Urteil
B 12 AL 4/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs. 2, Abs. 3 S.1 SGB IV verjährt nach § 27 Abs. 2 S.1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet wurden.
• Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs maßgeblich; die Frist beginnt unabhängig davon mit Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung.
• Ein Verwaltungsakt verhindert das Entstehen eines Erstattungsanspruchs nur, wenn er bereits im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung vorlag; ein später aufgehobener Bescheid begründet die Anspruchsentstehung nicht erst mit seiner Aufhebung.
• Die Einrede der Verjährung kann die Leistungspflicht der Einzugsstelle begründen; die Behörde hat insoweit Ermessen, das sie von Verfahrensgesichtspunkten und dem Fehlen besonderer Härten abhängig zu machen hat.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Erstattungsansprüchen nach § 27 Abs.2 S.1 SGB IV beginnt mit Ablauf des Beitragsjahrs • Ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs. 2, Abs. 3 S.1 SGB IV verjährt nach § 27 Abs. 2 S.1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet wurden. • Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs maßgeblich; die Frist beginnt unabhängig davon mit Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung. • Ein Verwaltungsakt verhindert das Entstehen eines Erstattungsanspruchs nur, wenn er bereits im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung vorlag; ein später aufgehobener Bescheid begründet die Anspruchsentstehung nicht erst mit seiner Aufhebung. • Die Einrede der Verjährung kann die Leistungspflicht der Einzugsstelle begründen; die Behörde hat insoweit Ermessen, das sie von Verfahrensgesichtspunkten und dem Fehlen besonderer Härten abhängig zu machen hat. Der Kläger war 2000 als Betriebsleiter im Unternehmen seiner damaligen Ehefrau tätig; dafür wurden Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt. Die BKK stellte 2005 per Bescheid Versicherungs- und Beitragspflicht fest; der Kläger focht das an. Das Sozialgericht hob 2009 die Bescheide mit ex-tunc-Wirkung auf und stellte fest, dass keine Versicherungspflicht bestanden habe. Der Kläger beantragte 2009 bei der Bundesagentur für Arbeit die Erstattung gezahlter Beiträge für 1.1.–30.11.2000; die Behörde lehnte 2010 mit der Einrede der Verjährung ab. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab. Mit der Revision rügte der Kläger, die Verjährungsfrist beginne erst mit der Aufhebung des Bescheids 2009 und sei durch Widerspruch bzw. Antrag gehemmt gewesen; zudem monierte er Ermessensfehler der Behörde. • Der Kläger hat nach § 26 Abs.2 Halbs.1 i.V.m. Abs.3 S.1 SGB IV grundsätzlich Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, weil das SG rechtskräftig feststellte, dass 2000 keine Versicherungspflicht bestand. • Nach § 27 Abs.2 S.1 SGB IV verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung; daher verjährten die für 2000 gezahlten Beiträge mit Ablauf 2004. • Die Vorschrift knüpft für den Beginn der Verjährung nicht an den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung an; Wortlaut, Gesetzesmaterialien, Systematik und Zweck stützen die Auslegung, dass die Frist mit Ablauf des Beitragsjahrs zu laufen beginnt. • Ein späterer Verwaltungsakt, der erst nach den Beitragszahlungen erging und später aufgehoben wurde, kann nicht den Beginn der Anspruchsentstehung nach hinten verschieben; die ex-tunc-Wirkung der Gerichtsaufhebung zeigt vielmehr, dass kein Rechtsgrund zum Zeitpunkt der Zahlung bestand. • Die Einrede der Verjährung war von der Beklagten form- und fristgerecht erhoben; sie hat ihr Ermessen nach § 35 Abs.1 S.3 SGB X geprüft und begründet ausgeübt, besondere Härtegründe, die ein Absehen von der Verjährung rechtfertigen würden, lagen nicht vor. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auslegung liegen nicht vor; Betroffene können Bescheide zeitnah angreifen oder Beiträge unter Vorbehalt zahlen, sodass Gläubigerinteressen gewahrt bleiben. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Entscheidung der Vorinstanzen bleibt damit bestehen. Die gezahlten Arbeitnehmeranteile für Januar bis November 2000 sind zwar zu Unrecht entrichtet, der Erstattungsanspruch ist aber mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt. Die Bundesagentur für Arbeit durfte die Erstattung deshalb ablehnen und hat die Verjährungseinrede rechtmäßig und ermessensfehlerfrei erhoben. Dem Kläger steht kein Erstattungsanspruch mehr zu, sodass sein Zahlungsbegehren von 1104,34 Euro abgewiesen wurde. Außergerichtliche Kosten im Revisionsverfahren sind nicht erstattungsfähig.