Beschluss
L 4 AS 95/23 B ER D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz in der Form einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.(Rn.3)
2. Macht der Antragsteller die Bewilligung höherer Leistungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2 geltend, so hat er bei einer behaupteten Mieterhöhung die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Mieterhöhungsverlangens glaubhaft zu machen. Gelingt ihm dies, so ist bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen einstweiliger Rechtschutz zu gewähren.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 23. März 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz in der Form einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.(Rn.3) 2. Macht der Antragsteller die Bewilligung höherer Leistungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2 geltend, so hat er bei einer behaupteten Mieterhöhung die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Mieterhöhungsverlangens glaubhaft zu machen. Gelingt ihm dies, so ist bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen einstweiliger Rechtschutz zu gewähren.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 23. März 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 28. März 2023 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 23. März 2023 ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG), aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Hamburg den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 413,50 Euro zu gewähren. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu welcher der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Dies ist der Antragstellerin teilweise gelungen. So ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie auch noch nach Erlass der Änderungsbescheide vom 14. März 2023 und nunmehr vom 24. April 2023 einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegen den Antragsgegner hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Umzug der Antragstellerin am 1. Juli 2019 in die neue Wohnung erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. bzw. des § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung war. Denn auch bei fehlender Erforderlichkeit des Umzuges in diesem Sinne sind die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der bis zum Umzug zu tragenden Aufwendungen zu übernehmen (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II, bzw. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F.). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – sich die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach dem Umzug tatsächlich erhöht haben, aber weiterhin im Rahmen des Angemessenen geblieben sind. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens war für die bisherige Wohnung aber zum maßgeblichen Vergleichszeitpunkt eine Bruttowarmmiete in Höhe von 413,50 Euro brutto geschuldet. Denn entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist hier nicht auf den 30. Juni 2019, dem Tag vor dem Umzug der Antragstellerin, abzustellen. Vielmehr ist der Zeitpunkt des Umzugs maßgeblich, hier also der 1. Juli 2019. Die Gesamtmieten (Kaltmiete/Betriebskosten/Heizkosten) der alten und der neuen Wohnung zu diesem Zeitpunkt sind dabei zu vergleichen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 6/14 R, Rn. 23; Urteil vom 17.2.2016 – B 4 AS 12/15 R, Rn. 13). Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Miete der alten Wohnung am 1. Juli 2019 tatsächlich 413,50 Euro betrug. Hierzu hat sie ein Mieterhöhungsverlangen, datierend auf den 9. April 2019, vorgelegt, wonach die Miete zum 1. Juli 2019 auf genau diesen Betrag erhöht werden sollte. Dabei bat die Vermieterin um ihre Einwilligung. Die Antragstellerin hat erläutert, dass sie zwar nicht schriftlich ihr Einverständnis erklärt habe, wohl aber mündlich im Rahmen eines Telefonats. Es habe aus ihrer Sicht keine andere Wahl gegeben, als die Mieterhöhung zu akzeptieren. Ihre Vermieterin habe ihr anlässlich dieses Telefonats über die Mieterhöhung die neue Wohnung angeboten, die nach der Erhöhung nur noch 37,- Euro teurer war. Vor diesem Hintergrund ist es hinreichend glaubhaft, dass die Antragstellerin sich an das Telefonat noch genau erinnern kann und dass zwischen den Vertragsparteien letztlich Konsens bestand, dass die Miete sich entsprechend des Mieterhöhungsverlangens zum 1. Juli 2019 erhöhen wird (§ 558b Abs. 1 BGB). Dies hat die Antragstellerin schließlich auch bewogen, die neue Wohnung anzumieten. Das beim Antragsgegner mit dem Antrag auf Zusicherung zum Umzug vorgelegte Mietangebot für die neue Wohnung datiert auf den 2. Mai 2019, wurde also nach dem Mieterhöhungsverlangen ausgestellt, was ebenfalls für den von der Antragstellerin vorgetragenen zeitlichen Ablauf spricht. Da es für die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens aber keiner förmlichen Einwilligung bedarf, diese sogar konkludent erklärt werden kann (vgl. Heilmann, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 558b BGB (Stand: 01.02.2023) Rn. 3;Dickersbach in: Erman, BGB Kommentar, 16. Auflage 2020, § 558b Rn. 3), ist von einer gültigen Mieterhöhung zum 1. Juli 2019 auszugehen. An diesem Tag des Umzuges wäre für die bisherige Wohnung daher nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens eine Warmmiete in Höhe von 413,50 Euro fällig geworden. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BSG gerade nicht auf eine Veränderung des Mietpreises der bisherigen Wohnung abzustellen, sondern der bisherige Mietpreis zu dynamisieren ist, um erheblichen Ermittlungsaufwand der Leistungsträger zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 17.2.2016 – B 4 AS 12/15 R, Rn. 24). Denn die Veränderung des Mietpreises ist hier noch während des bestehenden Mietverhältnisses vereinbart worden und wäre zum maßgeblichen Bezugszeitpunkt am 1. Juli 2019 in Kraft getreten, wäre das Mietverhältnis nicht beendet worden. Nur zeitlich nachfolgende Änderungen sind hingegen unbeachtlich. Letztlich handelt es sich bei der Ermittlung der Miethöhe der bisherigen Wohnung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II, wenn zur Vermeidung einer Doppelmiete die Mietverhältnisse nahtlos ineinander übergehen, stets um eine fiktive Annahme, was gelten würde, bestünde das Mietverhältnis noch diesen einen Tag des Umzugs fort. Ausgehend von der hier maßgeblichen Gesamtmiete in Höhe von 413,50 Euro wäre daher eine Dynamisierung vorzunehmen gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 17.7.2016 – B 4 AS 12/15 R). Hierüber war jedoch nicht zu entscheiden, da der Antragsgegner lediglich zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 413,50 Euro verpflichtet wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).