Urteil
B 14 AS 6/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulässigkeit einer Deckelung nach § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II setzt voraus, dass zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenzen bestehen.
• Die fehlende Zusicherung des Jobcenters zum Umzug ist keine generell ausschließende Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten.
• Bei nicht erforderlichem Umzug kann die Leistung für Unterkunft und Heizung auf die bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen begrenzt werden; ist jedoch keine zutreffende abstrakte Angemessenheitsgrenze ermittelt, scheidet die Deckelung aus.
• Erfolgt später eine Anhebung zutreffend ermittelter abstrakter Angemessenheitsgrenzen, ist eine solche Dynamisierung bei fortdauernder Deckelung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Deckelung der Unterkunftsleistungen nach nicht erforderlichem Umzug setzt zutreffende kommunale Angemessenheitsgrenzen voraus • Die Zulässigkeit einer Deckelung nach § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II setzt voraus, dass zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenzen bestehen. • Die fehlende Zusicherung des Jobcenters zum Umzug ist keine generell ausschließende Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten. • Bei nicht erforderlichem Umzug kann die Leistung für Unterkunft und Heizung auf die bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen begrenzt werden; ist jedoch keine zutreffende abstrakte Angemessenheitsgrenze ermittelt, scheidet die Deckelung aus. • Erfolgt später eine Anhebung zutreffend ermittelter abstrakter Angemessenheitsgrenzen, ist eine solche Dynamisierung bei fortdauernder Deckelung zu berücksichtigen. Die Klägerin (geboren 1971) und ihr 1994 geborener Sohn bildeten eine Bedarfsgemeinschaft. Sie wohnten bis Mai 2007 in einer Wohnung (58 qm) mit monatlicher Bruttowarmmiete von 305,31 Euro. Nach Ablehnung einer Zusicherung zum Umzug durch das Jobcenter zogen sie zum 1.6.2007 in eine andere 58-qm-Wohnung, deren Miete zunächst 327,59 Euro und später bis 387,70 Euro betrug. Das Jobcenter übernahm die Leistungen für Unterkunft und Heizung jedoch nur in der bisherigen Höhe (298,60 Euro) mit Verweis auf § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II (Deckelung bei nicht erforderlichem Umzug). Die Kläger begehrten per Überprüfungsantrag und Klagen die Erstattung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten ab 1.6.2007 bis 30.4.2009. Die Vorinstanzen wiesen die Klagen ab; das LSG hielt den Umzug für nicht erforderlich und bestätigte die Deckelung. Das BSG ließ die Revisionen zu und hob das LSG-Urteil auf, weil es an ausreichenden Feststellungen zu den abstrakten kommunalen Angemessenheitsgrenzen fehlte. • Zulässigkeit und Gegenstand: Streitgegenstand sind die Leistungsbescheide für Unterkunft und Heizung vom 1.6.2007 bis 30.4.2009 und der Überprüfungsbescheid; die Klagen sind als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen zu führen (§ 54 SGG). • Überprüfungsmaßstab: Rücknahme unanfechtbarer Verwaltungsakte kommt nur in Betracht, wenn das Recht unrichtig angewandt wurde oder sich der zugrunde liegende Sachverhalt als unrichtig erweist (§ 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 44 Abs.1 SGB X). Überprüfungsanträge müssen konkretisierbar sein; hier war der Antrag der Klägerin hinreichend konkret, da er die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten ab 1.6.2007 bezweckte. • Rolle der Zusicherung: Die zwischenzeitlich bestandskräftig abgelehnten Anträge auf Zusicherung zum Umzug entfalten keine Dauermwirkung; eine Zusicherung ist keine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme tatsächlicher Unterkunftskosten. • Erforderlichkeit des Umzugs: Der Umzug der Kläger war nach den Feststellungen des LSG nicht erforderlich; gesundheitliche oder sonst zwingende Gründe lagen nicht vor und die veränderten persönlichen Umstände rechtfertigten keine Neubestimmung der angemessenen Wohnkosten. • Voraussetzung der Deckelung: Eine Deckelung nach § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II setzt voraus, dass für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenzen bestehen; hierzu sind schlüssige, überprüfbare Erhebungen (Referenzmiete) erforderlich. • Fehlende Feststellungen: Das LSG hat nicht hinreichend festgestellt, ob solche zutreffend ermittelten abstrakten kommunalen Angemessenheitsgrenzen vorgelegen haben; deshalb konnte nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit der Deckelung entschieden werden. • Dynamisierung: Werden die abstrakten Angemessenheitsgrenzen später rechtmäßig angehoben, sind diese Erhöhungen bei fortbestehender Deckelung zu berücksichtigen; die Deckelung darf nicht dauerhaft wirtschaftliche Entwicklungen des Wohnungsmarkts außer Acht lassen. • Weiteres Vorgehen: Das LSG ist zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen zu den abstrakten Angemessenheitsgrenzen trifft und gegebenenfalls die Dynamisierung berücksichtigt; auch die Kostenentscheidung ist neu zu treffen. Die Revisionen der Kläger sind begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Es konnte nicht abschließend entschieden werden, weil das LSG nicht festgestellt hat, ob für den relevanten Zeitraum zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenzen für Unterkunft und Heizung bestanden. Zwar war der Umzug der Kläger nicht erforderlich, so dass grundsätzlich eine Deckelung nach § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II in Betracht kommt, doch scheidet eine solche Deckelung aus, wenn keine zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenze vorliegt. Das LSG muss daher nachprüfen, ob solche Grenzen existieren; falls ja, wäre die Deckelung rechtmäßig, wobei zeitlich nachfolgende Anhebungen der Angemessenheitsgrenzen bei fortdauernder Deckelung zu berücksichtigen sind. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind vom LSG neu zu entscheiden.