrücklich BSG 25.08.2011 aaO und BSG 25.04.2013, B 8 SO 16/11 R). Insoweit ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbstständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, indem zB einer Isolation bzw Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt wird, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält (BSG 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, juris Rn 19). Freilich darf es sich nicht um nur sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln, sondern diese müssen in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet ist; Hauptzielrichtung der Leistungen muss die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein (vgl Söhngen in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl, Stand: 18.11.2020, § 98 Rn 71). Fehlt es an der vorstehend beschriebenen Zielrichtung und Konzeption, liegen keine Betreuungsleistungen zum selbstbestimmten Leben im ambulant betreuten Wohnen, sondern allenfalls andere ambulante Hilfen vor. Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die vom Beklagten durch Fachkräfte über einen längeren Zeitraum von knapp drei Jahren regelmäßig mehrmals wöchentlich erbrachten Leistungen von ihrer Zielrichtung her eindeutig auf ambulant betreutes Wohnen gerichtet. Sie beinhalten umfassend die Förderung der Selbständigkeit von S bei Erledigung seiner alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich letztlich mit dem Ziel, die selbstständige Lebensführung in der eigenen Wohnung zu erhalten. Dies zeigen bereits die in den Bewilligungsbescheiden angesprochenen Ziele wie Schuldenregulierung, Vermittlung in ambulante Psychotherapie, Verbesserung der sozialen Kompetenzen, Erlernen selbstsicheren Verhaltens durch beratende Gespräche, Kontrolle der Belastung/Stabilität, Hilfestellung bei der Strukturierung und der Organisation des Umzugs, Stärkung des Selbstwertgefühls und üben der Selbstwahrnehmung. Entsprechende Leistungen hat der Einzelfallbetreuer ... auch erbracht, wie sich aus den von ihm erstellten Rechnungen entnehmen lässt. Er hat - nur bezogen auf das letzte Jahr seiner Tätigkeit 2017 – zB folgende Inhalte seiner Tätigkeit angegeben: Konflikt mit Nachbar; Insolvenzvorbereitung, Absprachen mit Schuldnerberatung, aktuelle gesundheitliche und berufliche Lage, aktuelle Situation/Überlastung, Konflikte bei der Arbeit, Beziehungserfahrungen, Probleme mit Nachbarn, Ideen für Freizeitgestaltung, Probleme mit Insolvenzverwalter, Sorgen um Wohnung und Führerschein, Pläne und Sorgen wegen Umzug etc. Auch dies bestätigt die Zielrichtung der Leistung, S beim selbstbestimmten Leben in seiner Wohnung zur Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu unterstützen. Dieser Leistungsfall war Ende Oktober 2017 entgegen der Auffassung des Beklagten noch nicht abgeschlossen. Allein der Umzug in eine andere Wohnung führt noch nicht zu einer Änderung des Leistungsfalls des ambulant betreuten Wohnens (BSG 25.08.2011, B 8 SO 8/10 R, SozR 4-3500 § 98 Nr 1; BSG 28.11.2019, B 8 SO 8/18 R, SozR 4-3250 § 14 Nr 30). Eine Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe in der Form, dass S ohne weitere Hilfe selbstständig seinen Alltag hätte regeln können ohne weitere Unterstützung war nicht eingetreten. Wie sich aus dem Abschlussbericht von Herrn ... vom 30.10.2017 entnehmen lässt, waren zwar durchaus Fortschritte erzielt worden. So war die Schuldenproblematik soweit aufgearbeitet, dass 2017 die Privatinsolvenz eingeleitet werden konnte. Allerdings bestand weiter eine dauerhafte Überforderung, die dazu führte, dass zusätzlich eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden musste, um die Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter fortsetzen zu können. Unterlagen für die Schuldnerberatung und für Termine beim Jobcenter konnte S nicht allein zusammenstellen, er wurde auch zu dortigen Terminen begleitet. Bezüglich der Arbeitssuche in Baden-Württemberg war S nicht in der Lage, sich auf Bewerbungsarbeit einzulassen, er verließ sich auf seinen bestehenden Arbeitsvertrag bei einer Zeitarbeitsfirma. Allerdings sah Herr ... hier bereits die Problematik, dass S ohne Führerschein (er hatte bei dem vom Jobcenter geförderten Führerschein in ... die praktische Prüfung 2017 nicht bestanden) von seinem neuen Wohnort auf dem Dorf Schwierigkeiten haben würde, potentielle Arbeitgeber überhaupt zu erreichen. Auch in der Vorbereitung des Umzugs waren nach den Ausführungen von Herrn ... mit S keine Absprachen und Planungen über einen längeren Zeitraum möglich. Herr ... unterstützte zwar den Wunsch von S, zunächst aus eigener Kraft einen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt zu suchen, wies ihn aber zugleich daraufhin, dass er sich Hilfe suchen solle, wenn dies nicht gelinge. Da sich seine Ehefrau in Betreuung befinde, könne darüber Kontakt zu Betreuungsinstitutionen aufgenommen werden. Dies zeigt, dass zum Zeitpunkt des Umzugs keineswegs davon ausgegangen werden konnte, dass der Leistungsfall abgeschlossen war und kein weiterer Betreuungsbedarf bestand. Dies bestätigt letztlich auch der Beklagte mit dem ausdrücklichen Ziel seiner Leistung, Hilfestellung bei der Existenzsicherung in ... und Sicherstellung einer Anbindung an das dortige Helfersystem zu gewährleisten. Der sozialhilferechtlich relevante Bedarf des betreuten Wohnens als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs 3, §§ 53 und 54 Abs 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX aF ist auch nach dem Umzug von S nach ... im Kern unverändert geblieben. Auch dort ging es weiterhin darum, S durch entsprechende Hilfestellungen ein weitgehend selbstbestimmtes Leben in der Wohnung seiner Ehefrau zu ermöglichen. Auch, dass S tatsächlich für zwei Monate keine Leistungen erhalten hat, führt nicht zu einer Beendigung des einheitlichen Leistungsgeschehens. Die Unterbrechung der Leistungsgewährung resultiert gerade daraus, dass der Beklagte seine Zuständigkeit als beendet angesehen hat und S an seinem neuen Wohnort zunächst keine Unterstützung hatte. Schließlich lässt auch der gegenüber Herrn ... erklärte Wunsch von S, es zunächst ohne Hilfsangebote schaffen zu wollen, eine Leistungspflicht des Trägers der Sozialhilfe nicht entfallen. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn S ernstlich und in Kenntnis der Folgen einen Leistungsverzicht erklärt hätte (vgl BSG vom 23.08.2013, B 8 SO 19/12 R, SozR 4-5910 § 121 Nr 1; BSG 05.09.2019, B 8 SO 20/18 R, SozR 4-3500 § 18 Nr 5). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dem einzig aus dem Abschlussbericht von Herrn ... zu entnehmenden Wunsch des S nach Wiedereingliederung am neuen Wohnort aus eigener Kraft lässt sich schon keine konkrete Verzichtserklärung entnehmen, es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass dies ernsthaft gewollt gewesen wäre. Zuständig war daher nach § 98 Abs 5 SGB XII weiterhin der Beklagte. Dies gilt auch für die Zeit ab 01.01.2020. Die Regelung des § 98 Abs 5 SGB IX – eingefügt (erst) zum 01.01.2020 – enthält eine Rückanknüpfung an § 98 SGB XII für Personen, die am 31.12.2019 Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bezogen haben und ab dem 01.01.2020 Leistungen nach Teil 2 des SGB IX erhalten, also für sogenannte Bestandsfälle. Die örtliche Zuständigkeit bleibt insoweit unverändert, damit Zuständigkeitskonflikte bei der Überführung bestehender Leistungsfälle vermieden werden. Damit sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch erfüllt. Dieser besteht nach § 16 Abs 1 SGB IX, denn die vom 01.01.2018 bis 29.02.2020 an S gewährten Leistungen waren auch dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig (zu diesem Erfordernis vgl BSG 25.08.2011, B 8 SO 8/10 R, SozR 4-3500 § 98 Nr 1; BSG 01.03.2018, B 8 SO 22/16 R, juris). S hatte Anspruch auf die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens nach § 19 Abs 3 SGB XII iVm §§ 53, 54 Abs 1 SGB XII und § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung bzw ab 01.01.2020 iVm § 99 SGB IX, §§ 102 Abs 1 Nr 4, 76 Abs 2 Nr 2, § 78 SGB IX. S gehörte auch im hier streitigen Zeitraum vom 01.01.2018 bis 29.02.2020 aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen wegen einer Persönlichkeitsstörung und Intelligenzminderung als behinderter Mensch iSv § 2 Abs 1 SGB IX dem Grunde nach zum Kreis der Leistungsberechtigten für Leistungen der Eingliederungshilfe. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Kläger hat mit den gewährten Assistenzleistungen in Form einer Pauschale (Betreuung durch die Samariterstiftung) Leistungen des ambulant betreuten Wohnens erbracht. Diese waren auch erforderlich. Nach dem integrierten Behandlungs- und Rehabilitationsplan für den Zeitraum Januar 2018 bis Januar 2019 waren folgende Hilfen bzw Maßnahmen vorgesehen: Wohnen - selbstständige Erhaltung der Sauberkeit der Wohnung; Beratung/Motivation, ggf Unterstützung und Anleitung bei Bedarf Gesundheit – Gesprächskontakte, aktivierende und motivierende Beratung; reflektierende Einzelgespräche mit Bezugsperson; lernen die Probleme mitzuteilen; Hilfestellungen in Krisensituationen, Gespräche über Befinden; Stärkung des Selbstbewusstseins; Austausch über psychosoziale Verfassung Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – Gesprächskontakte, aktivierende und motivierende Beratung, Stärkung des eigenen Zutrauens und Erhöhung der Eigenaktivität; reflektierende Einzelgespräche mit Bezugsperson; Austausch über psychosoziale Verfassung; Hilfestellung bei Erweiterung der sozialen Kontakte Tagesstruktur - Gesprächskontakte, aktivierende und motivierende Beratung; reflektierende Einzelgespräche mit Bezugsperson; Austausch über psychosoziale Verfassung; Informationen einholen über Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Agentur für Arbeit (auch bzgl Staplerschein). Diese Leistungen waren auch Gegenstand des Vertrags zur ambulanten Betreuung mit der Samariterstiftung. Wie sich aus dem ärztlichen Bericht von Dr. ... vom Gesundheitsamt ... vom 12.02.2018 entnehmen lässt, verlor S durch den Umzug das in Berlin gut funktionierende Netzwerk, das durch die vorgesehene Maßnahme des ambulant betreuten Wohnens aufgenommen und gefestigt werden sollte. In der neuen Lebenssituation war bei Verlust des Arbeitsplatzes durch Umzug „aufs Land“ und bei aktuell fehlender Tagesstruktur der Bedarf nach weiterer Unterstützung damit offensichtlich. Aus dem Bericht des medizinisch-pädagogischen Dienstes des ... vom 27.02.2018 ist zu entnehmen, dass S Hilfe beim Sortieren und Erledigen der Post benötigte, bei der Gestaltung sozialer Beziehungen, bei der Arbeitssuche und der Entwicklung einer realistischen beruflichen Perspektive sowie Anregungen zur sinnvollen Freizeitgestaltung. S neigte weiter unter Stress und in Überforderungssituationen zu impulsiven Ausbrüchen und Verweigerungshaltung. Es wurde Hilfebedarfsgruppe 2 mit 54 Punkte ermittelt. Aus dem Entwicklungsbericht über S vom 09.01.2019 lässt sich entnehmen, dass S sich weiterhin häufig unter Druck fühlte durch seine finanzielle Situation, die bislang erfolglose Arbeitssuche und auch die Anforderungen des Alltags. Eine Zusammenarbeit wird in solchen Situationen als schwierig beschrieben, er breche dann Gespräche abrupt ab, fühle sich unverstanden und hilflos. Über die Familie hinaus bestünden wenig soziale Kontakte. Die finanzielle Unsicherheit belaste ihn sehr. Aus diesen Schilderungen ergibt sich für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar, dass ein weiterer Betreuungsbedarf fortbestand für die gewährte alltagspraktische Unterstützung, psychosoziale Stabilisierung, Kontaktpflege und Kontaktaufbau und Beratung und Unterstützung. Diese Leistungen waren angesichts des festgestellten Hilfebedarfs auch in Höhe der gewährten Pauschale erforderlich. Gemäß der Aufstellung des Klägers (Bl 33 bis 35 SG-Akte) betragen die erstattungsfähigen Aufwendungen insgesamt 19.273,34 €. Gemäß § 16 Abs 3 SGB IX hat der Kläger Anspruch auf eine Verwaltungskostenpauschale iHv 5% der Aufwendungen. Dies ergibt einen zusätzlich vom Beklagten zu leistenden Betrag iHv 963,67 €. Insgesamt hat der Beklagte an den Kläger daher 20.237,01 € zu zahlen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 und 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen, die der klagende Landkreis für Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens für ... in der Zeit vom 01.01.2018 bis 29.02.2020 hatte. Bei dem 1980 geborenen ... (im Folgenden: S) besteht eine Persönlichkeitsstörung mit unreifen und impulsiven Anteilen, starken Stimmungsschwankungen, Angstzuständen, depressiven Zügen, Verdacht auf Borderline-Störung und eine leichte Intelligenzminderung. Eine gesetzliche Betreuung bestand von 2004 bis zunächst 2014. 2017 wurde erneut eine Betreuung eingerichtet für Behördenangelegenheiten, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten. Von 2003 bis 2007 arbeitete S in einer Werkstätte für behinderte Menschen, anschließend war er auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig im Umfang von 20 Stunden pro Woche in Nachschicht mit ergänzendem Bezug von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende. Bereits 2010 erhielt S vom beklagten Land Berlin Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Am 17.10.2014 beantragte S Eingliederungshilfe, nachdem er wegen einer Betrügerin 4.500 € Schulden angesammelt hatte und sich in einer krisenhaften Situation befand. Der Beklagte gewährte daraufhin ab 05.01.2015 Einzelfallhilfe im Umfang von 6 Stunden pro Woche. Ziele waren zunächst: „Schuldenregulierung und Bewältigung des erlittenen Schadens und angemessener Umgang mit den Folgen; Vermittlung in eine ambulante Psychotherapie; Verbesserung der sozialen Kompetenzen, Erlernen selbstsicheren Verhaltens durch beratende Gespräche“ (Bescheid vom 03.02.2015, Bl 97 Bd VII Verwaltungsakte des Beklagten). 2017 heiratete S eine Frau aus Baden-Württemberg, zu der er Ende Oktober 2017 zog. Der Beklagte gewährte die Einzelfallhilfe noch bis 30.10.2017. Ziele waren zuletzt: „Hilfestellung bei der Existenzsicherung in ...; Sicherstellung einer Anbindung an das dortige Helfersystem; Kontrolle der Belastung/Stabilität; Hilfestellung bei der Strukturierung und der Organisation des Umzugs; Stärkung des Selbstwertgefühls und üben der Selbstwahrnehmung“ (Bescheid vom 31.01.2017, Bl 183 Bd VII Verwaltungsakte des Beklagten). Laut Abschlussbericht vom 30.10.2017 wollte S aus eigener Kraft an seinem neuen Wohnort wieder eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt finden. Am 21.11.2017 beantragte die damalige Betreuerin von S bei dem Beklagten Eingliederungshilfe im Rahmen betreuten Einzelwohnens. Diesen Antrag leitete der Beklagte mit Schreiben vom 01.12.2017 an den Kläger weiter. Er führte aus, S habe bis 30.10.2017 die Kosten für die Betreuung im Rahmen einer sozialpädagogischen Einzelfallhilfe erhalten. Da es sich dabei nicht um eine ambulant betreute Wohnform iSv § 98 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) handele, werde der Antrag zur weiteren Bearbeitung gemäß § 14 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) abgegeben. Der Kläger bewilligte S daraufhin Eingliederungshilfeleistungen in Form ambulant betreuten Wohnens zunächst für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.01.2019 (Bescheid vom 19.07.2018) in Form einer monatlichen Leistungspauschale durch den Träger Samariterstiftung Obersontheim. Auch in der Folge wurden die Leistungen in Form einer Betreuung durch den Samariterstift weiter gewährt. Die Hilfegewährung endete mit Ablauf des 29.02.2020. Mit Schreiben vom 19.07.2018 und 05.10.2018 forderte der Kläger den Beklagten zur Übernahme des Falles in eigene Zuständigkeit und Erstattung der entstandenen Kosten auf. Der Beklagte reagierte hierauf nicht. Am 02.01.2019 hat der Kläger zum Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 14 Abs 4 SGB IX idF bis 31.12.2017 bzw § 16 Abs 1 und 3 SGB IX. Der Beklagte sei weiterhin zuständiger Träger geblieben nach § 98 Abs 5 SGB XII. Es handele sich um einen einheitlichen Leistungsfall mit durchgängigem Hilfebedarf. Bei einem Umzug sei grundsätzlich auf den Eintritt in die Wohnform abzustellen und nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung. Eine exakte Definition, was unter Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten zu verstehen sei, gebe es nicht. Zweifelsohne falle hierunter aber die Verbindung einer selbstständigen Lebensführung in eigenem Wohnraum mit einer planmäßig organisierten regelmäßigen Beratung und persönlichen Betreuung durch Fachkräfte. Zweck der Betreuung sei die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei der Erledigung alltäglicher Angelegenheiten in den eigenen Wohn- und Lebensbereichen. Hierzu gehöre Hilfe bei der Basisversorgung, bei der Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Leistungen, Hilfestellung bei der Regelung der wirtschaftlichen Situation und bei Behördenangelegenheiten, Hilfen zur Erfüllung sozialer Bedürfnisse wie Kontaktpflege und Kontaktaufbau, wobei Art und Umfang vom Leistungsträger mittels Gesamtplan festgelegt werde. Die im Rahmen der sonderpädagogischen Einzelfallhilfe erbrachten Leistungen deckten alle Bereiche des täglichen Lebens ab und reichten von praktischer Unterstützung beim Schreiben von Briefen bis zur Besprechung und Bearbeitung von Problemen. Die Unterstützung sei mehrmals wöchentlich durch Fachkräfte über einen längeren Zeitraum erfolgt. Somit erfülle die vom Beklagten gewährte Leistung alle Kriterien des ambulant betreuten Wohnens. Eine unterbrechungsfreie Gewährung von Leistungen sei nicht Voraussetzung für das Fortbestehen der Zuständigkeit nach § 98 Abs 5 SGB XII. Die erbrachten Leistungen hat der Kläger mit Schreiben vom 25.11.2020 auf 19.273,34 € beziffert, zuzüglich 5% Verwaltungskostenpauschale. Der Kläger beantragt, den Beklagten zur Erstattung der Kosten für die durch den Kläger erbrachten Leistungen der Sozialhilfe iHv 19.273,34 € zuzüglich 5% Verwaltungskostenpauschale zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Antrag auf nicht näher spezifizierte Leistungen ohne weitergehende Konkretisierung sei unzulässig. Unabhängig von der Erstattungsnorm sei der zuletzt zuständige Träger vor Eintritt in die ambulante Wohnform der Kläger. Der Umzug sei Ende Oktober 2017 erfolgt, die Leistungen des Beklagten hätten zu diesem Zeitpunkt geendet. Der Antrag auf ambulant betreutes Wohnen sei am 21.11.2017 gestellt worden, Leistungsbeginn sei der 01.01.2018 gewesen. Eine unterbrechungsfreie Leistungsgewährung nach dem SGB XII, Kapitel 6 bis 8 liege nicht vor. Auch dem Abschlussbericht über die Einzelfallhilfe sei zu entnehmen, dass sich S aus eigener Kraft ohne Unterstützung am neuen Wohnort habe zurechtfinden wollen. Mangels Nahtlosigkeit sei die Feststellung, ob es sich bei der Einzelfallhilfe um eine ambulante Wohnform handele, unerheblich. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen.