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Gerichtsbescheid

S 2 SO 143/21 Sozialrecht

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2021:1206.S2SO143.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Im Streit steht ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten in Höhe von 20.508,00 Euro für die Betreuung der Verstorbenen Frau M U (Verstorbene) in der Zeit vom 15.03.2019 bis zu ihrem Tode am 05.08.2020. Zwischen der Klägerin und der Verstorbenen bestand ein Vertrag über die Erbringung von Betreuungsleistungen in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen. Die Verstorbene lebte in einer Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenz im Sinne des §§ 26 ff. Wohn- und Teilhabegesetzes Nordrhein-Westfalens (WTG NRW). Im Zusammenhang hiermit besteht zwischen der Klägerin sowie der B BQH GmbH einerseits und der Beklagten andererseits eine Leistungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Auf den Inhalt der Leistungsvereinbarung, die Gegenstand der Gerichtsakte ist, wird verwiesen. Am 15.03.2019 zog die Verstorbene in die Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenz in der S-Straße 00 in 00000 H. Die Verstorbene beantragte Leistungen nach § 61 ff. SGB XII bei der Beklagten. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens verstarb diese am 05.08.2020. Im Folgenden machte sodann zunächst die B BQH GmbH eine offene Vergütungsforderung in Höhe von 20.508,00 Euro gegen die Beklagte geltend. Nach ablehnendem Widerspruchsbescheid vom 04.12.2020 und einem anschließenden Klageverfahren vor dem hiesigen Gericht zwischen der B BQH GmbH und der Beklagten wurde die Klage der B BQH GmbH auf Zahlung der Vergütungsforderung in Höhe von 20.508,00 Euro unter dem Aktenzeichen S 2 SO 257/20 mit Gerichtsbescheid vom 07.04.2021 abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Mit Schreiben vom 07.05.2021 beantragte sodann die Klägerin die Übernahme des entstandenen Vergütungsanspruches in Höhe von 20.508,00 Euro, da sie Sonderrechtsnachfolgerin der Verstorbenen analog § 19 Abs. 6 SGB XII geworden sei. Mit Bescheid vom 18.05.2021 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Die geltend gemachte Forderung entbehre einer rechtlichen Grundlage. Die Klägerin sei ein Anbieter ambulanter Dienstleistungen und insoweit nicht Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen. Auch eine analoge Anwendung sei durch das Gericht im Gerichtsbescheid vom 07.04.2021 ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass die Klägerin in ihrem Vertrag mit der Verstorbenen ausdrücklich darauf hinweise, dass es sich nicht um eine teilstationäre oder vollstationäre Pflegeeinrichtung handele. Es werde insoweit explizit der ambulante Charakter der von der Klägerin betriebenen Wohngemeinschaft betont. Mit Schreiben vom 19.05.2021 legte die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 18.05.2021 ein. Es gelten die bereits in dem Verfahren S 2 SO 257/20 gemachten Ausführungen. Bei der Wohngemeinschaft handele es sich um eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne von §§ 26 ff. WTG NRW. Nach dem Inhalt der Leistungsvereinbarung erbringe die Klägerin Leistungen der Sozialen Betreuung im Sinne des § 3 WTG NRW. Obwohl es sich daher bei der durch die Klägerin erbrachten Betreuungsleistungen um ein unstreitig ambulantes Leistungsangebot handele, erfüllten insbesondere die Verpflichtungen zur Leistungserbringung rund um die Uhr in der Wohngemeinschaft sowie die Konzeption der Wohngemeinschaft als auf Dauer angelegte und von einem wechselndem Personenkreis unabhängigen Organisationsform wesentliche Merkmale einer stationären Einrichtung, so dass eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft als sog. Mischform zwischen einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot und einem reinen ambulanten Dienst schon deshalb die analoge Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII rechtfertige. Auch die Klägerin bedürfe einer besonderen Schutzwürdigkeit durch ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko im Verhältnis zu einem ambulanten Dienst. Das zentrale Argument für die Gewährung einer Sonderrechtsnachfolge sehe das Bundessozialgericht (BSG) in den zu tragenden besonderen wirtschaftlichen Risiken durch die Einrichtung. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 19.05.2021 gegen den ablehnenden Bescheid vom 18.05.2021 zurück. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst ausführe, die Betreuungsleistungen seien unstreitig ein ambulantes Leistungsangebot. Der Gesetzgeber habe die Bestimmungen des § 19 Abs. 6 SGB XII ausschließlich für Einrichtungen geregelt. Ambulante Leistungen außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 13 SGB XII würden nicht erfasst. Es werde auf die Entscheidung des Sozialgerichtes Gelsenkirchen vom 07.04.2021 (S 2 SO 257/20) verwiesen. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Die Klägerin habe als Beratungs- und Betreuungsgesellschaft ein eigenes (Teil-) Kostenrisiko zu tragen, welches jedoch nicht vergleichbar sei mit dem Gesamtrisiko einer vollstationären Einrichtung. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass in dem Gerichtsbescheid ausgeführt worden sei, dass die damalige Klägerin (B BQH GmbH) lediglich berechtigt sein dürfte, ihre Forderungen geltend zu machen. Der weitaus größere Teil der ggf. offenen Forderungen dürfte bei der B C- und C H mbH bestehen, die gemäß des geschlossenen Vertrages einen Anspruch auf monatlich 1.986,00 Euro Betreuungsleistung gegen die Verstorbene gehabt haben dürfte. Die Klägerin leite hieraus nun einen eigenen Anspruch als Sonderrechtsnachfolger ab. Mit der am 12.07.2021 bei dem hiesigen Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie sei Sonderrechtsnachfolgerin der Verstorbenen analog § 19 Abs. 6 SGB XII geworden. Zunächst werde Einsicht in die Verwaltungsakte der Verstorbenen begehrt. Ein solches Recht auf Akteneinsicht stehe der Klägerin zu. Die Klägerin erbringe Leistungen der sozialen Betreuung im Sinne von § 3 WTG NRW. Die Art der Erkrankung der Nutzerin und Nutzer in der Wohngemeinschaft macht gemäß § 2 der Leistungsvereinbarung eine Betreuung rund um die Uhr an sieben Tagen die Woche notwendig. Diese Leistungen habe die Klägerin durch geeignetes Personal sicherzustellen. Die Klägerin halte hierfür einen Personalstamm in einem Umfang von 9855 Stunden jährlich vor. Obwohl es sich unstreitig um ein ambulantes Leistungsangebot handele, erfülle insbesondere die Verpflichtung zur Leistungserbringung rund um die Uhr in der Wohngemeinschaft sowie die Konzeption der Wohngemeinschaft als auf Dauer angelegt Merkmale einer stationären Einrichtung. Auch das höhere wirtschaftliche Risiko, auf welches das Bundessozialgericht abstelle, sei bei der Klägerin vorhanden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2021 zu verurteilen, an die Klägerin 20.508,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2021. Weiter werde auf die Entscheidung des Sozialgerichtes in dem Gerichtsbescheid vom 07.04.2021 unter dem Aktenzeichen: S 2 SO 257/20 verwiesen. Der Anspruch aus § 19 Abs. 6 SGB XII bestehe ausschließlich für Einrichtungen, unter deren Begriff die Klägerin nicht falle. Das Gericht hat die Beteiligten mit richterlicher Verfügung vom 17.11.2021 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.11.2021, die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.11.2021 ihr Einverständnis mit diesem Vorgehen erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Klägerin, die das Gericht beigezogen hat. Entscheidungsgründe: In dem vorliegenden Fall ist nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden mit richterlicher Verfügung vom 17.11.2021 angehört. In dieser Verfügung hat das Gericht nochmals darauf hingewiesen, dass eine Rechtsnachfolge ausgeschlossen sein dürfte. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, 4, § 56 SGG zulässig, da die Klägerin die Beklagte aus übergegangenem Recht, nämlich § 19 Abs. 6 SGB XII in Anspruch nimmt. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.05.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2021 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG. Der Bescheid ist rechtsfehlerfrei ergangen. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zu. Die Klägerin kann ihren geltend gemachten Anspruch nicht mit Erfolg auf § 19 Abs. 6 SGB XII stützen (hierzu unter a)). Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus (hierzu siehe b)). a) Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 SGB XII, die einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis regelt, sind vorliegend nicht erfüllt. Nach der Norm steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistungen den Berechtigten erbracht worden wären, nach ihrem Tod demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Damit regelt die Vorschrift nach ausdrücklicher Formulierung der Gesetzesbegründung einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (siehe BSG, Urteil vom 13.07.2010, Az.: B 8 SO 13/09 R mit weiteren Nachweisen). § 19 Abs. 6 SGB XII begründet keinen originären eigenen Anspruch im Sinne eines subjektiven Rechts. Die in § 19 Abs. 6 SGB XII genannten Personen treten bei Vorliegen der in der Vorschrift geregelten Voraussetzungen vielmehr in den Rechtsstreit des Verstorbenen Hilfeempfängers ein. Insofern kann offenbleiben, ob die Verstorbene zu Lebzeiten von der Beklagten die Übernahme der Kosten für die in Rede stehenden Leistungen der Klägerin beanspruchen konnte; denn ein etwaiger Anspruch der Verstorbenen ist jedenfalls mit dem Tod nicht auf die Klägerin übergegangen. Die von der Klägerin betriebene ambulant betreute Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenz, in der die Verstorbene gelebt hat, gehört zu den ambulanten Leistungserbringern. Entsprechend können Leistungen, die die Klägerin hier erbracht hat nicht Leistungen für Einrichtungen im Sinne des § 19 Abs. 6 SGB XII sein (zustimmend: Hohm in: Schellhorn/Hohm/Schneider/Legros, SGB XII, 20. Auflage 2020, § 13 Rn. 31). Der Gesetzgeber unterscheidet schon bei der Begriffsbestimmung im 2. Kapitel 1. Abschnitt („Grundsätze der Leistungen“) des SGB XII zwischen Leistungen außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistung) und Leistungen in teilstationären oder stationären Einrichtungen (teilstationären oder stationären Leistung). Beide Begriffe werden in § 13 Abs. 1 SGB XII in gesetzestypischer Weise durch Klammerzusätze legal definiert. Ambulante Leistungen werden hiernach außerhalb von Einrichtungen erbracht; ambulante Dienste sind mithin gerade nicht Einrichtung im Sinne dieser Definition (siehe BSG a.a.O.). Bei Einrichtungen im Sinne dieser Norm handelt es sich um einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BSG, a.a.O.) und Leistung der Sozialhilfe erbringt. Das Konzept der Wohngemeinschaft für an Demenz erkrankte Menschen, in der die Verstorbene lebte, wird durch verschiedene Verträge verwirklicht. Es besteht zum einen ein Vertrag über Erbringung von Betreuungsleistung in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistung zwischen den Parteien (hier der Verstorbenen und der Klägerin). Zudem besteht zwischen den Parteien (hier der Verstorbenenn und der B BQH GmbH) ein Vertrag über ambulante Pflege und Betreuung. Weiter wird ein Mietvertrag (hier zwischen der Verstorbenen und der Patienten-Heimversorgung, gemeinnützige Stiftung) geschlossen. Diese Erkenntnis ergibt sich aus dem in dem Verwaltungsvorgang dokumentierten Vertragsbeziehungen und den Kenntnissen des Gerichtes. Zwischen den Verträgen besteht keine rechtliche Einheit. Eine teilstationäre Leistung liegt ebenfalls nicht vor. Die Bewohner der Wohngemeinschaft leben dort durchgängig. Zudem hat das Bundessozialgericht erhebliche Zweifel daran geäußert, ob ein betreutes Wohnen überhaupt in teilstationärer Form erbracht werden könne (BSG, Urteil vom 23.07.2015, Az.: B 8 SO 7/14 R). Schlussendlich geht auch die Klägerin selbst von einer ambulanten Leistung in ihren Verträgen aus. b) Die von der Klägerin quasi geforderte Gleichstellung ambulanter Leistungserbringer, welche Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen betreiben, mit stationären bzw. teilstationären Leistungserbringern im Hinblick auf den Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII ist auch nicht vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) geboten. Der Gleichheitssatz verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher und solchen Gewichts bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (Bundessverfassungsgericht, BVerfGE 55, 72, 88 mit weiteren Nachweisen) und gebietet somit, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Situation von Erbringern stationärer bzw. teilstationärer Leistung und von ambulanten Leistungserbringern sind zunächst nach der Rechtsprechung nicht vergleichbar (siehe LSG NRW, Urteil vom 18.05.2015, Az.: L 20 SO 500/13; BSG, a.a.O.). Insbesondere hat das Bundessozialgericht hierzu ausgeführt, dass das Kostenrisiko für den Erbringer (teil-)stationärer Leistung typischerweise größer sei als das für ambulante Leistungserbringer. Das von der Kläger hervorgehobene erhebliche wirtschaftliche Risiko, was ihrer Meinung nach vergleichbar ist mit dem Risiko von Trägern von Einrichtungen, spielt im Bereich der Ansprüche nach dem SGB XII angeordneten cessio legis zum einen keine entscheidende Rolle (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2015, Az.: L 15 SO 111/12 mit weiteren Nachweisen). Zum anderen wird hier insbesondere darauf hingewiesen, dass sämtliche Verträge, die die Verstorbene im Zusammenhang mit ihrem Leben in der Wohngemeinschaft abgeschlossen hat, keine Klauseln über eine wechselseitige rechtliche Abhängigkeit der jeweilig vereinbarten Leistung Wohnen, Betreuung und Pflege beinhalteten. Zudem waren dies alles unterschiedliche Vertragspartner/Unternehmen, sodass die Klägerin nicht das „Gesamtrisiko“ trägt, sondern lediglich das Risiko, dass die von ihr mit der Verstorbenen vertraglich vereinbarten Betreuungsleistungen (s. Vertrag vom 15.03.2019) nicht vergütet werden. Dieses Risiko ist nach Überzeugung des Gerichtes gerade nicht mit dem von Einrichtungen vergleichbar, die sämtliche Kosten zu decken haben. Der guten Ordnung halber weist das Gericht darauf hin, dass die Klägerin nunmehr denselben Forderungsbetrag geltend macht, den zuvor die B BQH GmbH in dem Verfahren S 2 SO 257/20 geltend gemacht hatte. Insofern weist das Gericht weiter darauf hin, dass auch in diesem Verfahren die Klägerin lediglich berechtigt sein dürfte, ihre Forderung geltend zu machen. Auch wenn dies der weitaus größere Teil der ggf. offenen Forderung sein dürfte, dürfte sie nicht befugt sein, Forderungen der B BQH GmbH geltend zu machen. Da der geltend gemachte Anspruch der Klägerin jedoch bereits dem Grunde nach nicht besteht, war die Höhe der Forderung nicht zu prüfen. Der Klägerin war aufgrund der fehlenden Sonderrechtsnachfolge auch keine Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der Verstorbenen zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Klägerin, die sich der Sonderrechtsnachfolge berühmt, ist kostenprivilegiert (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).