Beschluss
L 8 AS 366/19 B ER
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Bewilligung der angemessenen Kosten für die Unterkunft gemäß § 22 SGB 2 durch den Träger der Grundsicherung kommt es für die Bestimmung des maßgeblichen Mietpreisniveaus entscheidend darauf an, ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG Urteil vom 20. 8. 2009, B 14 AS 65/08 R).(Rn.21)
2. Aufgabe des Sozialgerichts ist es, die von den Kommunen erlassenen Richtlinien auf die Schlüssigkeit des Konzepts hin zu prüfen und hierüber zu entscheiden.(Rn.41)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 03.07.2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt D. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bewilligung der angemessenen Kosten für die Unterkunft gemäß § 22 SGB 2 durch den Träger der Grundsicherung kommt es für die Bestimmung des maßgeblichen Mietpreisniveaus entscheidend darauf an, ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG Urteil vom 20. 8. 2009, B 14 AS 65/08 R).(Rn.21) 2. Aufgabe des Sozialgerichts ist es, die von den Kommunen erlassenen Richtlinien auf die Schlüssigkeit des Konzepts hin zu prüfen und hierüber zu entscheiden.(Rn.41) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 03.07.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt D. wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020, wobei insbesondere die Höhe der zu gewährenden Unterkunftskosten in Streit steht. Der 1970 geborene Antragsteller steht seit Jahren im Leistungsbezug des Antragsgegners. Er bewohnte ursprünglich eine ca. 30 m² große Wohnung in der R-Straße in A-Stadt. Die Unterkunftskosten für diese Wohnung beliefen sich auf insgesamt 262,00 € monatlich. Am 04.08.2016 stellte der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Umzugskostenübernahme für einen geplanten Umzug innerhalb seines Wohnortes in A-Stadt. Zur Begründung führte er aus, er sei seit 2012 als schwerbehinderter Mensch anerkannt und benötige aufgrund seiner Erkrankungen mehr Wohnfläche, um einzelne Fitnessgeräte aufzustellen/anzubringen und eine Gymnastikmatte gefahrlos auszubreiten. Mit Bescheid vom 09.08.2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag mit der Begründung ab, ein Umzug sei nicht erforderlich. Im November 2016 mietete der Antragsteller zum 01.01.2017 eine ca. 46 m² große Wohnung in der A-Straße in A-Stadt an. Die Gesamtmiete der Wohnung belief sich auf 360,00 €. Ab Januar 2017 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller weiterhin nur Unterkunftskosten in Höhe von 262,00 € monatlich. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 03.06.2019 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 11.06.2019 für den Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020 Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt 686,00 € (424,00 € Regelbedarf zzgl. 262,00 € Unterkunftskosten). Hiergegen legte der Antragsteller am 17.06.2019 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2019 als unbegründet zurückwies. Dagegen hat der Antragsteller am 28.06.2019 Klage beim Sozialgericht Schwerin erhoben, welche noch in erster Instanz anhängig ist (Az: S 13 AS 498/19). Am 24.06.2019 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Schwerin einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er hat geltend gemacht, dass der Antragsgegner ihm die Differenz zu seinen tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 98,00 € monatlich zu gewähren habe, da der Umzug aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen sei. Der Antragsteller hat insoweit Bezug genommen auf den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 29.07.2018, Az.: S 13 AS 570/18 ER, mit welchem der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet worden war, ihm für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 vorläufig die vollständigen Unterkunftskosten zu gewähren. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller vorbehaltlich einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch vom 17.06.2019 sowie einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage vom 28.06.2019, Az.: S 13 AS 498/19, gegen den Bewilligungsbescheid vom 11.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2019 für den Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020 weitere Unterkunftskosten von monatlich 98,- € zu gewähren. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat auf seine Ausführungen im Verfahren S 13 AS 570/18 verwiesen, in welchem folgendes vorgetragen worden war: Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Unterkunftskosten ergebe sich dies daraus, dass eine konkrete Gefährdung der Existenz des Antragstellers nicht erkennbar sei. Es drohe insbesondere keine bevorstehende Wohnungslosigkeit. Im Übrigen bestehe auch kein Anordnungsanspruch, da der Umzug in die aktuelle Wohnung des Antragstellers nicht erforderlich gewesen sei und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung der vorherigen Wohnung zu berücksichtigen seien. Der Anwendung der genannten Vorschrift stehe auch nicht eine vermeintliche Unzuverlässigkeit der Richtlinie zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten entgegen. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Werte der Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde zu legen seien. Eine Beweisaufnahme, im Rahmen derer die zur Erstellung des Konzepts verwendeten Daten und die daraus folgenden Berechnungen – unter Umständen mithilfe weiterer Erläuterungen durch Gutachter – nachvollzogen und gegebenenfalls ungeeignete, nicht repräsentative oder nicht valide Daten bereinigt werden, komme regelmäßig in der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht in Betracht. Davon abgesehen entspreche die Richtlinie den Zuverlässigkeitsanforderungen des Bundessozialgerichts. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 03.07.2019 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, vorbehaltlich einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch sowie einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage, für den Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020 weitere Unterkunftskosten von monatlich 98,- € zu gewähren. Zur Begründung wurde insbesondere folgendes ausgeführt: Der Antrag sei auf den Erlass einer Regelungsanordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtet, welche zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sei, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine (Regelungsanordnung, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Diese könne erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft mache, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlange grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen seien regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung. Dabei sei, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt werde, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern ggfs. abschließend zu prüfen. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund seien gem. § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Ausgehend von diesen Grundsätzen lägen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vor. Der Anspruch des Antragstellers auf Gewährung seiner vollständigen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich insgesamt 360,00 € ergebe sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Eine diesbezügliche Beschränkung der Leistungsbewilligung auf die tatsächlichen Kosten der vor dem Umzug genutzten Wohnung, wie ihn der Antragsgegner vorgenommen habe, komme dabei nicht in Betracht. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II werde nur der bisherige Unterkunftskostenbedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Umzug des Antragstellers in die neue Wohnung tatsächlich erforderlich gewesen sei, da nach der Rechtsprechung des BSG für eine Deckelung der Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II erforderlich sei, dass ein zuverlässiges Konzept zur Angemessenheit der Unterkunftskosten bestehe (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, Aktenzeichen: B 14 AS 6/14 R; Urteil vom 17.02.2016, Aktenzeichen: B4 AS 12/15 R). Dies sei hier nicht der Fall. Die Unzuverlässigkeit des Konzepts des Antragsgegners zur Angemessenheit der Unterkunftskosten ergebe sich vorliegend schon daraus, dass die in der Unterkunftskostenrichtlinie vorgenommene Vergleichsraumbildung unzutreffend sei. Die Festlegung des genau eingegrenzten Vergleichsraums sei die zentrale Forderung des BSG zur Bestimmung der Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet. Das BSG habe die ordnungsgemäße Bestimmung des Vergleichsraums als logische Voraussetzung für die Entwicklung eines schlüssigen Konzeptes bezeichnet (BSG, Urteil vom 16.04.2013, Aktenzeichen: B 14 AS 28/12 R). Die zentrale Bedeutung des Vergleichsraums für die Mietobergrenze liege darin, dass eine ordnungsgemäße Richtlinie zur Folge habe, dass der Hilfebedürftige im Rahmen des maßgeblichen Vergleichsraumes auf jedwede nach Standard und Wohnungsgröße zumutbare Wohnung verwiesen werden könne (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, Aktenzeichen: B 4 AS 27/09 R). Dabei sei die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld zu respektieren. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, könne von ihnen im Regelfall nicht verlangt werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 18/06 R). Mit dieser Forderung nach dem Erhalt des sozialen Umfeldes habe das BSG die Bestimmung des Vergleichsraums maßgeblich eingeengt. Demnach sei ein Vergleichsraum zu bilden, auf dessen Gebiet jeder dort Lebende beliebig umziehen könnte, ohne sein Wohnumfeld zu verlieren. Nach der Rechtsprechung des BSG sei als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der “Gemeinde“ entscheidend sein müsse (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 18/6 R). Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung immer wieder darauf hingewiesen, dass es für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus entscheidend sei, ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 10/06 R; Urteil vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 19.02.2009, Aktenzeichen: B 4 AS 30/08 R; Urteil vom 20.08.2009, Aktenzeichen: B 14 AS 65/08 R). Im Ergebnis bedeute dies, dass bei der Festlegung des Vergleichsraums als Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze ein Landkreis bzw. die Träger der Grundsicherung ihr Zuständigkeitsgebiet abstrakt danach zu untersuchen haben, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017, Aktenzeichen: L 10 AS 333/16). Diesen Anforderungen genüge die Richtlinie des Antragsgegners im Hinblick auf den Vergleichsraum, in dem der Antragsteller wohne, nicht. Im Rahmen der Erstellung der Richtlinie zur Angemessenheit der Unterkunftskosten habe nach Mitteilung des Antragsgegners die von ihm beauftragte Firma R. & P. Daten über zu zahlende Nettokaltmieten, kalte Betriebskosten und Heizkosten im Landkreis L erhoben und unter Anwendung der sogenannten Clusteranalyse ausgewertet. Mittels dieser Clusteranalyse seien im Landkreis insgesamt 7 Wohnungsmarkttypen gebildet worden. Die Bestimmung der Ähnlichkeit der Wohnungsmärkte sei nach den Indikatoren wirtschaftlicher Wohlstand, Sozial- und Altersstruktur, Siedlungsstruktur, Verkehrsanbindung und Infrastruktur erfolgt. Die so gebildeten einzelnen Vergleichsräume umfassten folgende Gebiete: - Region A: Gebiet der Ämter: … - Region B: Gebiet der Ämter: … A-Stadt, … - Region C: Gebiet der Ämter … - Region D: Gebiet der Städte … - Region E: Gebiet der Stadt … - Region F: Gebiet der Stadt … - Region G: Gebiet der Stadt … Nach Mitteilung des Antragsgegners sei die Region „A“ unter anderem durch ihre Nähe zur Landeshauptstadt S. geprägt, die Region „B“ durch ihre Nähe zur Stadt L., zur Landesgrenze und der Autobahnanbindung und die Region „C“ durch ihre Nähe zur Kreisstadt P. Es sei schon im höchsten Maße zweifelhaft, ob die in der hier für den Wohnort des Antragstellers maßgeblichen Region „B“ zusammengefassten Amtsgebiete auf der Grundlage der dargestellten Kriterien (Nähe zur Stadt L., zur Landesgrenze und der Autobahnanbindung) einen homogenen Vergleichsraum darstellten. Dies ergebe sich schon ohne weiteres daraus, dass nicht alle 3 Kriterien gleichermaßen auf die einzelnen Amtsgebiete zuträfen. Dies könne aber letztlich dahingestellt bleiben, da schon allein aufgrund der Größe des Vergleichsraums „B“ kein tauglicher Vergleichsraum im Sinne der oben dargestellten Vorgaben bestehe. Das Gesamtgebiet der in dem Vergleichsraum “B“ zusammengefassten Ämter betrage insgesamt etwa 2.140 km². Ein solch großes Gebiet stelle indes nach der Rechtsprechung des LSG Mecklenburg-Vorpommern keinen homogenen Lebensbereich im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017, Aktenzeichen: L 10 AS 333/16). Dabei sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass das BSG in seinem Urteil vom 19.10.2010, Aktenzeichen: B 14 AS 50/10 R, zu der für Berlin erstellten Richtlinie die Erfassung des gesamten Stadtgebietes als Vergleichsraum nur deshalb gebilligt habe, weil eine herausgehobene gute Verkehrsanbindung des gesamten Vergleichsraums an den Stadtkern zu verzeichnen war. So heiße es in der Entscheidung, dass“ trotz“ der Größe des Vergleichsraumes ein homogener Lebensbereich bestehe. Dass das in der Region “B“ zusammengefasste Gebiet, das etwa 2,5 mal größer sei als das Stadtgebiet Berlins, nicht annähernd eine solche Infrastruktur besitze, sei allgemein bekannt und bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Nach alledem liege in Bezug auf den Wohnort des Antragstellers kein zuverlässiges Konzept seitens des Antragsgegners vor. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei dies auch im Eilverfahren zu beachten. Nach der Rechtsprechung des LSG Mecklenburg-Vorpommern sei zwar im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich zunächst von der Angemessenheit der in den Richtlinien festgesetzten abstrakten Angemessenheitsgrenzen auszugehen. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit aufdränge (vergleiche LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.09.2017, Aktenzeichen: L 10 AS 175/17 B ER). Letzteres ist hier aus den vorgenannten Gründen der Fall. Der Antragsgegner habe nach alledem dem Antragsteller für den streitgegenständlichen Zeitraum die vollständigen Unterkunftskosten in Höhe von 360,00 € zu gewähren, woraus sich ein Mehranspruch des Antragstellers in Höhe von 98,00 € monatlich ergebe. Der Antragsteller habe schließlich auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners setze dies nicht voraus, dass der Verlust der Wohnung drohe, etwa weil Mietschulden aufgelaufen seien oder der Vermieter das Mietverhältnis bereits gekündigt habe. Entscheidend sei hier vielmehr, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe und dieser erheblich von dem seitens des Antragsgegners bewilligten Leistungsbetrag abweiche. Dem Antragsteller sei es daher nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dabei weise das Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Antragssteller auch für die vorangegangenen Bewilligungszeiträume jeweils (wenn auch erfolglos) einstweilige Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht Schwerin geführt habe. Der Antragsgegner hat gegen den am 16.07.2019 zugestellten Beschluss am 30.07.2019 Beschwerde erhoben und zur Begründung folgendes vorgetragen: Zunächst sei festzustellen, dass das Landessozialgericht die streitige Richtlinie bisher nicht für unschlüssig erklärt habe, insbesondere auch nicht in den anhängigen Verfahren des Antragstellers. Zudem sei zweifelhaft, ob das Sozialgericht im einstweiligen Rechtschutzverfahren bei einer summarisch durchgeführten Prüfung alle für die Schlüssigkeit der Richtlinie einzubeziehenden Aspekte berücksichtigen könne. Darüber hinaus seien die angeführten Aspekte nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Konzepts der Richtlinie zu verneinen. Vielmehr führe u.a. die Vergleichsraumbildung und deren Bewertung allenfalls dazu, dass dem Landkreis eine Nachbesserungsmöglichkeit aufzugeben wäre. Eine Nachbesserung sei zwischenzeitlich erfolgt, es seien insbesondere die Vergleichsräume angepasst und verändert worden. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 29.07.2018 aufzuheben, soweit der Antragsgegner zur Gewährung weiterer Unterkunftskosten in Höhe von 98,00 € monatlich verpflichtet wurde, und den Antrag insgesamt abzulehnen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Einer Zustimmung zum Umzug durch den Antragsgegner habe es nicht bedurft, weil sich auch die neue Miete im Rahmen der Angemessenheit halte. Ergänzend macht der Antragsteller geltend, dass die streitige Richtlinie nicht der aktuellen Marktentwicklung entspreche. Der Antragsteller hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. beantragt. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung von Leistungen in Höhe der Differenz zu den tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Abs. 2 SGG vorliegen. Der Senat nimmt in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese - nach Überprüfung - zu Eigen. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners ist in keiner Weise geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen. Dass das Landesozialgericht die Richtlinie des Landkreises L. bisher nicht als unschlüssig erklärt hat, ist gänzlich unerheblich, da nicht nur dieses eine Verwerfungskompetenz hinsichtlich der Richtlinie hat. Vielmehr ist es in gleicher Weise die Aufgabe der Sozialgerichte, die von den Landkreisen erlassenen Richtlinien auf die Schlüssigkeit des Konzeptes hin zu prüfen und hierüber zu entscheiden. Soweit der Antragsgegner Zweifel äußert, ob das Sozialgericht bei der summarischen Prüfung alle für die Schlüssigkeit der Richtlinie einzubeziehenden Aspekte habe berücksichtigen können, bleibt er die Benennung derjenigen Aspekte schuldig, welche das Sozialgericht unberücksichtigt gelassen haben könnte. Aus Sicht des Senates ist die Argumentation des Sozialgerichts hinsichtlich der fehlerhaften Vergleichsraumbildung in sich schlüssig und es sind bisher keine Aspekte erkennbar, welche an diesem Ergebnis etwas ändern könnten. Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass der Landkreis bei Feststellung einer fehlerhaften Vergleichsraumbildung grundsätzlich eine Nachbesserungsmöglichkeit hat. Allerdings ist entgegen des Beschwerdeverbringens des Antragsgegners nicht festzustellen, dass der Landkreis die vergangene Zeit von ca. 1,5 Jahren seit der erstinstanzlichen Entscheidung im Parallelverfahren S 13 AS 570/17 ER für wesentliche Nachbesserungen genutzt hätte. Die im Internet veröffentliche aktuelle Richtlinie des Landkreises L. weist einen unveränderten Zuschnitt der Region B aus, zu welcher der Wohnort des Antragstellers gehört, so dass sich insoweit keine neuen Gesichtspunkte für die Beurteilung ergeben. Es ist auch sehr zweifelhaft, ob eine Nachbesserung insoweit gelingen könnte, da nach Darstellung des Antragsgegners die Clusteranalyse unter anderem auch zu dem Zweck erfolgt ist, eine unzureichende Datenbasis in einzelnen Vergleichsräumen zu kompensieren. Vor diesem Hintergrund legt der Senat vorläufig die Werte der Wohngeldtabelle plus eines Sicherheitszuschlages von 10% als Höchstwerte zugrunde. Damit ist jedenfalls nach summarischer Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren sehr wahrscheinlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Dem Antragsteller war gemäß §§ 114 ff. ZPO i.V.m. 73a Abs. 1 SGG Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Eine Beiordnung von Rechtsanwalt D. für das Beschwerdeverfahren kam indes nach § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, da dieser in dem vorliegenden Verfahren für den Kläger bisher nicht tätig geworden ist und auch nicht mehr tätig werden kann, weil der Rechtsstreit mit der heutigen Entscheidung beendet ist. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.