OffeneUrteileSuche
Urteil

2 S 882/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0109.2S882.22.00
2mal zitiert
15Zitate
25Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 25 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (im Anschluss an BSG, Urteile vom 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R, B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R - juris).(Rn.74) 2. Die gemeinschaftliche Beauftragung einer Person im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI (juris: SGB 11) kann mit der vertraglichen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung verbunden werden, die zwischen den Mitgliedern der Wohngemeinschaft und dem Anbieter der Wohngemeinschaft geschlossen wird.(Rn.78) 3. Der Wohngruppenzuschlag ist auch für einen Teilmonat in der vollen, gesetzlich geregelten Höhe zu gewähren.(Rn.111) 4. Bei § 51 Abs. 2 Satz 4 BBhV handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die dem materiellen Beihilfeanspruch für bereits entstandene Aufwendungen nicht entgegengehalten werden kann.(Rn.113)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2021 - 6 K 3751/20 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids der Postbeamtenkrankenkasse vom 06.08.2020 und deren Widerspruchsbescheids vom 28.10.2020 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 02.07.2020 bis 14.01.2022 eine weitere Beihilfe in Form eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen in Höhe von EUR 149,80 monatlich, d.h. in Höhe von insgesamt 2.846,20 EUR, zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (im Anschluss an BSG, Urteile vom 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R, B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R - juris).(Rn.74) 2. Die gemeinschaftliche Beauftragung einer Person im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI (juris: SGB 11) kann mit der vertraglichen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung verbunden werden, die zwischen den Mitgliedern der Wohngemeinschaft und dem Anbieter der Wohngemeinschaft geschlossen wird.(Rn.78) 3. Der Wohngruppenzuschlag ist auch für einen Teilmonat in der vollen, gesetzlich geregelten Höhe zu gewähren.(Rn.111) 4. Bei § 51 Abs. 2 Satz 4 BBhV handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die dem materiellen Beihilfeanspruch für bereits entstandene Aufwendungen nicht entgegengehalten werden kann.(Rn.113) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2021 - 6 K 3751/20 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids der Postbeamtenkrankenkasse vom 06.08.2020 und deren Widerspruchsbescheids vom 28.10.2020 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 02.07.2020 bis 14.01.2022 eine weitere Beihilfe in Form eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen in Höhe von EUR 149,80 monatlich, d.h. in Höhe von insgesamt 2.846,20 EUR, zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 VwGO). Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Postbeamtenkrankenkasse vom 06.08.2020 und deren Widerspruchsbescheid vom 28.10.2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die beantragte weitere Beihilfe in Form eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen für den Zeitraum vom 02.07.2020 bis 14.01.2022 in Höhe von 149,80 EUR monatlich, d.h. in Höhe von insgesamt 2.846,20 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage hierfür sind die § 38 Nr. 1, § 38f BBhV i.V.m. § 38a Abs. 1 SGB XI. Nach § 38 Nr. 1 und § 38f BBhV wird für beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 eine weitere Beihilfe entsprechend § 38a Abs. 1 SGB XI zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt, wenn Aufwendungen nach § 38a Abs. 1, 2 oder 3 oder nach § 38b BBhV in ambulant betreuten Wohngruppen entstehen und auch die Voraussetzungen nach § 38a Abs. 1 SGB XI erfüllt sind. Gemäß § 38a Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214,- EUR monatlich, wenn 1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind, 2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen, 3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und 4. eine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann. Diese Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfe in Form eines pauschalen Wohngruppenzuschlags waren im Fall der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 02.07.2020 bis 14.01.2022 erfüllt. I. Der Beihilfegewährung steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht entgegen, dass die Postbeamtenkrankenkasse mit Bescheid vom 06.08.2020 die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags im Rahmen der privaten Pflegeversicherung abgelehnt hat. Denn aus den Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung, insbesondere aus § 38f BBhV, ergibt sich nicht, dass dies eine Beihilfegewährung ausschließt. Den von der Beklagten aufgestellten allgemeinen Grundsatz, dass die Beihilfe den Vorgaben der Pflegeversicherung folgt, gibt es nicht. So besteht im vorliegenden Fall insbesondere kein Streit über die tatsächlichen Feststellungen zur Pflegebedürftigkeit oder zum Pflegegrad, die von der Pflegeversicherung zu treffen und von der Beihilfestelle ihrer eigenen Entscheidung zugrunde zu legen sind (vgl. § 51 Abs. 2 BBhV). Vielmehr geht es hier unabhängig davon um die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 38 Nr. 1, § 38f BBhV i.V.m. § 38a Abs. 1 SGB XI gegeben waren. Dies zu beurteilen obliegt allein der Beihilfestelle und im Fall eines Rechtsstreits dem Verwaltungsgericht ohne Rücksicht auf eine im Rahmen der Pflegeversicherung getroffene Entscheidung. II. Die Mutter der Klägerin war im genannten Zeitraum unstreitig pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI (Pflegegrad 4) und bezog in § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI aufgeführte Leistungen. Sie lebte gemäß § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI gemeinsam mit mehreren, aber höchstens elf weiteren Pflegebedürftigen in der anbietergestützten Wohngemeinschaft „K...“. Bei dieser Wohngemeinschaft handelt es sich um eine ambulant betreute Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung (dazu im Folgenden unter 1.), die ersichtlich den Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch die Voraussetzung der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Person im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI erfüllt (dazu unter 2.). Schließlich ist im Fall der Wohngemeinschaft „K...“ auch nicht, wie die Beklagte meint, im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI von einer Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege auszugehen, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen (dazu unter 3.). 1. Die Mutter der Klägerin lebte mit den anderen Pflegebedürftigen der Wohngemeinschaft „K...“ in einer gemeinsamen Wohnung. Der Begriff der „gemeinsamen Wohnung“ ist im Hinblick auf das vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 38a SGB XI verfolgte Ziel, den Bedürfnissen vieler Pflegebedürftiger entsprechend die Rahmenbedingungen für neue Wohn- und Betreuungsformen im ambulanten Bereich - auch in finanzieller Hinsicht - deutlich zu verbessern, weit zu verstehen (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG -, BT-Drs. 17/9369, S. 20 und 40; vgl. zu dieser Zielsetzung auch die Anschubfinanzierung nach § 45e SGB XI). Die früher auch vom Bundessozialgericht (Urteil vom 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R - BSGE 120, 271, juris Rn. 20) vertretene engere Auslegung des Begriffs der „gemeinsamen Wohnung“ im Sinne der Nr. 2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbandes - Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene - zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI (Stand: 21.4.2020, S. 184 f., abrufbar unter: www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien_ vereinbarungen_formulare/empfehlungen_zum_leistungsrecht/2020_05_18_ Gemeinsamen_Rundschreiben_Pflege_Stand_21-04-2020.pdf), wonach von einer gemeinsamen Wohnung nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Wohnung von einem eigenen, abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum zugänglich ist und der Sanitärbereich, die Küche und, wenn vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden kann, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10.09.2020 (- B 3 P 1/20 R - juris Rn. 16 f.) aufgegeben. Danach liegt eine „gemeinsame Wohnung“ i.S.v. § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI erst dann nicht mehr vor, wenn die gesamte Wohnanlage so gestaltet ist, dass sich jeder einzelne Bewohner praktisch selbstständig versorgt oder - wie im Fall einer stationären Vollversorgung - versorgt wird, ohne auf die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Zusammenwohnens zurückgreifen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R - juris Rn. 16 f.). Hiervon ist im Fall der Mutter der Klägerin nicht auszugehen. Zwar stand ihr in der Wohngemeinschaft ein 28 m² großes Zimmer mit angeschlossenem Bad zur ausschließlich privaten Nutzung zur Verfügung. Die Wohngemeinschaft verfügte in der abgeschlossenen Wohneinheit jedoch auch über Gemeinschaftsräume, nämlich - ausweislich des „Vertrags über die Mitgliedschaft in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft“ und des von der Klägerin vorgelegten Lageplans - über einen zentral gelegenen Wohnküchen-/Essbereich einer Größe von ca. 80 m² zur gemeinschaftlichen Einnahme von Mahlzeiten und zur Pflege sozialer Kontakte sowie über Sanitärräume für Besucher und Personal und Nebenräume für hauswirtschaftliche Zwecke. Soweit in Nr. 2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbandes (aaO) weiter ausgeführt wird, es handele sich nicht um eine gemeinsame Wohnung, wenn die Bewohner jeweils in einem Apartment einer Wohnanlage oder eines Wohnhauses lebten, steht dies mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr in Einklang. So hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 10.09.2020 (- B 3 P 1/20 R - juris Rn. 20) einen Wohngruppenzuschlag auch im Fall eines Apartments einer Größe von 46 m² bestehend aus einem Wohnraum, einem Schlafraum, einem Badezimmer und einer vollausgestatteten Küchenzeile nicht ausgeschlossen. Von einem solchen Apartment, das nach allgemeinem Sprachgebrauch notwendigerweise eine vorhandene Kochgelegenheit voraussetzt, ist im vorliegenden Fall im Übrigen gar nicht auszugehen, da eine Küchenzeile im Zimmer der Mutter der Klägerin nicht vorhanden war. Diese war vielmehr auf die Nutzung der Gemeinschaftsküche angewiesen. Soweit sich die Beklagte darüber hinaus auf die - der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts widersprechende - Nr. 2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbandes (aaO) beruft, wonach es ein Indiz gegen eine gemeinsame Wohnung sein kann, wenn die Privaträume der Bewohner über vollausgestattete Sanitärbereiche verfügen, führt auch dies vorliegend nicht weiter. Denn selbst nach dem Gemeinsamen Rundschreiben hat das Vorhandensein eines privaten Sanitärbereichs einen Ausschluss des Anspruchs auf Wohngruppenzuschlag dann nicht zur Folge, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 38a SGB XI vorliegen und eine Gesamtbetrachtung zu dem Vorliegen einer ambulant betreuten Wohngruppe i.S.d. § 38a SGB XI führt. Hiervon ist im Fall der anbietergestützten Wohngemeinschaft „K...“ schon angesichts des Wohnungsgrundrisses auszugehen; denn dieser erfordert bereits aufgrund der dort fehlenden privaten Kochgelegenheit eine Nutzung der gemeinschaftlichen Bereiche der Wohneinheit. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Sinn und Zweck, ambulante Wohngemeinschaften zu fördern, widersprechen würde, wenn sich wandelnden und gestiegenen Anforderungen an Wohnfläche und Komfort - etwa im Hinblick auf ein privates Badezimmer - nicht Rechnung getragen werden könnte. Hinzu kommt, dass ein eigenes Bad in unmittelbarer Nähe des Schlafzimmers den praktischen Bedürfnissen pflegebedürftiger Menschen entspricht und es kaum vorstellbar erscheint, dass zwölf Pflegebedürftige einer Wohngruppe in einem ausschließlich gemeinschaftlichen Sanitärbereich ausreichend versorgt werden können (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2018 - L 5 P 97/17 - juris Rn. 63). Der Senat folgt deshalb - auch zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 21) - der Auffassung des Bundessozialgerichts, dass es nicht gegen die Annahme einer gemeinsamen Wohnung spricht, wenn schon die Ausstattung der allein privat genutzten Räumlichkeiten geeignet ist, die elementaren Bedürfnisse im Tagesablauf auch ohne Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen zu befriedigen (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R - juris Rn. 19; Udsching, jurisPR-SozR 6/2019). Allerdings muss die Wohnsituation die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Lebens in Gemeinschaftsräumen - wie hier - auch tatsächlich in nennenswertem Maße zulassen; das bloße Vorhandensein rein funktionaler Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. Abstellräumen für Hilfsmittel, reicht insoweit nicht aus. 2. Im streitgegenständlichen Zeitraum war auch im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe „K... ...“ gemeinschaftlich beauftragt, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen. Insoweit kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall von einer gemeinschaftlichen Beauftragung sämtlicher (wechselnder) natürlicher Personen, die als Mitarbeiter der Anbieterin in der Wohngemeinschaft tätig und mit Aufgaben im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI betraut waren (sog. „Präsenzkräfte“; vgl. BT-Drucks. 17/9369, S. 41; BT-Drucks. 18/2379, S. 6; BT-Drucks. 18/5926, S. 125), auszugehen ist. Denn die Mitglieder der Wohngemeinschaft haben jedenfalls die Anbieterin als juristische Person mit Tätigkeiten nach § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI gemeinschaftlich beauftragt. a) Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, können mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung des § 38a Abs. 1 SGB XI, ambulante Wohnformen - auch finanziell - zu fördern und weiterzuentwickeln, nicht nur einzelne, sondern auch mehrere natürliche Personen oder eine juristische Person gemeinschaftlich beauftragt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R - juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 26; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2018 - L 5 P 97/17 - juris Rn. 75; Giesbert in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 38a SGB XI Rn. 19). Zu Recht weist das Bundessozialgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die in § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI genannten organisatorischen, verwaltenden, betreuenden oder das Gemeinschaftsleben fördernden Tätigkeiten nicht notwendigerweise eine persönliche Präsenz in der Wohngruppe voraussetzen. Gerade die Möglichkeit einer juristischen Person, durch Einbindung von natürlichen Personen die gemeinschaftlichen Aufgaben zu erledigen, ist mit Vorteilen verbunden, weil juristische Personen die Aufgabenerledigung typischerweise oft praktikabler organisieren und eine regelmäßige Präsenz besser sicherstellen können (BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R - juris Rn. 21). Eine einzelne Person wird die in einer Wohngruppe anfallenden Aufgaben im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI häufig gar nicht allein abdecken können. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Bewohner, sondern auch hinsichtlich heimrechtlicher Anforderungen an anbietergestützte ambulant betreute Wohngemeinschaften. So hat etwa nach § 13 Abs. 2 WTPG der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach § 5 WTPG in der Regel eine durchgehende Präsenz von 24 Stunden täglich und, sofern mehr als acht Personen gemeinschaftlich wohnen, eine zusätzliche Präsenz von mindestens zwölf Stunden täglich sicherzustellen. Dies ist mit nur einer Präsenzkraft nicht möglich, zumal diese auch wegen Krankheit oder Urlaubs ausfallen kann. Gerade dies ist einer der wesentlichen Gründe, warum sich Pflegebedürftige für eine anbietergestützte anstelle einer selbstverantworteten Wohngruppe entscheiden. b) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 22) stellt das Erfordernis der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Person im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber gewollten Förderung ambulanter Wohngemeinschaften keine besonderen Anforderungen an die Form oder das Zustandekommen des gemeinschaftlichen Willensbildungsprozesses. Ausreichend ist es vielmehr, wenn einschließlich der die Leistungen begehrenden pflegebedürftigen Person mindestens zwei weitere pflegebedürftige Mitglieder der Wohngemeinschaft an der gemeinschaftlichen Beauftragung auch in Form der (nachträglichen) Genehmigung rechtswirksam mitwirken und - zum Beispiel im Fall eines Wechsels von Mitgliedern - diese Beauftragung formlos oder durch ihr schlüssiges Verhalten aufrechterhalten (BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 22). Das Erfordernis einer gemeinschaftlichen Beauftragung zur Erfüllung zumindest einer der alternativ im Gesetz genannten Aufgaben stellt die nach außen sichtbare freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen dar und soll rein anbieterorientierte Wohngruppen und die bloße missbräuchliche Umdeklarierung stationärer Versorgungsformen verhindern. Besondere Anforderungen an die Form oder das Zustandekommen dieses gemeinschaftlichen Willensbildungsprozesses werden weder in den Gesetzesmaterialien angesprochen noch kommen sie im späteren Gesetzestext zum Ausdruck. Aufgrund der typischerweise wechselnden Zusammensetzung der Gemeinschaft mit Bewohnern, deren Gesundheitszustand sich kurzfristig verändern und schnelles Reagieren im Sinne einer bedarfsgerechten Änderung der Aufenthaltssituation nötig machen kann, entspricht es praktischen Bedürfnissen, dass eine gemeinschaftliche Beauftragung sowohl in separat abgeschlossenen Vereinbarungen erfolgen kann als auch durch nachträgliche Billigung im Wege schlüssigen Verhaltens. Es ist nach den Gesetzesmaterialien erkennbar nicht gewollt, für jede Änderung der personellen Zusammensetzung der Wohngruppe einen vollständig neuen, formell zu dokumentierenden Willensbildungsprozess der Betroffenen zu fordern (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 22 ff.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist eine ausreichende gemeinschaftliche Beauftragung der Anbieterin als juristische Person mit Tätigkeiten im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI darin zu sehen, dass jedes Mitglied der Wohngemeinschaft „K...“ mit der Anbieterin einen gleichlautenden, standardisierten „Vertrag über die Mitgliedschaft in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft“ geschlossen hat, wie er sich in der Verwaltungsakte der Beklagten befindet. In diesem sind die von der Anbieterin zu erbringenden Tätigkeiten im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI im Einzelnen aufgeführt. Danach schuldet die Anbieterin den Mitgliedern der Wohngemeinschaft neben der Bereitstellung des Wohnraums alle organisatorischen und verwaltenden Tätigkeiten, die für die Funktion der Wohngemeinschaft Voraussetzung sind, soweit nicht das Entscheidungsgremium nach § 5 des Vertrags zuständig ist (§ 6 Abs. 2 des Vertrags). Nach § 6 Abs. 3 a) des Vertrags gewährleistet die Anbieterin die Anwesenheit von Präsenzkräften/Alltagsbegleitern in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (eine Kraft rund um die Uhr, eine weitere Kraft für 12 Stunden während der Tagstunden). Nach § 6 Abs. 3 b) des Vertrags „unterstützen“ die Präsenzkräfte/Alltagsbegleiter „die Mitglieder unter Beachtung von deren individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen bei allen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten“. Darüber hinaus leisten sie nach § 6 Abs. 3 c) des Vertrags „Hilfe bis hin zur vollständigen Übernahme in folgenden Bereichen: Strukturierung und Gestaltung des Alltags, Kommunikation der Mitglieder untereinander und mit Dritten (Angehörige, Pflegedienst, …), Besorgungen, Einkäufe und Vorratshaltung“. Diese vertraglichen Regelungen lassen keinen Zweifel, dass es sich bei den von der beauftragten Anbieterin zu erbringenden Tätigkeiten um „allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten“ im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI handelt sowie um unterstützende Tätigkeiten bei der Haushaltsführung im Sinne dieser Vorschrift. So wird im Vertrag (vgl. § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3) insbesondere deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die von den eingesetzten Präsenzkräften/Alltagsbegleitern zu verrichtenden Tätigkeiten nur unterstützenden Charakter haben und auf eine Einbeziehung der Pflegebedürftigen angelegt sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R - BSGE 120, 271, juris Rn. 24; BT-Drucks. 18/2909, S. 42; BT-Drucks. 19/4453, S. 100). Deutlich herausgestellt wird auch, dass die individuelle pflegerische Versorgung nicht der Anbieterin obliegt, sondern von einem Pflegedienst zu erbringen ist, der von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft auszuwählen ist (vgl. § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 2 des Vertrags über die Mitgliedschaft). So wird etwa in § 5 Abs. 2 des Vertrags klargestellt, dass die Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes, der in den Räumen der Wohngemeinschaft für Grundpflegeleistungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nach § 37 SGB V von dem Mitglied in Anspruch zu nehmen ist, dem Entscheidungsgremium obliegt, das über die Auswahl mindestens jährlich neu zu entscheiden hat. Das Entscheidungsgremium setzt sich nach § 5 Abs. 1 des Vertrags über die Mitgliedschaft aus allen Mitgliedern der Wohngemeinschaft zusammen. Es trifft also nicht zu - wie die Beklagte meint -, dass im Vertrag über die Mitgliedschaft die Verpflichtung geregelt ist, einen bestimmten Pflegedienst auszuwählen. In der von der Beklagten in Bezug genommenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Vertrags wird lediglich geregelt, dass die Mitglieder dann, wenn das Entscheidungsgremium einen Pflegedienst ausgewählt hat, grundsätzlich verpflichtet sind, diesen auch für ihre individuelle Pflege zu beauftragen. So ergibt sich auch aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Protokoll des Entscheidungsgremiums vom 12.06.2020 keine Verpflichtung der Mitglieder der Wohngemeinschaft, einen bestimmten von der Anbieterin vorgegebenen Pflegedienst zu beauftragen. Vielmehr heißt es dort unter 3. ausdrücklich: „Pflegedienst frei wählbar: Bewohner und Angehörige entscheiden lieber die hiesige Sozialstation ... ... ... zu nehmen“. Die Mitglieder der Wohngemeinschaft haben damit von ihrem vertraglich eingeräumten Auswahlrecht auch tatsächlich Gebrauch gemacht. Dass die Präsenzkräfte/Alltagsbegleiter nach § 9 Abs. 2 des Vertrags auf Wunsch des Mitglieds auch Leistungen der „Grundpflege [übernehmen], die nicht mit dem Anspruch des Mitglieds auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI durch den externen Pflegedienst gedeckt werden können“, stellt den Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nicht in Frage. Denn mit dieser Regelung wird vertraglich klargestellt, dass die Tätigkeiten der Präsenzkräfte/Alltagsbegleiter grundsätzlich nicht solche umfassen, die zu den Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI zählen. Diesbezüglich wird in der Kommentarliteratur allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterscheidung zwischen Pflegesachleistungen und Leistungen nach § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI angesichts des weiten Begriffs der Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI und der Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI nicht immer trennscharf möglich ist (vgl. insbesondere § 36 Abs. 2 Satz 3 SGB XI; Giesbert in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 38a SGB XI Rn. 20 ff.). Dies ist der gesetzlichen Regelung jedoch immanent und kann dem Anspruch der Klägerin auf Wohngruppenzuschlag nicht entgegengehalten werden. Die Annahme einer gemeinschaftlichen Beauftragung durch die von den Mitgliedern der Wohngemeinsacht separat abgeschlossenen, aber inhaltsgleichen Verträge über die Mitgliedschaft ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese Verträge zugleich auch den sonstigen Leistungsumfang, die Vergütung und weitere Abreden regeln (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2018 - L 5 P 97/17 - juris Rn. 77). Die Auffassung in Nr. 2.4 des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbandes (aaO), wonach die Beauftragung der Präsenzkraft auf einer gesondert erkennbaren vertraglichen Grundlage erfolgen müsse, findet im Gesetz und in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Stütze. Gleiches gilt für die Auffassung der Beklagten, die gemeinsame Willensbildung über die Beauftragung einer Person dürfe erst zeitlich nach dem Vertragsabschluss über die Aufnahme in die Wohngemeinschaft und nicht zeitgleich mit diesem erfolgen. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 10.09.2020 (- B 3 P 2/19 R - juris Rn. 22 ff.) im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen zu Recht betont, dass keine besonderen Anforderungen an die Form oder das Zustandekommen des gemeinschaftlichen Willensbildungsprozesses zur Beauftragung einer Person im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI zu stellen sind. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht ausdrücklich entschieden, dass eine gemeinschaftliche Beauftragung auch in separat abgeschlossenen Vereinbarungen erfolgen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum es nicht möglich sein sollte, die gemeinschaftliche Beauftragung einer Person im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI mit der vertraglichen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zu verbinden, die zwischen den Mitgliedern der Wohngemeinschaft und dem Anbieter der Wohngemeinschaft geschlossen wird. Die Forderung der Beklagten nach einer zusätzlichen separaten Vereinbarung über die gemeinschaftliche Beauftragung widerspricht praktischen Bedürfnissen und erscheint als bloße Förmelei. Lediglich vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass gegen eine abstrakte Umschreibung der Tätigkeiten der beauftragten Person in Anlehnung an den Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI, wie sie hier im Protokoll des Entscheidungsgremiums der Wohngemeinschaft 12.06.2020 im Hinblick auf Frau L...-B... erfolgt ist („allgemeine organisatorische, verwaltende und beratende Aufgaben“), grundsätzlich nichts zu erinnern ist; einer weiteren Präzisierung dieser Aufgaben bedarf es nicht (so offenbar auch Sieper in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 38a SGB XI Rn. 36). Denn die Beschreibung der von der beauftragten Person zu verrichtenden Tätigkeiten dient nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lediglich der Ermöglichung einer zweifelsfreien Subsumtion unter die Regelung in § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI und damit der deutlichen Unterscheidung der von der beauftragten Person zu erledigenden Aufgaben von der benötigten individuellen pflegerischen Versorgung (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R - juris Rn. 26). Diese Unterscheidung ist auch bei einer allgemeinen Umschreibung der Aufgaben der Präsenzkraft unter Wiedergabe des Gesetzeswortlauts grundsätzlich - wenn auch nicht stets in jeder Hinsicht trennscharf - möglich (vgl. dazu bereits die vorstehenden Ausführungen unter Verweis auf Giesbert in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 38a SGB XI Rn. 20 ff.). So lässt auch das Bundessozialgericht eine „Festlegung der konkreten Aufgaben iS der Alternativen des § 38a SGB XI“ genügen (BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R - juris Rn. 26). Ungeachtet dessen dürfte in der Praxis eine präzise Umschreibung der Aufgaben der beauftragten Person angesichts der Vielfalt möglicher Unterstützungstätigkeiten und eines entsprechenden, sich möglicherweise auch ändernden Bedarfs der Pflegebedürftigen in der Wohngemeinschaft nicht stets ohne Weiteres möglich sein. Der Sinn und Zweck der Regelung des § 38a Abs. 1 SGB XI, im Falle anbieterorientierter Wohngruppen die missbräuchliche Umdeklarierung stationärer Versorgungsformen zu verhindern (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 23 unter Verweis auf BT-Drucks. 18/2379, S. 6 und BT-Drucks. 18/5926, S. 125), ist jedenfalls nicht gefährdet, wenn die Tätigkeiten der beauftragten Person in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut abstrakt wiedergegeben werden. c) Um die auch durch § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI bezweckte Grenzziehung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung sicherzustellen, fordert das Bundessozialgericht, dass kein „rein pauschale(s) Servicemodell“ oder eine bloße nicht personalisierte bzw. anonyme Ruf-Bereitschaft gegeben ist. Die beauftragte juristische Person muss durch natürliche Personen handeln und ggf. mit mehreren Beschäftigten die Aufgabenerfüllung sicherstellen, wobei eine Trennung zwischen dieser Aufgabenerfüllung und der Erfüllung der Aufgaben zur individuellen pflegerischen Versorgung vorliegen muss. Es darf keine solche personelle und/oder vertragliche Symbiose der zusätzlichen Aufgaben mit der pflegerischen Versorgung bestehen, dass die erforderliche Abgrenzung zu den Leistungen der häuslichen Pflege einerseits und andererseits einer stationären Vollversorgung nicht mehr gegeben wäre. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es bestand hier keine die Annahme einer ambulanten Wohngruppe ausschließende personelle und/oder vertragliche Symbiose bzw. Verflechtung zwischen der Anbieterin der Wohngemeinschaft bzw. der von ihr eingesetzten Mitarbeiter und dem von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft beauftragten Pflegedienst (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R - juris Rn. 26). Bei der Anbieterin und dem seit dem 01.07.2020 auf der Grundlage jeweils eigenständiger Verträge mit den Bewohnern tätigen ambulanten Pflegedienst der ... ... Sozialstation ... ... ... ... e.V. handelte es sich um verschiedene Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden waren. Der zu beauftragende Pflegedienst war von der Anbieterin auch nicht vorgegeben, sondern die Wahl des Pflegedienstes oblag nach der vertraglichen Regelung dem Entscheidungsgremium und damit den Mitgliedern der Wohngemeinschaft. Dieses Wahlrecht war auch tatsächlich nicht eingeschränkt. Vielmehr hat das Entscheidungsgremium in seiner Sitzung vom 12.06.2020 von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, indem es beschlossen hat, ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt den ambulanten Pflegedienst in der Wohngemeinschaft zu wechseln. Der von dem Entscheidungsgremium ausgewählte ambulante Pflegedienst der ... Sozialstation ... ... ... ... e.V. übernahm ab dem 01.07.2020 die Aufgaben des bis zu diesem Zeitpunkt tätigen ambulanten Pflegedienstes a.... Der ambulante Pflegedienst der ... Sozialstation ... ... ... ... e.V. hatte die Mutter der Klägerin bereits seit dem 01.08.2015 und damit lange vor ihrem Einzug in die Wohngemeinschaft betreut, wie sich aus dem in der Verwaltungsakte befindlichen Pflegevertrag vom 06./07.10.2015 ergibt. Der Umstand, dass nach der Auswahl dieses Pflegedienstes durch das Entscheidungsgremium ein Kooperationsvertrag zwischen diesem und der Anbieterin geschlossen wurde, rechtfertigt die Annahme einer den Wohngruppenzuschlag ausschließenden „Symbiose“ zwischen beiden Unternehmen nicht. Solche Kooperationen sind nach § 9 Abs. 2 des Rahmenvertrags vom 21.05.2021 über ambulante pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB Xl für das Land Baden-Württemberg zulässig. Die Kooperation bezieht sich hier nach § 2 Abs. 3 des vorgelegten Kooperationsvertrags auf „Leistungen im betreuerischen und hauswirtschaftlichen Bereich, soweit Ansprüche des Pflegebedürftigen bestehen und eine Beauftragung vorliegt“. Konkret genannt werden von der Klägerin insoweit Tätigkeiten wie die Begleitung von Mitgliedern auf die Toilette oder die Unterstützung beim An- oder Auskleiden. Ziel des Kooperationsvertrags ist u.a. die Verringerung der Gesamtkosten für die Mitglieder (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 des Kooperationsvertrags und § 9 Abs. 2 des Vertrags über die Mitgliedschaft). Nach Aussage der Klägerin verringern sich durch die Kooperation insbesondere Anfahrtspauschalen des Pflegedienstes (vgl. auch § 9 Abs. 2 des Vertrags über die Mitgliedschaft). Die Kooperation zwischen der Anbieterin der Wohngemeinschaft und dem Pflegedienst bedeutet nicht, dass die Anbieterin gegenüber den Mitgliedern Pflegeleistungen erbringt. Vielmehr werden durch die im Rahmen der Kooperation geleisteten Tätigkeiten der Alltagsbegleiter Leistungen des ambulanten Pflegedienstes auf der Grundlage des jeweiligen Pflegevertrags erbracht (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 des Kooperationsvertrags). Entsprechend der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 des o.g. Rahmenvertrags obliegt dem ambulanten Pflegedienst nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Kooperationsvertrags die Fachaufsicht und Rechnungsstellung. Die Personaleinsatzplanung erfolgt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Kooperationsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der verantwortlichen Pflegefachkraft des ambulanten Pflegedienstes und der Leitung der Anbieterin auf der Grundlage der individuellen Pflegeverträge. Die Qualitätssicherung einschließlich der Pflegeplanung und Pflegedokumentation obliegt der verantwortlichen Pflegefachkraft des ambulanten Pflegedienstes (vgl. § 5 Abs. 2 des Kooperationsvertrags). Darüber hinaus sind die von den Alltagsbegleitern für den ambulanten Pflegedienst durchgeführten Leistungen unmittelbar nach der Leistungserbringung zu dokumentieren (§ 5 Abs. 4 des Kooperationsvertrags) und sind damit von den sonstigen Tätigkeiten der Alltagsbegleiter abgrenzbar. Bei einer Gesamtschau der Regelungen des nach dem Rahmenvertrag zulässigen Kooperationsvertrags liegt damit das Schwergewicht der Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Pflegeleistungen nicht bei der Anbieterin, sondern beim ambulanten Pflegedienst. d) Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 10.09.2020 (- B 3 P 3/19 R - juris Rn. 21 ff.) für den Fall der Beauftragung einer juristischen Person die - im damaligen Streitfall nicht entscheidungstragende - Anforderung gestellt hat, dass den Mitgliedern der Wohngruppe unverbindlich zumindest eine namentlich benannte natürliche Person (ggf. mit einer benannten Vertretung für den Verhinderungsfall) als Ansprechpartner und tatsächlicher Dienstleister hinter der im Rechtssinne beauftragten juristischen Person zur Verfügung stehen müsse, ist diese Voraussetzung vor dem Hintergrund der auch vom Bundessozialgericht ansonsten vertretenen weiten Auslegung des § 38a Abs. 1 SGB Xl weit zu verstehen. Diese Ausführungen des Bundessozialgerichts erfolgten im Zusammenhang mit der Forderung, eine ambulante Wohngruppe sei abzugrenzen von pauschalen Servicemodellen und anonymer Rufbereitschaft. Es ist aber nicht ersichtlich, warum an die Beauftragung einer juristischen Person im Hinblick auf die Forderung einer namentlichen Benennung weitergehende Anforderungen zu stellen sein sollten als an die Beauftragung einer natürlichen Person, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch durch eine Billigung, also durch schlüssiges Verhalten in Form der Entgegenahme der Leistungen erfolgen kann. Eine enge Auslegung des Erfordernisses der namentlichen Benennung von Präsenzkräften würde praktischen Bedürfnissen und der vom Gesetzgeber beabsichtigten Förderung neuer Versorgungsformen zuwiderlaufen. Denn bei Wechseln in der Mitarbeiterschaft wäre der Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlags ansonsten stets davon abhängig, ob die juristische Person dem Mitglied eine neue Person nahtlos namentlich benennt, obwohl sie den Mitgliedern gegenüber unabhängig von einer Benennung der Mitarbeiter durchgehend zur Erbringung von Tätigkeiten im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI verpflichtet ist und die Mitglieder diese Leistungen auch vergüten müssen. Nach Auffassung des Senats kommt es deshalb weniger auf die namentliche Benennung der Präsenzkräfte durch den beauftragten Anbieter an, sondern darauf, dass eine gewisse Konstanz der eingesetzten Kräfte festzustellen ist, die bei einer Gesamtbetrachtung eine Abgrenzung der Wohngruppe von einem pauschalen Servicemodell ermöglicht und einen Einsatz stets wechselnden Personals ausschließt. So ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft längerfristig eingesetzte Präsenzkräfte auch ohne ausdrückliche namentliche Benennung durch die Anbieterin allein aufgrund des regelmäßigen Kontaktes und der Entgegennahme der Leistungen namentlich bekannt sind und nicht anonym bleiben. Ausgehend hiervon ist auch mit Blick auf die von der Anbieterin mit der Wahrnehmung allgemeiner organisatorischer, verwaltender und beratender Aufgaben beauftragten Mitarbeiter von einer hinreichenden personellen Konstanz und einem ausreichenden persönlichen Kontakt zu den Mitgliedern der Wohngemeinschaft auszugehen. Die in der Wohngemeinschaft zunächst eingesetzte Frau L...-B... wurde von der Anbieterin nicht nur benannt, sondern von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft bzw. ihren Vertretern in der Sitzung ihres Entscheidungsgremiums vom 12.06.2020 sogar ausdrücklich vertraglich beauftragt, regelmäßig - wöchentlich - allgemeine organisatorische, verwaltende und beratende Aufgaben zu verrichten. Die Beauftragung von Frau L...-B... ergibt sich auch aus dem mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgelegten Vertrag zwischen der Wohngemeinschaft „K...“ mit Frau L...-B... vom 12.06.2020. Dieser Vertrag ist überschrieben mit „Vertrag gemäß 38a SGB XI mit einer Person, die beauftragt wird, für die Wohngemeinschaft förder(nd) tätig zu werden“. Mit diesem Vertrag wurde Frau L...-B... beauftragt, regelmäßig - wöchentlich - allgemeine organisatorische, verwaltende und beratende Aufgaben für die Wohngemeinschaft zu übernehmen. Mit der Begründung ihres Zulassungsantrags hat die Klägerin des Weiteren das handschriftlich ausgefüllte - nicht anonymisierte - „Protokoll des Entscheidungsgremiums der ambulant betreuten Wohngemeinschaft ‚M...xx‘ (B... ...straße xx, 7... ...xx)“ vom 12.06.2020 vorgelegt. In diesem Protokoll ist handschriftlich festgehalten, dass „Frau B...“ von den anwesenden Bewohnern bzw. deren Angehörigen/Betreuern „einstimmig gewählt“ wurde. Dabei nimmt die im Protokoll angeführte Tagesordnung auch Bezug auf die „Beauftragung einer Person gemäß § 38a SGB XI gemäß beil. Vertrag“. Zwar bezieht sich das Protokollformular auf die Wohngemeinschaft „M...“ und nicht auf die Wohngemeinschaft der Mutter der Klägerin „K...“. Die Klägerin hat jedoch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof überzeugend dargelegt, dass es sich hierbei um ein Versehen gehandelt hat, weil für die Protokollierung der Sitzung des Entscheidungsgremiums der Wohngemeinschaft „K...“ das Protokollformular der Wohngemeinschaft „M... ...“ als Vorlage verwendet worden war. Die Wohngemeinschaft „M...“ wird ebenfalls von der Anbieterin der Wohngemeinschaft „K...“ verantwortet. Beide Wohngemeinschaften leben unter der gleichen Anschrift. Die Wohngemeinschaft „M...“ befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes, die Wohngemeinschaft „K...“ in dessen Obergeschoss. Die Wohngemeinschaft „M...“ wurde, wie sich aus dem ebenfalls vorgelegten Vertrag zwischen der Wohngemeinschaft „M...“ und der auch von dieser Wohngemeinschaft beauftragten Frau L...-B... ergibt, bereits am 01.12.2018 und damit vor der Wohngemeinschaft „K...“ gegründet. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass es bei der Verwendung des Protokolls versäumt wurde, die Bezeichnung der Wohngemeinschaft in der Überschrift des Protokollformulars zu ändern. Dies ergibt sich auch aus den von ihr im Zulassungsverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen. In dem nicht anonymisierten handschriftlich ausgefüllten Protokollformular vom 12.06.2020 sind die Mitglieder der Wohngemeinschaft bzw. ihre Vertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben, namentlich aufgeführt. Die dort genannten Personen sind identisch mit denjenigen, die als Vertreter der Wohngemeinschaft „K...“ am gleichen Tag den Vertrag mit Frau L...-B... geschlossen haben. Dass es sich bei den Personen, die in dem handschriftlich ausgefüllten Protokollformular vom 12.06.2020 aufgeführt sind, nicht um Mitglieder bzw. Vertreter der Wohngemeinschaft „M...“, sondern um solche der Wohngemeinschaft „K...“ handelt, ergibt sich auch aus der von der Anbieterin erstellten Liste der Namen der Mitglieder beider Wohngemeinschaften zum maßgeblichen Zeitpunkt 12.06.2020. Darüber hinaus hat die Klägerin einen Vertrag über die Beauftragung von Frau L...-B... durch die Mitglieder der Wohngemeinschaft „M...“ vom 07.07.2019 nebst Protokoll des Entscheidungsgremiums vom gleichen Tag vorgelegt. Frau L...-B... wurde von der Wohngemeinschaft „M...“ also bereits vor dem 12.06.2020 beauftragt. An einer gemeinschaftlichen Beauftragung der Frau L...-B... im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI fehlt es auch nicht deshalb, weil die Mutter der Klägerin selbst nicht in der Sitzung des Entscheidungsgremiums ihrer Wohngemeinschaft vom 12.06.2020 anwesend war und dort auch nicht durch einen Angehörigen oder Betreuer vertreten wurde. Nach der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 22 f.) genügt es, dass die Mitglieder der Wohngemeinschaft an der gemeinschaftlichen Beauftragung durch nachträgliche Genehmigung mitwirken, die auch formlos durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann. Dies entspricht angesichts der typischerweise wechselnden Zusammensetzung der Gemeinschaften mit Bewohnern, deren Gesundheitszustand sich kurzfristig verändern und schnelles Reagieren im Sinne einer bedarfsgerechten Änderung der Aufenthaltssituation nötig machen kann, praktischen Bedürfnissen. Solch ein schlüssiges Verhalten der Mutter der Klägerin ist darin zu sehen, dass sie die am 12.06.2020 beauftragten Leistungen der Frau L...-B...x in der Folgezeit entgegengenommen hat. Auch die Personen, die nach Frau L...-B... deren Aufgaben in der Wohngemeinschaft „K...“ wahrgenommen haben, sind von der Anbieterin den Mitgliedern der Wohngemeinschaft gegenüber in einer ausreichenden Weise benannt worden, selbst wenn diese Benennung teilweise nicht in schriftlicher Form, sondern durch die Personen selbst im Rahmen ihrer Tätigkeit erfolgt ist. Nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin ist Frau L...-B... nach zwischenzeitlicher Krankheit zum 30.09.2020 aus dem Unternehmen der Anbieterin ausgeschieden. Bereits mit Schreiben vom 09.07.2020 benannte die Anbieterin den Mitgliedern der Wohngemeinschaft Frau K... V... als Ansprechpartnerin für die bislang von Frau L...-B... übernommenen Aufgaben. Im Anschluss übernahm Frau M... E... diese Aufgaben, worüber die Mitglieder der Wohngemeinschaft mit E-Mail der Anbieterin vom 19.11.2020 informiert wurden. Ab Februar 2021 übernahm Frau S... S..., ebenfalls eine Mitarbeiterin der Anbieterin, die Aufgaben in der Wohngemeinschaft „K...“ von Frau E...x. Ob die Mitglieder über diesen Wechsel seinerzeit schriftlich informiert wurden, lässt sich nicht mehr feststellen. Der Wechsel ist jedoch in Kenntnis und mit Einverständnis der Mitglieder der Wohngemeinschaft erfolgt. Frau S... hat die übernommenen Aufgaben tatsächlich erbracht und sie sind von der Mutter der Klägerin und den weiteren Mitgliedern entgegengenommen worden. Aufgrund der personellen Konstanz und den aus praktischen Gründen nur geringen formellen Anforderungen erscheint dies ausreichend. Frau S... verließ das Unternehmen zum 31.08.2021. Ihre Aufgaben gegenüber der Wohngemeinschaft übernahm nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin zum 01.10.2021 Frau C... R.... Auch insoweit lässt sich nicht feststellen, ob eine schriftliche Information der Mitglieder der Wohngemeinschaft hierüber erfolgte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch dieser Wechsel jedenfalls in Kenntnis und mit Einverständnis der Mutter der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Wohngemeinschaft erfolgt ist, die die Tätigkeiten der Frau R... unwidersprochen entgegengenommen haben. Ab dem 01.01.2022 teilte sich Frau R... ihren Aufgabenbereich in der Wohngemeinschaft „K...“ mit Frau L... M..., die sie als ihre Nachfolgerin einlernte. Nach alledem ist trotz des im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten mehrmaligen Wechsels der mit der Wahrnehmung allgemeiner organisatorischer, verwaltender und beratender Aufgaben betrauten Mitarbeiter der Anbieterin noch von einer ausreichenden personellen Konstanz der eingesetzten Kräfte auszugehen. Bei einer Gesamtbetrachtung handelte es sich bei der Betreuung in der Wohngemeinschaft durch die von der Anbieterin eingesetzten Mitarbeiter nicht um ein bloß „pauschales Servicemodell“. Die in der Wohngemeinschaft tätigen Mitarbeiter blieben gegenüber den Bewohnern nicht anonym und wechselten nicht ständig, sondern es war ein ausreichender persönlicher Kontakt und Austausch zwischen den Bewohnern und den Präsenzkräften gewährleistet. Der Umstand, dass im Monat September 2021 nach dem Ausscheiden von Frau S... bis zum Beginn der Tätigkeit der Frau R... keine feste Mitarbeiterin der Anbieterin die Aufgaben der Hausleitung in der Wohngemeinschaft wahrnahm, sondern diese Aufgaben vertretungsweise durch verschiedene Mitarbeiter der Anbieterin erledigt wurden, steht einer den Anforderungen des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI genügenden gemeinschaftlichen Beauftragung der Anbieterin nicht entgegen. Insbesondere rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass hier im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von einem „pauschalen Servicemodell“ oder einem anonymen Bereitschaftsdienst auszugehen ist (Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R - juris Rn. 22). Denn es würde praktischen Bedürfnissen widersprechen und die tragfähige Finanzierbarkeit der besonderen Wohnform einer ambulanten Wohngruppe in Frage stellen, wenn ein kurzfristiger Personalmangel - hier für eine Übergangszeit von einem Monat - die Voraussetzungen für die Annahme einer ambulanten Wohngruppe entfallen ließe, obwohl die Anbieterin weiterhin vertraglich zur Erbringung der geschuldeten Tätigkeiten im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI verpflichtet ist und die Mitglieder diese Leistungen auch vergüten müssen. So kann das Ausscheiden eines Mitarbeiters der Anbieterin (z.B. wegen Erkrankung) unter Umständen sehr kurzfristig erfolgen. In diesem Fall muss es der beauftragten juristischen Person für eine Übergangszeit möglich sein, die vertraglich geschuldete Leistungserbringung auch durch wechselnde Aushilfskräfte sicherzustellen. Dieses weite Verständnis der gemeinschaftlichen Beauftragung einer (juristischen) Person im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI steht schließlich auch mit der Absicht des Gesetzgebers, ambulante Wohngemeinschaften als sinnvolle Zwischenform zwischen einer Pflege in der häuslichen Umgebung und in der vollstationären Pflege zu schaffen, in Einklang. 3. Für die Abgrenzung zwischen der ambulanten Versorgung in einer Wohngruppe und einem der vollstationären Pflege weitgehend entsprechenden Leistungsumfang im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI kommt es - anders als nach der Vorgängerregelung, die verlangte, dass „die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften“ nicht entgegenstehen - nicht mehr auf heimrechtliche Kriterien, sondern allein auf leistungsrechtliche Kriterien an (vgl. BSG, Urteile vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 29 und - B 3 P 3/19 R - juris Rn. 25; BT-Drucks. 18/2379, S. 6; Kuhn-Zuber in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl., § 38a SGB XI Rn. 3; Sieper in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 38a SGB XI Rn. 18, 41). Entscheidend für die Abgrenzung einer ambulanten Wohngemeinschaft von einer stationären Versorgung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 29), ob nach der Konstruktion der Wohngemeinschaft die Möglichkeit besteht, dass die Bewohner oder ihr soziales Umfeld sich mit eigenen Beiträgen in die Versorgung einbringen können (vgl. auch BT-Drucks. 18/2909, S. 42). Dies kann etwa durch „die Sicherstellung der Arztbesuche, die Gestaltung und kleine Reparaturen in der Wohnung, Entscheidungen über neue Bewohnerinnen und Bewohner, die Neuanschaffung von Geräten, den Einkauf von Lebensmitteln oder die Verwaltung der Gruppenkasse“ erfolgen (BT-Drucks. 18/2909, S. 42). Eine ambulante Versorgungsform liegt folglich vor, wenn keine vollständige Übertragung der Verantwortung ohne freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen erfolgt, sondern wenn die Versorgung auf die Übernahme von Aufgaben durch Dritte angelegt ist, unabhängig davon, ob auch tatsächlich davon in bestimmter Weise Gebrauch gemacht wird (zum Ganzen BSG, Urteile vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 29 und - B 3 P 3/19 R - juris Rn. 25). Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.03.2021 (- B 3 KR 14/19 R - juris Rn. 37) dürfen die den Pflegebedürftigen seitens des Anbieters zu erbringenden Leistungen „einem vollstationären Leistungsumfang entsprechen, aber nicht weitgehend entsprechen“. Den Pflegebedürftigen müssen „Wahlmöglichkeiten“ verbleiben (vgl. zur entsprechenden Abgrenzung im Betreuungsvergütungsrecht BGH, Beschluss vom 16.02.2022 - XII ZB 67/21 - juris Rn. 11). Nach Nr. 2.5 des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbandes (aaO; vgl. auch Sieper in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 38a SGB XI Rn. 16) liegt eine anspruchsausschließende Vollversorgung vor, wenn z.B. in einem Miet- oder Pflegevertrag die vollständige Übernahme sämtlicher körperbezogener Pflegemaßnahmen, pflegerischer Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung vereinbart wird, also der Gesamtkanon der nach § 36 SGB XI möglichen ambulanten Leistungen, und darüber hinaus keine Einbringung des Bewohners in den Alltag möglich ist. Dabei sei entscheidend, dass die Möglichkeit der Einbringung und des Engagements der Bewohner und des sozialen Umfeldes bestehe, nicht aber, dass die Bewohner und deren soziales Umfeld tatsächlich davon Gebrauch machten. Dies zugrunde gelegt, ist im vorliegenden Fall keine Versorgungsform gegeben, die einem vollstationären Leistungsumfang weitgehend entspricht. Die Mitglieder der Wohngemeinschaft durften nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Anbieterin sowohl den Erbringer der Pflegedienstleistungen als auch den Umfang der Leistungen des Pflegedienstes frei wählen. Das Recht und die Pflicht des Entscheidungsgremiums der Wohngemeinschaft „K...“ einen ambulanten Pflegedienst auszuwählen, ergibt sich hier - wie bereits dargelegt wurde - aus § 5 Abs. 2 des Vertrags über die Mitgliedschaft. Das vertraglich eingeräumte Wahlrecht bestand im Fall der Klägerin auch nicht nur „auf dem Papier“, sondern die Mitglieder der Wohngemeinschaft konnten hiervon auch tatsächlich Gebrauch machen. So hat das Entscheidungsgremium in seiner Sitzung vom 12.06.2020 tatsächlich einen anderen als den bisher eingesetzten ambulanten Pflegedienst ausgewählt. Die Pflegeleistungen oblagen somit gerade nicht der Anbieterin, sondern wurden von einem ambulanten Pflegedienst erbracht, der von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft gemeinschaftlich frei gewählt werden konnte und von der Anbieterin verschieden war. In der Beauftragung eines von der Anbieterin verschiedenen ambulanten Pflegedienstes und der freien Wahl des Umfangs der Pflegeleistungen liegt ein eigener Beitrag des Mitglieds bzw. seines sozialen Umfelds zu seiner Versorgung. Denn die pflegerische Versorgung muss mit eigenen Ressourcen aktiv gestaltet werden und erfolgt gerade nicht durch die Anbieterin der Wohngemeinschaft (vgl. Giesbert in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 38a SGB Xl Rn. 26). Zugleich handelt es sich bei dem Pflegedienst bezogen auf das Verhältnis zwischen Mitglied und Anbieter um einen Dritten. Die Versorgung in einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft mit freier Wahl des Erbringers der benötigten ambulanten Pflegeleistungen erfolgt damit gerade nicht aus „einer Hand“, wie es bei einem vollstationären Leistungsangebot der Fall ist (vgl. Giesbert in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 38a SGB XI Rn. 30). Vielmehr stellt gerade dieses Modell einer anbietergestützten Wohngemeinschaft mit einem vom Anbieter verschiedenen, frei gewählten ambulanten Pflegedienst eine sinnvolle Wohn- und Betreuungsform zwischen der ambulanten Pflege in der häuslichen Umgebung einerseits und der stationären Versorgung andererseits dar, die den individuellen Bedürfnissen der Pflegebedürftigen Rechnung trägt und als solche vom Gesetzgeber erwünscht ist (vgl. BT-Drucks. 17/9369, S. 20 und S. 40). Darüber hinaus waren den Mitgliedern der Wohngemeinschaft „K...“ bzw. ihrem sozialen Umfeld nach dem Vertrag über die Mitgliedschaft weitere, nicht unwesentliche Beiträge zur Versorgung möglich. Hierzu gehören nach § 5 Abs. 2 des Vertrags etwa die Bestimmung über den Tagesablauf in der Wohngemeinschaft (gemeinsame Mahlzeiten, Zeitpunkt von Veranstaltungen, Reinigung der Gemeinschaftsräume) sowie die Entscheidung über den Speiseplan und die hauswirtschaftliche Betreuung, soweit diese über die Mindestversorgung durch die Anbieterin hinausgehen sollten. Auch die hauswirtschaftliche Betreuung wurde von der Anbieterin nicht vollständig übernommen, sondern beschränkte sich nach § 6 Abs. 3 b) des Vertrags auf eine Unterstützung der Bewohner in diesem Bereich. Das Entscheidungsgremium war nach § 5 Abs. 2 des Vertrags in die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder eingebunden. Nach § 6 Abs. 1 a) des Vertrags erhielten die Mitglieder nur ein unmöbliertes Zimmer, das sie jeweils individuell einrichten mussten. Sie hatten also - ggf. mit Unterstützung der Anbieterin - auch Pflegehilfsmittel, wie Pflegebetten, selbst zu besorgen. Schließlich mussten die Mitglieder nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin für ihre Versorgung mit Medikamenten und Medizinprodukten, wie Inkontinenzartikeln, selbst Sorge tragen. Eine zentrale medizinische Versorgung, wie sie in Pflegeheimen üblich ist, erfolgte durch die Anbieterin nicht. Nach alledem oblag der Anbieterin bei einer Gesamtbetrachtung nicht die Betreuung der Mitglieder der Wohngemeinschaft im Sinne einer „Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung“ (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R - juris Rn. 15; Urteil vom 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149, juris Rn. 18; SG Freiburg, Urteil vom 04.07.2022 - S 9 SO 353/21 - n.v., das eine andere Wohngemeinschaft der Anbieterin betraf); es ist hier nicht von einem „Rundum-Sorglos-Paket“ und mithin nicht von einer stationären Versorgungsform auszugehen (vgl. Giesbert in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 38a SGB XI Rn. 30). Soweit die Beklagte sich darauf stützt, dass den Mitgliedern der Wohngemeinschaft nach § 6 des Vertrags über die Mitgliedschaft eine Versorgung rund um die Uhr gewährleistet werde, übersieht sie die den Mitgliedern bzw. ihrem sozialen Umfeld möglichen bzw. von ihnen zu erbringenden Eigenleistungen sowie vor allem den Umstand, dass die notwendigen Pflegeleistungen von den vertraglich vereinbarten Leistungen der Anbieterin ausdrücklich ausgenommen waren und die Mitglieder hierfür einen ambulanten Pflegedienst beauftragt haben, der mit der Anbieterin nicht im Sinne einer Symbiose verbunden war. III. Der Anspruch der Klägerin aus § 38 Nr. 1, § 38f BBhV i.V.m. § 38a Abs. 1 SGB XI besteht ab dem Monat der Antragstellung (Wiegand in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl., § 38a Rn. 16), hier also ab Juli 2020, in voller Höhe bis einschließlich Januar 2022, obwohl die Mutter der Klägerin bereits am 14.01.2022 aus der Wohngemeinschaft „K...“ ausgezogen ist. Denn der Wohngruppenzuschlag wird auch für einen Teilmonat in voller Höhe gewährt, also auch dann, wenn im Laufe eines Monats der Einzug in die Wohngruppe oder der Auszug aus dieser erfolgt oder der Pflegebedürftige verstirbt (vgl. Nr. 4 des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbandes, aaO; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 38f BBhV Rn. 8; Mildenberger/Weigl/Fehr, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, § 38f BBhV Anm. 6; Sieper in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 38a SGB XI Rn. 43; Leitherer in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 38a SGB XI Rn. 17). Eine Kürzungsregelung entsprechend dem § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XI für das Pflegegeld hat der Gesetzgeber für den Wohngruppenzuschlag nicht getroffen. IV. Zu Unrecht verweist die Beklagte schließlich auf die Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 4 BBhV und macht geltend, hieraus folge, dass der geltend gemachte Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nach § 38 Nr. 1, § 38f BBhV i.V.m. § 38a Abs. 1 SGB XI jedenfalls nur für den Zeitraum von zwölf Monaten bestehen könne, da für eine darüberhinausgehende Beihilfegewährung ein neuer Antrag erforderlich gewesen wäre. Nach § 51 Abs. 2 Satz 4 BBhV kann die Festsetzungsstelle auf Antrag Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet, der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten. Wie sich aus der Überschrift des § 51 BBhV („Bewilligungsverfahren“) ergibt, handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Regelung des Bewilligungsverfahrens, also eine verfahrensrechtliche Vorschrift, nach der die Möglichkeit besteht, Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend im Voraus zu erhalten. Diese Vorschrift kann jedoch dem materiellen Beihilfeanspruch für bereits entstandene Aufwendungen nicht entgegengehalten werden. So wird auch aus der von der Beklagten zitierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (Nr. 51.2.2) zu § 51 Abs. 2 Satz 4 BBhV deutlich, dass diese Vorschrift der Verfahrenserleichterung dienen soll und die Beihilfestelle im Verwaltungsverfahren für einen Zeitraum von zwölf Monaten von einer Überprüfung und Korrektur der wiederkehrend geleisteten Beihilfe entbindet. Sind aber - wie hier - im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Aufwendungen in einem Pflegefall bereits entstanden und steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung auch über den - hier während des Klageverfahrens - abgelaufenen Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vorlagen, so kann der Beihilfeberechtigte den Beihilfeanspruch auch für den weiteren Zeitraum ohne erneute Antragstellung gerichtlich durchsetzen. Das Erfordernis einer wiederholten Antragstellung trotz der bereits erfolgten Ablehnung der Beihilfegewährung erschiene als bloße Förmelei und kann dem materiellen Anspruch nicht entgegengehalten werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 09.01.2023 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.846,20 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt eine Beihilfe in Form eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. Sie ist die Tochter und Rechtsnachfolgerin der am 25.09.2022 verstorbenen ... ... ..., die bei der Postbeamtenkrankenkasse kranken- und pflegeversichert und gegenüber der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt war. Die Mutter der Klägerin war pflegebedürftig (Pflegegrad 4) und wohnte vom 09.06.2020 bis zum 14.01.2022 zusammen mit mehreren, aber höchstens elf weiteren pflegebedürftigen Personen in der Wohngemeinschaft „K...“, B... straße … in ... H... .... Diese Wohngemeinschaft wird von der W... ... GmbH (im Folgenden: Anbieterin) verantwortet. In dem zwischen der Anbieterin und der Mutter der Klägerin geschlossenen „Vertrag über die Mitgliedschaft in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft“ vom 09.06.2020, der von der Anbieterin in identischer Form auch mit den anderen Mitgliedern der Wohngemeinschaft geschlossen wurde, heißt es unter der Überschrift „Vertragszwecke“ in § 2 Abs. 3: „Das Mitglied erhält von der Anbieterin Unterkunft und Betreuung sowie Unterstützung durch Präsenzkräfte, auch Alltagsbegleiter genannt. Der vorliegende Vertrag dient jedoch nicht der Vollversorgung, wie sie in stationären Pflegeeinrichtungen üblich ist. Vielmehr sind Teilbereiche des gemeinschaftlichen und individuellen Lebens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Regelung durch die Vertragsparteien ausgenommen. Sie sind teils in die Zuständigkeit eines gemeinsamen Entscheidungsgremiums aller Mitglieder gestellt, teils in die individuelle Entscheidungsfreiheit des Mitglieds überwiesen.“ Nach § 5 Abs. 1 des Vertrags bilden alle Mitglieder der Wohngemeinschaft das „Entscheidungsgremium“. Dieses entscheidet nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags über die die Wohngemeinschaft betreffenden Angelegenheiten. Die Art und Weise der Willensbildung legt das Entscheidungsgremium fest; dies kann in Form einer Satzung erfolgen, in der beispielsweise folgende Positionen geregelt werden (§ 5 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 des Vertrags): - Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes, der in den Räumen der Wohngemeinschaft für Grundpflegeleistungen nach dem SGB XI sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nach § 37 SGB V von dem Mitglied in Anspruch zu nehmen ist. Über die Auswahl wird mindestens jährlich neu entschieden. - Aufforderung der Anbieterin zur Kündigung gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 lit. e, wenn ein Mitglied die aus § 10 Absatz 1 Satz 1 resultierende Pflicht verletzt. - Bestimmung des Tagesablaufs in der Wohngemeinschaft (gemeinsame Mahlzeiten, Zeitpunkt von Veranstaltungen, Reinigung der Gemeinschaftsräume u.ä.). - Speiseplan und hauswirtschaftliche Betreuung, soweit diese über die Mindestversorgung durch die Anbieterin hinausgehen sollen. - Aufnahme neuer Mitglieder unter Beachtung des nachfolgenden Punktes 6. Nach § 6 Abs. 1 b) und c) des Vertrags erhält das Mitglied in der Wohngemeinschaft ein individuell gestaltbares unmöbliertes Zimmer zur alleinigen Nutzung, zu dem ein eigenes Badezimmer gehört. Darüber hinaus verfügt die Wohngemeinschaft gemäß § 6 Abs. 1 e) des Vertrags über Gemeinschaftsräume, insbesondere einen Wohn-/Essbereich für die gemeinschaftliche Einnahme von Mahlzeiten und die Pflege sozialer Kontakte. Nach § 6 Abs. 2 des Vertrags obliegen der Anbieterin alle organisatorischen und verwaltenden Tätigkeiten, die für die Funktion der Wohngemeinschaft Voraussetzung sind, soweit nicht das Entscheidungsgremium nach § 5 des Vertrags zuständig ist. In § 6 Abs. 3 des Vertrags sind die vertraglich vereinbarten Betreuungsleistungen näher umschrieben. Dort heißt es: a) Die Anbieterin gewährleistet die Anwesenheit von Präsenzkräften, auch Alltagsbegleiter genannt, in Übereinstimmung mit den Vorgaben des WTPG Baden-Württemberg (eine Kraft rund um die Uhr, eine weitere Kraft für 12 Stunden während der Tagstunden). Aufgrund der Zuständigkeit des Entscheidungsgremiums für die Auswahl eines Pflegedienstes ist die Anbieterin jedoch nicht verpflichtet, Pflegefachkräfte einzusetzen. Angehörige oder Freunde der Mitglieder sowie ehrenamtliche Kräfte können die Präsenzkräfte, auch Alltagsbegleiter genannt, zusätzlich unterstützen, soweit dies mit dem Wohl und den Betreuungsbedürfnissen der Mitglieder und den Arbeitsprozessen und der Wirtschaftlichkeit der Anbieterin vereinbar ist. Das Entscheidungsgremium und/ oder die Anbieterin können hierzu Einschränkungen festlegen. b) Die Präsenzkräfte, auch Alltagsbegleiter genannt, unterstützen die Mitglieder unter Beachtung von deren individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen bei allen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Dazu gehören im Bedarfsfall insbesondere die Reinigung der Zimmer und der Gemeinschaftsflächen sowie die Speisenversorgung in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Entscheidungsgremiums. c) Darüber hinaus leisten die Präsenzkräfte, auch Alltagsbegleiter genannt, Hilfe bis hin zur vollständigen Übernahme in folgenden Bereichen: - Strukturierung und Gestaltung des Alltags; - Kommunikation der Mitglieder untereinander und mit Dritten (Angehörige, Pflegedienst,...); - Besorgungen, Einkäufe und Vorratshaltung. d) Zu den Leistungen der Anbieterin gehört die Mindestausstattung an Lebensmitteln, Reinigungsmitteln und sonstigem Haushaltsbedarf. Das Entscheidungsgremium (§ 5) kann beschließen, dass die Anbieterin in diesen Bereichen ein weitergehendes Angebot bereitstellen soll. Nach § 7 Abs. 1 des Vertrags ist für die Leistungen der Anbieterin nach § 6 von dem Mitglied ein monatlicher Betrag in Höhe von 2.965,95 EUR zu zahlen. Nach § 7 Abs. 2 des Vertrags können einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche nicht abgewählt werden. § 9 enthält unter der Überschrift „Pflegedienst“ folgende Regelung: (1) Hat das Entscheidungsgremium einen bestimmten Pflegedienst ausgewählt, so ist das Mitglied verpflichtet, ausschließlich diesen Pflegedienst im beschlossenen Umfang, ggf. auch für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nach § 37 SGB V, zu beauftragen. Diese Verpflichtung entfällt nur, soweit das Mitglied einen wichtigen Grund für die Beauftragung eines anderen Pflegedienstes geltend machen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beauftragung des vom Entscheidungsgremium gewählten Dienstes nach ärztlicher Prognose zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Mitglieds führen würde. (2) Nach der Konzeption der Wohngemeinschaft übernehmen die Präsenzkräfte, auch Alltagsbegleiter genannt, der Anbieterin Leistungen der Grundpflege, die nicht mit dem Anspruch des Mitglieds auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI durch den externen Pflegedienst gedeckt werden können, soweit dies von dem Mitglied gewünscht ist. Beauftragt das Mitglied unter Verstoß gegen Abs. 1 einen anderen Pflegedienst, wird der Anspruch auf Pflegesachleistung aufgrund zusätzlicher Wegepauschalen und aufgrund unwirtschaftlicherer Leistungserbringung für die Pflegedienste schneller verbraucht. Dies wirkt sich über die stärkere Inanspruchnahme der Präsenzkräfte, auch Alltagsbegleiter genannt, zu Lasten der übrigen Mitglieder der Wohngemeinschaft und der Anbieterin aus. Bei der Wahl eines anderen Pflegedienstes können daher Reduzierungen, die durch die Kooperation mit dem vom Entscheidungsgremium beauftragen Pflegedienst möglich sind, wegfallen. Die Kosten für das Mitglied fallen gemäß § 7 dieses Vertrages an. Am 02.07.2020 beantragte die Mutter der Klägerin bei der Postbeamtenkrankenkasse die Gewährung eines pauschalen Wohngruppenzuschlags als Versicherungsleistung sowie im Rahmen der Beihilfe. Diesen Antrag lehnte die Postbeamtenkrankenkasse mit einheitlichem Bescheid vom 06.08.2020 ab. Zur Begründung machte sie geltend, die Prüfung der vorgelegten Unterlagen habe ergeben, dass der Umfang der angebotenen Leistungen in weiten Teilen mit einer stationären Vollversorgung vergleichbar sei. So würden neben Unterkunft, Verpflegung und hauswirtschaftlicher Versorgung auch umfangreiche Betreuungs- und Pflegeleistungen durch die Anbieterin und einen Kooperationspartner zur Verfügung gestellt. Das Angebot umfasse zudem auch die unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung anfallenden allgemeinen organisatorischen, verwaltenden, betreuenden oder das Gemeinschaftsleben fördernden Tätigkeiten. Da kein Anspruch auf einen anteiligen Zuschuss für Leistungen aus der Pflegeversicherung bestehe, seien die Aufwendungen auch nicht beihilfefähig. Den von der Mutter der Klägerin sinngemäß mit Schreiben vom 21.08.2020 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2020 zurück. Die von der Mutter der Klägerin daraufhin am 26.11.2020 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem angegriffenen Urteil vom 11.10.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen pauschalen Wohngruppenzuschlag nach § 38 Nr. 1, § 38f BBhV i.V.m. § 38a Abs. 1 SGB XI lägen nicht vor. Denn es handele sich bei der Wohngemeinschaft „K...“ nicht um eine ambulant betreute Wohngruppe im Sinne dieser Vorschriften. Es fehle an der erforderlichen gemeinsamen Beauftragung einer Präsenzkraft im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris) sei die gemeinschaftliche Beauftragung zwar nicht an besondere Formvorschriften geknüpft; vielmehr reiche es aus, wenn einschließlich der die Leistungen begehrenden pflegebedürftigen Person mindestens zwei weitere pflegebedürftige Mitglieder der Wohngemeinschaft an der gemeinschaftlichen Beauftragung auch in Form der (nachträglichen) Genehmigung rechtswirksam mitwirkten und - zum Beispiel im Fall eines Wechsels von Mitgliedern - diese Beauftragung formlos oder durch schlüssiges Verhalten aufrechterhielten. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch an einer gemeinschaftlichen Beauftragung in diesem Sinne. Zwar habe die Mutter der Klägerin vorgetragen, die Mitglieder ihrer Wohngemeinschaft hätten in einer Sitzung ihres Entscheidungsgremiums vom 12.06.2020 eine Mitarbeiterin der Anbieterin, Frau L...-B..., beauftragt, regelmäßig allgemeine organisatorische, verwaltende und beratende Aufgaben zu verrichten. Dies habe die Mutter der Klägerin allerdings nicht belegt. Das von ihr vorgelegte anonymisierte (handschriftlich ausgefüllte) „Protokoll des Entscheidungsgremiums der ambulant betreuten Wohngemeinschaft ‚M...‘“ vom 12.06.2020 könne nicht als Beleg dienen, da die Mutter der Klägerin nicht in der Wohngemeinschaft „M...“, sondern in der Wohngemeinschaft „K...“ lebe. Auch das von ihr überreichte (computergeschriebene) „Protokoll der ersten Sitzung des Entscheidungsgremiums der ambulant betreuten Wohngemeinschaft K...“ vom gleichen Tag könne eine Beauftragung von Frau L...-B... durch die Wohngemeinschaft „K...“ nicht belegen, da eine solche Beauftragung hieraus nicht ersichtlich sei. Zwar habe Frau L...-B... in dieser Sitzung ausweislich des Protokolls unter Hinweis auf die Aufgaben des Entscheidungsgremiums erläutert, dass eine Entscheidung über die Beauftragung der Verwaltungsperson gemäß § 38a SGB XI getroffen werden könne. Die Beauftragung selbst habe in dieser Sitzung jedoch nicht stattgefunden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich auch nicht, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt der Fall gewesen wäre. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 01.04.2022 - 2 S 3441/21 - zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Berufungsbegründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag lägen vor. Bei der Wohngemeinschaft „K...“ handele es sich um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft nach den §§ 4 und 5 des Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz - WTPG). Diese werde von der W... ... GmbH als Anbieterin verantwortet und folge dem Konzept der teilweisen Selbstverantwortung nach den Vorgaben des § 5 WTPG. Das bedeute insbesondere, dass die Mitglieder der Wohngemeinschaft in der Wahl ihres Pflegedienstes frei seien. Außerdem sei ein Gremium zur gemeinsamen Entscheidung über die die Wohngemeinschaft betreffenden Angelegenheiten eingerichtet worden. Hierüber seien die Mitglieder unter anderem in die Aufnahme neuer Mitglieder eingebunden. Zudem seien in vielfacher Hinsicht Eigenbeiträge der Mitglieder bzw. ihrer An- und Zugehörigen möglich. Denkbar seien etwa Bestimmungen über den Tagesablauf oder den Speiseplan sowie die selbstorganisierte Durchführung gemeinsamer Aktivitäten und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten, wie etwa Waschen, Putzen oder Kochen. Auch die Übernahme leichter Pflegetätigkeiten durch Angehörige sei möglich. Auf der Grundlage eines zwischen ihr und den Mitgliedern der Wohngemeinschaft geschlossenen Vertrags stelle die Anbieterin den Mitgliedern den persönlich und gemeinschaftlich genutzten Wohnraum zur Verfügung. Zudem schulde sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten, die für die Funktion der Wohngemeinschaft Voraussetzung seien, wie etwa die Koordinierung des Einzugs neuer Mitglieder oder die Organisation des Präsenzdienstes, sowie bestimmte Betreuungsleistungen. Letztere würden durch Präsenzkräfte/Alltagsbegleiter erbracht, deren Anwesenheit die Anbieterin in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes rund um die Uhr gewährleiste. Die Mitarbeiter der Anbieterin unterstützten die Mitglieder unter Beachtung ihrer jeweiligen individuellen Fähigkeiten vor allem bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, bei der Alltagsgestaltung sowie der internen und externen Kommunikation und übernähmen koordinative Aufgaben sowie Erledigungen für die Wohngemeinschaft. Ferner stelle die Anbieterin eine Mindestausstattung an Lebensmitteln und weiterem Haushaltsbedarf. Aufgrund des jeweiligen Vertrags über die Mitgliedschaft sei die Anbieterin jeweils gegenüber allen Mitgliedern der Wohngemeinschaft zur Erbringung der vereinbarten Verwaltungs- und Betreuungsleistungen verpflichtet. Das einzelne Mitglied habe also jeweils einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen gegenüber der gesamten Wohngemeinschaft (§ 6 Abs. 2 und 3 des Vertrags über die Mitgliedschaft). Über die vereinbarten Leistungen hinausgehende Tätigkeiten, insbesondere Pflegeleistungen, gehörten nicht zu den allgemeinen Leistungspflichten der Anbieterin. Pflegeleistungen habe die Mutter der Klägerin vielmehr aufgrund freier Wahl auf der Grundlage eines gesonderten Vertrags von einem ambulanten Pflegedienst erhalten. Die Mitglieder der Wohngemeinschaft „K...“ hätten in der Sitzung ihres Entscheidungsgremiums vom 12.06.2020 unter anderem zwei Entscheidungen getroffen: Zum einen sei Frau L...-B..., eine Mitarbeiterin der Anbieterin, mit allgemeinen organisatorischen, verwaltenden und beratenden Aufgaben beauftragt worden. Zum anderen hätten sich die Mitglieder der Wohngemeinschaft dazu entschieden, dass die Pflegeleistungen in der Wohngemeinschaft fortan vom ambulanten Pflegedienst der ...... Sozialstation ... ...x ... ...xx e.V. erbracht werden sollten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Pflegedienst a... ambulante Pflegeleistungen für die Mitglieder erbracht. Frau L...-B... sei von der Anbieterin als Hausleitung angestellt worden. Die der Hausleitung obliegenden Organisations- und Verwaltungsaufgaben seien vielfältig. Hierzu zählten etwa die Begleitung des Einzugs neuer Mitglieder, die Organisation und Abstimmung von Betriebsabläufen (insbesondere Dienstplan Präsenzdienst, Infektionsschutz, Einkauf, Speiseplan, Verpflegung, Reinigung, Inventur, Instandhaltung, Sicherheit) sowie die Koordination der Leistungserbringung durch Dritte, insbesondere durch den vom Mitglied beauftragten Pflegedienst, Ärzte oder Sanitätshäuser. Die Hausleitung unterstütze das Entscheidungsgremium der Wohngemeinschaft bei dessen Aufgaben und die Mitglieder bzw. deren Angehörige in vielfältigen Themen mit Pflegekontext, etwa im Verhältnis zu Ärzten, Behörden und Pflegeversicherungsträgern. Die Hausleitung sei dagegen nicht für die Durchführung der konkreten Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen vor Ort zuständig, was sich auch aus § 6 Abs. 3 des Vertrags über die Mitgliedschaft ergebe. Die alltäglichen Leistungen vor Ort würden in der Wohngemeinschaft von weiteren Mitarbeitern der Anbieterin erbracht, die im Vertrag über die Mitgliedschaft als Präsenzkräfte bzw. Alltagsbegleiter bezeichnet würden und deren Vorgesetzte die Hausleitung sei. Durch die Alltagsbegleiter würden die Vorgaben des § 13 Abs. 3 WTPG erfüllt. Während ihrer Anwesenheit vor Ort seien sie Ansprechpartner der Mitglieder in allen alltagspraktischen Angelegenheiten, sorgten für zwischenmenschlichen Kontakt und gäben den Mitgliedern Sicherheit. Zu dem konkreten Aufgabenkreis der Alltagsbegleiter zählten insbesondere die Umsetzung tagesstrukturierender und aktivierender Angebote (etwa Musizieren, Spielen, Basteln, Backen, Bewegen, Feste, Ausflüge), die Abstimmung der konkreten Essenswünsche der Mitglieder und die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (etwa Kochen, Reinigung, Waschen). Alle Alltagsbegleiter seien regelmäßig im Einsatz und den Mitgliedern namentlich bekannt. Die nach § 9 Abs. 2 des Rahmenvertrags vom 21.05.2021 über ambulante pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB Xl für das Land Baden-Württemberg zulässige Kooperation ermögliche es dem Pflegedienst, einzelne Leistungen auch durch die Alltagsbegleiter der Anbieterin zu erbringen und mit den Pflegekassen abzurechnen. Zu nennen seien insbesondere betreuerische und hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als ambulante Leistung nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs erbracht werden könnten, sowie weitere leichte Tätigkeiten, etwa die Begleitung von Mitgliedern auf die Toilette oder die Unterstützung beim An- oder Auskleiden. Hierdurch verringere der Pflegedienst insbesondere Anfahrtspauschalen, wodurch das Sachleistungsbudget nach § 36 SGB XI der einzelnen Mitglieder der Wohngemeinschaft weniger schnell aufgebraucht werde. Die Einsparungen kämen somit den Mitgliedern zugute. Die Kooperation zwischen der Anbieterin und dem Pflegedienst bedeute nicht, dass die Anbieterin gegenüber den Mitgliedern Pflegeleistungen erbringe. Vielmehr würden durch die im Rahmen der Kooperation geleisteten Tätigkeiten der Alltagsbegleiter Leistungen des ambulanten Pflegediensts auf der Grundlage des jeweiligen Pflegevertrags erbracht. Dem ambulanten Pflegedienst obliege dementsprechend die individuelle Pflegeplanung, die Entscheidung darüber, welche Mitarbeiter konkret eingesetzt würden, die Fachaufsicht, die Qualitätssicherung, die Pflegedokumentation sowie die Abrechnung mit den jeweiligen Kostenträgern. Im vorliegenden Fall sei sowohl von einer gemeinschaftlichen Beauftragung natürlicher Personen als auch von einer gemeinschaftlichen Beauftragung einer juristischen Person im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI auszugehen. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hätten die Mitglieder der Wohngemeinschaft Frau L...-B... in der Sitzung ihres Entscheidungsgremiums am 12.06.2020 mit Tätigkeiten im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI gemeinschaftlich beauftragt. Dies ergebe sich aus dem Vertrag über die Beauftragung von Frau L...-B... durch die Wohngemeinschaft „K...“ vom 12.06.2020 und dem Protokoll des Entscheidungsgremiums vom 12.06.2020. Zwar sei das Protokollformular nicht mit Wohngemeinschaft „K...“, sondern mit „M...“ überschrieben. Es handele sich jedoch um das Protokoll der Wohngemeinschaft „K...“. Hintergrund sei ein Versehen, das auf die Verwendung des Protokollformulars der Wohngemeinschaft „M...“ als Vorlage zurückgehe. Diese werde von derselben Anbieterin verantwortet und befinde sich im Erdgeschoss desselben Gebäudes. Dass es sich um ein Versehen gehandelt habe, erschließe sich bei einem Vergleich der im Vertrag über die Beauftragung von Frau L...-B... durch die Wohngemeinschaft „K...“ vom 12.06.2020 und im Protokoll des Entscheidungsgremiums vom 12.06.2020 aufgeführten Personen, bei denen es sich um die Mitglieder der Wohngemeinschaft „K...“ bzw. deren Vertreter handele. Schließlich habe auch der Prokurist der Anbieterin am 13.12.2021 eidesstattlich versichert, dass es sich bei dem vorgelegten Protokoll um das Protokoll der Wohngemeinschaft „K...“ handele. Die Mutter der Klägerin sei zwar an der Beauftragung von Frau L...-B... zunächst nicht selbst beteiligt gewesen, da sie erst am 09.06.2020, also erst wenige Tage vor der Sitzung vom 12.06.2020 in die Wohngemeinschaft eingezogen und ihr die kurzfristige Teilnahme aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Sie habe die gemeinschaftliche Beauftragung jedoch nachträglich im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch schlüssiges Verhalten genehmigt. Mit der am 12.06.2020 erfolgten Beauftragung von Frau L...-B... und der Auswahl des Pflegedienstes sei sie einverstanden gewesen und habe dies in der Folge insbesondere dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die jeweiligen Leistungen entgegengenommen habe. Indem das Verwaltungsgericht gefordert habe, dass über die Beauftragung eine protokollierte Entscheidung herbeigeführt oder eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werde, habe es übersehen, dass die gemeinschaftliche Beauftragung nach § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI nicht an besondere Formerfordernisse geknüpft sei, sondern die tatsächliche Inanspruchnahme der Tätigkeiten von Frau L...-B... für die Wohngemeinschaft durch die Mitglieder ausreichend gewesen sei. Vor diesem Hintergrund seien auch die Personen, die nach dem Ausscheiden von Frau L...-B... zum 30.09.2020 Tätigkeiten im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI verrichtet hätten, von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft durch die Entgegennahme der Leistungen gemeinschaftlich beauftragt gewesen. Zu Unrecht verneine das Verwaltungsgericht auch die gemeinschaftliche Beauftragung der Anbieterin der Wohngemeinschaft. Zwar erkenne es im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, dass auch eine juristische Person mit Tätigkeiten nach § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI beauftragt werden könne. Das Verwaltungsgericht stelle aber zu strenge Anforderungen an die gemeinsame Willensbildung der Mitglieder für die gemeinschaftliche Beauftragung. Die Anbieterin sei von den Mitgliedern durch den jeweiligen Vertrag über die Mitgliedschaft gemeinschaftlich beauftragt worden. Entgegen den Ausführungen im angegriffenen Urteil treffe es nicht zu, dass das Bundessozialgericht eine von jedem Bewohner einer Wohngemeinschaft übernommene Verpflichtung, einen Versorgungsvertrag mit einer GmbH über Leistungen für einen Wohngruppenzuschlag abzuschließen, nicht für eine gemeinsame Beauftragung habe ausreichen lassen. Vielmehr stelle das Bundessozialgericht in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung - wenn auch nicht streitentscheidend - ausdrücklich klar, dass eine gemeinschaftliche Beauftragung auch auf Grundlage separat abgeschlossener Vereinbarungen erfolgen könne. Unzutreffend sei zudem, dass der hier individuell von den einzelnen Bewohnern abgeschlossene Vertrag mit der Anbieterin für eine gemeinschaftliche Beauftragung nicht ausreiche, weil der so erfolgten Beauftragung keine gemeinsame Willensbildung zugrunde liege. Zu dieser Bewertung komme das Verwaltungsgericht, weil der Abschluss dieses Vertrags zeitlich vor der Aufnahme in die Wohngemeinschaft liege und Voraussetzung für diese sei. Nach der Auslegung des Verwaltungsgerichts bedürfe es für eine gemeinschaftliche Beauftragung mithin zunächst einer Art konstitutiven Akts zur Bildung der Wohngemeinschaft in Form einer Aufnahme, andernfalls könnten die Mitglieder keinen gemeinsamen Willen zu einer gemeinschaftlichen Beauftragung bilden. Eine Begründung für dieses Auslegungsergebnis liefere das Verwaltungsgericht allerdings nicht. Das Erfordernis eines solchen zeitlich vorgelagerten Akts finde im Gesetz keine Stütze. Der Anspruch nach § 38a Abs. 1 Satz 1 SGB XI erfordere neben den weiteren Voraussetzungen in Nr. 2 und 4 der Vorschrift nur, dass ein Pflegebedürftiger mit anderen Pflegebedürftigen zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung zusammenlebe (Nr. 1) und eine Person mit Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 der Vorschrift gemeinschaftlich beauftrage. Eine Reihenfolge, in der diese Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht vorliegen müssten, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ebenfalls keine Voraussetzung für die gemeinschaftliche Beauftragung einer Person im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI seien (privat-)rechtliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern der Wohngemeinschaft. Insbesondere sei es nicht erforderlich, nach privatrechtlichen Maßstäben eine Arbeit- oder Auftraggebergemeinschaft zu bilden. Eine hierdurch entstehende Gesamtschuldnerschaft gegenüber der Anbieterin liege auch nicht im Interesse des einzelnen Mitglieds. Vor diesem Hintergrund bedürfe es auch keines vorherigen gemeinsamen Willensentschlusses der Mitglieder im Sinne eines wechselseitigen Austauschs von Willenserklärungen, um eine Person gemeinschaftlich zu beauftragen. Ausreichend sei vielmehr die Beauftragung einer Person auf individueller Grundlage, wenn - wie hier - Gegenstand des Auftrags jeweils Leistungen seien, die allen Mitgliedern der Wohngemeinschaft gleichermaßen zugutekämen. Denn im Abschluss identischer Vereinbarungen aller Mitglieder der Wohngemeinschaft mit der beauftragten Person liege zugleich die konkludente Erklärung, die beauftragten Leistungen gemeinschaftlich in Anspruch nehmen zu wollen. Jedenfalls mit der gemeinschaftlichen Abnahme der beauftragten Leistungen würden diese konkludent als gemeinschaftlich bestätigt. Dass eine gemeinschaftliche Beauftragung auch durch nachträgliches schlüssiges Verhalten erfolgen könne, sei vom Bundessozialgericht ausdrücklich herausgearbeitet worden. An die Beauftragung einer juristischen Person seien auch keine zusätzlichen Anforderungen zu stellen. Es sei nicht erforderlich, dass die beauftragte juristische Person die natürlichen Personen, die für sie handelten, gegenüber den Mitgliedern namentlich benenne und die Mitglieder dieser Entscheidung ausdrücklich zustimmten. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2019 (- L 5 P 63/18 - juris Rn. 85 ff., 95 f.) berufe, übersehe es, dass das Bundessozialgericht diese Entscheidung aufgehoben habe, ohne die strengen Anforderungen des Landessozialgerichts zu bestätigen. Das Bundessozialgericht habe dessen Entscheidung vielmehr seine weite Auslegung des § 38a Abs. 1 SGB XI entgegengestellt. Zwar habe es auch das Bundessozialgericht in einer Entscheidung für erforderlich gehalten, dass die beauftragte juristische Person den Mitgliedern der Wohngemeinschaft zumindest eine natürliche Person als Ansprechpartner und tatsächlichen Dienstleister namentlich benenne, wenn auch eine Zustimmung der Bewohner zu dieser Entscheidung nicht erforderlich sei. Damit formuliere das Bundessozialgericht jedoch lediglich einen Maßstab zur Abgrenzung von pauschalen Servicemodellen und anonymer Ruf-Bereitschaft (Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R - juris Rn. 22). Solche Modelle böten nicht die nach § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI erforderliche zusätzliche organisierte Struktur einer Wohngemeinschaft. Eine solche Abgrenzungsproblematik bestehe jedoch vorliegend angesichts der von der Anbieterin heimrechtlich und vertraglich zu gewährleistenden Präsenzzeiten nicht. Unabhängig davon lägen die vom Verwaltungsgericht zusätzlich für erforderlich gehaltenen Anforderungen an die Beauftragung einer juristischen Person im Fall der Wohngemeinschaft „K...“ vor. Im Hinblick auf Frau L...-B... liege die Benennung in dem Angebot, die maßgeblichen Tätigkeiten durch eben diese auf Kosten der Anbieterin durchzuführen. Die Zustimmung der Mitglieder werde durch den Abschluss des Vertrags mit Frau L...-B... sowie durch deren einstimmige Wahl am 12.06.2020 dokumentiert. Darüber hinaus ergäben sich Benennung und Zustimmung auch aus dem schlüssigen Verhalten der Beteiligten. Denn Frau L...-B... sei von der Anbieterin ersichtlich mit den Tätigkeiten im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI zugunsten der Wohngemeinschaft betraut worden und die Mitglieder hätten diese Tätigkeiten in der Folge auch in Anspruch genommen. Entsprechendes gelte für die Zeit nach der Tätigkeit von Frau L...-B.... Die Anbieterin habe die Nachfolgerinnen im Aufgabenbereich von Frau L...-B... jeweils entweder ausdrücklich in Textform oder jedenfalls konkludent durch tatsächliche Übernahme der Aufgaben namentlich benannt. Mit der Inanspruchnahme der Tätigkeiten der jeweiligen Präsenzkraft hätten die Mitglieder dieser Entscheidung stets konkludent zugestimmt. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI vor. Die vom Verwaltungsgericht insoweit geäußerten Zweifel seien unbegründet. Es liege keine Versorgungsform vor, die einem vollstationären Leistungsumfang weitgehend entspreche. Für die Abgrenzung zwischen einer ambulanten Versorgung und einem der vollstationären Pflege weitgehend entsprechenden Leistungsumfang komme es nicht darauf an, ob der Versorgungsgrad an Betreuungs- und Pflegeleistungen zugunsten der Mitglieder der Wohngemeinschaft der Versorgung in einer stationären Einrichtung insgesamt vergleichbar sei. Denn § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI mache keine Vorgaben zu Umfang und Intensität der beauftragten Tätigkeiten, etwa in zeitlicher Hinsicht. Ein solches Verständnis widerspräche auch dem gesetzgeberischen Ziel, ambulant betreute Wohngruppen gerade als Alternative zu stationären Versorgungsformen zu etablieren. Maßgeblich für die Abgrenzung sei vielmehr, ob sich die Bewohner oder ihr soziales Umfeld mit eigenen Beiträgen in die Versorgung einbringen könnten. Eine ambulante Versorgungsform liege daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stets vor, wenn keine vollständige Übertragung der Verantwortung ohne freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen von den Mitgliedern auf den Anbieter einer Wohngemeinschaft erfolge. Dies sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Versorgung konzeptionell auf die Übernahme von Aufgaben durch andere Personen als den Anbieter angelegt sei. Darauf, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, komme es nicht an. Soweit bei der Gestaltung der pflegerischen Versorgung gegenüber der Anbieterseite Wahlmöglichkeiten verblieben, sei mithin keine stationäre Versorgungsform gegeben. In einem solchen Fall bleibe es für das Mitglied stets erforderlich, für seine pflegerische Versorgung auf separater Grundlage einen ambulanten Pflegedienst zu beauftragen. Hierin liege ein eigener Beitrag des Mitglieds bzw. seines sozialen Umfelds zu seiner Versorgung. Denn die pflegerische Versorgung müsse mit eigenen Ressourcen aktiv gestaltet werden und erfolge gerade nicht durch die Anbieterin der Wohngemeinschaft. Zugleich handele es sich bei dem Pflegedienst bezogen auf das Verhältnis zwischen Mitglied und Anbieterin um einen Dritten. Die Versorgung in einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft mit freier Wahl des Erbringers der benötigten Pflegeleistungen erfolge damit gerade nicht „aus einer Hand“, wie es bei einem vollstationären Leistungsangebot der Fall sei. Nach diesen Maßgaben hätten die Mitglieder der Wohngemeinschaft „K... ...“ die Verantwortung für ihre Versorgung nicht vollständig auf die Anbieterin übertragen. Dies ergebe sich aus dem Recht der Mitglieder, einen ambulanten Pflegedienst ihrer Wahl mit der pflegerischen Versorgung in der Wohngemeinschaft zu beauftragen (§ 5 Abs. 2 des Vertrags über die Mitgliedschaft). Diese Wahlfreiheit sei eindrücklich durch den Wechsel des ambulanten Pflegedienstes im Jahr 2020 auf Grundlage einer autonomen Entscheidung des Entscheidungsgremiums dokumentiert worden. Auch darüber hinaus bestünden vielfache Möglichkeiten der Mitglieder und ihres sozialen Umfelds sich mit eigenen, nicht unwesentlichen Beiträgen in Alltag und Versorgung einzubringen. Diesen Beiträgen sei durchweg gemein, dass sie im Rahmen einer Versorgung mit vollstationärem Leistungsumfang nicht vorgesehen seien. Eine weitgehend einer vollstationären Versorgung entsprechende Versorgungsform sei vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.10.2021 - 6 K 3751/20 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids der Postbeamtenkrankenkasse vom 06.08.2020 und deren Widerspruchsbescheids vom 28.10.2020 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 02.07.2020 bis 14.01.2022 eine weitere Beihilfe in Form eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen in Höhe von 149,80 EUR monatlich zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, nach dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI (Stand: 21.04.2020, S.182 f.) handele es sich nicht um eine gemeinsame Wohnung im Sinne des § 38a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI, wenn die Bewohner jeweils in einem Apartment einer Wohnanlage oder eines Wohnhauses lebten. Ferner könne es ein Indiz gegen eine gemeinsame Wohnung sein, wenn die Privaträume der Bewohner über vollausgestattete Sanitärbereiche verfügten. Dies zugrunde gelegt, könne vorliegend nicht von einer gemeinsamen Wohnung ausgegangen werden, da die Mutter der Klägerin in einem Apartment einer Wohnanlage mit vollausgestattetem Sanitärbereich gewohnt habe. Darüber hinaus sei hier nicht von einer gemeinschaftlichen Beauftragung im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI auszugehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der Wohngruppenzuschlag es einer Gruppe von Pflegebedürftigen ermöglichen, eine Hilfskraft zu finanzieren, die sie bei der Organisation ihres gemeinschaftlichen Alltags unterstütze. Die Aufwendungen, die durch die Beauftragung einer solchen Hilfskraft entstünden, sollten mit dem Zuschlag abgegolten werden. Der Zuschlag sei insoweit zweckgebunden und diene nicht der Aufstockung der sonstigen Pflegeleistungen. Mittelbar werde mit dem Zuschlag die Etablierung neuer Versorgungsstrukturen bezweckt. Quasistationäre Versorgungsformen seien davon ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei in § 38a SGB XI in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung dadurch zum Ausdruck gekommen, dass keine ambulante Versorgungsform vorliege, „wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt“ sei. Verdeutlicht werde die vorgenannte Zielsetzung bei der Anpassung der Vorschrift zum 01.01.2015 durch die Fokussierung auf den Umfang des Leistungsangebotes als maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von ambulanter und stationärer Versorgung. Nach den Gesetzgebungsmaterialien dürfe die ambulante Leistungserbringung nicht tatsächlich weitgehend den Umfang einer stationären Versorgung erreichen; der Anbieter einer Wohngruppe oder ein Dritter dürfe für die Mitglieder der Wohngruppe keine Vollversorgung anbieten. Das zentrale Merkmal einer ambulanten Versorgung sei, dass regelhaft Beiträge der Bewohnerinnen und Bewohner selbst, ihres persönlichen sozialen Umfelds oder von bürgerschaftlich Tätigen zur Versorgung notwendig blieben. Sei nicht vorgesehen, dass sich das soziale Umfeld der in der Wohngruppe lebenden Menschen in die Leistungserbringung und in den Alltag einbringen könne - etwa durch die Sicherstellung der Arztbesuche, die Gestaltung und kleine Reparaturen in der Wohnung, Entscheidungen über neue Bewohnerinnen und Bewohner, die Neuanschaffung von Geräten, den Einkauf von Lebensmitteln oder die Verwaltung der Gruppenkasse - bestehe keine mit der häuslichen Pflege vergleichbare Situation. Voraussetzung des pauschalen Zuschlages sei also ein gewisses Maß an Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmtheit der Gemeinschaft: Die Gemeinschaft müsse „Herr im Hause“ sein und sich eine eigene Struktur ihrer Pflege schaffen. Dies geschehe insbesondere durch die gemeinschaftliche Auswahl und Beauftragung einer Person: Die Gruppe suche sich jemanden aus bzw. bitte jemanden, sie in ihrem Alltag zu unterstützen. Die Aufgaben der ausgewählten Person variierten daher je nach Zusammensetzung und Bedürfnissen der Gemeinschaft. Durch diesen Entscheidungsprozess und den diesen abschließenden Akt der gemeinsamen Willensbetätigung in Form der Beauftragung der Person werde die Eigenverantwortlichkeit der Gruppe manifest, der Zweck ihres Zusammenschlusses werde so nach außen hin erkennbar bzw. objektiviert. Die gemeinschaftliche Beauftragung einer Person diene auch dem Erfordernis, die zweckgemäße Verwendung des Zuschlags nachvollziehbar zu gestalten. In den Gesetzgebungsmaterialien heiße es hierzu, § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI diene zugleich dazu, die Verwendung des Wohngruppenzuschlags für die im Gesetz beschriebenen Aufgaben zu sichern. Mit der Pflicht zur gemeinschaftlichen Beauftragung der Präsenzkraft werde (z.B. bei Neueinzügen) immer wieder eine nachvollziehbare Information über die bisherige Verwendung der Mittel erfolgen und die Möglichkeit einer veränderten Beauftragung geschaffen. Sofern davon ausgegangen werde, die Beauftragung sei durch eine bloße Zustimmung eines neu einziehenden Mitgliedes zu einer bereits bestehenden Beauftragung möglich, gegebenenfalls sogar durch eine Billigung durch schlüssiges Verhalten, begegne dies deshalb Bedenken, da eine nachvollziehbare Information über die Verwendung des Zuschlags dann (gerade) nicht ermöglicht werde. Die Beihilfefestsetzungsstelle erhalte dann - mangels Verkörperung - keine entsprechende Information. Im Übrigen erschließe sich nicht, wie etwas ohne irgendeine Form der Interaktion gemeinsam gebildet bzw. geschaffen werden könne. Erforderlich sei vielmehr eine sichtbare, nach außen hin erkennbare Verständigung der Bewohner untereinander, die im Ergebnis verkörpert werden müsse. Die Unterscheidung von einer lediglich einzelvertraglichen Zusatzvereinbarung sei sonst nicht möglich. Dass im Rahmen des Einzugs der Mutter der Klägerin eine Zusammenkunft bzw. ein gemeinschaftliches Zusammenwirken der Mitglieder der Wohngemeinschaft stattgefunden habe, ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Auch sei von der Klägerin nicht dargelegt worden, dass eine gemeinschaftliche Beauftragung der Personen stattgefunden habe, die im Anschluss an Frau L...-B... für die Wohngemeinschaft tätig geworden seien. Bezüglich dieser Personen sei nicht ersichtlich, dass überhaupt eine Beauftragung durch irgendwelche Mitglieder der Wohngruppe erfolgt sei. Bloßes Schweigen könne grundsätzlich nicht als (bejahende) Willenserklärung verstanden werden. Das Bundessozialgericht habe in der Entscheidung vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - allein die von jedem Bewohner einer Wohngemeinschaft übernommene Verpflichtung, einen Versorgungsvertrag mit der dortigen GmbH über Leistungen für einen Wohngruppenzuschlag abzuschließen, nicht für eine gemeinsame Beauftragung ausreichen lassen. Auch im vorliegenden Fall sei deshalb nicht von einer gemeinschaftlichen Beauftragung auszugehen. Darüber hinaus sei auch der Pflegedienst nicht frei wählbar gewesen. Zwar sei in dem Protokoll vom 12.06.2020 handschriftlich unter der Überschrift Protokoll Nr. 3 notiert, dass der Pflegedienst frei wählbar sei, jedoch werde im Nachsatz festgelegt, dass die Sozialstation ... ...x ...... in Anspruch zu nehmen „ist“. Diese Verpflichtung sei auch in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Mitgliedschaft in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft geregelt. Nach wie vor sei nicht klar, welche konkreten Aufgaben Frau L...-B...x übernommen habe. Die lediglich abstrakte Wiedergabe des Wortlauts der Norm des § 38a Abs.1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI, wonach sie für allgemeine, organisatorische, verwaltende und beratende Aufgaben zuständig sei, genüge nicht. Zentrale Voraussetzung des Wohngruppenzuschlags sei vielmehr die Festlegung der konkreten Aufgaben, damit sich die zu erledigenden Aufgaben der beauftragten Person deutlich von der benötigten individuellen pflegerischen Versorgung unterschieden. Es dürfe ferner keine solche personelle und/oder vertragliche Symbiose der zusätzlichen Aufgaben mit der pflegerischen Versorgung bestehen, dass die erforderliche Abgrenzung zu den Leistungen der häuslichen Pflege einerseits und einer stationären Vollversorgung andererseits nicht mehr gegeben sei. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 38a Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI nicht vor. Der Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI beinhalte im Wesentlichen Vereinbarungen zu allgemeinen Pflegeleistungen, zu sozialer Betreuung und Behandlungspflege, ferner zu Unterkunft und Verpflegung. Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes liege eine Vollversorgung vor, wenn z.B. im Miet- bzw. Pflegevertrag die vollständige Übernahme sämtlicher körperbezogener Pflegemaßnahmen, pflegerischer Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung vereinbart worden und darüber hinaus keine Einbringung des Bewohners in den Alltag möglich sei. Dies gelte auch dann, wenn die Vollversorgung angeboten, aber von den Bewohnern nur teilweise in Anspruch genommen werde. In dem Vertrag über die Mitgliedschaft in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft werde in § 6 unter Betreuungsleistungen eine Versorgung rund um die Uhr bis hin zur vollständigen Übernahme in bestimmten Bereichen angeboten. Dieses Angebot sei dahingehend aufzufassen, dass sich der Wohngruppen-Interessent bei Einzug in eine Rundum-Versorgung „hineinbegeben“ könne und der Anbieter - gegen Entrichtung eines entsprechenden Entgelts - für Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung umfassend Sorge tragen werde. Dass es darüber hinaus noch eines regelhaften Tuns, eines regelmäßigen versorgungsnotwendigen „Werkens und Wirkens“ der Bewohner oder des sozialen Umfeldes bedürfe, werde in Abrede gestellt. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen würden hier vielmehr sämtliche Leistungen zur Verfügung gestellt. Die vereinbarten Leistungen böten - unabhängig von dem sozialen Umfeld - ein tragfähiges Versorgungsgerüst, das keiner weiteren tragenden Säule, auf die die Versorgung der Bewohner gestützt werden müsste, bedürfe. Die Gesamtverantwortung liege hier bei der Anbieterin. Bei einem so umfassenden Leistungsangebot wie dem hier vorliegenden könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Pflegebedürftigen zusammengefunden hätten, um gemeinsam ihre pflegerische Versorgung zu organisieren. Ihnen werde vom Anbieter jeglicher Organisationsaufwand abgenommen. Damit entfalle aber der Hauptzweck gemäß § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI. Es möge dann ein „betreutes Wohnen“ vorliegen, bei dem die Bewohner gewissermaßen nebeneinander wohnten; der Gemeinsamkeitsaspekt im Sinne einer Wohngruppe sei dann jedoch nicht mehr vorhanden. Die Förderung einer solchen heimähnlichen Struktur sei mit dem Zuschlag nicht intendiert. Sollte der Senat zu der Auffassung gelangen, dass die Voraussetzungen für einen Wohngruppenzuschlag nach § 38f BBhV i.V.m. § 38a SGB XI vorlägen, so sei jedenfalls die Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 4 BBhV zu berücksichtigen. Danach könne der geltend gemachte Anspruch nur für einen Zeitraum von zwölf Monaten bestehen. Dies entspreche der Systematik der Bundesbeihilfeverordnung, nach der grundsätzlich nur auf Rechnung geleistet werde (§ 52 Abs. 3 BBhV). Nur bei Aufwendungen in Pflegefällen werde - zur Erleichterung für die Beihilfeberechtigten - für regelmäßig wiederkehrende Leistungen ausnahmsweise eine pauschale monatliche Vorleistung erbracht. Diese pauschalen Zahlungen seien jedoch gesetzlich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten begrenzt. Für eine weitere Beihilfegewährung sei ein erneuter Antrag Voraussetzung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.